Die Beklagte und ihre Streithelfer haben eingewandt, der Kläger habe den Banken gegenüber vertraglich das volle Risiko für die Abwicklung der betreffenden "Engagements" übernommen. Io Bas Berufungsgericht führt aus: Bei den Verhandlungen Anfang März 1963 sei über einen etwaigen Verlust bei Abwicklung der "Neuengagements" (d»h, der Geschäfte, für welche die Banken die Neu-Kredite von 4?B und rde 21 Millionen BM gaben) zwar nicht gesprochen worden«, die Haftung oder Mithaftung für diese Engagements übernommen habe« Darin liege die unzweideutige Erklärung daß die Abwicklung dieser von ihm kontrollierten Geschäfte auf sein Risiko und ohne jeden Rückgriff auf die Masse oder durch sonstige Inanspruchnahme der Bankengläubiger erfolgen sollte, die sonst zur Abwendung des Konkurses nicht bereit gewesen wären» Wer, wie der Kläger, sich zur Hilfe bei der Abwicklung derartiger Engagements unter Mithaft und auf eigenes Risiko verpflichte, der bringe damit zu dem Ausdruck, daß er keinen Rückgriff nehmen werde, es sei denn, er habe es sich ausdrücklich Vorbehalten, was aber hier unstreitig nicht geschehen seio Die Übernahme der Haftung (durch den Kläger) habe sich also nicht nur auf das KreditVerhältnis bezogen, sondern auch auf die ,fAbwicklung der Engagements11 (d»ho auf den Weiterverkauf der Ware)0 Denn eine Begrenzung des Risikos des Klägers würde - entgegen dem erklärten Vollen der Banken - für diese bedeutet haben, daß ein Verlust ihnen doch wieder angelastet worden wäre. Bei dieser Sachlage habe die Übernahme der Haftung für die Engagements und ihre Abwicklung auf eigenes Risiko die völlige Freistellung der Bankengläubiger von einem etwaigen Verlust aus diesem Geschäftskomplex bedeutete Diese tatrichterliche Feststellung und Auslegung der Indi \ridual Vereinbarungen der Parteien läßt keinen Rechtsfehler erkennen und bindet daher das Revisionsgericht» "freien Aktiven" (aus dem "Massekonto") wie eine Masseschuld im Konkurse vorab voll befriedigt werden müssen, ist unvereinbar mit der Feststellung des Berufungsgerichts, daß der Kläger sich den Banken gegenüber vertraglich verpflichtet habe, sie von jedem Risiko aus der Weiterveräußerung der Waren(der "Abwicklung des Engagements") freizuotellen» Diese Vereinbarung schließt jeden Anspruch des Klägers gegen das Bankenkonsortium (die Beklagte) wegen des von ihm behaupteten Ausfalls bei der WeiterVeräußerung der Waren aus» Er konnte dann auch nicht Befriedigung aus dem Erlös der "freien Aktiven" verlangen, weder voll (wie bei einer Masseforderung) noch quotenmäßig (wie bei einer Konkursforderung)» Denn damit hätte er mittelbar das Risiko des Weiterverkaufs doch auf die Banken abgewälzt, weil der Erlös der freien Aktiven, soweit er zur Deckung seiner Aufwendungen verwendet worden wäre, für eine (tteilxveise) Deckung der Altforderungen der Banken nicht mehr zur Verfügung gestanden hätte» Das nötigte das Berufungsgericht jedoch nicht, die Vereinbarungen dahin auszulegen, daß dem Kläger desv/egen gegen die Banken ein Erstattungsanspruch aus § 670 BGB erwachsen seio Seine Feststellung des Vertragsinhalts, daß die Abwicklung der Engagements voll auf Risiko des Klägers habe gehen sollen, schließt vielmehr auch einen solchen Erstattung sanspruch aus. Damit bringt das Berufungsgericht zu dem Ausdruck, daß die Banken ohne die Haftungsübernahme durch den Kläger sich nicht bereit gefunden haben würden, den Konkurs abzuwenden. Die Revision weist darauf hin, daß alle Abreden eine Einheit gebildet hätten und daß ohne die Abrede konkursmäßigen Verhaltens auch der Kläger nicht zur Übernahme einer Haftung bereit gewesen seio Das mag zutreffen * Trotzdem war die Abrede mit dem vom Berufungsgericht festgestellten Inhalt denkbar. Den Berufungsurteil ist nicht zu entnehmen, daß das Berufungsgericht den von der Revision angeführten Umstand übersehen hätte. Das Berufungsgericht