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BGH

Gericht: BGH

Beklagten entstandenen Schaden allein die Gläubigerin verantwortlich, denn sie habe in diesem Falle schuldhaft unrichtige Kontostände als richtig bestätigt; infolgedessen habe die Beklagte es unterlassen, nach dem Verbleib des Geldes zu forschen» Nachdem auf die Revision der Klägerin der VII.Zivilsenat des Bundesgerichtshofs durch Urteil vom 14o Juli 1958 (BGHZ 28, 125) die Sache an das Kammergericht zurückverwiesen hat*e, hat dieses die Klage erneut angewiesen. Es hat die Klage jedoch trotzdem äbgewiesen, da der Beklagten ein Schadensersatzanspruch gegen die Klägerin in gleicher Höhe zustehe, mit dem sie rechtswirksam auf gerechnet habe. Die Gläubigerin habe dadurch, daß sie den ihr mit Schreiben der Beklagten vom 29. Das schließt aber nicht aus, daß die Gläubigerin auf Grund des zwischen ihr und der Beklagten bestehenden TreuhandVerhältnisses verpflichtet war, diese bei der Erfüllung ihrer Pflichten zu unterstützen, denn ein solches.VertrageVerhältnis erschöpft sieh nicht in Leistung und Gegenleistung, sondern hat auch Nebenpflichten zu dem Inhalt, zu denen insbesondere die Pflicht gehört, eine Kontenabstimmung mit der gehörigen Sorgfalt vorzunehmen. gegen ihr« vertragliche Pflicht verstoßen, daß sie den von der Beklagten ermittelten und ihr mitgeteilten Kontos als richtig bestätigte, obwohl dieser, wie sie leicht hätte feststeilen können» nicht stimmte, Dessen Nachprüfung war ihr auch zuzu demuten. Hätte sie den ihr von der Beklagten mitgeteilten Kontostand sorgfältig auf seine Richtigkeit nachgeprüft, so hätte sie leicht die Unstimmigkeit feststeilen können* Daraus, daß sie diese nicht bemerkt hat, schließt das Berufungsgericht zutreffend, daß eine solche Prüfung überhaupt nicht oder jedenfalls nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erfolgt ist» Dabei ist es unerheblich, welche der von ihr damit beauftragten Personen das Verschulden daran trifft, da sie nach § 278 BGB für das Verschulden eines jeden ihrer mit dieser Angelegenheit betrauten Angestellten einzustehen hat* Deshalb kommt es auch - entgegen der in der Revision vertretenen Auffassung der Klägerin - nicht auf die Aktennotiz der Gläubigerin an, wonach dbr Angestellte Bisch die Schuld trage* Wenn die Klägerin weiterhin meint, die Beklagte sei an dem Hichteir^ang der Beträge schuldig und könne deshalb nun nicht den Schaden auf die Klägerin abwälzen, so verkennt sie, daß eine Schuld der Beklagten vom Berufungsgericht nicht festgestellt worden ist. Die von dem Berufungsgericht bejahte Haftung der Beklagten für den Nichteingahg des Geldes beruht lediglich darauf, daß sie, wie in dem ersten Revisionsurteil darge!egt ist, verpflichtet war, die Beträge ordnungsgemäß anzuweIsen, und daß sie den ihr hierfür obliegenden Beweis nicht hat erbringen können* Dem Anspruch aer Gläubigerin auf Auszahlung der Gelder {Erfüllungsan-spruch gemäß § 667 BOB) stellt die Beklagte einen selbständigen SchadensersatzanSpruch aus positiver Vertragsverletzung entgegen. 5) a) Das Berufungsgericht sieht den Schaden der Beklagten darin, daß eie auf Grund ihrer (möglicherv/eise unrichtigen) Überweisungsaufträge von der Beichsbank in Höhe der streitigen Beträge belastet worden ist, ohne von ihrer füllungspflicht nach § 667 BGB frei zu werden. Diese Vermögenseinbuße der Beklagten war vielmehr bereits entstanden , als die Gläubigerin die erste der unrichtigen Bonto-atandsbestätigungen abgab* Der Schaden, für den die Gläubigerin ein^ustehen hat, kann nur darin bestehen, daß die Beklagte nicht mehr auf klären kann# von wem sie das fehlgeleitete Geld zurückzufordern hat, ob etwa von der Reichs-bank oder einer anderen Berson, und daß sie infolgedessen ihren Anspruch gegen den Empfänger des Geldes nicht mehr verwirklichen kann* Dennoch ist die Auffassung des Berufungsgerichts, daß der Beklagten durch das Verhalten der Gläubigerin ein Schaden in Höhe der streitigen Beträge entstanden ist, im Ergebnis zutreffend* Bas betrifft nur den Weg, auf dem die Reichsbank das Geld weitergeleitet hat, und berührt nicht die von dieser vorgenommene