1949 zur Begleichung der Kaufpreisschuld Schecks und Wechsel in Höhe von 4 COQ 000 DM, Nachdem die Abwicklung der llarshallplan-Einfuhren gemäss dem Bilateralen Abkommen zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten und der Bundesrepublik Deutschland vom 15- Dezember 1949 - BGBl 1950, 9 - und den Zusatzabkommen zwischen den Hohen Kommissaren und der Bundesrepublik vom gleichen Tage - BAnz Nr 112/50 - auf deutsche Regierungsstellen übergegangen war, verhandelte die Beklagte mit diesen über eine Beilegung der über die Höhe der Kaufpreisschuld bestehenden unterschiedlichen Auffassung, Inzwischen hatte die zuständige Zollbehörde für Zölle und Umsatzausgleichssteuer einen Betrag von 1 653 389»85 DM gefordert und ungeachtet einer Beschwerde der Beklagten und der Aussetzung des Vollzuges des Steuerbescheides das gesamte aus den Einfuhren stammende Reifenlager der Beklagten beschlagnahmte Export-Import Agency (J^^) Zweigstelle B, Nach dessen §§ : und 2 sollte die Beklagte "zur Abgeltung aller Ansprüche, die der Deutschen Bundesrepublik .aus den durch die eingeführten Reifen zustehen"> am Die «J|0p ist auf die nach den obigen Kontrakten zu liefernden Reifenmengen mit einem Betrag von 256 220,60 LM lieferungsrück-ständig geblieben und nicht willens und in der Lage, diese Lieferungsrückstände, für die von der Firma KG Zahlungen an die ■m bereits geleistet wurden, zu tilgen- die von dem Bundesminister für den Marshallplan mit der Geltendmachung und Einziehung der auf die Bundesrepublik übergegangenen Forderungen aus Marshallplan-Lieferungen beauftragt worden ist, zwei Schecks über die im Vergleich • *• « Oktober 1950 sei nicht wirksam zustande gekommen, weil sie im Gegensatz zu den Vertretern des Bundesfinanzministers eine vergleichsweise Abgeltung aller Ansprüche der Bundesrepublik aus den Einfuhrverträgen einschliesslich der Frachtkosten angestrebt habe- Der Vergleich sei auch infolge ihrer mit Schreiben vom 29. Diese sei um 850 000 DM abzüglich des für die Seefrachten verlangten Betrages von 319 928,77 DM, also um 530 071,23 DM auf ihre Kosten ungerechtfertigt bereichert und schulde ihr die Rückzahlung dieser Summe» Am 2, Oktober 1951 habe sie, um ein Entgegenkommen der Klägerin bei anderen - diesen Rechtsstreit nicht betreffenden -Meinungsverschiedenheiten zu erlangen, und weil ihr zugesagt worden sei, dass weitere Frachtforderungen gegen sie nicht erhoben werden würden> einen Teilbetrag der Seefracht von 12 093,46 DM anerkannt Da die Klägerin jedoch entgegen ihrer Zusage später die Zahlung der gesamten Frachten gefordert habe, habe sie, Beklagte, mit dem Anspruch auf Rückzahlung des inzwischen gezahlten Betrages gegenüber anderen Forderungen der Klägerin aufgerechnet Die Klägerin hat beantragt, die Widerklage abzuwei-sen* Sie hat bestritten, der Beklagten am 2 Oktober 1951 die behauptete Zusage gemacht zu haben. Dezember .'949 verfolgte Zweck, den Aussenhandel deutschen Stellen zu übertragen, lässt aber keinen Zweifel darüber, dass die Bundesrepublik als Gegenleistung für die Übernahme aller Verbindlichkeiten der Hohen Kommissare gegenüber der E^, insbesondere der Verpflichtung, die noch ausstehenden Zahlungen auf das Gegenwertkonto alsbald abzuführen, alle Guthaben und Rechte der Hohen Kommissare; insbesondere die aus nicht abgewik-kelten Einfuhren erwachsenen Forderungen, übertragen erhalten hat« Sie gibt dem neuen Gläubiger, ohne dass er ein besonderes Rechtsschutzinteresse an der Klageerhebung darzutun hat, die Befugnis zur gerichtlichen Geltendmachung des Anspruchs im eigenen Namen und versagt dem Schuldner das Recht, dem Abtretungsempfänger Einwendungen aus dem der Abtretung zugrunde liegenden Rechtsverhältnis entgegenzusetzen (BGH WM 1956, 1152; RGRK BGB 10. Sie hat die ihr obliegende Verpflichtung nur insofern geleugnet, als diese anstelle des bei Beginn der Verhandlungen über die Einfuhr geltenden Kurses von i DM -• 0,30 £ nach dem neuen Umrechnungskurs von 1 DM 0,238 £ errechnet worden ist. Bei einer Kursänderung der Deutschen Mark ist der von dem Importeur zu entrichtende Dtf-Gegenwert nach dem Umrechnungskurs zu berechnen, der im Zeitpunkte der im 10-Tage-Bericht der E# ausgewiesenen Devisenzahlung galt« Die E^ hat zwar entgegenkommenderweise die Zahlung des DM-Gegenwertes für die von ihr verauslagten Dollarbeträge nach dem neuen Umrechnungskurse nicht schon vom 19- Sep- Vorher aber konnte die Beklagte nicht mit schuldbefreiender Wirkung zahlen (vgl auch die Mitteilung Nr 140 der Bank deutscher Länder vom i * Juli 1949» in der die E©-Einfuhren von einer sonst zugelassenen vorzeitigen Tilgung ausdrücklich ausgenommen sind; ebenso Urteil des erkennenden Senats vom 20, Dezember 1956 - V/M ';957, 293 -)- Die Parteien sind sich dem Berufungsurteil zufolge darüber einig» dass die ersten für die Beklagte bestimmten Gummilieferungen im November .949 an ihrem Bestimmungsort in Deutschland eingetroffen sind, Dementsprechend sind die von der Beklagten zu erstattenden Frachtkosten in den E^-reports über die Zeiträume vom 21 Oktober T949 bis zu dem 10. Dafür, dass die Umstände des vorliegenden Falles eine andere Beurteilung erforderten als in den eingangs erwähnten Entscheidungen, ergeben sich aus dem Vorbringen der Beklagten keine .Anhaltspunkte- Es ist somit davon auszugehen, dass die Beklagte die Seefrachten unter Zugrundelegung des für E0~Einfuhren seit dem 1. 2.) Im Gegensatz zu dem Landgericht hat das Oberlandesgericht die Verpflichtung der Beklagten zur Erstattung der Seefrachten im Hinblick auf den Vertrag vom 25- Sep- Es geht davon aus, dass die Forderung, den Kaufpreis für die eingeführte Ware nach dem neuen, höheren Dollarkurs zu bezahlen, und die vom Haupt Zollamt in I^)-verlangten Abgaben gegenüber den Verhältnissen bei Abschluss des Vertrags für die Beklagte eine sehr erhebliche Steigerung der Gestehungskosten bedeutet hätten. Den Vertretern der Klägerin und des Bundesfinanz-ministeriums sei diese Absicht der Beklagten nicht entgangen, auch wenn die Beklagte bei den Verhandlungen auf das Bestehen weiterer Forderungen nicht ausdrücklich hingewiesen haben sollte. Y/enn den Vertretern des Bundesfinanzministeriums Bedenken gegen die weitgehende Abgeltungsklausel des Vertrages vom 25» September 1950 gekommen seien und sie durch die Fassung des Vergleichs vom 12,/2i Oktober 1950 hätten