versteht nämlich unter dem “Zweck" der Einschaltung des Klägers mehr» Es stellt als Zweck der Vereinbarungen der Parteien auch fest, daß jede weitere finanzielle Belastung der Banken aus der Abwicklung der Engagements der Pa. vermieden wer- Eine solche weitere Belastung wäre aber - nach dem oben zu 2 und 3 Gesagten - dann eingetreten, wenn der Kläger seine Verluste bei der Weiterveräußerung der Waren und seine Zinsmehraufwendungen (infolge einer verzögerten Weiterveräußerung dieser Waren) aus dem Erlös der “freien Aktiven“ hätte decken dürfen, weil er dadurch die Vermögensmasse geschmälert hätte, aus denen die Banken ihre Altforderungen noch (teilweise) decken konnten. So 3 des Schreibens)» Es hat nicht übersehen, daß schon die Pflicht zur Rückzahlung der Neukredite dem Kläger ein gewisses Risiko auferlegte. Daraus durfte das Berufungsgericht entnehmen, unter dem vom Kläger vertraglich übernommenen Risiko sei nicht "das Risiko eines Rückgriffs auf die Masse" zu verstehen, doho die Gefahr, daß der Erlös der "freien Aktiven" zur Befriedigung der Nichtbarkengläubiger und des Klägers etwa nicht ausreichte. Es kann aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden, daß das Berufungsgericht bei dieser Sachlage dem vom Kläger vertraglich übernommenen "Risiko" im Wege der Vertragsauslegung eine weitergehende Bedeutung beiraißt, als der Kläger es jetzt wahrhaben möchte, und darunter das Wagnis versteht, daß der Kläger bei Abwickelung des "Engagements" einen Verlust erleide0 80) unter dem “Engagement”, für welches der Kläger die Haftung übernommen hat, versteht das Berufungsgericht nicht nur die Pflicht zur Rückzahlung der Neukredite von 4,8 und rd0 21 Millionen DM, sondern die Gesamt abwicklung der betreffenden Getreidegeschäfte, einschließlich des WeiterverkaufSo Dieser Auslegung steht nicht zwingend entgegen, daß die Weiterverkäufe nach außen im Namen der Pa« Das alles schließt nicht die Auslegung des Berufungsgerichts aus, daß den Kläger auch das Risiko etwaiger Verluste und Zinsmehraufwendungen im Verlauf der Weiterveräußerung traf« 9o) Die Revision meint, die Neukredite der Banken von 4,8 und 21 Millionen DM seien nicht an den Kläger, sondern an die Pa. Februar 1963 Rückstellungen für etwaige Verluste aus der Abwicklung des Engagements vorgenommen hat, nötigte das Berufungsgericht ebenfalls nicht zu der vom Kläger gewünschten Yertragsauslegung, und zwar schon deswegen nicht, weil die an den internen Abreden zwischen dem Kläger und den Banken nicht beteiligt war. Denn nach seinen Feststellungen haben die Banken dem Kläger gegenüber deutlich zu dem Ausdruck gebracht, daß sie nicht gewillt waren ,irgend ein Risiko aus dex* Abwicklung der Keuengagements zu übernehmen. 13») Baß auch eine anteilige (quotenmäßige) Befriedigung des Klägers aus dem Erlös der freien Aktiven - im gleichen Verhältnis wie bei den Altforderungen der Banken - hier nicht in Betracht kommt, ergibt sich bereits aus dem oben zu 2 und 3 Gesagten. Ein solcher Anspruch der Pa. gegen die Beklagte ist aber auf der Grundlage der rechtsfehlerfreien Vertragsauslegung des Berufungsgerichts eben-
2081 085 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES yii_zr_I;:s/§£ URTEIL Verkündet am 16o September 1968 Horn.; Jus t i ah a.up t s e kre tär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Klägers; Berufungsbeklagten und Revisionsklägers ? - Proseßbevollmächtigters Rechtsanwalt gegen Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte, - Proaeßbevolimächtigter: Rechtsanwalt Streithelfer der Beklagten^ i.) I f o Der VIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 16» September 1968 unter Mitwirkung des Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Glanzmann und der Bundesrichter Rietschel, Erbel, Hubert Meyer und Dr. Vogt für Hecht erkannt: 1o Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 5o Zivilsenats des Kammergerichts vom 10o Dezember 1965 wird zurückgev/iesen. 