Dezember 1968 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Beklagte an die Klägerin gemäß I 1 und II 1 des Berufungsurteils insgesamt nur 4.200 DM nebst Zinsen zu zahlen hat. Von den Kosten der Revision haben der Beklagte 79/80, die Klägerin 1/80 zu tragen. 1. ihm 31.809,85 DM, hilfsweise für den Fall, daß die Aufrechnung mit der Klageforderung in Höhe von 4.020,20 DM als unzulässig angesehen werde, 35.830,09 DM zu zahlen, Das Landgericht hat durch Teilurteil den Beklagten zur Zahlung von 4.578,16 DM nebst Zinsen verurteilt und den mit der Widerklage geltend gemachten Zahlungsanspruch des Beklagten abgewiesen (BU 6). In seinem Schlußurteil (BU 7) hat es den Beklagten zur Zahlung weiterer 947,20 DM nebst Zinsen verurteilt und die Widerklage auch im übrigen abgewiesen. Danach ermäßigt die Klägerin ihre sich aus I 1 und II 1 des Berufungsurteils ergebende Forderung auf insgesamt 4.200 DM nebst Zinsen; der Beklagte erkennt die Klageforderung in dieser Höhe an vorbehaltlich seiner mit Aufrechnung und Widerklage erhobenen Gegenforderungen. Der Beklagte verfolgt danach die Revision nur noch insoweit weiter, als es sich um die Widerklage abzüglich eines Betrages von 22,29 DM (Posten Kindt) handelt. Das Berufungsgericht (BU 38 ff) ist der Auffassung, die Klägerin habe dem Beklagten damit die Übertragung weiterer Bestände lediglich unverbindlich in Aussicht gestellt, wie sich schon aus den Worten, "man werde bemüht bleiben" in Absatz 2 der Ziffer 5 ergebe. Der Beklagte hat sich ferner für das Bestehen einer rechtsverbindlichen Zusage eines Versicherungsbestandes mit einem Prämienaufkommen von jährlich 100.000 DM auf ein Schreiben der Klägerin vom 19. Es bemerkt in diesem Zusammenhang (BU 41), es sei nicht sehr wahrscheinlich, daß der Beklagte, als sein Drängen schließlich Erfolg gehabt habe und ihm in der Besprechung vom 12. März 1965 zwischen den Parteien getroffene bindende Vereinbarungen bestätigte, brauchte das Berufungsgericht nicht zu entnehmen, daß die Klägerin bereits vorher dem Beklagten eine rechtsverbindliche und zeitlich bestimmte Bestandsgarantie gegeben habe. September 1961 eine Provisionsgarantie von monatlich 1.000 DM gegeben und später für die Zeit bis zu dem 30. b) Die Revision rügt, daß das Berufungsgericht nicht den auf Vernehmung von Zeugen gerichteten Beweisanträgen des Beklagten entsprochen habe, aus denen sich ergeben soll, daß dem Beklagten bei Vertragsabschluß die Zurverfügungstellung eines bestimmten Versicherungsbestandes garantiert worden sei, daß er wiederholt in den Jahren 1961 bis 1965 die Klägerin an die Erfüllung der Garantie gemahnt habe und der Bezirksdirektor KflHI der Klägerin sowie der Leiter der Zweigniederlassung Dr. auch mehrfach in dieser Zeit die Verpflich- Da es an einer eindeutigen schriftlichen Zusage der Klägerin fehlt, ist die Auffassung des Berufungsgerichts rechtlich nicht zu mißbilligen, daß wenigstens die angeblichen mündlichen Erklärungen angeblich vertretungsberechtigter Herren der Klägerin ihrem Wortlaut und Sinn nach vom Beklagten näher hätten angegeben werden müssen, damit das Gericht die Schlüssigkeit der Beweisanträge prüfen konnte. c) Das gilt auch für die durch Zeugnis seiner Ehefrau unter Beweis gestellte Behauptung des Beklagten, er habe in der Besprechung am 12. d) Das Berufungsgericht konnte den unter Beweis gestellten Sachvortrag des Beklagten um so mehr als unzureichend ansehen, als dieser, worauf auch die Revision hinweist, nach seiner eigenen Erklärung Anfang Dezember 1964 geäußert hat, er wolle noch bis Ende Dezember 1964 warten, dann sei seine Geduld erschöpft, er werde dann die Klägerin zwingen endgültig Stellung zu nehmen. Dezember 1965 einen weiteren Versichenungsbestand zugeteilt erhalten sollte, so konnte das Berufungsgericht auch daraus folgern, die Klägerin habe bis dahin noch keine bindende und zeitlich bestimmte Zusage erteilt, der Beklagte habe das selbst nicht mit klaren und eindeutigen Worten behaupten können. Das Berufungsgericht hat die Widerklage des Beklagten auch insoweit abgewiesen, als er von der Klägerin Rechnungslegung für die Zeit seit dem 1. 