Belastung der Beklagten. Gegenüber der Feststellung des Berufüngsgerichts ist es auch ohne Bedeutung, wenn in dem Urteil (S.ll oben) einmal von dem Überweisungsauftrag; die Rede 1st, den die Beklagte ’•angeblich” der Reiehsbank erteilt hat. sage noch nichts für einen Schaden, da es sich um einen reinen Buchungsvorgang gehandelt habe* Die Beklagte mußte sich die durch diese Buchung erfolgte Belastung gefallen lassen, weil sie,als die Gläubigerin ihr den Nichteingang des Geldes endlich mitteilte, nicht mehr aufklären konnte, daß diese Belastung zu Unrecht erfolgt war. Ihr Schaden besteht eben darin, daß es infolge dessen bei ihrer Belastung durch die Reichsbank sein Bewenden haben mußte; obwohl die Beklagte von ihrer Lei-, stungspflicht gegenüber;d er Gläubigerin nach § 667 BGB nicht frei geworden war. 4) a) Bas Berufungsgericht stellt fest, das schuldhafte Verhalten der Gläubigerin sei auch ursächlich dafür gewesen, daß der Verbleib des Geldes nicht mehr aufgeklärt werden kann. Bei der Beklagten, einer angesehenen Großbank, sei davon auszugehen* daß wenn nach Januar 1945 die Umstände eine Aufklärung noch gestattet hätten, sie diese auch erbracht und einen etwaigen Irrtum korrigiert Diesen Ausführungen ist die Überzeugung des Berufungsgerichts zu entnehmen, daß die Beklagte die Fehl-loitung auch aufgeklärt haben würde, wenn die Gläubigerin den Bichteingang des Geldes spätestens nach Eingang der Kontostandsmitteilung vom 29* Februar 1944 gerügt hätteo b) Die Klägerin vermißt in dem Berufungsurteil den Bachweis, daß die unterbliebene Aufklärung nicht auf eine Bachlassigkeit eines Angestellten der Beklagten zurückzu-fUhren sei« Diese FestStellung ergabt sich aber, entgegen der Meinung der Klägerin, aus den Ausführungen des Berufungsgerichts« Es ist Übrigens nicht ersichtlich, was die Beklagte außer ihrer Rückfrage bei der Beichsbank noch hätte tun sollen« Nicht richtig ist auch die Auffassung der Klägerin, die Verhältnisse kurz vor dem Zusammenbruch, durch die die Beklagte gehindert worden sei, weitere Nachforschungen nach dem Verbleib des Feldes mit Erfolg anzustellen, könnten der Klägerin nicht mehr als adäquat ursächlich für den Schaden zugereebnet werden. Berufungsgericht hat somit ohne Fehler festgestellt, daß das Verhalten der Gläubigerin adäquat ursächlich für die Un auf klär baskeit gewesen ist« Solange aber, wovon auch das Berufungsgericht ausgehe, die Möglichkeit bestehe, daß die fehlgeleiteten Beträge einem anderen Gläubiger der Beklagten zugeflossen seien* die Beklagte also infolgedessen in gleicher Höhe von einer anderen Verpflichtung freigeworden sei oder aber einen Eückforderungsanspruch habe, könne ein Schaden nicht als erwiesen angesehen werden» b) Bas geht fehl, denn nach den Feststellungen des Berufungsgerichts besteht der Schaden der Beklagten gerade darin, daß sich ein etwaiger Anspruchsgegner nicht mehr ermitteln läßt und ein Ahspruch nicht mehr geltend gemacht werden kann. c) Hur dann würde der Beklagten durch das Verhalten der Gläubigerin kein Schaden entstanden sein, wenn auch bei einer sofortigen Beanstaniung des am 29 . aa) Mit Hecht geht das Berufungsgericht davon aus, daß - anders als bei der Frage, ob die Beklagte ihrer Erfüllungs-pflicht nach §667 BGB ordnungsgemäß nachgekommen ist -hier die Klägerin ein Verschulden der Beklagten zu beweisen hat. bb) Der Beklagten kann kein Vorwurf daraus gemacht werden, daß sie sich ihrerseits auf die Richtigkeit der Von der Gläubigerin abgegebenen Bestätigung verließ0 Das konnte und durfte sie schon deshalb, weil eine entsprechende Belastung Wann dies war, kann nicht mehr genau festgestellt werden«, Jedenfalls war das aber spätestens Anfang 1945 der Fall, als die Gläubigerin erstmalig und zu spät - den Nicht eingang der Beträge beanstandete«, £s kann dahingestellt bleiben, ob der Antrag der Klägerin nicht schon sinngemäß dahin zu verstehen ist, daß sie nur die Feststellung erreichen will, die Beklagte schulde ihr auch heute noch mehr, als eich aus der Abrechnung zu dem 31« Dezember 1943 ergibt * Jedenfalls würde es für eine Feststellung, daß die Schuld der Beklagten im Jahre.