20 Der Kläger hat die Kosten dex* Revision, einschließlich der den Streithelfern entstandenen Kosten, zu tragen.. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Getreidegroßhandlung Pa» u. Oo. OHG in Berlin (im folgenden: "Pa. stand Ende Februar 1963 unmittelbar vor dem Konkurs. Sie hatte Bankschulden in Höhe von rd. 47 Millionen DM, größtenteils bei der Beklagten und ihren Streithelfern. Ferner wurden im März 1963 gegen die Fa. Kaufpreisforderungen auf Grund von Terminkäufen fällig, v/egen derer sie am 4» März und kurz danach Dokumente gegen Zahlung von insgesamt rd. 25 Millionen DM einzulösen hatte. Zur Abwendung eines Konkurses und zur Durchführung einer stillen Liquidation vereinbarten die beteiligten Banken untereinander und mit der Fa, N im März 1963 folgendes: Die Banken halten mit ihren Altforderungen stillo Die Beteiligten verhalten sich so, als oh am 1o März 1963 das Konkursverfahren eröffent wor- durch Grundschuld gesicherten Neukredit von 400,000 DM zur Deckung der Liquidationskosten und zur Abfindung der übrigen Gläubigere Zur Gewährung weiterer neuer Kredite für die Abdeckung der rd. 25 Millionen DM Kaufpreisschulden der Pa, erklärten sich die Banken dagegen nur für den Ball bereit, daß “eine leistungsfähige und finanzstarke Birma die Haftung für die Engagements“ der Pa« Übernahme Dieses Begehren erfüllte der Kläger, ebenfalls Getreidegroßhändler, indem ex' zusagte, die gewünschte Finanzhilfe zu geben. Darauf gewährten ihm die Banken zur Abwicklung der betreffenden “Engagements“ der Fa, am 4o März 1963 ein Darlehen bis 4,8 Millionen DM und am 12, März 1963 ein weiteres Darlehen von rund 21 Millionen DM, Die Waren wurden dann im Namen der Fa, übernommen und weiter verkauft, die Erlöse eingezogen, die beiden Darlehen zurückgezahlt, Der Kläger hat behauptet, er habe bei der Abwicklung der genannten “Engagements“ aus eigenen Mitteln 474o632,45 DM zuschießen müssen. Mit der Klage hat er diesen Betrag nebst Zinsen von der Beklagten gefordert. Er hat seinen Anspruch rechtlich als Aufwendungsersatz aus Auftrag (§ 670 BGB) begründet, ferner aus Vertrag zu seinen Gunsten (§ 328 BGB), Er hat sich weiter auf den wäre. Die Banken gewähren der Fa, N einen eine ihm abgetretcne Forderung der Fa«, N^H^ ge-.stützto Er meint, die Beklagte, als Führerin des Banken-konsortiums, hätte aus dem Erlös der "freien Aktiven", doho der nicht an die Banken zur Sicherheit übereigneten Vermögenswerte der Fa» seinen Anspruch wie eine Masseschuld im Konkurs (§§ 57? 59 KO) vorab voll befriedigen müssen«» Statt dessen habe sie - unstreitig - den Überschuß aus der Verwertung der "freien Aktiven" an die Banken zur teilweisen Befriedigung von deren Altforderungen gegen die Fa» verteilt„ Die Beklagte und ihre Streithelfer haben eingewandt, der Kläger habe den Banken gegenüber vertraglich das volle Risiko für die Abwicklung der betreffenden "Engagements" übernommen. Er könne daher dabei etwa entstandene Verluste nicht auf die Banken abwälzen«, Bas Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Kammergericht hat sie abgewiesen«, Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Beklagte und ihre Streithelfer bitten, verfolgt der Kläger seinen Klageanspruch weiter<> Entscheidungsgründe: Io Bas Berufungsgericht führt aus: Bei den Verhandlungen Anfang März 1963 sei über einen etwaigen Verlust bei Abwicklung der "Neuengagements" (d»h, der Geschäfte, für welche die Banken die Neu-Kredite von 4?B und rde 21 Millionen BM gaben) zwar nicht gesprochen worden«, Bas habe aber seinen Grund darin gehabt, daß der Kläger die Haftung oder Mithaftung für diese Engagements übernommen habe« Darin liege die unzweideutige Erklärung daß die Abwicklung dieser von ihm kontrollierten Geschäfte auf sein Risiko und ohne jeden Rückgriff auf die Masse oder durch sonstige