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BGH

Gericht: BGH

Das Landgericht hat die Forderung des Klägers nur in Höhe von 2 187,29 DM nebst Zinsen als begründet erachtet und den Beklagten zur Zahlung dieses Betrages an die Be-zirkskasse in RhflHHBD (Zessionarin des Klägers) verurteilt. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht den Beklagten verurteilt, weitere 1 684,38 DM nebst Zinsen an die genannte Sparkasse zu zahlen. II Bas Berufungsgericht habe die erhöhten' Aufwendungen für Verputz, die durch die Ungleichheiten der Platten erforderlich geworden seien, auf nur 4 500 BIS geschätzt. Schliesslich habe das.Berufungsgericht dem Beklagten eine Schadensersatzforderung von 360 BM wegen mangelhafter Verputzung zugebilligt, obwohl der Putz in Ordnung gewesen sei. Nach den Bauverträgen hatte der Kläger das Material für die von ihm auszuführenden Arbeiten auf seine Kosten zu stellens soweit nichts anderes abgemacht war« Um dem Kläger Umsatzsteuer zu ersparen, vereinbarten die Parteien., dass der Beklagte einen 3?eil des materials liefern oder bereits bezogenes unmittelbar an die Lieferanten bezahlen und dann berechtigt sein sollte, seine Aufwendungen auf die Werklohnforderungen des Klägers zu verrechnen* Der Beklagte hat für 2 1 27,02. DM Nägel und Bindedraht gekauft und dem Kläger für die Arbeiten zur Verfügung gestellt* Br ist der Meinung, er sei entsprechend der genannten Vereinbarung berechtigt, diesen Betrag an der Werklohnforderung des Klägers abzuziehen* Der Kläger behauptet, es sei ausdrücklich abgemacht worden, dass der Beklagte Nägel und Bindedraht stellen solle, und beruft sich hierfür auf den Bauvertrag vom 9« November 1950, in dem es (unter 2 g) heissts “Der Bauherr stellt.die Platten und bezieht auf seine Rechnung die Nägel, Bindedrähte us\v.w, Das Landgericht hat auf Grund dieser Passung des Vertrages in Verbindung mit den Aussagen des bauleitenden Architekten Mi&-für bewiesen angesehen, dass der Beklagte Nägel und Bindedrähte auf eigene Kosten zu liefern gehabt habe«. der Uber die Abmachungen und den wirklichen Villen der Parteien aus eigenem Wissen habe*Angaben machen können, da er die Verhandlungen geführt und den Vertrag aufgesetzt habe, sei erwiesen, dass, die Parteien wie folgt übereingekommen seiens Nägel und Bindedraht sollten zu Lasten des Klagers gehen, der Beklagte dagegen sollte die Nägel kaufen und selbst bezahlen, und diese Zahlungen sollten als Abschlagszahlungen auf die Forderung des Klägers verrechnet werden. Angesichts des eindeutigen Ergebnisses der Beweisaufnahme über die Abmachungen der Parteien komme aber der Auffassung des Sachverständigen eine ausschlaggebende Bedeutung um so weniger zu, als nach der Aussage MifHHHHBP äie Kosten für die Nägel in dem Angebotspreis enthalten gewesen seien. Da nun unstreitig der Beklagte die Platten auf seine Kosten zu stellen gehabt habe, verstosse es gegen die Denkgesetze, anzunehmen, dass eine Regelung für Nägel und Draht, 'die durch das Wort "und”, nicht "aber”, mit dem ersten Satzteil verbunden sei, das genaue Gegenteil dessen bedeuten solle, was für die in der ersten Hälfte des Satzes genannten Platten unstreitig bestimmt sei. von einem Denkfehler kann daher insoweit nicht die Rede sein* Dass der Wortlaut für sich allein auch eine Auslegung im Sinne des Klägers zuliesse, hat das Berufungsgericht nicht ver-kannt. 2«) Der Kläger sieht § 286 ZPO dadurch als verletzt an, dass das Berufungsgericht das Gutachten des Sachverständigen HoflBl nicht berücksichtigt habe. betragen habe, und er hatte gemeint, es sei daher ausgeschlossen, dass er die 2 127,02 DM für die zu dem Anbringen der Platten erforderlichen Nägel habe selbst tragen sollen.- Dieser hatte aber in seinem Gutachten vom 8* November 1956 die Kosten für die durch den Kläger verwendeten Nägel auf 1 440,05. Damit wurde der Darlegung des Klägers, die Nägelkosten seien höher gewesen als der Werklohn für das Anbringen der Platten, die Gri und läge entzogen. mung - vor dem Oberlandesgericht - die Behauptung des Beklagten oestätigt, dass vereinbarungsgemäss der Kläger die Kosten für die Nägel tragen sollte. Er hat auf den Vorhalt, dass seine Angaben bei der Vernehmung vör dem Landgericht etwas ab- , weichend gewesen seien, erklärt, damals hätten ihm seine Unterlagen nicht zur Verfügung gestanden. Das Berufungsgericht hat sich der Aussage des'Zeugen angeschlossen und dazu ausgeführt, dass der Zeuge seine Angaben aus eigenem Wissen gemacht habe, da er die Verhandlungen geführt und den Vertrag selbst aufgesetzt habe. Pie Revision geht hier auch von einem unzutreffenden Sachverhalt aus* Sie führt aus, der