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BGH · VII ZR 37/05

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 37/05

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 13. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Zitierte Normen: § 544 ZPO
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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
VII ZR 37/05	BESCHLUSS
	vom 24. November 2005 in dem Rechtsstreit
OLG Celle - Az. 14 U 75/04 vom 13.01.2005;
LG Hannover - Az. 16 0 242/03 vom 27.02.2004
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. November 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressier, die Richter Dr. Haß, Hausmann, Dr. Wiebel und Dr. Kuffer
 beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 13. Januar 2005 wird zurückgewiesen.
Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: 622.260,87 €
Dressier
 Haß
Hausmann
 Wiebel
Kuffer