Dr. Kniffka, die Richterin Safari Chabestari, den Richter Dr. Eick, den Richter Halfmeier und den Richter Prof. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Die Beklagte wird, nachdem sie die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 16.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZR 36/10 vom 19. Mai 2011 in dem Rechtsstreit OLG Oldenburg - Az. 12 U 18/07 vom 16.02.2010; LG Oldenburg - Az. 9 O 489/01 vom 20.03.2007; Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Mai 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, die Richterin Safari Chabestari, den Richter Dr. Eick, den Richter Halfmeier und den Richter Prof. Leupertz beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 16. Februar 2010 wird zurückgewiesen. Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO). Die Beklagte wird, nachdem sie die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 16. Februar 2010 zurückgenommen hat, dieses Rechtsmittels für verlustig erklärt. Die Gerichtskosten haben die Klägerin zu 94 % und die Beklagte zu 6 % zu tragen. Von den außergerichtlichen Kosten fallen der Klägerin 88 % und der Beklagten 12 % zur Last. Gegenstandswert: 70.684,52 € (Beschwerde der Klägerin 68.014,69 € und Beschwerde der Beklagten 2.669,83 €, vgl. BU 6). Eick Kniffka Halfmeier Safari Chabestari Leupertz