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BGH · VII ZR 35/68

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 35/68

BGB § 638 Wird auf dem Außenputz eines Hauses eine Beschichtung aufgetragen, die Risse im Putz schließen und das Eindringen von Feuchtigkeit verhindern soll, so handelt es sich um Arbeiten bei Bauwerken i.S» des § 638 BGB, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Der VII o Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 8«, Januar 1970 unter Mitwirkung des Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Glanzmann und der Bundesrichter Rietschel, Erbel, Hubert Meyer und Dr* Vogt für Recht erkannt: Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen Von Rechts wegen Tatbestand: Unter Arbeiten "bei Bauwerken" i.S, des § 638 BGB sind nicht nur die Herstellung eines neuen Gebäudes, sondern auch solche Arbeiten zu verstehen, die für Erneuerung und Bestand eines Gebäudes von wesentlicher Bedeutung sinr> (BGHZ 19, 319, 322; BGH VII ZR 139/67 vom 6, November 1969 (zur Veröffentlichung in BGHZ und Nachschlagev/erk vorgesehen)). Der von der Beklagten ausgeführten Beschichtung der Außenwand des Hauses kommt demnach eine größere Bedeutung als Anstreicherarbeiten zu* Sie soll den Verputz schützen und verhindern, daß Feuchtigkeit in das Gebäude eindringt. Demnach ist sie für die Erhaltung des Hauses von wesentlicher Bedeutung * Wäre die Beschichtung bereits beim Bau des Hauses vorgesehen gewesen und damals aufgetragen worden, so hätte sie zur Fertigstellung des Bauwerks gehört» Ohne Bedeutung wäre gewesen, ob das Bauwerk einheitlich in Auftrag gegeben oder, wie dies meist der Fall ist, die zur Gesamtherstellung erforderlichen einzelnen Werkleistungen verschiedenen Unternehmern und Handwerkern übertragen worden wären» Auch ein nur mit der Beschichtung des Fassadenputzes beauftragt gewesener Handwerker würde eine Arbeit bei einem Bauwerk erbracht haben» Alsdann kann auch die spätere Beschichtung der Fassade nicht anders gewertet werden. IIIo Um dem Bei^ufungsgericht Gelegenheit zu gehen, über die Angriffe der Beklagten gegen die Glaubwürdigkeit des Zeugen Möd)und der Zeugin d^HHÜ zu entscheiden, ist die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revision überlassen bleibt.

Zitierte Normen: § 638 BGB
GebäudeHausBeschichtungBerufungsgerichtArbeitKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZj._________nein
BGB § 638
Wird auf dem Außenputz eines Hauses eine Beschichtung aufgetragen, die Risse im Putz schließen und das Eindringen von Feuchtigkeit verhindern soll, so handelt es sich um Arbeiten bei Bauwerken i.S» des § 638 BGB,
BGH, UrtoVo 8. Januar 1970 - VII ZR 35/68 - OLG Schleswig
LG Lübeck
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am
80 Januar 1970 Horn ,
Justi zhauptsekretl als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 vrjL 68
URTEIL
in dem Rechtsstreit
 der Y/itwe Luise
 MjJPstraße
- Prozeßbevollrnächtigter;
Klägerin, Berufungsbeklagter und Revisionsklägerin,
 Rechtsanwalt Dr.
gegen
 die Firma BflHIIB & ihre Geschäftsführer, die Kaufleute in HHH bei h<
.vertreten durch und
 Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 Der VII o Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 8«, Januar 1970 unter Mitwirkung des Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Glanzmann und der Bundesrichter Rietschel, Erbel, Hubert Meyer und Dr* Vogt
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 1o Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 9. Januar 1968 aufgehoben•
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen
 Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Beklagte hat am 270 August 1965 die Fassade am Haus der Klägerin mit einer Fassadenschutz-Beschichtung "Kenitex11 versehen.
Am 15» September 1965 schrieb die Klägerin der Beklagten, der rückwärtige Giebel weise einen gelblichen Schimmer auf. Am 11, August 1966 rügte sie, die Beschichtung blättere ab, diese sei auch nur 0,6 mm statt, wie vereinbart, 1,2 - 1,5 mm starke
 