Brief sei widerspruchsvoll, weil es einmal heisse, der Unternehmer (also der Kläger) habe die Nägel zu stellen, und weil andererseits gesagt sei, der Bauherr habe sie zu ”stellen und zu bezahlen”» In dem Brief heisst es aber, es sei vereinbart, dass ”der Bauherr diese Materialien bestellt und bezahlt”. Per Kläger, der mit der Revision den Unterschiedsbetrag (2 686,16 PH) geltend macht, rügt, das Bei’ufungsgericht habe § 287 ZPO dadurch verletzt, dass es die tatsächlichen Grundlagen seiner Schätzung und ihre Auswertung nicht dargelegt habe. 8 oben der Urt.Ausfertigung) heisst es, es sei durch Einholung eines Sachverständigengutachtens Beweis erhoben worden, und es sind dann die Aktenseiten angegeben, auf denen sich das Gutachten NodBl befindet. Weiter weist das Berufungsgericht darauf hin, dass der Sachverständige in der Sitzung vom 13» Dezember 1956 sein schriftliches Gutachten erläutert habe; an diesem Tage ist nur vernommen worden. Unzutreffend ist schliesslich die vom Kläger in diesem Zusammenhang erhobene Rüge, dass jede Angabe über das Grössenverhältnis der Backsteinflächen zu den übrigen fehle, Ber Sachverständige hat auf Seite T und 2 seines Ergänzungsgutachtens vom 8. Dementsprechend hatte HiflUP zur Berechnung des Werklohns von der Gesamtfläche der Wände die Summe der Flächen abgezogen, die durch Tür- und Fensteröffnungen von mehr als je 1 qm gebildet wurden- Ber Kläger hatte sich dagegen mit dem Vorbringen gewandt, nach der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) Teil C Bin 1964 seien bei der Berech-nung der Flächcnmasse für Aussen- und Innenputz Tür- und Fensteröffnungen unter 4 qm Einzelgrösse nicht abzuziehen. Pas Berufungsgericht hat die Einwendung des Klägers wie folgt für unbegründet erklärt: In dem Vertrage vom 9- November 1950 sei ausdrücklich vereinbart, dass für Ausführung und Rechnungstellung u. Der Kläger sieht §§ 133, 157 BGBdadurch als verletzt an, dass das Berufungsgericht den Vertrag der Parteien nicht auch unter Berücksichtigung der VOB Teil C "Technische Vorschriften für Bauleistungen" ausgelegt habe. Die Rüge ist unbegründet, denn das Berufungsgericht hat den Bauvertrag der Parteien dahin ausgelegt, dass insoweit von der VOB abgewichen werde. Die Revision meint weiter, das Berufungsgericht habe übersehen, dass der Anspruch des Klägers auch als Schadensersatzforderung berechtigt sei. Der Beklagte habe nämlich den Bauvertrag positiv dadurch verletzt, dass er Piabten gestellt habe, die seinen Zusicherungen und damit dem Vertrag nicht entsprochen hätten. Wenn der Schadensersatz dazu führe,- dass dem Kläger bei dem Posten "Mehraufwand für Verputz" der tatsächliche Aufwand zu erstatten sei, dann müsse er hier dazu führen, ihm die Berechnung nach den Bestimmungen der VOB zu gestatten. Da das Gericht keinen Anlass habe, an dieser Aussage zu zweifeln, habe es ein weiteres Sachverständigengutachten nicht erfordert o Das Landgericht hat demgemäss den Schaden des Beklagten in Höhe von 400 DM weniger 10 # hiervon ~ 360 DM für begründet erachtet. Die Revision rügt, dass das Berufungsgericht WflHHBl nicht vernommen und auch keinen Sachverständigen gehört habe, obwohl der Kläger diese Beweisanträge in der Berufungsbegründung wiederholt habe. Angesichts der Begründung des landgerichtlichen Urteils hätte er deutlich zu dem Ausdruck bringen müssen, dass er nach wie vor den Zeugen vernommen und einen Sachverständigen gehört wissen wollte. Er hat in der Berufungsbegründungsschrift nur ganz allgemein zu den Gegenforderungen des Beklagten erklärt, dass er sein Vorbringen erster Instanz wiederhole und bitte, die unerledigten Beweise zu erheben/ Zu welchen Behauptungen aber die Beweise erhoben werden sollten, ist nicht gesagt,

Zitierte Normen: § 286 ZPO
KostenNagelBerufungsgerichtSachverständigeKlägerParteiPlatteRevision

Volltext der Entscheidung

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VII ZR '-$6/57
Verkündet am 5« Dezember 1957 Woitscheck, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
2346 (MO
Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 des Zimmer- und Maurermeisters Franz BflM^str« 0$
Klägers, Berufungsklägers und BeVisionsklägers,
- Prozessbevollmäehtigters Rechtsanwalt
 gegen
Hermann	RhflHHIlP*	wjt	* ■*,
Beklagtens Berufungsbeklagten und Be visionsbeklagten, - Prozessbevollmächtigter? Rechtsanwalt Dr. flU -
hat der VII* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 5. Dezember 1957 unter Mitwirkung des
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Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Scheff-ler, Rietschel, Dr* Heimann-Trosien und K* Meyer
 für Recht erkannt?