sicherstellen wollen, dass dieser sich nur auf die Kaufpreis- und die Zollschuld der Beklagten bezog, so hätten sie die Beklagte auf den einzigen wesentlichen Unterschied, den der Vergleich gegenüber dem Vertrag aufgewiesen habe, aufmerksam „machen müssen. Unter-liessen sie das, so erscheine es als unzulässige Bechts-ausübung, wenn die Klägerin sich ungeachtet des in dem Verhalten der Vertreter des Bundesfinsnzministeriums liegenden Verstosses gegen Treu und Glauben auf den Wegfall des Vertrages vom 25> September 1950 berufe, Durch die von den Zeugen Dr, Sch^H^ und Dr. bekundete Be- die Vertreter der Beklagten von einer eingehenden Prüfung des Vergleichs« nhalts abhalten lassen und habe der frühere persönlich haftende Gesellschafter der Beklagten in einem durch das Verhalten des Zeugen mindestens objektiv geförderten und deshalb weitgehend entschuldbaren Irrtum über den wirklichen Inhalt des Vergleichs diesen ; ohne ihn näher zu prüfen, unterschrieben- Sei der Vergleich dennoch wirksam geworden und geblieben, so widerspreche die Berufung auf die gegenüber dem Vertrag geänderten Bestimmungen des Vergleichs im Hinblick auf das vorangegangene Verhalten der Vertreter des Bundesfinanzministeriums den Grundsätzen von Treu und Glauben und sei deshalb unzulässige Sei der Vergleich aber nicht rechtsgültig zustande gekommen oder durch wirksame Anfechtung beseitigt, so habe der Vertrag vom 25- September 1950 zu gelten, nach dem alle Ansprüche der Bundesrepublik aus den in Frage stehenden Verträgen abgegolten sein sollten; denn wenn sich die Parteien darüber einig gewesen seien, dass der Vertrag durch den Vergleich habe ersetzt werden sollen, so hätten sie bei natürlicher Betrachtung der Dinge den Vertrag nur für den Fall aufheben wollen, dass der Vergleich wirksam gewesen und geblieben sei. b) Seine Auffassung, dass die Berufung der Klägerin auf den Wegfall des Vertrages vom 25, September 1950 und die Rechtswirksamkeit des Vergleichs vom 12,/21« Oktober 1950 wegen Verstosses gegen Treu und Glauben rechtsmissbräuchlich sei, gründet das Berufungsgericht vornehmlich auf zwei Erwägungen; Einmal bedeute es objektiv eine Vertragsverletzung, dass die Vertreter des Bundesfinanzministeriums es unterlassen hätten, die Beklagte auf den einzigen wesentlichen Unterschied zwischen dem Vertrag vom 25 * September 1050 und dem Vergleich hinzuweisen, Sodann habe der Zeuge durch seine von den Zeugen Dr, Sch^^^i und Br, bekundete Bemerkung, der Vergleich enthalte gegenüber dem Vertrage die in diesem (§8) bereits zugelassenen redaktionellen Änderungen, die Vertreter der Beklagten in ihrem Glauben bestärkt, der Vergleich habe den Vertrag in seinem wesentlichen Inhalt nicht geändert und so die Unterzeichnung des Vergleichs ohne nähere Prüfung seines Inhalts ermöglicht« Diese Ausführungen beruhen, wie die Revision unter Berufung auf den § 286 ZPO zutreffend rügt, auf einer Betrachtungsweise, die den von beiden Parteien vorgetragenen Sachverhalt und das vom Berufungsgericht festgestellte Ergebnis der Beweisaufnahme in wesentlichen Punkten nicht berücksichtigt. der inzwischen verstorbene persönlich haftende Gesellschafter der Beklagten, bei den Verhandlungen, die zu dem Abschluss des Vertrages vom 25 - September 1950 führten, auf die Möglichkeit des Bestehens von See-‘frächten hingewiesen hat. Hat Msen- gleichwohl nur von einer Möglichkeit gesprochen, so ist sein Verhalten nicht unbedenklich, Das hätte bei Prüfung der Präge, ob die Rechtsausübung der Klägerin gegen Treu und Glauben verstösst, gewürdigt werden müssen. Für die Revisionsinstanz ist hiernach davon auszugehen, dass die Verhandlungsgegner der Beklagten mit dem Bestehen weiterer erheblicher Porderungen der Bundesrepublik, insbesondere solcher von der Höhe der hier in Betracht kommenden Seefrachten, nicht gerechnet haben. Dass den Vertretern der Bundesrepublik alsbald nach Abschluss des Vertrages vom 25- September 1950 Bedenken gegen dessen Passung gekommen sind, wie der Zeuge L^p| bekundet hat, berechtigte bei dieser Sachlage nicht ohne weiteres zu einem Schluss auf das Gegenteil., Bundesfinanzministeriums damit hätten rechnen müssen, dass die von* ihnen vorgenommene Änderung der Abgeltungsklausel die Vertragsbedingungen für die Beklagte wesentlich verschlechterte, konnte von ihnen verlangt werden, dass sie den verstorbenen Gesellschafter der Beklagten, bevor er seine Unterschrift unter den Vergleich setzte, auf einen zwischen diesem und dem Vertrag vom 25. September ^950 bestehenden sachlichen Unterschied aufmerksam machten, Waren sie sich dagegen einer erheblichen Änderung des Vertragswerks nicht bewusst, so entfiel für sie die Verpflichtung, die Beklagte darauf hinzuweisen, und in ihrem Schweigen könnte dann ein Verstoss gegen Treu und Glauben nicht erblickt werden Ähnliches gilt von der vom Berufungsgericht als erwiesen angesehenen Bemerkung des Zeugen gegenüber den Vertretern der Beklagten, der Vergleich enthalte gegenüber dem Vertrage die in diesem bereits zugelassenen redaktionellen Änderungen. Bann aber war seine von den Zeugen Br. Sch^H^ und Br. bekundete Äusserung, der Vergleich enthalte gegenüber dem Vertrage die in diesem bereits vorgesehenen redaktionellen Änderungen, von seinem Standpunkt und seinem Wissen aus nicht unzutreffend« Damit entfallen die wesentlichen Gründe für die Annahme des Berufungsgerichts, die Klägerin könne sich im Hinblick auf das vorangegangene Verhalten der Vertreter des Ministeriums auf die Rechtswirksamkeit des Vergleichs nach Treu und Glauben nicht berufen* September 1950 rechtswirksam zustandegekommen ist, hat die Beklagte sich nicht einheitlich eingelassen- Bis in den zweiten Rechtszug hinein ist sie, wie auch die Aufrechterhaltung ihrer Widerklage zeigt, von der Unwirksamkeit sowohl des Vertrages als auch des Vergleichs ausgegangen. Auch das Oberlandesgericht geht davon aus, dass der Vertrag - jedenfalls bis zu dem Inkrafttreten des Vergleichs -mangels Widerrufs für beide Teile verbindlich gewesen sei* Es meint, der Abrede in § 6, der Vertrag solle als nicht geschlossen gelten, wenn über die Zollfrage nicht bis zu dem 12. September 1950,als sie den Vertrag vom gleichen Tage schlossen, die Bestimmung des § 6 für ebensowenig erheblich angesehen hätten wie die des § 4 des Vergleichs bei dessen Unterzeichnung durch den persönlich haftenden Gesellschafter