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BGH

Gericht: BGH

Auf die Revision des Klägers wird das anstelle der Verkündung den Parteien am 17« und 18. Der Kläger vertrieb in den Jahren 1959 - 1961 als Handelsvertreter des Beklagten dessen Speiseeiserzeugnissc Für die Rechtsbeziehungen der Parteien galten in dieser Zeit zuletzt die Bestimmungen eines Vertrages vom 18. Danach erhielt der Kläger eine Provision von 8 # und verpflichtete sich, das ihm zur Verfügung gestellte Mit dem Ende der Saison 1961 stellte der Kläger seine Tätigkeit für den Beklagten ein; er erhielt die für diesen Fall im Vertrag vorgesehene Ausgleichs Zahlung von 5*300 DM. Dieser sah die mündlich besprochenen Vergütungen-vor Und, da es sich "um eine langjährig eingefahrene Tour" handele, einen Verzicht des Klägers auf Ausgleich; wenn er jedoch neue Kunden "mit vertraglicher Bindung" werben würde, sollte er einen von Fall zu Fall zu vereinbarenden Ausgleich erhalten. Ferner war in dem Entwurf eine "vierwöchentliche Kündigungszeit von Monat zu Monat" vorgesehen, sowie - ebenso wie in dem früheren Vertrag - ein Wettbewerbsverbot auf zwei Jahre nach Vertragsende und die Verpflichtung des Klägers zu dem Ersatz jeden Schadens an dem Fahrzeug, soweit er von ihm schuldhaft herbeigeführt oder mitverursacht würde. Mit der Klage hat der Kläger Zahlung eines Teilbetrages von 1.500 DM der Provisionen verlangt, die er bei Durchführung des Vertrages in der Saison 1962 verdient hätte. Br ist der Meinung, er sei nicht verpflichtet gewesen, den Vertragsentwurf des Beklagten zu unterzeichnen, weil dieser von dem bereits mündlich fest abgeschlossenen Vertrag abgewichen sei. Der Beklagte hat mit Widerklage beantragt festzustellen, daß dem Kläger über die .mit der< Klage geltendgemachtc Forderung hinaus keine Ansprüche gegen ihn zuständen. Die Weigerung des Klägers, den ihm vorgolegten Vertragsentwurf zu unterzeichnen, habe das Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien zerstört und es dem Beklagten unzu demutbar gemacht, die geschäftlichen Beziehungen aufrecht zu erhalten. a) Eine Haftung des Klägers für Schäden an dem Fahrzeug v/ar allerdings, wie auch die Hevision nicht in Abrede stellt, b) Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, daß die im Entwurf enthaltene Wettbewerbsklausel, obv/ohl auch sie bereits mit demselben Wortlaut in dem früheren Vertrag enthalten war, rechtswirksam nur in der Form des § 90 a HGB wieder hätte vereinbart werden können, nämlich schriftlich Es hat aber die Auffassung vertreten, die Weigerung des Klägers, diese Klausel aus dem früheren Vertrag in den neuen zu übernehmen, habe gegen Treu und * Glauben verstoßen. Vertrag der Wettbewerbsklausel in den Formen des § 90 a HGB unterwarf.Wie die Revision mit Recht geltend macht, handelt ein Vertragsteil in aller Regel nicht treuwidrig, wenn er sich weigert, einen fest abgeschlossenen Vertrag zu seinen Ungunsten abzuändern. Juni 1961 dieselbe Wettbewerbsklausel enthalten war; der Beklagte hat übrigens auch nicht behauptet, daß eine solche schon zu Beginn der vertraglichen Beziehungen im Jahre 1959 vereinbart worden sei. c) Rechtliche Bedenken bestehen auch gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, die 'Kündigungsregelung in dem Vertragsentwurf des Beklagten sei fü;r den Kläger nicht so schwerwiegend, daß ihm deren Annahme nicht zuzu demuten gewesen wäre. d) Dem Berufungsgericht kann auch nicht darin gefolgt werden, daß der Kläger die in dem Vertragsentwurf des Beklagten enthaltenen Bestimmungen über eine etwaige Ausgleichszahlung unbedenklich hätte annehmen können, weil Allerdings weicht der Enti/urf des Beklagten nicht wesentlich vom Gesetz ab, -da der Handelsvertreter nach § 89 b Abs. 1 HGB Ausgleich nur für die Werbung neuer Kunden erhält unter der weiteren Voraussetzung, daß der Unternehmer aus der Geschäftsverbindung mit diesen auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses erhebliche Vorteile hat { eine "vertragliche Bindung" der neuen Kunden wird vom Gesetz jedoch nicht verlangt.