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe, 5- Zivilsenat in Freiburg, vom 29 c Dezember 1956 wird zurückgewiese*]u
Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen*
Von Rechts wegen
 
Tatbestands
 Der Beklagte Hess ln den Jahren 1950/31 in KhflflHB-ein Reihenwohnhaus für 18 Familien errichten, Für die Aussen- und einige Innenwände verwandte er Bauplatten, die er selbst entwickelt hatte, Ihr Kern bestand aus einer Holzschwarte, Diese war mit Stroh und Lehm umwickelt. Die Platten wurden durch Annageln an die Holzpfosten oder an Leisten befestigt. Der Beklagte liess diese Platten durch Hilfskräfte selbst hersteilen.
Der Beklagte ubertrug das Anbringen der Platten sowie das Verputzen der Plattenwände dem Kläger.
Mit der Klage macht der Kläger eine Restwerklohnforderung geltend.
Er hat zunächst 11 152 DM eingeklagt, seinen Klageantrag aber später auf 10 528,58 DK nebst Zinsen ermässigt.
Der Beklagte hat die Restforderung des Klägers zu dem Teil bestritten. Er hat weiter Gegenforderungen wegen mangelhafter Ausführung einzelner Arbeiten gegen die Klageforderung auf gerechnet.
Das Landgericht hat die Forderung des Klägers nur in Höhe von 2 187,29 DM nebst Zinsen als begründet erachtet und den Beklagten zur Zahlung dieses Betrages an die Be-zirkskasse in RhflHHBD (Zessionarin des Klägers) verurteilt. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen.
Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht den Beklagten verurteilt, weitere 1 684,38 DM nebst Zinsen an die genannte Sparkasse zu zahlen. Im übrigen hat
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es die (auf Zahlung weiterer 8 341,29 BM gehende) Berufung des Klägers sowie eine vom Beklagten eingelegte Anschlussberufung zurückgewiesen*
Hit der Revision begehrt der Kläger, dass nach seinem Antrag in der Berufungsinstanz erkannt werde, soweit er dort erfolglos geblieben ist* Br trägt vors
I, Zu Unrecht habe .das Berufungsgericht die Bauverträge dahin ausgelegt, dass er die Kosten für JSfägel und Bindedraht zu tragen habe« Biese Kosten - 2 127,02 BM - habe vielmehr der Beklagte tragen sollen
II Bas Berufungsgericht habe die erhöhten' Aufwendungen für Verputz, die durch die Ungleichheiten der Platten erforderlich geworden seien, auf nur 4 500 BIS geschätzt. Bie Schätzung sei ohne Barlegung ihrer tatsächlichen Grundlagen erfolgt . Bei prozessordnungsgemässem Verfahren' hätte das Oberlandesgericht auf den von ihm (Kläger) verlangten Betrag - 7 186,15 Bll - konmen müssen«
III,	Bei Berechnung des Werklohns für das Verputzen habe das Berufungsgericht nicht die Verdingungsordnung für Bauleistungen zugrunde gelegt, wie dies bei richtiger Auslegung des Bauvertrages geboten gewesen sei. Es habe daher zu Unrecht einen Betrag von 2 139 BM abgesetzt.