1. Das Berufungsgericht (BU 45, 46) verneint zunächst Ansprüche des Beklagten auf Zahlung von Inkassoprovisionen in Fällen, in denen er vergeblich versucht hatte, die Prämien einzuziehen und der Versicherungsnehmer diese dann später unmittelbar an die Klägerin gezahlt hat. Ein Rechtsanspruch des Beklagten auf Zahlung von Inkassoprovisionen habe daher insoweit nicht bestanden, und er könne hierüber auch keine Rechnungslegung verlangen. Er habe auch nicht geltend gemacht, daß in den Inkassoprovisionen noch ein Teil der Vergütung für vermittelte Abschlüsse enthalten sei. Dieser Vortrag des Beklagten ist unvereinbar mit der vorbezeichneten Feststellung des Berufungsgerichts, der Beklagte habe die Buchungsnoten auch über die Auflösung des Vertragsverhältnisses hinaus erhalten. 3* Das Berufungsgericht (BU 48 ff) hat auch den Einwand des Beklagten zurückgewiesen, die Buchungsnoten seien für ihn nicht nachprüfbar gewesen. Sie beruft sich lediglich darauf, die Klägerin habe dem Beklagten in einigen Fällen ihm zustehende Gutschriften verspätet erteilt, in anderen Fällen gar nicht. Hiernach ist die Revision des Beklagten mit der sich aus dem Teilvergleich ergebenden Maßgabe als unbegründet zurückzuweisen.
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VII ZR 33/69 URTEIL Verkündet am
15. März 1971 Horn,
Justizhauptsekretär
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
des früheren Generalvertreters Rudolf ■> EÄwegm,
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Beklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägers,
Prozeßbevollmächtigter s Rechtsanwalt
gegen
die FflHB Versicherungs~AG., vormals Hai Allgemeine Versicherungs-AG«, Hefl||Hstraße
vertreten durch den Vorstand, die Herren Carl Otto und Dr. Walter
Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr
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Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 15. März 1971 unter Mitwirkung der Bundesrichter Rietschel, Dr. Vogt, Dr. Finke, Schmidt und Dr. Girisch
für Recht erkannt;
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 14. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 2. Dezember 1968 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Beklagte an die Klägerin gemäß I 1 und II 1 des Berufungsurteils insgesamt nur 4.200 DM nebst Zinsen zu zahlen hat.
Von den Kosten der Revision haben der Beklagte 79/80, die Klägerin 1/80 zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin übertrug mit Vertrag vom 17• April 1961 dem Beklagten ihre Generalvertretung in Hflüp. In einer Anlage zu dem Vertrag garantierte sie dem Beklagten bis zu dem 30. September 1961 Provisionen von monatlich 1.000 DM. Später garantierte sie ihm für die Zeit bis zu dem 30. Mai 1963 monatlich Inkassoprovisionen von 600 DM.
Die Klägerin kündigte das Vertragsverhältnis am 14. Juli 1965 fristlos, weil sie nach ihrer Behauptung
Unregelmäßigkeiten bei der Abrechnung der Prämiengelder durch den Beklagten festgestellt hatte. Der Beklagte widersprach der sofortigen Beendigung des Vertragsverhältnisses nicht.