*v Der Beklagte war, da die Weigerung..des^.Klägers begründet war, dieser-halb nicht zur .fristlosen Kündigung aus wichtigem Grunde befugt. Es wäre seine Seche gewesen, sich in der vom Gesetz vorgeschriebenen jPo.rm über die von ihm gewünschten Vertragsbedingungen mit dem Kläger zu einigen, bevor dieser seine Tätigkeit wieder auf nahm. Die Sache ist vielmehr zur Endentscheidung reif {§ 563 Abs.3 Br« 1 ZEO), und zwar in dem Sinne, daß die Berufung des Beklagten gegen das.

Zitierte Normen: § 85 HGB § 97 ZPO
vertragenGesetzBerufungsgerichtParteiVertragsentwurfKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

<01
2080 077
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VII ZR ^6/64	URTEIL	Verkündet	am
17# Februar 1966 Horn,
 Justizobersekretär
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des Handelsvertreters Horst Istraße
 Klägers, Widerbeklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers,
~ Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
■Vl
 gegen
den Kau fmannHermann N
Saatwinkler
, Eiskremfabrik,
 lamm HH»
Beklagten, Widerkläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte
 Prof- Br-und Br-
Der VII. Zivilsenat' des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom' 17« Februar 1966 unter Mit
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Wirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien, Rietschel, Br. Vogt und Dr. Fipke^
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für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das anstelle der Verkündung den Parteien am 17« und 18. Dezember 1963 zugestcllte Urteil des 2. Zivilsenats des Kammergerichte aufgehoben.
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil dor 94« Kammer für Handelssachen des Landgerichts in Berlin-Charlottenburg vom 19« Februar 1963 wird zurückgewiesen.
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Der Beklagte hat die Kosten beider feechtsmittel-
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Züge zu tragen.
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Von Rechts wegen
 Tatbeatand:
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Der Kläger vertrieb in den Jahren 1959 - 1961 als Handelsvertreter des Beklagten dessen Speiseeiserzeugnissc Für die Rechtsbeziehungen der Parteien galten in dieser
 Zeit zuletzt die Bestimmungen eines Vertrages vom 18. Juni
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1961. Danach erhielt der Kläger eine Provision von 8 # und verpflichtete sich, das ihm zur Verfügung gestellte
 
Tiefkühlfahrzeug des Beklagten "mit außerordentlicher Sorgfalt zu benutzen und zu pflegen1 und jeden daran entstehenden Schaden, "soweit er von ihm schuldhaft herbeigeführt oder mitverursacht worden ist” zu ersetzen« Ferner verpflichtete er sich, nach Vertragsende zwei Jahre lang in Berlin kein anderes Speiseeis zu vertreiben oder durch Dritte vertreiben zu lassen.
Mit dem Ende der Saison 1961 stellte der Kläger seine Tätigkeit für den Beklagten ein; er erhielt die für diesen Fall im Vertrag vorgesehene Ausgleichs Zahlung von 5*300 DM.
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Im April 1962 bot der Beklagte dem Kläger fernmündlich an, weiter für ihn zu arbeiten, jedoch in einem anderen Berliner Bezirk und zu anderen Vergütungssätzen. Der Kläger wurde darauf erneut für den Beklagten tätig.