der Beklagten am 21* Oktober '950 Ehe es zu diesem Schlüsse gelangte, hätte das Berufungsgericht vielmehr prüfen müssen, ob die tatsächlichen Voraussetzungen, unter denen der § 6 am 25- September 1950 formuliert und beiderseits angenommen wurde, mit denen des Tages übereinstimmten, an dem der Vergleich von Msen. September 1950 bei der Formulierung des § 6 des Vertrages gewesen sein; denn damals brauchten sich die Finanz- und Zollbehörden ebenso wie die Vertreter des Bundesfinanzministeriums über die weitere Behandlung der von der Beklagten eingelegten Zollbeschwerde noch nicht schlüssig gewesen zu sein. September 1950 mit dem Ablauf des 12, Oktober 1950 hinfällig geworden ist, weil die Zollbehörde bis zu diesem Zeitpunkt unstreitig nicht über die Beschwerde der Beklagten entschieden hat- Ständen aber der Vergleich und der Vertrag vom 25« September 1950 nicht in dem vom Berufungsgericht angenommenen Abhängigkeitsverhältnis, dass die erste Vereinbarung durch die zweite ersetzt worden ist, so entfiele damit eine weitere Stütze für die Auffassung des Berufungsgerichts, dass der Hinweis der Klägerin auf die Wirksamkeit des Vergleichs vom 12./2', Oktober 1950 gegen Treu und Glauben verstosse. Weiterhin konnte sich die Beklagte für den Pall, dass der Vergleich mangels Willensübereinstimmung der Bebeiligten nicht zustande gekommen oder von der Beklagten rechtzeitig und mit Erfolg angefochten worden wäre, für ihre Ansicht, dass die Ansprüche auf Erstattung der Seefrachten abgegolten seien, nicht auf die Weitergeltung des Vertrages berufen; denn dieser wäre unabhängig von dem wirksamen Bestand des Vergleichs am 12. Oktober 1950 sei wegen Verstosses gegen Treu und Glauben rechtsraissbräuchlich und der Vertrag vom 25 September 1950 sei bis zu seiner Ersetzung durch den Vergleich rechtswirksam geblieben, aufrechtzuerhalten vermag» Gegebenenfalls wird das Berufungsgericht zu untersuchen haben, welche Bedeutung der Versicherung der Beklagten im § 2 des Vergleichs zukommt, dass irgendwelche Gegenforderungen der ihr gegenüber nicht beständen, und ob die Beklagte angesichts ihres auch in ihrem Schreinen vom 9. bens, unter allen Umständen eine Aufhebung der Beschlagnahme des Reifenlagers herbeizuführen, den Vergleich auch dann abgeschlossen hätte, wenn ihr die Änderungen gegenüber dem Vertrag bekannt gegeben worden wären» Kommt das Berufungsgericht auf Grund dieser Prüfung zu dem Ergebnis, dass die Berufung der Klägerin auf die Rechtswirksamkeit des Vergleichs den Grundsätzen von Treu und Glauben nicht widerspricht, so wird es unter Berücksichtigung der vom Landgericht erhobenen Beweise, nötigenfalls nach einer ergänzenden Beweiserhebung, die von ihm bisher nicht erörterte Behauptung der Beklagten zu untersuchen haben, dass die Vertreter der Klägerin bei der Besprechung am 2» Oktober 195% in der die Beklagte die ihr in Rechnung gestellte Seefracht für den Bampfer F, J.
2334 034 / V VII ZR 36/56 Verkündet am 2. Mai 1957 Woitscheek, Justizobersekretär als Urkundebeamter der Geschäftsstelle Im Kamen des Volkes In dem Rechtsstreit der .Firma Haftung in Fl treten durch Br, Hans Sl »Abwicklungsgesellsohaft mit beschränkter ver- ihre Geschäftsführer Br, RobertL^^Muna in und Br, Hans N^^Pin Klägerin, Widerbeklagten, Berufungsbeklagten, Anschlussberufungsklägerin und Revisionsklägerin, - Frozessbevollmächtigter8 Rechtsanwalt Br* gegen die Firma Kommanditgesellschaft in vertreten durch ihren persönl^E haftenden Gesellschafter, den Kaufmann Br. Hans Georg IBP’ ebenda, Beklagte., Widerklägerin, Berufungsklägerin, Anschlussberufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - Frozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br* BB - hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 2. Mai 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Rietschel, Pr„ Winkelmann, Erbel und H. Meyer für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Ferienzivilsenats des Oberlandesgerichts in Neustadt an der Weinstrasse vom 16. August 1955 aufgehoben» Bie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen Von Rechts wegen * - 2 Tatbestand: Auf Grund eines Einfuhrantrages der Beklagten schloss Sommer 1949 mit einer Anzahl amerikanischer Firmen Kaufverträge über die Lieferung von Autoreifen und Gummischläuchen im Gesamtwerte von 1 182 050,45 Die Seifen wurden unter Inanspruchnahme von Marshallplanmitteln nach Deutschland importiert. Die Ware traf in mehreren Schiffsladungen ab November 1949 bei der Beklagten ein. Im Hinblick auf die Herabsetzung des DM-Kurses von 0,30 auf 0,238 $ am 19. September 1949 kam es schon vor der Ankunft der Ware zwischen der 3^0 und der Beklagten zu Meinungsverschiedenheiten über den Xurs, zu dem der Kaufpreis für die 7»are zu entrichten war. Im Verlauf der Verhandlungen übergab die Beklagte der am 28. September 1949 zur Begleichung der Kaufpreisschuld Schecks und Wechsel in Höhe von 4 COQ 000 DM, Nachdem die Abwicklung der llarshallplan-Einfuhren gemäss dem Bilateralen Abkommen zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten und der Bundesrepublik Deutschland vom 15- Dezember 1949 - BGBl 1950, 9 - und den Zusatzabkommen zwischen den Hohen Kommissaren und der Bundesrepublik vom gleichen Tage - BAnz Nr 112/50 - auf deutsche Regierungsstellen übergegangen war, verhandelte die Beklagte mit diesen über eine Beilegung der über die Höhe der Kaufpreisschuld bestehenden unterschiedlichen Auffassung, Inzwischen hatte die zuständige Zollbehörde für Zölle und Umsatzausgleichssteuer einen Betrag von 1 653 389»85 DM gefordert und ungeachtet einer Beschwerde der Beklagten und der Aussetzung des Vollzuges des Steuerbescheides das gesamte aus den Einfuhren stammende Reifenlager der Beklagten beschlagnahmte Export-Import Agency (J^^) Zweigstelle B, t Am 25. September 195$ schloss die Beklagte mit Vertre- tern des Bundesministers der Finanzen einen Vertrag. Nach dessen §§ : und 2 sollte die Beklagte "zur Abgeltung aller Ansprüche, die der Deutschen Bundesrepublik .aus den durch die eingeführten Reifen zustehen"> am 15- Oktober 1950 einen Betrag von 600 000 DM zahlen« Nach § 3 des Vertrages verpflichtete sich die Beklagte», einen ihr aus Nichtlieferung gegen die zustehenden Anspruch von 250 C00 Bll an die Bundesrepublik abzutreten Ferner übernahm es die Beklagte, weitere 750 COO BM zur Einlösung eines