Zitierte Normen: § 667 BGB § 355 HGB § 254 BGB
BetragBerufungsgerichtGläubigerinReichsbankGeldKlägerinRevisionSchaden

Volltext der Entscheidung

Verkündet am 11oFebruar I960 Y/oit Scheck, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit
"AO VflBHHIHB11’ Gewerkschaftlich-Genossenschaftliche Lebensversicherungs-Aktiengesellschaft,	0, An dA
AU^m Kr, B-S» vertreten durch den Vorstand: General-direktor Dr.JucoHenry	Direktor Hans	WMBP,
Wilhelm	Heins	fSHK>	Wilhelm	Karl
 Wifl|HHBIt ebenda.
- Prozeßbevollmächtigter:
Klägerin und Revisionsklägerin
 Rechtsanwalt Dr
 gegen
die D#MM0 LMBBBBBPMWMl Aktiengesellschaft, B0 ChmHHHHHI SchB^fcstraße®, vertreten durch den Vorstand: Bankdirektor Paul HafliBB und Lr,Burkhard T| ebenda,
 Beklagte und Eevisionsbeklagte - Prozeßbevollrächtigter: Rechtsanwalt Prof.Dr.
hat der VII. Z .vilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 11. Februar I960 unter Mitwir«* kung des Sen atspräaidetiten Glanzmann und der Bundesrich** ter Dr .Winkelt arm, Rietschel, Dr. Heimann-Irosien und Dr.Finke
 für Reqht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 10• Zivilsenats des Kammergerichts vom 3. Dezember 19$8 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Hechtsvorgänger in der Klägerin, die mi^-Lebensversicherungs-Aktiengesellschaft der Deut-* echen Arbeitsfront (im folgenden kurz Gläubigerin genannt), stellte während des zweiten Weltkrieges zusammen mit anderen Versicherungsgesellschaften Mittel zur Verfügung, aus denen die Firma M0HHP AG in Au^^^ sogenannte revolvierende Dreimonatskredite erhielt. Die Kreditgewährung erfolgte nicht unmittelbar zwischen den Versicherungsgesellschaften und der MeflHHHlB AG; vielmehr war die Beklagte für die Abwicklung der Kreditgewährungen und Rückzahlungen dazwischengeschaltet. Zwischen der Gläubigerin und der Beklagten bestand ein Treuhandvertrag. Im Zuge dieser Kreditgewährung zahlte die Gläubigerin in den Monaten Mai bis Oktober 1943 insgesamt 22.500.000 HM auf ein Konto der Beklagten sin, von denen nach den getroffenen Abmachungen im Verlauf des Jahres 1943	7	Millionen EM zurückzuzahlen waren.	.
Der Finarsmakler MüSB, Generalbevollmächtigter der Konzernfinanzverwaltung der MflBHHHHI AG, kündigte der Gläubigerin iz. November 1943 zwei Beträge von je 1 Million HM nebst je 1C.222.22 HM Zinsen zu dem 25. und 30. November 1943 zur Rückzahlung. Die Beklagte wies er zu entsprechenden Zahlungen an. Die Rückzahlung sollte auf das Postscheckkonto der Gläubigerin erfolgen. Durch Schreiben vom 30. November 1943 teilte die Beklagte der Gläubigerin mit, dafc diese Beträge zurückgezahlt worden seien. Der am 25. November 1943 fällige Betrag von 1 Million RM wurde der Gläubigerin am 2. Dezember 1943 auf ihrem Postscheckkonto gutgeschrieben.