Ende Mai 1962 legte der Beklagte dem Kläger einen Vertragsentwurf vor. Dieser sah die mündlich besprochenen Vergütungen-vor Und, da es sich "um eine langjährig eingefahrene Tour" handele, einen Verzicht des Klägers auf Ausgleich; wenn er jedoch neue Kunden "mit vertraglicher Bindung" werben würde, sollte er einen von Fall zu Fall zu vereinbarenden Ausgleich erhalten. Ferner war in dem Entwurf eine "vierwöchentliche Kündigungszeit von Monat zu Monat" vorgesehen, sowie - ebenso wie in dem früheren Vertrag - ein Wettbewerbsverbot auf zwei Jahre nach Vertragsende und die Verpflichtung des Klägers zu dem Ersatz jeden Schadens an dem Fahrzeug, soweit er von ihm schuldhaft herbeigeführt oder mitverursacht würde.
Der Kläger weigerte sich, diesen Vertragsentv/urf zu unterschreiben. Der Beklagte erklärte ihm, daß er dann nicht mehr als Handelsvertreter, sondern nur noch als
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Angestellter für ihn arbeiten könne. Der Kläger gab daraufhin am 2. Juni,19.62 seine« Tätigkeit für den Beklagten auf, steilte aber mit Schreiben vom 6* Juni 1962 diesem seine -Dienste weiter zur Verfügung. Der Beklagte maphte davon keinen .Gebrauch.
Mit der Klage hat der Kläger Zahlung eines Teilbetrages von 1.500 DM der Provisionen verlangt, die er bei Durchführung des Vertrages in der Saison 1962 verdient hätte. Br ist der Meinung, er sei nicht verpflichtet gewesen, den Vertragsentwurf des Beklagten zu unterzeichnen, weil dieser von dem bereits mündlich fest abgeschlossenen Vertrag abgewichen sei.
Der Beklagte hat mit Widerklage beantragt festzustellen, daß dem Kläger über die .mit der< Klage geltendgemachtc Forderung hinaus keine Ansprüche gegen ihn zuständen. Er hat gol-tendgemacht, der Kläger habe sich zu Unrecht geweigert, den Vertragsentwurf zu unterzeichnen; er 7. der Beklagte - habe ihm. daher fristlos kündigen können.
Das Landgericht hat. nach dem Klageantrag erkannt und die Widerklage abgewiesen.
Das Kammergericht hat zugunsten des Beklagten ent-. schieden. *.	.	...	.
Mit der Revision erstrebt der Kläger Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Der Beklagte bittet, die Revision ?uri£ckzuweisen.

/•.	gnt s chei dun/gs gründe:
1.	) Das Berufungsgericht geht davon aus, daß zwischen den Parteien bei dem Ferngespräch im April 1962 ein neuer bindender Handelsvertretervertrag zustande gekommen ist. Das ist auch die Auffassung der Revision.
Das Berufungsgericht nimmt weiter an, dieser Vertrag habe bis auf die ausdrücklich vereinbarte Abweichung hinsichtlich der PrCvisionshöhe denselben Inhalt gehabt wie der frühere Vertrag vom 18. Juni 1961. Diese Auslegung der rechtsgeschäftlichen Erklärungen der Parteien läßt keinen Hechtsirftum erkennen und bindet daher das Revisionsgericht. Die Revision kamt demgegenüber nicht mit der Meinung gehört werden, der Inhalt des neuen Handelsvertretervertrages habe sich nur nä'ch dem’ Gesetz bestimmt. >	■
2.	) Das Berufungsgericht hat ferner ausgeführt'Der Beklagte habe gemäß § 85 HGB schriftliche Niederlegung der Vertragsbedingungen verlangen können. Die Weigerung des Klägers, den ihm vorgolegten Vertragsentwurf zu unterzeichnen, habe das Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien zerstört und es dem Beklagten unzu demutbar gemacht, die geschäftlichen Beziehungen aufrecht zu erhalten. Er sei daher zur fristlosen Kündigung berechtigt gewe&en.