IV.	Schliesslich habe das.Berufungsgericht dem Beklagten eine Schadensersatzforderung von 360 BM wegen mangelhafter Verputzung zugebilligt, obwohl der Putz in Ordnung gewesen
 sei.
Ber Beklagte hat um Zurückweisung der Revision gebeten.
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Io Materialliefe rung en (Nägel und Bindedraht)*
Nach den Bauverträgen hatte der Kläger das Material für die von ihm auszuführenden Arbeiten auf seine Kosten zu stellens soweit nichts anderes abgemacht war« Um dem Kläger Umsatzsteuer zu ersparen, vereinbarten die Parteien., dass der Beklagte einen 3?eil des materials liefern oder bereits bezogenes unmittelbar an die Lieferanten bezahlen und dann berechtigt sein sollte, seine Aufwendungen auf die Werklohnforderungen des Klägers zu verrechnen* Der Beklagte hat für 2 1 27,02. DM Nägel und Bindedraht gekauft und dem Kläger für die Arbeiten zur Verfügung gestellt* Br ist der Meinung, er sei entsprechend der genannten Vereinbarung berechtigt, diesen Betrag an der Werklohnforderung des Klägers abzuziehen* Der Kläger behauptet, es sei ausdrücklich abgemacht worden, dass der Beklagte Nägel und Bindedraht stellen solle, und beruft sich hierfür auf den Bauvertrag vom 9« November 1950, in dem es (unter 2 g) heissts “Der Bauherr stellt.die Platten und bezieht auf seine Rechnung die Nägel, Bindedrähte us\v.w, Das Landgericht hat auf Grund dieser Passung des Vertrages in Verbindung mit den Aussagen des bauleitenden Architekten Mi&-für bewiesen angesehen, dass der Beklagte Nägel und Bindedrähte auf eigene Kosten zu liefern gehabt habe«.
Es hat daher den genannten Betrag nicht von der Werklohn-fordorung des Klägers abgezogen«.
Pas Berufungsgericht dagegen hat als erwiesen erachtet, die Parteien hätten gewollt, dass die Kosten für die Nägel und den Bindedraht zu Lasten des Klägers gehen sollten* Es hat hierzu ausgeführt: Zwar könne der Wortlaut des Vertrages für die Annahme des Landgerichts sprechen* Pas Vertragsangebot des Klägers vom 11. Juli 1950 sehe aber aus-
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drücklich vor, dass die Leistung des Klägers "einschliesslich der Lieferung der Nägel" zu erfolgen habe. Nach dem Willen der Parteien habe durch den Bauvertrag vom 9. November 1950, dem dieses Angebot zugrunde gelegen ihabe, keine hiervon abweichende Regelung getroffen werden sollen« Lurch die Aussage des Architekten MiflHHHH)? der Uber die Abmachungen und den wirklichen Villen der Parteien aus eigenem Wissen habe*Angaben machen können, da er die Verhandlungen geführt und den Vertrag aufgesetzt habe, sei erwiesen, dass, die Parteien wie folgt übereingekommen seiens Nägel und Bindedraht sollten zu Lasten des Klagers gehen, der Beklagte dagegen sollte die Nägel kaufen und selbst bezahlen, und diese Zahlungen sollten als Abschlagszahlungen auf die Forderung des Klägers verrechnet werden. Was Mi#-
im ersten Rechts sag angegeben habe, sei, so führt das Berufungsgericht weiter aus, offenbar unvollständig und daher in sich nicht verständlich. Lern Zeugen seien damals die Vorgänge nicht mehr ganz gegenwärtig gewesen, zu demal ihm seine Unterlagen nicht zur Verfügung gestanden hätten. Er habe zudem schon am 29- August 1951 zu seinen Handakten den Vermerk gefertigt : "Wegen der Nägel: sinä durch den Unternehmer zu liefern und zu zahlen* Rechnungen werden vom Bauherrn als ä-eonto-Zahlungen dem Unternehmer geleistet". Er habe ausserdem am 29- März 1952 beiden Parteien folgendes geschrieben?