Inanspruchnahme der Bankengläubiger erfolgen sollte, die sonst zur Abwendung des Konkurses nicht bereit gewesen wären» Wer, wie der Kläger, sich zur Hilfe bei der Abwicklung derartiger Engagements unter Mithaft und auf eigenes Risiko verpflichte, der bringe damit zu dem Ausdruck, daß er keinen Rückgriff nehmen werde, es sei denn, er habe es sich ausdrücklich Vorbehalten, was aber hier unstreitig nicht geschehen seio Die Übernahme der Haftung (durch den Kläger) habe sich also nicht nur auf das KreditVerhältnis bezogen, sondern auch auf die ,fAbwicklung der Engagements11 (d»ho auf den Weiterverkauf der Ware)0 Denn eine Begrenzung des Risikos des Klägers würde - entgegen dem erklärten Vollen der Banken - für diese bedeutet haben, daß ein Verlust ihnen doch wieder angelastet worden wäre. Bei dieser Sachlage habe die Übernahme der Haftung für die Engagements und ihre Abwicklung auf eigenes Risiko die völlige Freistellung der Bankengläubiger von einem etwaigen Verlust aus diesem Geschäftskomplex bedeutete Diese tatrichterliche Feststellung und Auslegung der Indi \ridual Vereinbarungen der Parteien läßt keinen Rechtsfehler erkennen und bindet daher das Revisionsgericht» Was die Revision dagegen vorbringt, ist nicht begründet s 1o) Das Berufungsgericht brauchte nicht zu prüfen, ob und welche Ansprüche dem Kläger gegen die Fa» zustehen0 Denn hier geht es allein darum, ob der Kläger entweder eigene Ansprüche gegen die Beklagte hat oder ob er durch Abtretung Ansprüche der Fa» gegen die Beklagte erworben hat» Was die Revision über das Innenverhältnis zwischen dem Kläger und der Fa» N< ausführt, liegt daher neben der Sache0 2.) Die Annahme der Revision, die Forderung des Klägers gegen die Fa» hatte aus dem Erlös der "freien Aktiven" (aus dem "Massekonto") wie eine Masseschuld im Konkurse vorab voll befriedigt werden müssen, ist unvereinbar mit der Feststellung des Berufungsgerichts, daß der Kläger sich den Banken gegenüber vertraglich verpflichtet habe, sie von jedem Risiko aus der Weiterveräußerung der Waren(der "Abwicklung des Engagements") freizuotellen» Diese Vereinbarung schließt jeden Anspruch des Klägers gegen das Bankenkonsortium (die Beklagte) wegen des von ihm behaupteten Ausfalls bei der WeiterVeräußerung der Waren aus» Er konnte dann auch nicht Befriedigung aus dem Erlös der "freien Aktiven" verlangen, weder voll (wie bei einer Masseforderung) noch quotenmäßig (wie bei einer Konkursforderung)» Denn damit hätte er mittelbar das Risiko des Weiterverkaufs doch auf die Banken abgewälzt, weil der Erlös der freien Aktiven, soweit er zur Deckung seiner Aufwendungen verwendet worden wäre, für eine (tteilxveise) Deckung der Altforderungen der Banken nicht mehr zur Verfügung gestanden hätte» 3o) Der Kläger stützt seine Forderung auch darauf, daß er für die Neukredite einen Zinsmehraufwand gehabt ~ 7 - habe, weil er auf Wunsch der Banken zunächst die "nichtfreien Aktiven" versilbert habe. Das nötigte das Berufungsgericht jedoch nicht, die Vereinbarungen dahin auszulegen, daß dem Kläger desv/egen gegen die Banken ein Erstattungsanspruch aus § 670 BGB erwachsen seio Seine Feststellung des Vertragsinhalts, daß die Abwicklung der Engagements voll auf Risiko des Klägers habe gehen sollen, schließt vielmehr auch einen solchen Erstattung sanspruch aus. 4.) Das Berufungsgericht erwähnt, daß die Banken bevor sie einem "konkursmäßigen Verhalten" zustimmten, die Einschaltung einer leistungsfähigen und finanz-starken Firma verlangt hätten, und daß die Vereinbarung Uber ein "konkursmäßiges Verhalten" erst der Haftungsübernahme durch den Kläger gefolgt sei» Damit bringt das Berufungsgericht zu dem Ausdruck, daß die Banken ohne die Haftungsübernahme durch den Kläger sich nicht bereit gefunden haben würden, den Konkurs abzuwenden. Die Revision weist darauf hin, daß alle Abreden eine Einheit gebildet hätten und daß ohne die Abrede konkursmäßigen Verhaltens auch der Kläger nicht zur Übernahme einer Haftung bereit gewesen seio Das mag zutreffen * Trotzdem war die Abrede mit dem vom Berufungsgericht festgestellten Inhalt denkbar. Den Berufungsurteil ist nicht zu entnehmen, daß das Berufungsgericht den von der Revision angeführten Umstand übersehen hätte. Ebensowenig ist ersichtlich, daß es das wirtschaftliche Interesse der Banken an einer Abwendung des Konkurses verkannt hätte. 