von ihr akzeptierten, an die begebenen Wechsels, wenn dieser noch präsentiert werden sollte, an die Bundesrepublik zu zahlen (§ 4) Ber Vertrag sollte "als nicht geschlossen gelten”; falls nicht bis zu dem 12- Ok* tober 1950 über ”die Zollfrage entschieden” war (§ 6) Unabhängig davon behielten sich die Vertreter des Bundesfinanzministeriums bis zu dem 4, Oktober 1950 den Widerruf des Vertrages vor, ”um die Genehmigung des Bundesministers der Finanzen einzuholen” (§ 7) Schliesslich erklärte sich die Beklagte ”mit Abänderungen im Texte dieses Abkommens durch den Bundesminister der Finanzen, soweit diese den wesentlichen Inhalt des Vertrages nicht betreffen, bereits hier einverstanden” (§8), Zu einer Ausführung dieses Vertrages kam es nicht, Vielmehr schlossen die Beteiligten unter dem 12./21« Oktober 1950 einen Vergleich, dessen wesentlicher Inhalt wie folgt lautet 5 "Zwischen der Bundesrepublik Beutschland und der Firma KG bestehen Mei- nungsverscnieaenneiten über die Höhe der Ansprüche der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der -Firma KG. Biese Meinungsverschiedenheiten beruneS^uider unterschiedlichen Auslegung der Kontrakte, die die JftH im Jahre 1949 für die * ( v nut Firma KG auf Lieferung von Autorei- fen und Autoschläuchen abgeschlossen hat,..r Aus diesen ist strittig a) ob die Reifen und Schläuche aus obigen Lieferungen zollpflichtig sind» b) ob die durch die Lollarumstellung Kursdifferenz zu Lasten der Firma gebt. *,. Lie Firma KG hat der zur Beglei- chung der Reifeneinruhren ... zahlungshalber auch einen Wechsel Uber 750 COO DM, der ihr Akzept trägt, behändigt, Lieser Wechsel, der am 28,6* 1950 fällig war, ist bei der abhanden gekommen und bisher nicht präsentiert worden. Die «J|0p ist auf die nach den obigen Kontrakten zu liefernden Reifenmengen mit einem Betrag von 256 220,60 LM lieferungsrück-ständig geblieben und nicht willens und in der Lage, diese Lieferungsrückstände, für die von der Firma KG Zahlungen an die ■m bereits geleistet wurden, zu tilgen- Lies vorausgesch^^^schliesstdi^Bundesrepublik ,. , und die Firma KG heute miteinander folgenden Vergleich: § i Lie Firma zahlt a) am 15» Oktober 1950 an die Bundesrepublik Leutsch-land einen Betrag von 613 779,40 LM in bar, b) am 20. Oktober 1950 an die Bundesrepublik Leutsch-land einen weiteren Betrag von 750 000 LM, 5 2 i 1 Len in § 1 b bezeichnten Betrag von 750 000 LM wird die Bundesrepublik Deutschland zur Einlösung des am 28.6,1950 fälligen ... Wechsels bei dessen Vorlage verwende^ Die Firma KG tritt hiermit ihren der gegenüber in none von 236 220,60 LM aus Nichtlieferung bestehenden Anspruch nebst allen Ersatz- und Nebenansprüchen an dj^Mftmdesre-publik Deutschland ab. Die Firma G^PHHl^KG vej^ sichert, dass irgendwelche Gegenforderungen der ihr gegenüber nicht bestehen.. 3 Mit der Zahlung der in § 1 zu a) und b) aufgeführten Beträge sind die Ansprüche der Bundesrepublik Deutschland aus den . Verträgen abgegolten, gleichgültig, ob diese auf der zurückliegenden Umstellung des Dollars oder auf Zollverpflichtungen aus diesen Verträgen beruhen. § 4 . Sollte über die voz^e^F^m^G^PB^H^ KG beim Finanzpräsidium eingelegte Zollbe- schwerde nicht bis zu dem 12.10.1950 entschieden sein, so soll dieser Vergleich als nicht abgeschlossen gelten > § 5 Der Bundesminister der Finanzen behält sich der Fir-ma KG gegenüber unabhängig von der in § 4 genannten Frist den Widerruf dieses Vergleichs bis zu dem 14 > Oktober 1950' einschliesslich vor," Am 21. Oktober 1950 übergab die Beklagte der Klägerin? die von dem Bundesminister für den Marshallplan mit der Geltendmachung und Einziehung der auf die Bundesrepublik übergegangenen Forderungen aus Marshallplan-Lieferungen beauftragt worden ist, zwei Schecks über die im Vergleich • *• « genannten Beträge« Die Klägerin beansprucht von der Beklagten weiterhin die Bezahlung des nach dem neuen Dollarkurse uragerechneten w < ./ DM-Gegenwerts für verauslagte Seefrachten, die bei dem Transport der Reifen entstanden sind. Sie hat beantragt, lie Beklagte zu verurteilen, an sie 319 928,77 DM nebst 4 $ Zinsen aus 307 835,3> DM vom 21. Oktober 1950 bis einschliesslich 15- Dezember 1951 und 6 # Zinsen aus 307 835,31 DM vom 16. Dezember 1951 bis einschliesslich 24* September 1952 und aus 319 928,77 DM ab 25- September 1952 zu zahlen, Die Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten. Widerklagend hat sie beantragt, die Klägerin zu verurteilen, an sie 530 071,23 DM zu zahlen. Die Beklagte hat zunächst die Klagebefugnis der Klägerin in Abrede gestellt, weil die hier erhobenen Ansprüche nicht auf die Bundesrepublik übergegangen seien und der Klägerin überdies das Rechtsschutzinteresse fehle, die Forderungen im eigenen Namen einzuklagen. Sodann hat die Beklagte den Klageanspruch nach Grund und Betrag bestritten. hie hat geltend gemacht, der Vergleich vom 12,/21. Oktober 1950 sei nicht wirksam zustande gekommen, weil sie im Gegensatz zu den Vertretern des Bundesfinanzministers eine vergleichsweise Abgeltung aller Ansprüche der Bundesrepublik aus den Einfuhrverträgen einschliesslich der Frachtkosten angestrebt habe- Der Vergleich sei auch infolge ihrer mit Schreiben vom 29. Mai 1952 erklärten Anfechtung nichtig, da .die Vertreter der Gegenseite sie nicht über den zwischen dem Vertrag vom 25. September 1950 und dem Vergleich bestehenden bedeutsamen Unterschied aufgeklärt und sie dadurch arglistig getäuscht hätten. Sei aber ein Vertrag zwischen den Parteien nicht zustande- gekommen, so sei die Barzahlung von 613 779,40 DM und die Abtretung ihrer Forderung von 236 220,60 DM gegen die J^^an die Bundesrepublik ohne rechtlichen Grund erfolgt. Diese sei um 850 000 DM abzüglich des für die Seefrachten verlangten Betrages von 319 928,77 DM, also um 530 071,23 DM auf ihre Kosten ungerechtfertigt bereichert und schulde ihr die Rückzahlung dieser Summe» Am 2, Oktober 1951 habe sie, um ein Entgegenkommen der Klägerin bei anderen - diesen Rechtsstreit nicht betreffenden -Meinungsverschiedenheiten zu erlangen, und weil ihr zugesagt worden sei, dass weitere Frachtforderungen gegen sie nicht erhoben werden würden> einen Teilbetrag der Seefracht von 12 093,46 DM anerkannt Da die Klägerin jedoch entgegen ihrer Zusage später die Zahlung der gesamten Frachten gefordert habe, habe sie, Beklagte, mit dem Anspruch auf Rückzahlung des