"Hinsichtlich der strittigen Materialverrechnung hat zunächst zu gelten, was in den Verträgen vereinbart ist. Demnach hat der Bauherr nur die Platten und den Mörtel zu dem Versetzen zu stellen, alles übrige Material zu stellen, wie Nägel, Draht, Sand, Zement, Kalk, Rohrmatten usw. hat der Unternehmer überno:.nen, wobei vereinbart wurde, dass der Bauherr diese Materialien bestellt und bezahlt unc. sie dann dem Unternehmer zu seiner Verwendung üb	"
Der Kläger habe den Empfang dieses Schreibens nicht bestritten und nicht dargetan, dem Inhalt widersprochen zu haben* V/eiterhin habe der Zeuge eine vom Beklagten während der Bauausführung erhabene Vorstellung, der Beklagte (muss heissen der Kläger) verwende die vom Beklagten bezahlten Nägel fUr andere Bauten, als unberechtigt mit der Begründung zurückgewiesen, die Nägel gingen zu Basten des Klägers. Der Sachverständige	sei allerdings der Auffassung, in dem
 Angebotspreis von 1,20 DM je qm seien die Kosten für die Nägel nicht einkalkuliert. Angesichts des eindeutigen Ergebnisses der Beweisaufnahme über die Abmachungen der Parteien komme aber der Auffassung des Sachverständigen eine ausschlaggebende Bedeutung um so weniger zu, als nach der Aussage MifHHHHBP äie Kosten für die Nägel in dem Angebotspreis enthalten gewesen seien.
Die Revision erhebt gegen diese Ausführungen verschiedene Rügen.
1«) Sie weist zunächst darauf hin, dass Ziffer 2 g des Bauvertrages sich mit den Platten, den Nägeln und dem Draht befasse. Da nun unstreitig der Beklagte die Platten auf seine Kosten zu stellen gehabt habe, verstosse es gegen die Denkgesetze, anzunehmen, dass eine Regelung für Nägel und Draht, 'die durch das Wort "und”, nicht "aber”, mit dem ersten Satzteil verbunden sei, das genaue Gegenteil dessen bedeuten solle, was für die in der ersten Hälfte des Satzes genannten Platten unstreitig bestimmt sei.
Die Rüge ist unbegründet. In dem betreffenden Absatz heisst es nicht "der Bauherr stellt die Platten, Nägel und Bindedraht”, sondern es wird nur von den Platten gesagt, dass der Bauherr sie zu stellen habe, wogegen es von den .Nägeln und dem Bindedraht heisst, dass der Bauherr sie auf
 
eigene Rechnung beziehe. Die sprachliche Gleichstellung, von der die Rüge ausgeht, liegt also nicht vor? von einem Denkfehler kann daher insoweit nicht die Rede sein* Dass der Wortlaut für sich allein auch eine Auslegung im Sinne des Klägers zuliesse, hat das Berufungsgericht nicht ver-kannt.
2«) Der Kläger sieht § 286 ZPO dadurch als verletzt an, dass das Berufungsgericht das Gutachten des Sachverständigen HoflBl nicht berücksichtigt habe. Das trifft nicht zu. Wie die Drteilsgründe ergeben (vgl. Urteilsausfertigung S„ 21 zu Nr. 7 vorletzter Absatz),hat sich das Berufungsgericht ausdrücklich mit dem Gutachten befasst. Es ist dem Sachverständigen allerdings nicht gefolgt, sondern hat den Zeugenaussagen den Vorzug gegeben. Diese Würdigung ist der Nachprüfung durch das Revisionsgericht entzogen.
3.) Der Kläger hatte in seinem Schriftsatz vom 26. April 1956 S. 7 - 8 darauf hingewiesen, dass der Gesamtwerklohn für das Anbringen der Platten gemäss seinem Angebot nur 2 09*7,44 DL! betragen habe, und er hatte gemeint, es sei daher ausgeschlossen, dass er die 2 127,02 DM für die zu dem Anbringen der Platten erforderlichen Nägel habe selbst tragen sollen.- Er rügt, dass das Berufungsgericht diese Erwägung unberücksichtigt gelassen habe. Die Rüge kann schon deswegen keinen Erfolg haben, weil sie von einer unrichtigen Voraussetzung, nämlich davon ausgeht, dass Nägel zu dem Preise von 2 127,02 DL! für das Anbringen der Platten verwendet worden seien. Dies widerspricht dem eigenen Vorbringen des Klägers, der in seinem Schriftsatz vom 27. November 1936 zu 3.) die Angaben des Sachverständigen Noflm als richtig bezeichnet hat. Dieser hatte aber in seinem Gutachten vom 8* November 1956 die Kosten für die durch den Kläger verwendeten Nägel auf 1 440,05. DM geschätzt.