Auf den 31. Dezember 1943 und den 31. Dezember 1944 wurden die laufenden Konten zwischen der Beklagten und der
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Gläubigerin afcgestimmt, Die von der Beklagten zu diesen Stichtagen ermittelten und der Gläubigerin mit Schreiben vom 29. Februar 1944 und vom 29» Dezember 1944 mitgeteilten Kontostände von 15.500.000 EM bzw. 12.000.000 EM wurden von dieser jeweils ausdrücklich als richtig bestätigt.
Die Klägerin behauptet, entgegen der Kückzahlungsankünd igung vom November 1943 sei bei ihrer Eechtsvorgängerin nur ein Betrag von 1 Million EM eingegangen, nicht dagegen der weitere Kapitalbetrag von 1 Million EM und die beiden Zinsbeträge von je 10.i222,22 RM. Das Ausbleiben dieser Beträge habe die Gläubigerin erst im Januar 1945 anläßlich einer Revision lurch einen Wirtschaftsprüfer bemerkt. Die Kontenstände hebe sie irrtümlich bestätigt.
Die Klägerin hat Klage erhoben und zuletzt beantragt, festzustellen, daß seit der Abrechnung vom 31. Dezember 1943 die Schuldsumme der Beklagten an die Gläubigerin um 1.020.444>44 1* höher sei«
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Die Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt. Sie hat bestritte . daß die erwähnten Beträge bei der Gläubigerin nicht eingegangen seien. Jedenfalls habe sie ordnungsgemäß die Reichsbank zur Zahlung der Beträge an die Gläubig gerin angewiesen. Hilfsweise rechnen sie mit einem Schadensersatzanspruch auf* Wenn die Gläubigeritt die Beträge seinerzeit nicht erhalten hiben sollte und die Beklagte dafür an eich einstehen müsse, so sei für diesem de^. Beklagten entstandenen Schaden allein die Gläubigerin verantwortlich, denn sie habe in diesem Falle schuldhaft unrichtige Kontostände als richtig bestätigt; infolgedessen habe die Beklagte es unterlassen, nach dem Verbleib des Geldes zu forschen»
 
Im Januar 1945 als die Gläubigerin das Fehlen der Beträge erstmals beanstandet habe, sei infolge der damaligen Kriegs-Verhältnisse eine erfolgreiche Nachforschung nicht mehr möglich gewesen; da die erforderlichen Unterlagen nicht mehr vorhanden seien, könne der Verbleib der etwa fehlgeleiteten Beträge nun nicht mehr ermittelt werden. Hätte die Gläubigerin anläßlich der Abstimmung der Konten im Februar/Marz 1944 den Nichteingang der Beträge beanstandet, so wären Nachforschung und Rückforderung einer etwaigen Fehlleitung noch möglich gewesen.
Bas Landgericht hat der Klage statt gegeben $ das Kam-» mergericht hat sie abgewiesen.
Nachdem auf die Revision der Klägerin der VII.Zivilsenat des Bundesgerichtshofs durch Urteil vom 14o Juli 1958 (BGHZ 28, 125) die Sache an das Kammergericht zurückverwiesen hat*e, hat dieses die Klage erneut angewiesen.
Mit der revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
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Bas Berufungsgericht ist der Auffassung, daß der auf § 667 BGB gestützte Anspruch de^ Klägerin an sich begründet sei. Es hat die Klage jedoch trotzdem äbgewiesen, da der Beklagten ein Schadensersatzanspruch gegen die Klägerin in gleicher Höhe zustehe, mit dem sie rechtswirksam auf gerechnet habe. Die Gläubigerin habe dadurch, daß sie den ihr mit Schreiben der Beklagten vom 29. Februar 1944 Übermittelten Kontostand als richtig bestätigt habe, diese daran gehindert,
 
rechtzeitig Nachforschungen nach dem Verbleib des Geldes anzustellen. Biese Nachforschungen würden damals noch zu dem Erfolg geführt haben. Die Heichsbank, so stellt das «Berufungsgericht fest, habe die Beklagte seinerzeit mit den Beträgen belastet; diese seien also zur Zahlung angewiesen worden.
Den ihr obliegenden Beweis eines Mitverschuldena der Beklagten habe die Klägerin nicht erbringen können.