Die Klägerin hat im ersten Rechtszug zuletzt noch Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von 5.629,80 DM nebst Zinsen begehrt (BU 4).
Der Beklagte hat mit seiner Widerklage zuletzt beantragt, die Klägerin zu verurteilen,
1. ihm 31.809,85 DM, hilfsweise für den Fall, daß die Aufrechnung mit der Klageforderung in Höhe von 4.020,20 DM als unzulässig angesehen werde, 35.830,09 DM zu zahlen,
2. ihm unter Erteilung eines Buchauszuges Rechnung zu legen über die bei ihr von für ihn geschützten Kunden eingegangenen Prämien und ihm ferner einen Auszug über die ihm hieraus zustehenden Provisionen zu erteilen, und zwar für die Zeit ab
1. Juni 1965, und ihm aufgrund der Abrechnung eine entsprechende Gutschrift zu erteilen (BU 11, 12, 18).
Das Landgericht hat durch Teilurteil den Beklagten zur Zahlung von 4.578,16 DM nebst Zinsen verurteilt und den mit der Widerklage geltend gemachten Zahlungsanspruch des Beklagten abgewiesen (BU 6). In seinem Schlußurteil (BU 7) hat es den Beklagten zur Zahlung weiterer 947,20 DM nebst Zinsen verurteilt und die Widerklage auch im übrigen abgewiesen.
Auf die Berufung des Beklagten gegen Teilund Schlußurteil hat das Oberlandesgericht die vom Beklagten zu zahlenden Beträge auf 4.447,86 DM und 255,80 DM jeweils nebst Zinsen herabgesetzt. Im übrigen, insbesondere hinsichtlich der Widerklage hatte der Beklagte mit seinen Rechtsmitteln keinen Erfolg.
In der Revisionsverhandlung haben die Parteien hinsichtlich der noch streitigen Posten der Klageforderung (Positionen WaflHBl NiHHB, WifHHfc KBS®, K1|BI) und des vom Beklagten mit der Widerklage geltend gemachten Postens KiM einen Teilvergleich geschlossen. Danach ermäßigt die Klägerin ihre sich aus I 1 und II 1 des Berufungsurteils ergebende Forderung auf insgesamt 4.200 DM nebst Zinsen; der Beklagte erkennt die Klageforderung in dieser Höhe an vorbehaltlich seiner mit Aufrechnung und Widerklage erhobenen Gegenforderungen.
Der Beklagte verfolgt danach die Revision nur noch insoweit weiter, als es sich um die Widerklage abzüglich eines Betrages von 22,29 DM (Posten Kindt) handelt. Die Klägerin beantragt, die Revision insoweit zurückzuweisen.
Bntscheidungsgründe:
I.
Mit der Widerklage verfolgt der Beklagte in erster Linie seinen Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung einer angeblichen Bestandsgarantie weiter.
1. Er stützt diesen Anspruch auf die Behauptung, in einem Nachtrag vom 26, April 1961 zu dem Generalvertretervertrag vom 17. April 1961 habe ihm die Klägerin garantiert, ihm einen Versicherungsbestand mit einem jährlichen Prämienaufkommen von 100.000 DM zur Verfügung zu stellen. Er hat als Beweis hierfür in der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht eine Aktennote der Klägerin vom 26. April 1961 vorgelegt, deren Ziffer 5 den im angefochtenen Urteil S. 24 angeführten Wortlaut hat. Das Berufungsgericht (BU 38 ff) ist der Auffassung, die Klägerin habe dem Beklagten damit die Übertragung weiterer Bestände lediglich unverbindlich in Aussicht gestellt, wie sich schon aus den Worten, "man werde bemüht bleiben" in Absatz 2 der Ziffer 5 ergebe. Es fehle auch an der Bestimmbarkeit der von der Klägerin zu erbringenden Leistung, insbesondere in zeitlicher Beziehung ("sobald neue freie Bestände sich angesammelt haben.")•
Diese tatrichterliche Auslegung ist rechlich nicht zu beanstanden. Daraus, daß die Aktennote in anderen Beziehungen eindeutig verbindliche Vereinbarungen der Parteien wiedergibt, brauchte das Berufungsgericht entgegen der Auffassung der Revision nicht das Gleiche hin sichtlich der Ziffer 5 zu folgern.