inzwischen gezahlten Betrages gegenüber anderen Forderungen der Klägerin aufgerechnet Die Klägerin hat beantragt, die Widerklage abzuwei-sen* Sie hat bestritten, der Beklagten am 2 Oktober 1951 die behauptete Zusage gemacht zu haben. Das Landgericht hat nach einer Beweisaufnahme die Beklagte nach dem Klageanträge verurteilt, der Klägerin jedoch Zinsen erst seit dem 1. November 1951 und nur in Höhe von 4 # zugesprochen., Die Widerklage hat es abgewiesen- Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Berufung und die Klägerin wegen der ihr aberkannten Zinsen Anschlussberufung eingelegt- Das Oberlandesgericht hat nach weiterer Beweiserhebung der Berufung der Beklagten insoweit stattgegeben, als es die Klägerin mit der Klage abgewiesen hatIm übrigen hat es die Berufung und die Anschluss- * berufung zurückgewiesen, Mit der Revision erstrebt die Klägerin die Verurteilung der Beklagten nach ihren in der Berufungsinstanz zuletzt gestellten Anträgen. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen Entseheidungsgründe s I. Die Berechtigung der Klägerin zur Geltendmachung der Klageforderung hat das Berufungsgericht mit Recht bejaht« ^ie Parteien sind sich darüber einig, dass die fraglichen Gummireifen und -Schläuche unter Verwendung von Mitteln eingeführt worden sind, welche die Coopera- tion Administration (E^) in Washington bereitgestellt hato Forderungen aus derartigen Lieferungen sind auf Grund des sog. Bilateralen Abkommens vom 15* Dezember 1949 - BGBl 1950, 9 - über wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen den Vereinigten Staaten und der Bundesrepublik Deutschland und der Nebenabkommen vom gleichen Tage zwischen der Bundesrepublik und den früheren Hohen Kommissaren über E^-Konten - BAnz Nr 112/50 - auf die Bundesrepublik übertragen ,worden« Durch das mit dem französischen Hohen Kommissar getroffene Nebenabkommen (Abschnitt H 1) sind nicht nur die Guthaben auf dem für die französische Besatzungszone gebildeten Sonderkonto, sondern auch alle sonstigen "Erlöse” auf die Bundesrepublik übergegangen, "die bisher zwar eingegangen, aber noch nicht auf das Sonderkonto eingezahlt sind oder die in der Folge für Rechnung des Kontos ... eingehen werden." Wenn hierbei nicht von Forderungen, sondern von Erlösen die Rede ist, so erklärt sich dies aus der Art der Abwicklung der Marshallplan-Einfuhron, bei der Forderungen der Militärgouverneure ge- * ♦*7 ' 9 • gen den deutschen Einführer nicht entstanden. Die in den Nebenabkommen gewählte Ausdrucksweise und der mit dem Bilateralen Abkommen vom i5. Dezember .'949 verfolgte Zweck, den Aussenhandel deutschen Stellen zu übertragen, lässt aber keinen Zweifel darüber, dass die Bundesrepublik als Gegenleistung für die Übernahme aller Verbindlichkeiten der Hohen Kommissare gegenüber der E^, insbesondere der Verpflichtung, die noch ausstehenden Zahlungen auf das Gegenwertkonto alsbald abzuführen, alle Guthaben und Rechte der Hohen Kommissare; insbesondere die aus nicht abgewik-kelten Einfuhren erwachsenen Forderungen, übertragen erhalten hat« Der seinerzeitige Bundesminister für den Marshallplan, der für die Verwaltung des aus den Gegenwertmitfceln gebildeten Sondervermögens schon vor dem Erlass des Gesetzes über die Verwaltung des ERP-Sondervermögens vom 31 * August 1953 - BGBl I, 13i2 - zuständig war, hat die der Bundesrepublik zustehenden Forderungen aus E^-Einfuhren treuhänderisch auf die Klägerin übertragen und die der Klägerin mit den Schreiben vom 4« April 1951 und 20. Februar 1952 erteilten Aufträge zur Einziehung der Forderungen unter dem 13o April 1953 nochmals bestätigte Die fiduziarische Übertragung der Ansprüche auf die Klägerin hat nach aussen hin die vollen Wirkungen einer Forderungsabtretung. Sie gibt dem neuen Gläubiger, ohne dass er ein besonderes Rechtsschutzinteresse an der Klageerhebung darzutun hat, die Befugnis zur gerichtlichen Geltendmachung des Anspruchs im eigenen Namen und versagt dem Schuldner das Recht, dem Abtretungsempfänger Einwendungen aus dem der Abtretung zugrunde liegenden Rechtsverhältnis entgegenzusetzen (BGH WM 1956, 1152; RGRK BGB 10. Aufl Anm 1 zu § 398) Hiernach ist die Klägerin zur Geltendmachung der Kla geforderung berechtigt. II. A'ie Klägerin verlangt von der Beklagten Ersatz des DM-Gegenwertes für Seefrachten, die durch den Transport der von der Zweigstelle B^|^| in den Vereinig- ten Staaten eingekauften, für die Beklagte bestimmten Aut reifen und Gummi Schläuche entstanden und von der E(^ in Dollar verauslagt worden sind. 1•) Die Beklagte hat die Entstehung der Seefrachten und ihre Pflicht, die von der E^ fUr diese aufgewendeten Dollarbeträge in Deutscher Mark zu erstatten, an sich nicht in Abrede gestellt. Sie hat die ihr obliegende Verpflichtung nur insofern geleugnet, als diese anstelle des bei Beginn der Verhandlungen über die Einfuhr geltenden Kurses von i DM -• 0,30 £ nach dem neuen Umrechnungskurs von 1 DM 0,238 £ errechnet worden ist. Wie der erkennende Senat im Anschluss an das Urteil des II. Zivilsenats vom 7- Mai 1956 - II ZK 70/54 - (WM 19565 1156 ff) entschieden hat (Urteil vom 20. Dezember 1956 - VII ZR 48/56 - WM 1957, 293 f), richtet sich die Verpflichtung des deutschen Importeurs zur Zahlung des DM-Gegenwertes für die eingeführte Ware nach den in den 10-Tage-Berichten der E0 ausgewiesenen Dollarbeträgen. Bei einer Kursänderung der Deutschen Mark ist der von dem Importeur zu entrichtende Dtf-Gegenwert nach dem Umrechnungskurs zu berechnen, der im Zeitpunkte der im 10-Tage-Bericht der E# ausgewiesenen Devisenzahlung galt« Die E^ hat zwar entgegenkommenderweise die Zahlung des DM-Gegenwertes für die von ihr verauslagten Dollarbeträge nach dem neuen Umrechnungskurse nicht schon vom 19- Sep- tember» sondern erst vom 1, Oktober 1949 ab gefordert; gleichwohl konnten die vor dem ", Oktober 1949 geleisteten Zahlungen der Beklagten deren Schuld nicht zu dem Erlöschen bringen Denn am 28. September 1949» an dem der Betrag von 4 000 000 DM von der Beklagten entrichtet wurde j konnte die J^£ dieser die Höhe ihrer Schuld noch nicht bekannt geben» weil die iO-Tage-Berichte der m , welche die Berechnungsgrundlage für die von der Beklagten in Deutscher Mark zu entrichtenden Frachten bildeten» zu dieser Zeit noch nicht Vorlagen. Vorher aber konnte die Beklagte nicht mit schuldbefreiender Wirkung zahlen (vgl auch