' II. V
Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision der Klägerin sind im Ergebnis nicht begründete
1) a) Die Klägerin rügt, das Berufungsgericht habe zu Unrecht eine Bf licht der Gläubigerin angenommen, vor der Bestätigung des am 29« Pehruar 1944 Übermittelten Kontostands dessen Richtigkeit zu prüfen. Ein Kontokorrentverhältnis habe, wie auch das Berufungsgericht feststelle, zwischen den Parteien nicht bestanden. Die Verwaltung der Kreditgelder sei ausschließlich Bache der Beklagten gewesen. Die Gläubigerin, die keine Bank gewesen sei, habe sich auf die Richtigkeit der Abrechnung der Beklagten, einer Bank, verlassen dürfen. Sie sei deshalb nicht verpflichtet gewesen, diese Abrechnung nachzuprüfen*
b) Diese Rüge geht fehl.
Es ist zwar richtig, daß zwischen den Parteien kein Konto kor rent Verhältnis im Sinne des § 355 HGB bestanden hat und daß deshalb in d;er Bestätigung des von der Beklagten
 
festgestellten Kontostands kein Saldo-anerkenntnis gesehen werden könnte. Richtig ist auch, daß die Verwaltung der MflBHBBHP-Kredite und die Kontoführung Sache der Beklagten waren. Das schließt aber nicht aus, daß die Gläubigerin auf Grund des zwischen ihr und der Beklagten bestehenden TreuhandVerhältnisses verpflichtet war, diese bei der Erfüllung ihrer Pflichten zu unterstützen, denn ein solches.VertrageVerhältnis erschöpft sieh nicht in Leistung und Gegenleistung, sondern hat auch Nebenpflichten zu dem Inhalt, zu denen insbesondere die Pflicht gehört, eine Kontenabstimmung mit der gehörigen Sorgfalt vorzunehmen.
Dieser Pflicht ist die Gläubigerin nicht nachgekommen.
Es handelte sich bei ihr um eine nicht unbedeutende Lebens-Versicherungsgesellschaft, von der man eine geordnete Buch“ und Geschäftsführung erwarten konnte. Es kann dahingestellt bleiben, ob sie deshalb nicht sOhon verpflichtet gewesen wäre, den Eingang der ihr angekün^igten Überweisungen ord-nung sgemäß zu überwachen undfalls sie nicht eing ing e n, di es nach angemessener Zeit zu beanstanden. Jedenfalls hat die Gläubigerin aber dadurch. gegen ihr« vertragliche Pflicht verstoßen, daß sie den von der Beklagten ermittelten und ihr mitgeteilten Kontos als richtig bestätigte, obwohl dieser, wie sie leicht hätte feststeilen können» nicht stimmte, Dessen Nachprüfung war ihr auch zuzu demuten. Ob es sich vielleicht bei einer geechäftsunerfahrenen Privatperson anders verhalten würde, kann auf sich beruhen. Die Gläubigerin durfte sich jedenfalls nicht ohne weiteres auf die Richtigkeit des ihr mitgeteilten Kontostands verlassen und diesen unbesehen bestätigen.
2) Mit Hecht hat das Berufungsgericht auch ein Verschul-
den der Gläubigerin bejaht. Hätte sie den ihr von der Beklagten mitgeteilten Kontostand sorgfältig auf seine Richtigkeit nachgeprüft, so hätte sie leicht die Unstimmigkeit feststeilen können* Daraus, daß sie diese nicht bemerkt hat, schließt das Berufungsgericht zutreffend, daß eine solche Prüfung überhaupt nicht oder jedenfalls nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erfolgt ist» Dabei ist es unerheblich, welche der von ihr damit beauftragten Personen das Verschulden daran trifft, da sie nach § 278 BGB für das Verschulden eines jeden ihrer mit dieser Angelegenheit betrauten Angestellten einzustehen hat* Deshalb kommt es auch - entgegen der in der Revision vertretenen Auffassung der Klägerin - nicht auf die Aktennotiz der Gläubigerin an, wonach dbr Angestellte Bisch die Schuld trage*
Wenn die Klägerin weiterhin meint, die Beklagte sei an dem Hichteir^ang der Beträge schuldig und könne deshalb nun nicht den Schaden auf die Klägerin abwälzen, so verkennt sie, daß eine Schuld der Beklagten vom Berufungsgericht nicht festgestellt worden ist. Es ist zwar möglich, daß der Überweisungsauftrag der Beklagten fehlerhaft ausgestellt worden war; die Pehlleitung kann aber auch andere Ursachen gehabt haben. Die von dem Berufungsgericht bejahte Haftung der Beklagten für den Nichteingahg des Geldes beruht lediglich darauf, daß sie, wie in dem ersten Revisionsurteil darge!egt ist, verpflichtet war, die Beträge ordnungsgemäß anzuweIsen, und daß sie den ihr hierfür obliegenden Beweis nicht hat erbringen können* Dem Anspruch aer Gläubigerin auf Auszahlung der Gelder {Erfüllungsan-spruch gemäß § 667 BOB) stellt die Beklagte einen selbständigen SchadensersatzanSpruch aus positiver Vertragsverletzung entgegen. Ob und inwieweit die Beklagte an dem Schaden ebenfalls ein Verschulden trifft, kann deshalb nur unter dem Gesichtspunkt des
 
ursächlichen Mitverschuldens (§ 254 BGB) berücksichtigt werden* Darauf wird noch zurückzukommen sein»
5) a) Das Berufungsgericht sieht den Schaden der Beklagten darin, daß eie auf Grund ihrer (möglicherv/eise unrichtigen) Überweisungsaufträge von der Beichsbank in Höhe der streitigen Beträge belastet worden ist, ohne von ihrer füllungspflicht nach § 667 BGB frei zu werden.