2. Der Beklagte hat sich ferner für das Bestehen einer rechtsverbindlichen Zusage eines Versicherungsbestandes mit einem Prämienaufkommen von jährlich 100.000 DM auf ein Schreiben der Klägerin vom 19. März 1965 berufen, in dem diese bei einer Besprechung am 12. März 1965 mit dem Beklagten getroffene
N /
Vereinbarungen bestätigt. In Ziffer 2 dieses Schreibens heißt es: "Der Sachbestand wird nach dem heutigen Stand ermittelt, erfaßt und bis 31. Dezember 1965 durch weitere Bestandsübertragungen auf DM 100.000 aufgefüllt.....
Auch hieraus ist nach Auffassung des Berufungsgerichts (BU 40) keine Bestätigung einer bereits bestehenden Verpflichtung der Klägerin zu entnehmen. Es bemerkt in diesem Zusammenhang (BU 41), es sei nicht sehr wahrscheinlich, daß der Beklagte, als sein Drängen schließlich Erfolg gehabt habe und ihm in der Besprechung vom 12. März 1965 eine rechtsverbindliche Zusage gemacht worden sei, seinen Versicherungsbestand bis zu dem 31. Dezem ber 1965 auf 100.000 DM aufzufüllen, sich etwaige Schadensersatzansprüche, die sich nach seiner Berechnung damals auf etwa 30.000 DM beliefen, Vorbehalten habe; die Klägerin würde ihm sonst schwerlich die im Schreiben vom 19. März 1965 bestätigte Zusicherung gegeben haben.
Diese Ausführungen lassen ebenfalls keinen Rechtsfehler erkennen. Daraus, daß das Schreiben vom 19. März 1965 unzweifeihaft am 12. März 1965 zwischen den Parteien getroffene bindende Vereinbarungen bestätigte, brauchte das Berufungsgericht nicht zu entnehmen, daß die Klägerin bereits vorher dem Beklagten eine rechtsverbindliche und zeitlich bestimmte Bestandsgarantie gegeben habe.
3. Auch die weiteren Angriffe, die die Revision in diesem Zusammenhang gegen das angefochtene Urteil richtet, haben keinen Erfolg.
a) Sie weist darauf hin, daß die Klägerin dem Beklagten in der Anlage 5 zu dem Vertretervertrag vom 17. April 1961 zunächst für die Zeit vom 1. Juni bis 30. September 1961 eine Provisionsgarantie von monatlich 1.000 DM gegeben und später für die Zeit bis zu dem 30. Mai 1963 monatliche Inkassoprovisionen von 600 DM garantiert habe. Daraus folgt aber nichts für die hier vom Beklagten behauptete Bestandsgarantie.
b) Die Revision rügt, daß das Berufungsgericht
nicht den auf Vernehmung von Zeugen gerichteten Beweisanträgen des Beklagten entsprochen habe, aus denen sich ergeben soll, daß dem Beklagten bei Vertragsabschluß die Zurverfügungstellung eines bestimmten Versicherungsbestandes garantiert worden sei, daß er wiederholt in den Jahren 1961 bis 1965 die Klägerin an die Erfüllung der Garantie gemahnt habe und der Bezirksdirektor KflHI der Klägerin sowie der Leiter der Zweigniederlassung Dr. auch mehrfach in dieser Zeit die Verpflich-
tung der Klägerin anerkannt hätten.