die Mitteilung Nr 140 der Bank deutscher Länder vom i * Juli 1949» in der die E©-Einfuhren von einer sonst zugelassenen vorzeitigen Tilgung ausdrücklich ausgenommen sind; ebenso Urteil des erkennenden Senats vom 20, Dezember 1956 - V/M ';957, 293 -)- Die Parteien sind sich dem Berufungsurteil zufolge darüber einig» dass die ersten für die Beklagte bestimmten Gummilieferungen im November .949 an ihrem Bestimmungsort in Deutschland eingetroffen sind, Dementsprechend sind die von der Beklagten zu erstattenden Frachtkosten in den E^-reports über die Zeiträume vom 21 Oktober T949 bis zu dem 10. Januar 1950 enthalten. Dafür, dass die Umstände des vorliegenden Falles eine andere Beurteilung erforderten als in den eingangs erwähnten Entscheidungen, ergeben sich aus dem Vorbringen der Beklagten keine .Anhaltspunkte- Es ist somit davon auszugehen, dass die Beklagte die Seefrachten unter Zugrundelegung des für E0~Einfuhren seit dem 1. Oktober 1949 geltenden DM-Kurses zu ersetzen hat- Dieser Betrag entspricht der mit der Klage geforderten Summe. 2.) Im Gegensatz zu dem Landgericht hat das Oberlandesgericht die Verpflichtung der Beklagten zur Erstattung der Seefrachten im Hinblick auf den Vertrag vom 25- Sep- * W f'i tember 1950 und den Vergleich vom 12./21. Oktober 1950 verneint. Es geht davon aus, dass die Forderung, den Kaufpreis für die eingeführte Ware nach dem neuen, höheren Dollarkurs zu bezahlen, und die vom Haupt Zollamt in I^)-verlangten Abgaben gegenüber den Verhältnissen bei Abschluss des Vertrags für die Beklagte eine sehr erhebliche Steigerung der Gestehungskosten bedeutet hätten. Die Beklagte habe daher das verständliche Bestreben gehabt, den Y/arenpreis einschliesslich aller Nebenkosten durch entsprechende Vorstellungen und Verhandlungen so nahe wie möglich an den ursprünglich vereinbarten Preis heranzubringen. Den Vertretern der Klägerin und des Bundesfinanz-ministeriums sei diese Absicht der Beklagten nicht entgangen, auch wenn die Beklagte bei den Verhandlungen auf das Bestehen weiterer Forderungen nicht ausdrücklich hingewiesen haben sollte. Y/enn den Vertretern des Bundesfinanzministeriums Bedenken gegen die weitgehende Abgeltungsklausel des Vertrages vom 25» September 1950 gekommen seien und sie durch die Fassung des Vergleichs vom 12,/2i Oktober 1950 hätten sicherstellen wollen, dass dieser sich nur auf die Kaufpreis- und die Zollschuld der Beklagten bezog, so hätten sie die Beklagte auf den einzigen wesentlichen Unterschied, den der Vergleich gegenüber dem Vertrag aufgewiesen habe, aufmerksam „machen müssen. Unter-liessen sie das, so erscheine es als unzulässige Bechts-ausübung, wenn die Klägerin sich ungeachtet des in dem Verhalten der Vertreter des Bundesfinsnzministeriums liegenden Verstosses gegen Treu und Glauben auf den Wegfall des Vertrages vom 25> September 1950 berufe, Durch die von den Zeugen Dr, Sch^H^ und Dr. bekundete Be- merkung des Vertreters des Bundesfinanzministeriums, I0P 4^, der Vergleich enthalte gegenüber dem Vertrag die in diesem zugolaseenen redaktionellen Änderungen, hätten sich — t» '.3 - die Vertreter der Beklagten von einer eingehenden Prüfung des Vergleichs« nhalts abhalten lassen und habe der frühere persönlich haftende Gesellschafter der Beklagten in einem durch das Verhalten des Zeugen mindestens objektiv geförderten und deshalb weitgehend entschuldbaren Irrtum über den wirklichen Inhalt des Vergleichs diesen ; ohne ihn näher zu prüfen, unterschrieben- Sei der Vergleich dennoch wirksam geworden und geblieben, so widerspreche die Berufung auf die gegenüber dem Vertrag geänderten Bestimmungen des Vergleichs im Hinblick auf das vorangegangene Verhalten der Vertreter des Bundesfinanzministeriums den Grundsätzen von Treu und Glauben und sei deshalb unzulässige Sei der Vergleich aber nicht rechtsgültig zustande gekommen oder durch wirksame Anfechtung beseitigt, so habe der Vertrag vom 25- September 1950 zu gelten, nach dem alle Ansprüche der Bundesrepublik aus den in Frage stehenden Verträgen abgegolten sein sollten; denn wenn sich die Parteien darüber einig gewesen seien, dass der Vertrag durch den Vergleich habe ersetzt werden sollen, so hätten sie bei natürlicher Betrachtung der Dinge den Vertrag nur für den Fall aufheben wollen, dass der Vergleich wirksam gewesen und geblieben sei. a) Soweit das Berufungsgericht davon auageht, die Beklagte habe “beim Abschluss der Verträge über die Einfuhren” weder mit einer Änderung des Dollarkurses noch mit einer Zollverpflichtung zu rechnen brauchen, ist das Urteil mindestens missverständlich. Der Vertrag zwischen der und der Beklagten ist erst zu dem Zeitpunkt zustande gekommen, in dem diese sich endgültig zur Abnahme und zur Bezahlung der Reifen entschloss. Das war nach der insoweit unbestritten gebliebenen Behauptung der Klägerin der Tag, an dem der Beklagten die Einfuhrlizenz für W •• H •• /*/ die Reifen erteilt wurde, nämlich der 15* November 1949* Die Erhöhung des Dollarkurses war damals schon längere Zeit in Kraft; auch kannte die Beklagte jedenfalls seit ihrem Schreiben vom 17* August 1949 ihre Verpflichtung, die Ware zu verzollen, Es kann indessen dahingestellt bleiben, cb sich aus diesen Darlegungen des Berufungsgerichts durchgreifende Bedenken gegen sein Urteil herleiten lassen* b) Seine Auffassung, dass die Berufung der Klägerin auf den Wegfall des Vertrages vom 25, September 1950 und die Rechtswirksamkeit des Vergleichs vom 12,/21« Oktober 1950 wegen Verstosses gegen Treu und Glauben rechtsmissbräuchlich sei, gründet das Berufungsgericht vornehmlich auf zwei Erwägungen; Einmal bedeute es objektiv eine Vertragsverletzung, dass die Vertreter des Bundesfinanzministeriums es unterlassen hätten, die Beklagte auf den einzigen wesentlichen Unterschied zwischen dem Vertrag vom 25 * September 1050 und dem Vergleich hinzuweisen, Sodann habe der Zeuge durch seine von den Zeugen Dr, Sch^^^i und Br, bekundete Bemerkung, der Vergleich enthalte gegenüber dem Vertrage die in diesem (§8) bereits zugelassenen redaktionellen Änderungen, die Vertreter der Beklagten in ihrem Glauben bestärkt, der Vergleich habe den Vertrag in seinem wesentlichen Inhalt nicht geändert und so die Unterzeichnung des Vergleichs ohne nähere Prüfung seines Inhalts ermöglicht« Diese Ausführungen beruhen, wie die Revision unter Berufung auf den § 286 ZPO