Beklagten, Berufungs- und Revisionsklägers - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br gegen in S1 Ber Antrag des Beklagten, ihm die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Revisionsbegriin-dungsfrist zu gewähren, wird als unzulässig verworfen. Ber Abgabebeschluß des Bayerischen Obersten Landesgerichts ist dem Prozeßbevollmächtigten des Beklagten, Rechtsanwalt Br. G^Hfeln MHBBB am 2. Vorliegend soll das Hindernis darin bestanden haben, daß der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten infolge des Verschuldens seiner Bürovorsteherin den Pristablauf nicht bemerkt hatte. Es war behoben, als er die Versäumung erkannte oder bei Anwendung der von ihm zu verlangenden äußersten Sorgfalt hätte erkennen müssen (u.a. BGH aaO; IM § 232 ZPO Nr. 27; Beschluß des Senats vom 15» November 1957 VII ZB 18/57)» Das war am 7. März 1961 abgelaufen war (BGH aaO sowie ferner LM § 232 ZPO Nr» 34)» Darauf, ob er die Fristversäumung an diesem Tage wirklich erkannt hat, kommt es, entgegen der Annahme des Beklagten, nicht an. Die 2-wöchige Frist des § 234 ZPO lief also seit dem 7o März 1961.
VII ZR 36/61 2270 097 Beschluß In Sachen -__Bau, Inhaber HPrbert E| der Firma E in L Beklagten, Berufungs- und Revisionsklägers - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br gegen in S1 den Bauingenieur Wilhelm H KMHBBHpstraße Kläger, Berufungs- und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Br. Abwick* ler der Kanzlei des verstorbenen Rechtsanwalts Prof. Br hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. Mai 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Rietschel, Dr. Heimann-Trosien, Erbel und Br. Finke beschlossen: Ber Antrag des Beklagten, ihm die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Revisionsbegriin-dungsfrist zu gewähren, wird als unzulässig verworfen. Ber Beklagte hat die Kosten des Antrags zu tragen. G r und e: Ber Abgabebeschluß des Bayerischen Obersten Landesgerichts ist dem Prozeßbevollmächtigten des Beklagten, Rechtsanwalt Br. G^Hfeln MHBBB am 2. Februar 1961 zuge-stcllt worden, so daß die Frist zur -degriindung der Revision am 2. März 1961 ablief (§ 7 Abs. 5 EGZPO, § 554 Abs. 2 ZPO). Die Hevisionsbegründung ist erst am 22» März 1961, also verspätet, eingegangen. Der Beklagte behauptet, daß die Fristversäumung auf einen für ihn unabwendbaren Zufall zurückzuführen sei; die sorgfältig geschulte und ordnungsmäßig überwachte Bürovorsteherin seines Prozeßbevollmächtigten habe es nämlich unterlassen, die Prist im Kalender einzutragen und die Akten rechtzeitig vorzulegen. Es kann dahinstehen, ob diese Angaben des Beklagten geeignet wären, seinen Y/iedereinsetzungsantrag zu recht-fertigen und ob insbesondere die Ergänzungen fristgemäß mitßctoilt worden sind (vgl. hierzu BGH NJY/ 1959» 2063). Denn bereits der Antrag vom 22, März 1961 i3t verspätet beim Bevisionsgericht eingegangen. Gemäß dem § 234 Abs. 1 ZPO muß die Wiedereinsetzung innerhalb einer 2-wöchigen Prist beantragt werden. Diese beginnt mit dem Abläuf des Tages, an dem das Hindernis behoben ist (§ 234 Abs» 2 ZPO). Vorliegend soll das Hindernis darin bestanden haben, daß der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten infolge des Verschuldens seiner Bürovorsteherin den Pristablauf nicht bemerkt hatte. Es war behoben, als er die Versäumung erkannte oder bei Anwendung der von ihm zu verlangenden äußersten Sorgfalt hätte erkennen müssen (u.a. BGH aaO; IM § 232 ZPO Nr. 27; Beschluß des Senats vom 15» November 1957 VII ZB 18/57)» Das war am 7. März 1961, als ihm die Akten vorgolegt wurden. Hätte, er nämlich bei dieser Gelegenheit die von ihm zu verlangende Aufmerksamkeit aufgewendet, so hätte ihm nicht entgehen dürfen, daß ihm der Abgabebeschluß bereits am 2. Februar 1961 zugestellt worden und daß demgemäß die Revisionsbegründungsfrist am 2. März 1961 abgelaufen war (BGH aaO sowie ferner LM § 232 ZPO Nr» 34)» Darauf, ob er die Fristversäumung an diesem Tage wirklich erkannt hat, kommt es, entgegen der Annahme des Beklagten, nicht an. Die 2-wöchige Frist des § 234 ZPO lief also seit dem 7o März 1961. Sie war, als das Wiedereinsetzungsgesuch am 22o März 1961 einging, bereits am vorangegangenen läge verstrichen» Der Antrag“ist daher, mit der sich aus dem § 91-ZPO ergebenden Kostenfolge als unzulässig zu verwerfen» Erbel Finke Glanzmann Rietschel Heimann-Tros ien