Da es an einer eindeutigen schriftlichen Zusage der Klägerin fehlt, ist die Auffassung des Berufungsgerichts rechtlich nicht zu mißbilligen, daß wenigstens die angeblichen mündlichen Erklärungen angeblich vertretungsberechtigter Herren der Klägerin ihrem Wortlaut und Sinn nach vom Beklagten näher hätten angegeben werden müssen, damit das Gericht die Schlüssigkeit der Beweisanträge prüfen konnte. Der Beklagte hat aber in diesen Anträgen lediglich die von ihm geltend gemachten rechtlichen Schlußfolgerungen vorgetragen. Das konnte das Berufungsgericht (BU 40) bei der hier gegebenen Sach-
läge als unzureichend ansehen und deshalb von der Erhebung der Beweise Abstand nehmen.
c) Das gilt auch für die durch Zeugnis seiner Ehefrau unter Beweis gestellte Behauptung des Beklagten, er habe in der Besprechung am 12. März 1965 ausdrücklich darauf hingewiesen, daß er seine in der Vergangenheit erwachsenen Ansprüche aus der ihm gemachten Zusage aufrechterhalte. Ein Beweisantrag darf zwar nicht mit der Begründung abgelehnt werden, die unter Beweis gestellte Behauptung sei "nicht sehr wahrscheinlich" (BU 41). Unter den hier vorliegenden Umständen hätte der Beklagte aber näher darlegen müssen, welchen Wortlaut die in diesem Zusammenhang gefallenen Äußerungen etwa gehabt haben sollen und insbesondere, ob die Klägerin seinen angeblichen Vorbehalt hingenommen hat.
d) Das Berufungsgericht konnte den unter Beweis gestellten Sachvortrag des Beklagten um so mehr als unzureichend ansehen, als dieser, worauf auch die Revision hinweist, nach seiner eigenen Erklärung Anfang Dezember 1964 geäußert hat, er wolle noch bis Ende Dezember 1964 warten, dann sei seine Geduld erschöpft, er werde dann die Klägerin zwingen endgültig Stellung zu nehmen. Nimmt man diese Äußerung des Beklagten zusammen mit der im Schreiben der Klägerin vom 19. März 1965 bestätigten Vereinbarung der Parteien, daß der Beklagte bis zu dem 31. Dezember 1965 einen weiteren Versichenungsbestand zugeteilt erhalten sollte, so konnte das Berufungsgericht auch daraus folgern, die Klägerin habe bis dahin noch keine bindende und zeitlich bestimmte Zusage erteilt, der Beklagte habe
das selbst nicht mit klaren und eindeutigen Worten behaupten können. Daß die Vereinbarung der Parteien vom 12. Mär2 1965 infolge der Kündigung der Klägerin vom 14. Juli 1965 nicht mehr zu dem Zuge gekommen ist, räumt die Revision selbst ein.
II.
Das Berufungsgericht hat die Widerklage des Beklagten auch insoweit abgewiesen, als er von der Klägerin Rechnungslegung für die Zeit seit dem 1. Juni 1965 und Gutschrift oder Zahlung der sich hiernach ergebenden Beträge fordert.
1. Das Berufungsgericht (BU 45, 46) verneint zunächst Ansprüche des Beklagten auf Zahlung von Inkassoprovisionen in Fällen, in denen er vergeblich versucht hatte, die Prämien einzuziehen und der Versicherungsnehmer diese dann später unmittelbar an die Klägerin gezahlt hat. Das Urteil verweist zur Begründung auf Ziffer VI der Allgemeinen Provisions-Bestim-nungen, wonach es in solchen Fällen im Ermessen der Gesellschaft liegt, ob und in welcher Höhe Provision gewährt wird. Ein Rechtsanspruch des Beklagten auf Zahlung von Inkassoprovisionen habe daher insoweit nicht bestanden, und er könne hierüber auch keine Rechnungslegung verlangen. Er habe auch nicht geltend gemacht, daß in den Inkassoprovisionen noch ein Teil der Vergütung für vermittelte Abschlüsse enthalten sei.
Diese Ausführungen lassen keinen Rechtsfehler erkennen. Die Revision greift sie auch nicht an.
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2. Das Berufungsgericht verneint auch im übrigen den vom Beklagten erhobenen Abrechnungsanspruch, weil die Klägerin unstreitig Abrechnung über die ihm zustehenden Provisionen erteilt habe, und zwar durch die ihm jeweils übersandten Buchungsnoten seines Vertreterkontos, das die Klägerin mehrere Monate über die Beendigung des Vertragsverhältnisses hinaus geführt habe, später nach Auflösung des Vertreterkontos durch Mitteilung der Buchungsnoten des für ihn nunmehr geführten wSchuldkontosn (BU 47, 48).