 
Damit wurde der Darlegung des Klägers, die Nägelkosten seien höher gewesen als der Werklohn für das Anbringen der Platten, die Gri und läge entzogen. Das Berufungsgericht hatte daher kei-ne Veranlassung, noch auf diesen Punkt einzugehen«
4. ) Der Zeuge	hat	bei	seiner zweiten Verneh-
mung - vor dem Oberlandesgericht - die Behauptung des Beklagten oestätigt, dass vereinbarungsgemäss der Kläger die Kosten für die Nägel tragen sollte. Er hat auf den Vorhalt, dass seine Angaben bei der Vernehmung vör dem Landgericht etwas ab- , weichend gewesen seien, erklärt, damals hätten ihm seine Unterlagen nicht zur Verfügung gestanden. Das Berufungsgericht hat sich der Aussage des'Zeugen angeschlossen und dazu ausgeführt, dass der Zeuge seine Angaben aus eigenem Wissen gemacht habe, da er die Verhandlungen geführt und den Vertrag selbst aufgesetzt habe. Die Revision meint, von eigenem Wissen des Zeugen könne keine Bede sein, weil er seine Aussage nur auf Grund seiner Aufzeichnungen habe machen können. Dieser Angriff der Revision geht fehl, denn auch wenn ein Zeuge seine Aussage auf Grund von Aufzeichnungen macht, hat er doch aus eigenem Wissen ausgesagt.
Unzutreffend ist, dass der Zeuge - wie die Hevisicn meint - lediglich seine "Auffassung w wiedergegeben habe 5 er hat vielmehr ausdrücklich bekundet (S. 6 des Protokolls vom 15. L»ai 1956), es sei bei den Verhandlungen über den Abschluss des Vortrages mehrfach auch über die Nägel gesprochen und zwischen den Parteien vereinbart worden, dass die Nägel und der Bindedraht zu Lasten des Klägers gehen, dass aber der Beklagte die Nägel kaufen und bezahlen und diese Zahlungen als Abschlagszahlungen auf die Pordesung des Klägers verrechnen sollte. Er hat also über bestimmte Wahrnehmungen ausgesagb.
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3c) Dass der Brief MiflHBHHH) vom 29« März «952 an die Parteien seinem Y/ortlaut nach zu Missdeutungen Anlass geben kann.; trifft zu, ist aber vom Berufungsgericht nicht übersehen worden..
Pie Revision geht hier auch von einem unzutreffenden Sachverhalt aus* Sie führt aus, der Brief sei widerspruchsvoll, weil es einmal heisse, der Unternehmer (also der Kläger) habe die Nägel zu stellen, und weil andererseits gesagt sei, der Bauherr habe sie zu ”stellen und zu bezahlen”» In dem Brief heisst es aber, es sei vereinbart, dass ”der Bauherr diese Materialien bestellt und bezahlt”. Der Brief ist insoweit in dem Berufungsurteil nicht richtig wiedergegeben.
11Mehraufwand für Verputz;
Per Kläger hatte nach dem Bauvertrag vom 9« November *950 u.a. die Tonplatten zu verputzen, mit denen zu dem Teil die Stände des Hauses - im Fachwerkbau - hergestellt wurden. Die vom Beklagten gelieferten Platten waren insofern mangelhaft, als sie' nicht gleich stark, gleich hoch und vor allem nicht gleich breit waren. Dies hatte zur Folge, dass zu dem Verputzen der IVände mehr Material und mehr Arbeitszeit erforderlich war als bei ordnungsmassiger Beschaffenheit der Platten. Der Kläger behauptet, der Mehraufwand habe 7 186,16 DU betragen. Bas Berufungsgericht hat ihm nur 4 500 EI zugebilligt. Per Kläger, der mit der Revision den Unterschiedsbetrag (2 686,16 PH) geltend macht, rügt, das Bei’ufungsgericht habe § 287 ZPO dadurch verletzt, dass es die tatsächlichen Grundlagen seiner Schätzung und ihre Auswertung nicht dargelegt habe. Es sei weder erkennbar, welchen Sachverständigen es gemeint habe, noch welche Angaben des Sachverständigen	es	zugrunde	gelegt	habe.	Es	-
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fehle auch jede Angabe über das Grössenverhältnis der Backsteinfläche zu den übrigen Flächen. Biese Angabe sei für die Errechnung der Fläche erforderlich.
Die Rüge ist unbegründet.
Dass das Berufungsgericht nur den Bezirksbaumeister gemeint haben kann, wenn es in den Entscheidungsgründen von Mdem Sachverständigen” spricht, ist entgegen der Ansicht der Revision unverkennbar. Im Tatbestand (S. 8 oben der Urt.Ausfertigung) heisst es, es sei durch Einholung eines Sachverständigengutachtens Beweis erhoben worden, und es sind dann die Aktenseiten angegeben, auf denen sich das Gutachten NodBl befindet. Weiter weist das Berufungsgericht darauf hin, dass der Sachverständige in der Sitzung vom 13» Dezember 1956 sein schriftliches Gutachten erläutert habe; an diesem Tage ist nur	vernommen
 worden. Dessen Karne ist auch Seite H der Urteilsausfertigung ausdrücklich genannt worden.