Sie hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, die Hausfläche derart mit Kenitex-Fassadenschutz zu beschichten, daß eine Schichtdecke von 1,2 mm erreicht werdeo Die Beklagte hat sich u0a0 auf Verjährung berufene
 Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Berufungsgericht hat sie abgewiesen* Mit der Revision verfolgt die Klägerin den Klaganspruch weiter 0 Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
I«
Das Berufungsgericht wertet die Leistung der Beklagten nicht als Arbeiten "bei einem Bauwerk", sondern als 11 Arbeiten an einem Grundstück" i*So des § 638 BGBo Malerarbeiten komme, so meint es, keine wesentliche Bedeutung für den Bestand eines Gebäudes zu0 Bei einem Neubau fielen sie nur deshalb unter den Begriff Arbeiten bei Bauwerken, weil sie nun einmal zur Herstellung eines Bauwerkes gehörten und eine die Besonderheiten jedes einzelnen Gewerbes berücksichtigende gesetzliche Regelung gesetzestechnisch wohl nicht möglich sei«, Von der Sache her sei die lange Verjährungsfrist für Anstreicherarbeiten nicht erforderliche
 Es halt deshalb die einund nicht die fünfjährige Verjährungsfrist für maßgebende Da die Klägerin die Arbeiten am 28„ August 1963 abgenommen habe, sei der
 
geltend gemachte Anspruch bei Klagerhebung am 28 , September 1963 verjährt gewesen.
II.
Die Revision vertritt die Ansicht, die Arbeiten der Beklagten seien bei einem Bauwerk ausgeführt, deshalb gelte die fünfjährige Verjährungsfrist, Ihr ist zuzustimmen.
Unter Arbeiten "bei Bauwerken" i.S, des § 638 BGB sind nicht nur die Herstellung eines neuen Gebäudes, sondern auch solche Arbeiten zu verstehen, die für Erneuerung und Bestand eines Gebäudes von wesentlicher Bedeutung sinr> (BGHZ 19, 319, 322; BGH VII ZR 139/67 vom 6, November 1969 (zur Veröffentlichung in BGHZ und Nachschlagev/erk vorgesehen)).
Ob Instandsetzungsarbeiten an einem Gebäude der Charakter einer Bauweiksleistung zukoramt, kann zwar nur von Fall zu Fall entschieden wer den. Die von der Beklagten vertr: glich übernommene Leistung stellt aber eine Bauwerksleistung dar.
Das Berufungsgericht (BU $, 8) spricht von einem undurchlässigen Film, mit dem der Putz überzogen worden sei. Nach dem der Klägerin bei Vertrags Schluß übergebenen Prospekt beseitigt Kenitex gefährliche Haarrisse und macht die Fassaden schlagregenfest. In dem bei der Abnahme ausgestellten Garantieschein ist Keni-tex-Bautenschütz als qualitativ hochwertiger dauerhafter Schutzbelag für Außenflächen beschrieben, der sich innerhalb von 10 Jahren nicht von seiner Unterlage ab-löse o
Der von der Beklagten ausgeführten Beschichtung der Außenwand des Hauses kommt demnach eine größere Bedeutung als Anstreicherarbeiten zu* Sie soll den Verputz schützen und verhindern, daß Feuchtigkeit in das Gebäude eindringt. Demnach ist sie für die Erhaltung des Hauses von wesentlicher Bedeutung * Wäre die Beschichtung bereits beim Bau des Hauses vorgesehen gewesen und damals aufgetragen worden, so hätte sie zur Fertigstellung des Bauwerks gehört» Ohne Bedeutung wäre gewesen, ob das Bauwerk einheitlich in Auftrag gegeben oder, wie dies meist der Fall ist, die zur Gesamtherstellung erforderlichen einzelnen Werkleistungen verschiedenen Unternehmern und Handwerkern übertragen worden wären» Auch ein nur mit der Beschichtung des Fassadenputzes beauftragt gewesener Handwerker würde eine Arbeit bei einem Bauwerk erbracht haben» Alsdann kann auch die spätere Beschichtung der Fassade nicht anders gewertet werden. Entscheidend ist, daß die Mangelhaftigkeit derartiger Arbeiten sich oft erst nach längerer Zeit zeigt, sich aber auf den Bestand des Gebäudes besonders nachteilig auswirkt» Darin liegt der Grund für die in § CjQ BGB bei Bauwerken festgelegte 5jährige Verjährungsfrist.
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IIIo
 Um dem Bei^ufungsgericht Gelegenheit zu gehen, über die Angriffe der Beklagten gegen die Glaubwürdigkeit des Zeugen Möd)und der Zeugin d^HHÜ zu entscheiden, ist die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revision überlassen bleibt.
Glanzmann	Rietschel	Erbel
 Meyer	Vogt
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