zutreffend rügt, auf einer Betrachtungsweise, die den von beiden Parteien vorgetragenen Sachverhalt und das vom Berufungsgericht festgestellte Ergebnis der Beweisaufnahme in wesentlichen Punkten nicht berücksichtigt. -1» Die Beklagte hat unstreitig am 28. September ".949 auf den für die Reifen und Schläuche geschuldeten Kaufpreis den Betrag von 4 OOO 000 DM gezahlt. Ober die später bei ihr eingetroffene Ware konnte sie nicht verfügen, weil das Reifenlager wegen der von ihr geforderten Zollabgaben und der Umsatzausgleichssteuer durch das Hauptzollamt in beschlagnahmt worden war. Bei dieser Sachlage musste das Bestreben der Beklagten, wie sie es auch in ihrem - vom Berufungsgericht nicht erörterten -Schreiben vom 9? Februar "i953 an Dr, Sch^f^ zu dem Ausdruck gebracht hat* in erster Linie darauf gerichtet sein* von der für ihren Geschäftsbetrieb höchst nachteiligen Verfügungsbeschränkung hinsichtlich der eingeführten Ware befreit zu werden. Es liegt auf der Hand, dass dies den Vertretern des Bundesfinanzministeriums nicht entgangen ist- Dagegen fehlt es bisher an Anhaltspunkten dafür, dass ihnen in gleicher Weise deutlich geworden ist, die Beklagte rechne auch mit einem Entgegenkommen des Ministeriums hinsichtlich der Höhe des Kaufpreises sowie der Zollschuld und sie erstrebe überhaupt eine Bereinigung aller ihrer Verbindlichkeiten aus der Reifeneinfuhr. Das Berufungsgericht hält es auf Grund der Bekundungen der Zeugen Dr. Sch^Jf^ und Dr. M^^t für erwiesen, dass sen., der inzwischen verstorbene persönlich haftende Gesellschafter der Beklagten, bei den Verhandlungen, die zu dem Abschluss des Vertrages vom 25 - September 1950 führten, auf die Möglichkeit des Bestehens von See-‘frächten hingewiesen hat. Dem Berufungsgericht ist hierbei anscheinend entgangen, dass diese Äusserung von M^^^ sen. die wahre Sachlage insofern nicht richtig wiedergab, als ihm aus den - von der Beklagten zurückgesandten - Rechnungen der m vom 3*1- Dezember 1949 das Bestehen der /»/ / - 16- Verpflichtung zur Erstattung der Seefrachten und deren Nichtbezahlung sehr wohl bekannt gewesen seih muss. Hat Msen- gleichwohl nur von einer Möglichkeit gesprochen, so ist sein Verhalten nicht unbedenklich, Das hätte bei Prüfung der Präge, ob die Rechtsausübung der Klägerin gegen Treu und Glauben verstösst, gewürdigt werden müssen. Sodann ist dem angefochtenen Urteil nicht zu entnehmen , dass die Vertreter des Bundesfinanzministeriums von der Bemerkung überhaupt Kenntnis genommen ha- ben- Das Berufungsgericht lässt dies ausdrücklich offen; denn es folgert aus der Bekundung des Zeugen es sei von Binnenfrachten, aber nicht von Seefrachten die Rede gewesen, dass die Erwähnung der Seefrachten entweder überhört oder inzwischen wieder aus dem Gedächtnis verloren hat. Für die Revisionsinstanz ist hiernach davon auszugehen, dass die Verhandlungsgegner der Beklagten mit dem Bestehen weiterer erheblicher Porderungen der Bundesrepublik, insbesondere solcher von der Höhe der hier in Betracht kommenden Seefrachten, nicht gerechnet haben. Dass den Vertretern der Bundesrepublik alsbald nach Abschluss des Vertrages vom 25- September 1950 Bedenken gegen dessen Passung gekommen sind, wie der Zeuge L^p| bekundet hat, berechtigte bei dieser Sachlage nicht ohne weiteres zu einem Schluss auf das Gegenteil., Dann aber entbehrt die Annahme der Vorinstanz, die Ersetzung der Klausel "zur Abgeltung aller Ansprüche" in § 1 des Vertrages vom 25. September 1950 durch die genaue Angabe der Streitpunkte im Vergleich vom 12./21. Oktober 195o habe für die Vertreter des Finanzministeriums eine bewusste sachliche Änderung von vielleicht weittragenden Folgen bedeutet, einer ausreichenden Grundlage. Nur wenn die Vertreter des 17 - Bundesfinanzministeriums damit hätten rechnen müssen, dass die von* ihnen vorgenommene Änderung der Abgeltungsklausel die Vertragsbedingungen für die Beklagte wesentlich verschlechterte, konnte von ihnen verlangt werden, dass sie den verstorbenen Gesellschafter der Beklagten, bevor er seine Unterschrift unter den Vergleich setzte, auf einen zwischen diesem und dem Vertrag vom 25. September ^950 bestehenden sachlichen Unterschied aufmerksam machten, Waren sie sich dagegen einer erheblichen Änderung des Vertragswerks nicht bewusst, so entfiel für sie die Verpflichtung, die Beklagte darauf hinzuweisen, und in ihrem Schweigen könnte dann ein Verstoss gegen Treu und Glauben nicht erblickt werden Ähnliches gilt von der vom Berufungsgericht als erwiesen angesehenen Bemerkung des Zeugen gegenüber den Vertretern der Beklagten, der Vergleich enthalte gegenüber dem Vertrage die in diesem bereits zugelassenen redaktionellen Änderungen. Hatte der Zeuge, wie in der Bevisionsin-stanz zu unterstellen ist, von der von sen. geäusser- ten Möglichkeit des Bestehens von Seefrachtschulden nichts gehört, so brauchte die spätere Brsetzung der Abgeltungsklausel des Vertrages durch.die genaue Bezeichnung der Streitpunkte im Vergleich für ihn nicht mehr zu bedeuten als eine aus Zweckmässigkeitsgründen vorgenoimnene Änderung der Vertragsfassung ohne wesentliche Folgen für die Beteiligten. Bann aber war seine von den Zeugen Br. Sch^H^ und Br. bekundete Äusserung, der Vergleich enthalte gegenüber dem Vertrage die in diesem bereits vorgesehenen redaktionellen Änderungen, von seinem Standpunkt und seinem Wissen aus nicht unzutreffend« Hiernach ist die Ansicht des Berufungsgerichts, dass / - i8 die Vertreter des Bundesfinanzminieteriums bei Abschluss des Vergleichs ihre Pflicht zur Aufklärung der Beklagten verletzt haben, nicht ausreichend begründet. Damit entfallen die wesentlichen Gründe für die Annahme des Berufungsgerichts, die Klägerin könne sich im Hinblick auf das vorangegangene Verhalten der Vertreter des Ministeriums auf die Rechtswirksamkeit des Vergleichs nach Treu und Glauben nicht berufen* c) Zu der Präge, ob der Vertrag vom 25. September 1950 rechtswirksam zustandegekommen ist, hat die Beklagte sich nicht einheitlich eingelassen- Bis in den zweiten Rechtszug hinein ist sie, wie auch die Aufrechterhaltung ihrer Widerklage zeigt, von der Unwirksamkeit sowohl des Vertrages als auch des Vergleichs ausgegangen. Erst als die Klägerin sich anschickte, aus diesem Verhalten für die Beklagte ungünstige rechtliche Folgerungen zu ziehen und den Klageantrag zu erhöhen, erklärte die Beklagte im Schriftsatz vom 22. April 1955} sie sei nicht damit einverstanden, dass der Vertrag vom 25« September 1950 als ungültig unterstellt werde. Auch das Oberlandesgericht geht davon aus, dass der Vertrag - jedenfalls bis zu dem Inkrafttreten des Vergleichs -mangels Widerrufs für beide Teile verbindlich gewesen sei* Es meint, der Abrede in § 6, der Vertrag solle als nicht geschlossen gelten, wenn über die Zollfrage nicht bis zu dem 12. Oktober 1950 entschieden sei, hätten die Vertragsteile offensichtlich keine Bedeutung beigemessen, weil auch der Vergleich (im § 4) im wesentlichen die gleiche Vereinbarung enthalte, obwohl die darin gesetzte Prist im Zeitpunkt der Unterzeichnung durch die Beklagte bereits ergebnislos abgelaufen gewesen sei., <1 b 1.