Diese Ausführungen sind rechtlich hicht haltbar.
Der Revision ist darin zuzustimmen, daß der Kläger es ablehnen konnte, einen Vertragsentwurf zu unterschreiben, der für ihn ungünstigere als die vereinbarten Bedingungen enthielt. Der Kläger hat insbesondere die Schadensersatz-
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und die Wettbewerbsklausel beanstandet.
a)	Eine Haftung des Klägers für Schäden an dem Fahrzeug v/ar allerdings, wie auch die Hevision nicht in Abrede stellt,
.genau mit demselben Wortlaut bereits in dem Vertrag vom
IQ. Juni 1961 vorgesehen. Das Berufungsgericht versteht die Klausel rechtsirrtumsfrei dahin, daß der Kläger entsprechend der gesetzlichen Regelung nur für schuldhaft herbeigeführte Beschädigungen des Fahrzeugs einstehen sollte. Daher durfte er deswegen die Unterzeichnung des Entwurfs nicht ablehnen.
b)	Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, daß die im Entwurf enthaltene Wettbewerbsklausel, obv/ohl auch sie bereits mit demselben Wortlaut in dem früheren Vertrag enthalten war, rechtswirksam nur in der Form des § 90 a HGB wieder hätte vereinbart werden können, nämlich schriftlich
.und durch Aushändigung einer vom Beklagten Unterzeichneten Urkunde an den Kläger. Es hat aber die Auffassung vertreten, die Weigerung des Klägers, diese Klausel aus dem früheren Vertrag in den neuen zu übernehmen, habe gegen Treu und * Glauben verstoßen.
Darin ist ihm nicht beizutreten.
Der Beklagte hat zv/ar in der Revisionsbeantwortung die Auffassung vertreten, es sei insoweit eine vorvertragliche Bindung zwischen den Parteien zustandegekommen. Dem steht aber der Grundsatz entgegen, daß ein Vorvertrag - von hier nich*$ in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen -regelmäßig der für den Hauptvertrag vorgeschriebenen Form bedarf. D-her hatte der Beklagte keinen Rechtsanspruch darauf, daß der Kläger sich wiederum v/ie in dem früheren
 
Vertrag der Wettbewerbsklausel in den Formen des § 90 a HGB unterwarf.
Wie die Revision mit Recht geltend macht, handelt ein Vertragsteil in aller Regel nicht treuwidrig, wenn er sich weigert, einen fest abgeschlossenen Vertrag zu seinen Ungunsten abzuändern. Das gilt besonders dann, wenn wie hier eine Formvorschrift besteht, die einen Schützzweck verfolgt; dieser würde vereitelt, wenn die Berufung auf den Formmangel ohne weiteres als gegen Treu und Glauben verstoßend angesehen werden könnte.	*
Es mag sein, daß unter ganz besonderen Umständen das Beharren des einen Teils auf seihen vertraglichen Rechten dem andern eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses unzu demutbar machen und daher eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grunde rechtfertigen kann. Derartige besondere Umstände sind aber hier weder vom Beklagten vorgetragen, noch vom Berufungsgericht festgestellt• Es genügt dafür nicht allein, daß in dem Vertrag der Parteien vom 18. Juni 1961 dieselbe Wettbewerbsklausel enthalten war; der Beklagte hat übrigens auch nicht behauptet, daß eine solche schon zu Beginn der vertraglichen Beziehungen im Jahre 1959 vereinbart worden sei.
Jedenfalls sind in derartigen Fällen an die Frage der Unzu demutbarkeit strenge Anforderungen zu stellen; diese ist im allgemeinen schon dann zu verneinen, wenn das Vertragsverhältnis in nicht allzu langer Frist durch ordentliche
 Kündigung aufgelöst werden kann. Diese Möglichkeit stand hier dem Beklagten zur Verfügung. Er konnte bei Berück-siohtigung der Vorschriften des § 89 HOB, zu dem 30. September 1962 oder jedenfalls zu dem Ende der Saison 1962 fristgerecht kündigen; Es fehlt nach seinem eigenen Vortrag an
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h. * hinreichenden”Anhaltspunkten dafür, daß eine Fortsetzung > ■:	des	Vertragsverhältnisses	bis	dahin ihm unzu demutbar ge-
* « wesen wäre.
