BGH · VII ZR 37/11 vom 10.01.2013
Originalentscheidung als PDF
PDF öffnen ↗Leitsatz / Zusammenfassung
Daran vermögen die Ausführungen der Beklagten in der Nichtzulassungsbeschwerde, die auch auf die Verfassungsbeschwerde der Beklagten gegen die Entscheidung des Senats Bezug nimmt, nichts zu ändern. 3 b) Allerdings ist der Beschwerde einzuräumen, dass die Frage, ob eine Mehrbelastung von rund 7 % des gesamten Auftragsvolumens eine wesentliche Vertragsänderung ist, nicht eindeutig geklärt zu sein scheint, nachdem der Vorschlag der Kommission für die Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die öffentliche Auftragsvergabe (KOM (2011) 896/2) unter Artikel 72 Abs.4 - wenn auch für andere Sachverhalte - eine Grenze von 5 % für angemessen ansieht. Der Senat hat dargelegt, dass seine Lösung in Übereinstimmung zur Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union mit den Fällen steht, in denen die Parteien den Vertrag nachträglich ändern. Dabei hat er auch - allerdings nur in einer Hilfserwägung - darauf hingewiesen, dass diese Lösung im Einklang mit dem Rechtsgedanken aus Art. 7 Abs.3 d) der Richtlinie 93/37 EWG des Rates vom 14. Juni 1993 zur Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge (Baukoordinierungsrichtlinie) steht, der durch Art. 31 der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Diese Rechtsauffassung wird bestärkt durch den Vorschlag der Kommission, denn auch danach wird die Möglichkeit eröffnet, mit dem beauftragten Unternehmer den Vertrag ändernde Vereinbarungen zu treffen, wenn diese erforderlich sind aufgrund von Umständen, die ein seiner Sorgfaltspflicht nachkommender öffentlicher Auftraggeber nicht vorhersehen konnte, der Gesamtcharakter des Auftrags nicht verändert wird und die Preiserhöhung maximal 50 % des Werts des ursprünglichen Auftrags beträgt (Vorschlag der Kommission Art. 72 Abs.6). 4 c) Für die Entscheidung des Senats kommt es nicht darauf an, dass eine nachträgliche Vertragsänderung nach diesen Voraussetzungen nicht möglich ist, wenn sie auf Umständen beruht, die ein seiner Sorgfaltspflicht nachkommender öffentlicher Auftraggeber vorhersehen konnte. Die Beschwerde verkennt, dass der Senat nicht eine nachträgliche Vertragsänderung angenommen hat, sondern den Vertrag dahin ausgelegt hat, dass eine Anpassung der Bauzeit und gegebenenfalls auch der Vergütung von vornherein vereinbart ist. Der Senat kann es deshalb dahinstehen lassen, ob die Vorlage des Senats an den Gerichtshof der Europäischen Union auch deshalb nicht in Betracht kommt, weil eine andere Entscheidung des Senats selbst dann nicht gerechtfertigt wäre, wenn die Beklagte sich nicht vergabekonform verhalten hätte, weil sie den Wettbewerb nicht neu eröffnet hat, nachdem die Verschiebung der Bauzeit fest stand.