Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 14. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZR 36/08 vom 28. Oktober 2010 in dem Rechtsstreit KG Berlin - Az. 14 U 54/06 vom 21.12.2007; LG Berlin - Az. 22 O 539/03 vom 13.01.2006; Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Oktober 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka und die Richter Bauner, Dr. Eick, Halfmeier und Leupertz beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 14. Zivilsenats des Kammergerichts vom 21. Dezember 2007 wird zurückgewiesen. Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO). Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Gegenstandswert: 177.000,00 € Kniffka Halfmeier Bauner Leupertz Eick