Die Revision bestreitet die Abrechnung durch Übersendung von Buchungsnoten nicht. Sie macht nur geltend, der Beklagte habe begründete Zweifel in deren Richtigkeit und Vollständigkeit und verweist auf dessen Vortrag im Schriftsatz vom 4. Juni 1968 S. 9 und 11, er habe nach dem 1. Juni 1965 nur Kontoauszüge erhalten, die ihm nicht die Möglichkeit der Nachprüfung gegeben hätten.
Dieser Vortrag des Beklagten ist unvereinbar mit der vorbezeichneten Feststellung des Berufungsgerichts, der Beklagte habe die Buchungsnoten auch über die Auflösung des Vertragsverhältnisses hinaus erhalten. Die Klägerin hat die Buchungsnoten aus dieser Zeit auch zu den Gerichtsakten eingereicht.
3* Das Berufungsgericht (BU 48 ff) hat auch den Einwand des Beklagten zurückgewiesen, die Buchungsnoten seien für ihn nicht nachprüfbar gewesen. Es ist vielmehr der Überzeugung, der Beklagte habe daraus sehr wohl die für ihn zur Berechnung seiner An-
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Sprüche erforderlichen Angaben entnehmen und etwaige Mängel der Buchungsnoten substantiiert vortragen können. Die allgemeine, ohne nähere Begründung aufgestellte Behauptung, die Buchungsnoten seien unvollständig, reiche zur Rechtfertigung des Antrags auf Erteilung einer neuen Abrechnung oder auf Vervollständigung der bereits erhaltenen nicht aus. Das gelte jedenfalls bei einem Versicherungsvertreter, dem nur Provisionsansprüche für Geschäfte zuständen, die auf seine Tätigkeit zurückzuführen seien, nicht für sogenannte Nachbestellungen und für in seinem Bezirk ohne seine Mitwirkung zustande gekommene Geschäfte (§92 Abs. 3 HGB). Von einem Versicherungsvertreter müsse daher eine weitergehende Substanti-ierung als von einem sonstigen Handelsvertreter verlangt werden. Er müsse wissen, was für Versicherungsanträge er seiner Gesellschaft eingereicht habe und könne aus seinen eigenen Unterlagen feststellen, in welchen Fällen er keine Nachricht über Annahme oder Ablehnung von ihm eingereichter Anträge erhalten habe.
Auch diesen Ausführungen ist beizutreten. Die Revision hat sie ebenfalls nicht beanstandet.
Sie beruft sich lediglich darauf, die Klägerin habe dem Beklagten in einigen Fällen ihm zustehende Gutschriften verspätet erteilt, in anderen Fällen gar nicht. Diese Fälle hat das Berufungsgericht geprüft (BU 52, 53). Es bedarf aber insoweit keines Eingehens auf die von ihm festgestellten Einzelheiten. Keinesfalls rechtfertigt sich deshalb die Verurteilung der Klägerin zur Erteilung einer vollständig neuen Abrech-
nung mit Buchauszug für die Zeit seit dem 1. Juli 1965. Der Beklagte könnte wegen etwaiger Mängel der ihm erteilten Buchungsnoten in dem einen oder anderen Falle höchstens ergänzende Angaben hierzu verlangen (vgl. dazu die Urteile des erkennenden Senats vom 17. April 1961 VII ZR 58/60, vom 31. Oktober 1963 VII ZR 34/62, vom 20. Februar 1964 VII ZR 147/62 und vom 25. März 1965 VII ZR 237/63).
III.
Hiernach ist die Revision des Beklagten mit der sich aus dem Teilvergleich ergebenden Maßgabe als unbegründet zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Kosten der Revision folgt aus den §§ 92, 97 ZPO.
Rietschel Vogt Finke
Schmidt Girisch