Juni 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann sowie der Bundecrichtcr Dr. Heimann-Trosien, Bietschcl, Dr. Vogt und Dr. Finke beschlossen: Zur Glaubhaftmachung haben sie nunmehr eine Zwischenbilanz der beklagten Firma per 30. Es kann dahinstehon, ob durch diese Bilanz, in Verbindung mit den bereits früher (im Zusammenhang mit dem Einstellungsantrag vom 5- Mai 1965) überreichten Unterlagen, ein unersetzlicher Nachteil im Sinne des § 719 Ab3. Durch die eidesstattliche Versicherung der Beklagten vom 13. I-Iai 1965 ist glaubhaft gemacht, daß die Klägerin bei der beklagten Firma drei Geräte im Verkaufswert von 57-000 DM gepfändet hat, daß diese Geräte am 18. Die Beklagten möchten also mit Hilfe der begehrten Einstellung die Verfügungsbefugnis über die gepfändeten Geräte zurückerlangen, um sie zu verkaufen und mit dem Erlös die Liquidität der Firma zu verbessern. Auch danach dürften sie die gepfändeten Geräte nicht verkaufen und den Erlös nicht für Zwecke der Firma verwenden.
BUNDESGERICHTSHOF VII ZR 35/6Jji BESCHLUSS 2088 in dem Rechtsstreit 1. der Dr. V^^0 Kommanditgesellschaftt, Laboratoriums- cinrichtungcn für Industrie und Wissenschaft, Bfl0 (Rfl|^), Ro^mi^v/cg 0, vertreten durch ihren persönlich haftenden Gesellschafter, den Dipl.-Chemiker Dr. Wilhelm daselbst, 2. dos Dipl.-Chemikers Dr. Wilhelm V0^, B^0 (B0H0) 9 Rog||^/eg 0, Beklagten, Berufungskläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. - gegen dicA0pp0H]0H0Co^BHIi^^9 tH0 S010 Pfl0 Road, vertreten durch ihren Vizepräsidenten R.W. Ho000, daselbst, Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - Prozoßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. * Dor VII- Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung am 10. Juni 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann sowie der Bundecrichtcr Dr. Heimann-Trosien, Bietschcl, Dr. Vogt und Dr. Finke beschlossen: Der Einstellungsantrag der Beklagten vom 31* Mai 1965 wird zurückgewiesen. S_.r_iL n_ Die Beklagten beantragen erneut, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des 0berlande3gerichts gemäß § 719 Abs. 2 ZPO ohne Sicherheitsleistung einstweilen einzustellen. Zur Glaubhaftmachung haben sie nunmehr eine Zwischenbilanz der beklagten Firma per 30. April 1965 überreicht. Es kann dahinstehon, ob durch diese Bilanz, in Verbindung mit den bereits früher (im Zusammenhang mit dem Einstellungsantrag vom 5- Mai 1965) überreichten Unterlagen, ein unersetzlicher Nachteil im Sinne des § 719 Ab3. 2 ZPO genügend glaubhaft gemacht ist. Der Einstollungsantrag kann nämlich schon aus einem anderen Grunde keinen Erfolg haben. Durch die eidesstattliche Versicherung der Beklagten vom 13. I-Iai 1965 ist glaubhaft gemacht, daß die Klägerin bei der beklagten Firma drei Geräte im Verkaufswert von 57-000 DM gepfändet hat, daß diese Geräte am 18. Juni 1965 versteigert werden sollen, daß ihr Verkaufswert zur Aufrechterhaltung der Zahlungsfähigkeit der Firma dringend benötigt wird und daß eine Blockierung des Verkaufs die Zahlungsfähigkeit der Firma beeinträchtigen würde. Die Beklagten möchten also mit Hilfe der begehrten Einstellung die Verfügungsbefugnis über die gepfändeten Geräte zurückerlangen, um sie zu verkaufen und mit dem Erlös die Liquidität der Firma zu verbessern. Dieses Ziel können sie jedoch mit der beantragten Einstellung nicht erreichen. Denn die Einstellung gemäß § 719 jf Abs. 2 ZFO läßt die bereits geschehenen Vollstreckungsmaßms6h»*e** unberührt. Diese können nach § 719 Abo. 2 ZPO, im Gegensatz zu der in § 707 ZPO getroffenen Regelung, vom Revisionsgerickt nicht aufgehoben worden (RG JV/ 1927» 310 Nr. 12; .Baumbach ZPO 28. Aufl. § 719 Anm. 2). Die beantragte Einstellung würde also den Beklagten nichts helfen. Auch danach dürften sie die gepfändeten Geräte nicht verkaufen und den Erlös nicht für Zwecke der Firma verwenden. Die begehrte Einstellung ist somit kein taugliches Mittol, um den von den Beklagten behaupteten Nachteil abzuwonden. Der Antrag ist daher abzulehnen. Glanzmann Vogt