* * t * 4 i », I.' » Tiese Begründung rechtfertigt nicht die Annahme, dass die Beteiligten am 25. September 1950,als sie den Vertrag vom gleichen Tage schlossen, die Bestimmung des § 6 für ebensowenig erheblich angesehen hätten wie die des § 4 des Vergleichs bei dessen Unterzeichnung durch den persönlich haftenden Gesellschafter der Beklagten am 21* Oktober '950 Ehe es zu diesem Schlüsse gelangte, hätte das Berufungsgericht vielmehr prüfen müssen, ob die tatsächlichen Voraussetzungen, unter denen der § 6 am 25- September 1950 formuliert und beiderseits angenommen wurde, mit denen des Tages übereinstimmten, an dem der Vergleich von Msen. unterschrieben wurde« Bass dies nicht der Fall gewesen ist, erscheint nach Lage der Umstände durchaus möglich; denn wenn die Behauptung der Klägerin zutrifft, dass der Zollbescheid am 19 Oktober und die Beschlagnahme der Reifen am 21. Oktober 1950 aufgehoben worden ist, dann war der - offenbar vor der Unterzeichnung des Vergleichs durch den leitenden Beamten des Bundesfinanzministeriums am 12. Oktober 1950 abgefasste - § 4 des Vergleichs für die Vertragsparteien in der Tat ohne Bedeutung. Anders aber könnte es am 25. September 1950 bei der Formulierung des § 6 des Vertrages gewesen sein; denn damals brauchten sich die Finanz- und Zollbehörden ebenso wie die Vertreter des Bundesfinanzministeriums über die weitere Behandlung der von der Beklagten eingelegten Zollbeschwerde noch nicht schlüssig gewesen zu sein. Da der Beklagten an einer baldigen Aufhebung der Beschlagnahme gelegen, diese aber regelmässig erst nach einer Entscheidung über die Beschwerde der Beklagten anzuordnen war, konnte die Innehaltung des - ausschliesslich im Interesse der Beklagten festgelegten - Zeitpunktes, bis zu dem über die Zoll-besohwerde zu entscheiden war, und die Auflösung des Vertrages für den Fall, dass die Entscheidung bis dahin unter- ¥ /■ blieb, für die Beklagte von Bedeutung gewesen sein.. Hätte das Berufungsgericht diese Überlegungen angestellt, so wäre es möglicherweise zu dem Ergebnis gelangt, dass der Vertrag vom 25. September 1950 mit dem Ablauf des 12, Oktober 1950 hinfällig geworden ist, weil die Zollbehörde bis zu diesem Zeitpunkt unstreitig nicht über die Beschwerde der Beklagten entschieden hat- Ständen aber der Vergleich und der Vertrag vom 25« September 1950 nicht in dem vom Berufungsgericht angenommenen Abhängigkeitsverhältnis, dass die erste Vereinbarung durch die zweite ersetzt worden ist, so entfiele damit eine weitere Stütze für die Auffassung des Berufungsgerichts, dass der Hinweis der Klägerin auf die Wirksamkeit des Vergleichs vom 12./2', Oktober 1950 gegen Treu und Glauben verstosse. Weiterhin konnte sich die Beklagte für den Pall, dass der Vergleich mangels Willensübereinstimmung der Bebeiligten nicht zustande gekommen oder von der Beklagten rechtzeitig und mit Erfolg angefochten worden wäre, für ihre Ansicht, dass die Ansprüche auf Erstattung der Seefrachten abgegolten seien, nicht auf die Weitergeltung des Vertrages berufen; denn dieser wäre unabhängig von dem wirksamen Bestand des Vergleichs am 12. Oktober 1950 ausser Kraft getreten. III. Die Unterlassung der nach vorstehenden Ausführungen erforderlichen Erörterungen und die weiterhin beanstandete unvollständige Berücksichtigung des ParteiVorbringens sowie des Ergebnisses der Beweisaufnahme führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an die Vorinstanz. Bei der erneuten Verhandlung der Sache wird das Berufungsgericht zu prüfen haben, ob es bei Berücksichtigung aller für die * * • i - 2': - Entscheidung wesentlichen Umstände seine Auffassung, die Berufung der Klägerin auf die Rechtswirkeamkeit des Vergleichs vom :2./21. Oktober 1950 sei wegen Verstosses gegen Treu und Glauben rechtsraissbräuchlich und der Vertrag vom 25 September 1950 sei bis zu seiner Ersetzung durch den Vergleich rechtswirksam geblieben, aufrechtzuerhalten vermag» Gegebenenfalls wird das Berufungsgericht zu untersuchen haben, welche Bedeutung der Versicherung der Beklagten im § 2 des Vergleichs zukommt, dass irgendwelche Gegenforderungen der ihr gegenüber nicht beständen, und ob die Beklagte angesichts ihres auch in ihrem Schreinen vom 9. Februar '1953 an Br bestätigten Bestre- bens, unter allen Umständen eine Aufhebung der Beschlagnahme des Reifenlagers herbeizuführen, den Vergleich auch dann abgeschlossen hätte, wenn ihr die Änderungen gegenüber dem Vertrag bekannt gegeben worden wären» Kommt das Berufungsgericht auf Grund dieser Prüfung zu dem Ergebnis, dass die Berufung der Klägerin auf die Rechtswirksamkeit des Vergleichs den Grundsätzen von Treu und Glauben nicht widerspricht, so wird es unter Berücksichtigung der vom Landgericht erhobenen Beweise, nötigenfalls nach einer ergänzenden Beweiserhebung, die von ihm bisher nicht erörterte Behauptung der Beklagten zu untersuchen haben, dass die Vertreter der Klägerin bei der Besprechung am 2» Oktober 195% in der die Beklagte die ihr in Rechnung gestellte Seefracht für den Bampfer F, J. in Höhe von 12 093,46 DM anerkannt hat, ihren Vertretern bestätigt hätten, für die Beklagte entständen keine weiteren Frachtbelastungen, die abgeschlossene Prüfung der von der übernommenen Unterlagen mache solche nicht erforderlich. Hiernach war das angefochtene Urteil auf die Revision der Klägerin aufzuheben. Da der endgültige Ausgang des / Rechtsstreits noch ungewiss ist, war dem Berufungsgericht auch die Entscheidung über die Kosten der Revision zu übertragen Glanzmann Rietschel Er* Winkelmann Erbel Meyer } • \ i i . > A * • i' *« I ’■* * j :• , 4 1 \ K • «» • * •