8 r' ; 5o) Die Revision meint0 der Haupt-“Zweck“ der Einschaltung des Klägers sei schon damit erreicht worden, daß der Konkurs vermieden worden sei» Deswegen sei der Anspruch des Klägers aus § 670 BG3 gerechtfertigt . Das habe da3 Berufungsgericht verkannt» Die Rüge ist nicht begründet. Das Berufungsgericht versteht nämlich unter dem “Zweck" der Einschaltung des Klägers mehr» Es stellt als Zweck der Vereinbarungen der Parteien auch fest, daß jede weitere finanzielle Belastung der Banken aus der Abwicklung der Engagements der Pa. vermieden wer- den sollte. Eine solche weitere Belastung wäre aber - nach dem oben zu 2 und 3 Gesagten - dann eingetreten, wenn der Kläger seine Verluste bei der Weiterveräußerung der Waren und seine Zinsmehraufwendungen (infolge einer verzögerten Weiterveräußerung dieser Waren) aus dem Erlös der “freien Aktiven“ hätte decken dürfen, weil er dadurch die Vermögensmasse geschmälert hätte, aus denen die Banken ihre Altforderungen noch (teilweise) decken konnten. 6.) Die Revision meint, das Berufungsgericht hätte für seine Auffassung nichts aus der (im Urteilstatbestand So 7-8 wiedergegebenen) Aktennotiz Dr. folgern dürfen. Diese Rüge ist nicht begründet. In dieser Notiz heißt es, daß der Kläger “dieses Engagement“ (von weiteren rd. 21 Millionen DM), ebenso wie die Geschäfte, für welche bereits der Konsortialkredit von 4,8 Millionen DM gegeben worden war, “abwickeln werde, und zwar unter eigener Haftung". Das durfte das Berufungsgericht als Indiz für die Richtigkeit seiner Vertragsauslegung verwerten,, 7o) Auch das Schreiben des Rechtsanwalts Br. vom 2p Juli 1963 durfte es» als Beweisanzeichen für seine Auffassung heransiehen (s. insb. So 3 des Schreibens)» Es hat nicht übersehen, daß schon die Pflicht zur Rückzahlung der Neukredite dem Kläger ein gewisses Risiko auferlegte. In dem Schreiben des Dr. ist aber von "eigenen großen Risiken" des Klägers die Rede. Daraus durfte das Berufungsgericht entnehmen, unter dem vom Kläger vertraglich übernommenen Risiko sei nicht "das Risiko eines Rückgriffs auf die Masse" zu verstehen, doho die Gefahr, daß der Erlös der "freien Aktiven" zur Befriedigung der Nichtbarkengläubiger und des Klägers etwa nicht ausreichte. Hierzu führt das Berufungsgericht an, es sei bekannt gewesen, daß "freie Aktiven" in erheblichem Umfange bestanden hätten. Deren Erlös habe dann ja auch nicht nur zur vollen Befriedigung der Nichtbankengläubiger ausgereicht, sondern auch dazu, die Altforderungen der Banken zu einem erheblichen ü?eil zu tilgen. Es kann aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden, daß das Berufungsgericht bei dieser Sachlage dem vom Kläger vertraglich übernommenen "Risiko" im Wege der Vertragsauslegung eine weitergehende Bedeutung beiraißt, als der Kläger es jetzt wahrhaben möchte, und darunter das Wagnis versteht, daß der Kläger bei Abwickelung des "Engagements" einen Verlust erleide0 Sf 80) unter dem “Engagement”, für welches der Kläger die Haftung übernommen hat, versteht das Berufungsgericht nicht nur die Pflicht zur Rückzahlung der Neukredite von 4,8 und rd0 21 Millionen DM, sondern die Gesamt abwicklung der betreffenden Getreidegeschäfte, einschließlich des WeiterverkaufSo Dieser Auslegung steht nicht zwingend entgegen, daß die Weiterverkäufe nach außen im Namen der Pa« geschahen, daß im Zusammenhang damit entstehende Kosten als Unkosten der Pa0 verbucht und