2.) Das Berufungsgericht hat die tatsächlichen Grundlagen für seine Schätzung hinreichend dargelegt. Es hat ausdrücklich gesagt, dass*es seine Schätzung unter Berücksichtigung der Aussagen des Zeugen MäflHP und unter Beachtung der eingehenden Berechnungen des Sachverständigen vorgenommen habe. Aus dieser Verweisung ergeben sich die tatsächlichen Grundlagen der Schätzung ausreichend. Die Einzelheiten brauchte das Berufungsgericht nicht zu wiederholen, Der Kläger hat auch keine hinreichend begründeten Einwendungen gegen das Gutachten erhoben5 er hat es vielmehr in seinem Schriftsatz vom 27. November 1956 zu 4»)
(S. 3 des Schriftsatzes) bis auf die Abzüge für die TUr-und Fensteröffnungen ausdrücklich als richtig anerkannt.
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Hinsichtlich des Innenputzes (Nr. 5 auf S. 3 des genannten Schriftsatzes) hat er zwar Einwendungen erhoben. Biese waren aber, wie sein* Prozessbevollmächtigter selbst ausge-ftlhrt hat, sprachlich nicht brauchbar und ohne Erläuterung durch den Kläger selbst unverständlich. Eine Erläuterung hat der Kläger nicht gegeben.
Unzutreffend ist schliesslich die vom Kläger in diesem Zusammenhang erhobene Rüge, dass jede Angabe über das Grössenverhältnis der Backsteinflächen zu den übrigen fehle, Ber Sachverständige hat auf Seite T und 2 seines Ergänzungsgutachtens vom 8. November 1956 auf Grund eingehender Berechnung festgestellt, dass der Innenputz auf Backsteinmauerwerk 734,22 qm gegenüber einer Gesamtfläche von 2 607,00 qm beträgt. Er hat den Unterschied (1 873 qm) der Berechnung des Mehrpreises zugrunde gelegt.
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UZu Berechnung des_ Verputzes bei Fensterleibungen und
 Türöffnungen s
In dem Angebot des Klägers vom 11. Juli 1950 sind zunächst die auszuführenden Arbeiten, nämlich Verkleidung mit Tonplatten und Verputzen der durch die. Platten gebildeten Wände angegeben. Im Anschluss hieran heisst ess "Öffnungen über 1 qm im Lichten abgezogen". Dementsprechend hatte HiflUP zur Berechnung des Werklohns von der Gesamtfläche der Wände die Summe der Flächen abgezogen, die durch Tür- und Fensteröffnungen von mehr als je 1 qm gebildet wurden- Ber Kläger hatte sich dagegen mit dem Vorbringen gewandt, nach der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) Teil C Bin 1964 seien bei der Berech-nung der Flächcnmasse für Aussen- und Innenputz Tür- und Fensteröffnungen unter 4 qm Einzelgrösse nicht abzuziehen.
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Pas Berufungsgericht hat die Einwendung des Klägers wie folgt für unbegründet erklärt: In dem Vertrage vom 9- November 1950 sei ausdrücklich vereinbart, dass für Ausführung und Rechnungstellung u. a. die Unternehmerangebote vom 11. Juli 1950 massgebend seien. Pas Angebot, das somit Vertrags-bestandteil geworden sei, enthalte eine eigene Berechnungsmethode, indem es bestimme, dass Öffnungen über 1 qm im Lichten abgezogen werden. Pamib sei von der VOB abgewichen worden.
Der Kläger sieht §§ 133, 157 BGBdadurch als verletzt an, dass das Berufungsgericht den Vertrag der Parteien nicht auch unter Berücksichtigung der VOB Teil C "Technische Vorschriften für Bauleistungen" ausgelegt habe. Er meint, der Begriff der technischen Vorschriften umfasse auch das sog. Aufmass. Die Rüge ist unbegründet, denn das Berufungsgericht hat den Bauvertrag der Parteien dahin ausgelegt, dass insoweit von der VOB abgewichen werde. Diese Auslegung kann vom Revisionsgericht nicht nachgeprüft werden. Eine Verletzung der §§ 133> 157 BOB ist nicht ersichtlich’. Die Revision meint weiter, das Berufungsgericht habe übersehen, dass der Anspruch des Klägers auch als Schadensersatzforderung berechtigt sei. Der Beklagte habe nämlich den Bauvertrag positiv dadurch verletzt, dass er Piabten gestellt habe, die seinen Zusicherungen und damit dem Vertrag nicht entsprochen hätten. Wenn der Schadensersatz dazu führe,- dass dem Kläger bei dem Posten "Mehraufwand für Verputz" der tatsächliche Aufwand zu erstatten sei, dann müsse er hier dazu führen, ihm die Berechnung nach den Bestimmungen der VOB zu gestatten. Diese Ausführung ist nicht schlüssig.