Darin liegt indessen kein Schaden, den die Klägerin durch ihre Vertragsverletzung verursacht hat. Diese Vermögenseinbuße der Beklagten war vielmehr bereits entstanden , als die Gläubigerin die erste der unrichtigen Bonto-atandsbestätigungen abgab* Der Schaden, für den die Gläubigerin ein^ustehen hat, kann nur darin bestehen, daß die Beklagte nicht mehr auf klären kann# von wem sie das fehlgeleitete Geld zurückzufordern hat, ob etwa von der Reichs-bank oder einer anderen Berson, und daß sie infolgedessen ihren Anspruch gegen den Empfänger des Geldes nicht mehr verwirklichen kann*
Dennoch ist die Auffassung des Berufungsgerichts, daß der Beklagten durch das Verhalten der Gläubigerin ein Schaden in Höhe der streitigen Beträge entstanden ist, im Ergebnis zutreffend*
b) Die Klägerin erhebe in diesem Zusammenhang eine Reihe von Revisionsrügen, die jedoch nicht begründet sind.
aa) Die Belastung der Beklagten durch die Reichsbank Berlin stellt das Berufungsgericht auf Grund des Schreibens der Beklagten vom 26*Februar 1945 für das Revisionsgericht bindend fest. Damit steht es, entgegen der Meinung der Klägerin»nicht
 
im Widerspruch, wenn das Berufungsgericht an anderer Stelle (Seite 11 des Urteils) ausführt, es habe den Anschein, daß die streitigen Beträge möglicherweise nicht durch die Reichsbank	sondern	Uber	das
 Postscheckamt	gegangen	seien.	Bas	betrifft
 nur den Weg, auf dem die Reichsbank	das Geld
 weitergeleitet hat, und berührt nicht die von dieser vorgenommene Belastung der Beklagten. Gegenüber der Feststellung des Berufüngsgerichts ist es auch ohne Bedeutung, wenn in dem Urteil (S.ll oben) einmal von dem Überweisungsauftrag; die Rede 1st, den die Beklagte ’•angeblich” der Reiehsbank erteilt hat.
bb) Unrichtig ist die mit der. Revision vertretene Auffassung der Klägerin, der Umstand, daß die Beklagte von der Reichsbank	belastet worden sei, be-
sage noch nichts für einen Schaden, da es sich um einen reinen Buchungsvorgang gehandelt habe* Die Beklagte mußte sich die durch diese Buchung erfolgte Belastung gefallen lassen, weil sie,als die Gläubigerin ihr den Nichteingang des Geldes endlich mitteilte, nicht mehr aufklären konnte, daß diese Belastung zu Unrecht erfolgt war. Ihr Schaden besteht eben darin, daß es infolge dessen bei ihrer Belastung durch die Reichsbank sein Bewenden haben mußte; obwohl die Beklagte von ihrer Lei-, stungspflicht gegenüber;d er Gläubigerin nach § 667 BGB nicht frei geworden war.
4) a) Bas Berufungsgericht stellt fest, das schuldhafte Verhalten der Gläubigerin sei auch ursächlich dafür gewesen, daß der Verbleib des Geldes nicht mehr aufgeklärt werden kann. Bei der Beklagten, einer angesehenen Großbank, sei davon auszugehen* daß wenn nach Januar 1945 die Umstände eine Aufklärung noch gestattet hätten, sie diese auch erbracht und einen etwaigen Irrtum korrigiert
 
hätte. Daß dies nicht geschehen sei, lasse den Schluß zu, daß eine solche Aufklärung infolge der damaligen Kriegs-Verhältnisse nicht mehr möglich gewesen sei.