daß die Warenerlöse auf Bankkonten der Pa. angesam- melt vmrden. Das alles schließt nicht die Auslegung des Berufungsgerichts aus, daß den Kläger auch das Risiko etwaiger Verluste und Zinsmehraufwendungen im Verlauf der Weiterveräußerung traf« 9o) Die Revision meint, die Neukredite der Banken von 4,8 und 21 Millionen DM seien nicht an den Kläger, sondern an die Pa. (unter Mithaft des Klägers) gegeben worden. Damit kann sie in der Revisionsinstanz nicht gehört werden; denn nach dem Tatbestand des Berufungsurteils hat unstreitig der^Kläger diese Kredite erhalten. Diese tatbestandliche Feststellung bindet das Revisionsgericht (§ 314 ZPO). 10.) Die Revision beruft sich darauf, kein Kaufmann übernehme ein Geschäft, das ihm nur Verlust, aber keinerlei Gewinn bringen könne. Selbst wenn ein solcher 11 Erfahrungssatz bestehen wurde, wäre das Berufungsgericht dadurch nicht gehindert gewesen, davon abweichende Vereinbarungen der Parteien festzustellen. Überdies hatte der Kläger selbst behauptet, er habe auf jeden Gewinn aus dem Geschäft verzichtet. 11 o) Der Umstand, daß die (D#) in dem Status der Fa. zu dem 28. Februar 1963 Rückstellungen für etwaige Verluste aus der Abwicklung des Engagements vorgenommen hat, nötigte das Berufungsgericht ebenfalls nicht zu der vom Kläger gewünschten Yertragsauslegung, und zwar schon deswegen nicht, weil die an den internen Abreden zwischen dem Kläger und den Banken nicht beteiligt war. Auch die Verletzung einer Aufklärungspflicht der Banken gegenüber den Kläger brauchte das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang nicht anzunehmen. Denn nach seinen Feststellungen haben die Banken dem Kläger gegenüber deutlich zu dem Ausdruck gebracht, daß sie nicht gewillt waren ,irgend ein Risiko aus dex* Abwicklung der Keuengagements zu übernehmen. 12.) legt man die oben dargelegte - rcchtsfehler-freie - Vertragsauslegung de3 Berufungsgerichts zu Grunde, so ist eine Vertragslücke nicht gegeben. 13») Baß auch eine anteilige (quotenmäßige) Befriedigung des Klägers aus dem Erlös der freien Aktiven - im gleichen Verhältnis wie bei den Altforderungen der Banken - hier nicht in Betracht kommt, ergibt sich bereits aus dem oben zu 2 und 3 Gesagten. 12 14o) Die Annahme der Revision, die Banken hätten mit der Pa. einen Vertrag zu Gunsten des Klä- gers (§ 328 BGB)geschlossen, aus dem sich die Klageforderung rechtfertige, ist mit der ohen wiedergege-Denen rechtsfehlerfreien Vertragsauslegung des Berufungsgerichts schlechthin unvereinbar« Die von der Revision angegriffene Erwägung des Berufungsgerichts, daß üdie Vereinbarung konkursmäßi-gen Verhaltens erst der Haftungsübernahme folgte”, spielt dabei auch hier keine wesentliche Rolle« 15°) Ansprüche der Pa« gegen die Beklag- te (das Bankenkonsortium) auf Auszahlung eines Liquidationsüberschusses hätten erst nach vollständiger Tilgung der Altforderungen der Banken entstehen können« Unstreitig hat der Liquidationserlös aber nicht ausgereicht, um diese Altforderungen voll abzudecken. Zahlungsansprüche der Pa. gegen die Banken, wel- che diese Firma dem Kläger hätte abtreten können, bestehen daher nicht. Darauf -, ob solche Forderungen abtretbar gewesen wären, kommt es daher nicht an. 16.) Die Revision meint, die Pa. habe dem Kläger wegen dessen Auslagen ihren Anspruch gegen die Beklagte "auf konkursmäßige Befriedigung des Klägers aus dem Massekonto” abgetreten. Ein solcher Anspruch der Pa. gegen die Beklagte ist aber auf der Grundlage der rechtsfehlerfreien Vertragsauslegung des Berufungsgerichts eben- - 13 sowenig möglich wie ein eigener Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Aufwendungsersatz. Das ergibt sich unmittelbar aus dem oben dazu Gesagten. 17o) Nach alledem ist die Revision des Klägers zurückzuwe i sen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97? § 101 Abs. 1 ZPO. Glanzmann Meyer Rietschel Togt Erbel