Abgesehen hiervon hat der Kläger einen Schadensersatzanspruch insoweit nicht geltend gemacht.

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IVo Gegenanspruch des Beklagten?
Der Beklagte hatte gegen die Klageforderung verschiedene Gegenforderungen aufgerechnet, darunter eine Schadensersatzforderung von 400 DM wegen mangelhafter vom Kläger verschuldeter Ausführung der Putzarbeiten» Br hatte behauptet, der Kläger habe an der Wetterseite der Giebelwand einen Puts ohne wasserabstossende Zusätze angebracht, obwohl solche Zusätze erforderlich gewesen wären. Der Architekt eHHB hatte hierzu bei seiner Vernehmung vor dem Landgericht ausgesagt, der Kläger habe vertragswidrig dem letzten Bewurf der Wetterseite keine wasserabstossenden Mittel zugesetzt; er habe schon den Grundbewurf der Wetterseite nicht fachmännisch ausgeführt, und deshalb habe er, dem Kläger auf gegeben, den Verputz wenigstens mit eirem wasserabweisenden Mittel vorzustreichen.
Per Kläger hat darauf vortragen lassen, die Wasserflecke an der Giebelseite seien dadurch verursacht worden, dass sich das Gebäude gesenkt habe und infolgedessen Bisse entstanden seien, in denen sich Wasser festsetze. Hierfür hat er sich auf das Gutachten eines Sachverständigen bezogen.. Br habe nochmals mit besonderen wasserabstossenden Mitteln gespritzt; die Risse hätten sich jedoch wieder erweitert, so dass die besten Verputzarbeiten nichts genützt hätten. Hierzu hat er sich auf das Zeugnis eines Herrn bezogen.
Bas Landgericht hat die Gegenforderung in Höhe von 360 DM als begründet angesehen und hierzu folgendes ausgeführt 5
Nach dem sachverständigen Zeugnis des bauleitenden Architekten	habe	der Kläger an der Wettersei-
te der Giebelwand keine wasserabstossenden Mittel verwendet. Hierdurch sei sie reparaturbedürftig geworden. Durch dieses Zeugnis sei auch widerlegt, dass der Schaden allein durch das Setzen des Baues entstanden sei; hierauf könnten allenfalls 10 # des Schadens zurückgeführt werden. Da das Gericht keinen Anlass habe, an dieser Aussage zu zweifeln, habe es ein weiteres Sachverständigengutachten nicht erfordert o Das Landgericht hat demgemäss den Schaden des Beklagten in Höhe von 400 DM weniger 10 # hiervon ~ 360 DM für begründet erachtet.
Das Berufungsgericht ist dieser Entscheidung beigetret en.
Die Revision rügt, dass das Berufungsgericht WflHHBl nicht vernommen und auch keinen Sachverständigen gehört habe, obwohl der Kläger diese Beweisanträge in der Berufungsbegründung wiederholt habe.
Die Rüge ist unbegründet. Sie übersieht einmal, dass das Berufungsgericht nicht etwa den Beweisantritt übersehen, sondern dass es sich auf den Standpunkt gestellt hst, das Vorbringen des Klägers in der Berufungsinstanz sei gegenüber den tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts nicht hinreichend substantiiert. Dem ist zuzustimmen.
Abgesehen hiervon aber ist dem Kläger folgendes entgegenzuhalten* Bein Vorbringen in der Berufungsinstanz lässt nicht hinreichend erkennen, welche Beweisantritte er wiederholen wollte. Angesichts der Begründung des landgerichtlichen Urteils hätte er deutlich zu dem Ausdruck bringen müssen, dass er nach wie vor den Zeugen	vernommen	und einen
 Sachverständigen gehört wissen wollte. Dies hat er nicht
 
getan. Er hat in der Berufungsbegründungsschrift nur ganz allgemein zu den Gegenforderungen des Beklagten erklärt, dass er sein Vorbringen erster Instanz wiederhole und bitte, die unerledigten Beweise zu erheben/ Zu welchen Behauptungen aber die Beweise erhoben werden sollten, ist nicht gesagt,
V« Hiernach muss die Revision in vollem Umfang zurückgewiesen .werden-
Tde Kostenentscheidung beruht auf dem § 97 ZPO*
Gianzmann	Scheffler	Rietschel
 Heimann-IProsien	Meyer