Hiernach bedarf es keines Eingehens auf die nicht unbedenkliche Meinung des Berufungsgerichts, daß es dem Kläger nicht omothaft auf diese Vertragsbestimmung an~ gekommen sei, zeige sich därin, daß er während des Hechtsstreits vergleichsweise bereit gewesen sei, das Wettbe-werbsverbot hinzunehmen.	„
c)	Rechtliche Bedenken bestehen auch gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, die 'Kündigungsregelung in dem Vertragsentwurf des Beklagten sei fü;r den Kläger nicht so schwerwiegend, daß ihm deren Annahme nicht zuzu demuten gewesen wäre. Die Hinnahme einer Kündigungsfrist, die er-» heblich kürzer war als die normale gesetzliche Frist und die zudem kein Vorbild in dem früheren Vertrag hatte, war für den Kläger keineswegs ohne Bedeutung. Er hat sich auf die für ihn urigühätigere Kündigungsregolung auch während des Rechtsstreits berüfeh.
d)	Dem Berufungsgericht kann auch nicht darin gefolgt werden, daß der Kläger die in dem Vertragsentwurf des Beklagten enthaltenen Bestimmungen über eine etwaige Ausgleichszahlung unbedenklich hätte annehmen können, weil
 
der Ausgleichsanspruch .nach § 89 h Abs. 4 HGB nich$ im voraus ausgeschlossen werden könne. Ein Vertragsteil . braucht keine Vertragsklausel durch seine Unterschrift anzuerkennen, die das Gesetz für unzulässig erklärt. Allerdings weicht der Enti/urf des Beklagten nicht wesentlich vom Gesetz ab, -da der Handelsvertreter nach § 89 b Abs. 1 HGB Ausgleich nur für die Werbung neuer Kunden erhält unter der weiteren Voraussetzung, daß der Unternehmer aus der Geschäftsverbindung mit diesen auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses erhebliche Vorteile hat { eine "vertragliche Bindung" der neuen Kunden wird vom Gesetz jedoch nicht verlangt.*v * ' / ■ ■ ■ #
3«) Hiernach konnte der Kläger eine. Unterzeichnung des Vertragsent vurfs jedenfalls wegen der Wettbewerbsklausel (b) und der Kündigungsregelung (c) ablehnen. Der Beklagte war, da die Weigerung..des^.Klägers begründet war, dieser-halb nicht zur .fristlosen Kündigung aus wichtigem Grunde befugt. Es wäre seine Seche gewesen, sich in der vom Gesetz vorgeschriebenen jPo.rm über die von ihm gewünschten Vertragsbedingungen mit dem Kläger zu einigen, bevor dieser seine Tätigkeit wieder auf nahm.	...
Bas angefochtene Urteil ist daher aufzuhebeni. Es ist nicht zu erwarten, daß eine weitere Verhandlung vor dem Tatrichter noch neue tatsächliche Gesichtspunkte ergeben würde. Die Sache ist vielmehr zur Endentscheidung reif {§ 563 Abs. 3 Br« 1 ZEO), und zwar in dem Sinne, daß die Berufung des Beklagten gegen das. landgerichtlichc Urteil zurückzuweisen: ist. Hierfür genügt es, daß der Kläger, wie der Beklagte nicht in Abrede gestellt hat, bis zu dem
30. September 1962 jedenfalls mehr als die von ihm einge— klagten 1.500 BM an Provisionen verdient hätte. Pie Widerklage ist danach unbegründet.
Pie Entscheidung über die Kosten der beiden Hechts-mittelsüge folgt aus den §§	97	ZPO.
Glanzmann	Heimann-Trosien	Rietschol
 Vogt
Pinke