Diesen Ausführungen ist die Überzeugung des Berufungsgerichts zu entnehmen, daß die Beklagte die Fehl-loitung auch aufgeklärt haben würde, wenn die Gläubigerin den Bichteingang des Geldes spätestens nach Eingang der Kontostandsmitteilung vom 29* Februar 1944 gerügt hätteo
b) Die Klägerin vermißt in dem Berufungsurteil den Bachweis, daß die unterbliebene Aufklärung nicht auf eine Bachlassigkeit eines Angestellten der Beklagten zurückzu-fUhren sei« Diese FestStellung ergabt sich aber, entgegen der Meinung der Klägerin, aus den Ausführungen des Berufungsgerichts« Es ist Übrigens nicht ersichtlich, was die Beklagte außer ihrer Rückfrage bei der Beichsbank noch hätte tun sollen«
Nicht richtig ist auch die Auffassung der Klägerin, die Verhältnisse kurz vor dem Zusammenbruch, durch die die Beklagte gehindert worden sei, weitere Nachforschungen nach dem Verbleib des Feldes mit Erfolg anzustellen, könnten der Klägerin nicht mehr als adäquat ursächlich für den Schaden zugereebnet werden. Die unrichtige Bestätigung, die die Gläubigerin abgegeben hat, trug in sich bereits die Gefahr, daß durch &eitsblauf die Bachforschung nach dem Verbleib d es Geld es mehr und mehr ers chw er t w urd e * Des gilt umsomehr, als schon damals die Kriegslage so war, daß eine solche Gefahr nicht fern lag« Darauf, ob es damals schon für die Gläubigerin voraussehbar war, daß es zu dem völligen Zusammenbruch kommen werde, so daß dann jede Aufklärung unmöglich gemacht wurde, kann es dabei nicht ankommen. Das
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Berufungsgericht hat somit ohne Fehler festgestellt, daß das Verhalten der Gläubigerin adäquat ursächlich für die Un auf klär baskeit gewesen ist«
5) a) Die Klägerin weist schließlich in itrer Eevisionsbe-gründung darauf hin, daß die Beklagte ihren Schaden zu beweisen habe. Solange aber, wovon auch das Berufungsgericht ausgehe, die Möglichkeit bestehe, daß die fehlgeleiteten Beträge einem anderen Gläubiger der Beklagten zugeflossen seien* die Beklagte also infolgedessen in gleicher Höhe von einer anderen Verpflichtung freigeworden sei oder aber einen Eückforderungsanspruch habe, könne ein Schaden nicht als erwiesen angesehen werden»
b)	Bas geht fehl, denn nach den Feststellungen des Berufungsgerichts besteht der Schaden der Beklagten gerade darin, daß sich ein etwaiger Anspruchsgegner nicht mehr ermitteln läßt und ein Ahspruch nicht mehr geltend gemacht werden kann. Babel ist unerheblich, ob das Geld einem ihrer Gläubiger oder einer anderen Fersen zugeflossen oder bei*der Keichsbank oder bei der Post stehen geblieben ist.
In jedem Fall kann sie ihre Vermögenseinbuße nur dann beseitigen, wenn sie weiß, an wen sie sich zu wenden hat.
c)	Hur dann würde der Beklagten durch das Verhalten der Gläubigerin kein Schaden entstanden sein, wenn auch bei einer sofortigen Beanstaniung des am 29 . Februar 1944 mit geteilten Kontostands die fehlüberweisung nicht wieder hätte gutgemacht werden können: wenn nämlich der Empfänger des Geldes schon damals nicht erreichbar oder zahlungsunfähig gewesen wäre.
Eine solche Behauptung hat die Klägerin aber nicht
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aufgestellt. Sie hat vielmehr die Behauptung.der Beklag--ten, daß hei einer rechtzeitigen Aufklärung der Fehlleitung der Schaden wieder hätte gutgemacht werden können, nicht bestritten. Hierzu wäre nach den Umständen des Falles ein ausdrücklicher Vortrag der Klägerin umsomehr erforderlich gewesen, als es sich hierbei um eine recht fern liegende Möglichkeit handelt.
6) a) Das Berufungsgericht verneint ein mitwirkendes ursächliches Verschulden der Beklagten an der Entstehung des Schadens.
b) Die dagegen gerichteten Revisionsrügen sind nicht begründet .
aa) Mit Hecht geht das Berufungsgericht davon aus, daß - anders als bei der Frage, ob die Beklagte ihrer Erfüllungs-pflicht nach §667 BGB ordnungsgemäß nachgekommen ist -hier die Klägerin ein Verschulden der Beklagten zu beweisen hat. Zwar könnte ein ursächliches Mitverschulden der Beklagten auch schon in einem Verhalten vor Eintritt der schadenstiftenden Handlung der Gläubigerin gefunden werden. Dobh kann, wie bereits ausgeführt, die Möglichkeit nicht ausgeschlossen werden, daß der Nichteihgäng des Geldes bei der Gläubigerin nicht auf einem Verschulden der Beklagten, sondern auf einem Versehen der Reiehsbank oder des Postscheckamtes oder auf einem anderen von der Beklagten nicht zu vertretenden Umstand beruhte. Sa ist also, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, insoweit der Beweis eines Verschuldens der Beklagten nicht erbracht worden.
bb) Der Beklagten kann kein Vorwurf daraus gemacht werden, daß sie sich ihrerseits auf die Richtigkeit der Von der Gläubigerin abgegebenen Bestätigung verließ0 Das konnte und durfte sie schon deshalb, weil eine entsprechende Belastung
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der Reichsbank vorlag, die mit ihren Aufzeichnungen übereinstimmte«
cc) Soweit die Klägerin ein Verschulden der Beklagten darin sehen will, daß sie Anfang 1945 keine Aufklärung erbracht habe, obwohl sie dazu in der Lage gewesen sei, wendet sie sich in unzulässiger Weise gegen die für das Revisionsgericht bindenden gegenteiligen Feststellungen des Berufungsgerichts» Im übrigen wäre es auch insoweit Sache der Klägerin gewesen zu beweisen, daß die Beklagte bei ihren Nachforschungen Anfang des Jahres 1945 nachlässig gehandelt hat. Bas Berufungsgericht konnte ohne Rechtsfehler zu dem votj ihm gewonnenen Ergebnis gelangen. ■	.
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Bas Berufungsgericht hat demnach zutreffend einen S e had ensersatzan Spruch der Beklagten in Höhe der streitigen Beträge bejaht, mit dem diese gegenüber dem Erfüllungsanspruch der Klägerin aufrechnen kann und aufgörechnet hat.
Nun geht der Klageantrag allerdings dahin, festzustellen, daß 11 seit der Abrechnung am 31* Dezember 1943* die Schuldsumme der Beklagten um die streitigen Beträge höher sei. Dem würde, wet^; men den Klageantrag wörtlich nimmt, eine völlige Klageabweisung nicht entsprechen. Am 31. Dezember 1943 und noch einige Zeit später ist die Schuldsumme der Beklagten in der Tat um die nicht empfangenen Beträge höher gewesen. Sie hat sich erst mit Wirkung von dem Zeitpunkt entsprechend gemindert, als der Schadensersatzanspruch der Beklagten dem Anspruch der Gläubigerin ausrechenbar gegenüberstand (vgl.§ 369 BGB). Das war aber nicht schon am 31. Dezember 1943, sondern erst später, als der Schaden ent-
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standen war, d.tu erst dann, als eine Nachforschung nach dem Geld infolge der Kriegsverhältnisse nicht mehr möglich war. Wann dies war, kann nicht mehr genau festgestellt werden«, Jedenfalls war das aber spätestens Anfang 1945 der Fall, als die Gläubigerin erstmalig und zu spät - den Nicht eingang der Beträge beanstandete«,
£s kann dahingestellt bleiben, ob der Antrag der Klägerin nicht schon sinngemäß dahin zu verstehen ist, daß sie nur die Feststellung erreichen will, die Beklagte schulde ihr auch heute noch mehr, als eich aus der Abrechnung zu dem 31« Dezember 1943 ergibt * Jedenfalls würde es für eine Feststellung, daß die Schuld der Beklagten im Jahre. 1944 vorübergehend einmal höher war> an jeglichem Kechtsschutzinteresse fehlen« So gesehen ist die Abweisung der Klage in vollem Umfange gerechtfertigt.
Die Revision ist somit als unbegründet zurückzuweisen«
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO«
Glanzmann	pr»Winkplmann	Rietschel
 Heimann^rosien :	Finke