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BGH · vil ZR 35/63

Gericht: BGH · Aktenzeichen: vil ZR 35/63

Von den Kosten der Revision hat die Beklagte 17/18 zu tragen. Im übrigen wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über 1/18 der Revisionskosten, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Als Sicherheiten hatten die Klägerin und ihre Mutter auf einem ihnen gehörigen Grundstück Grundschulden zu Gunsten der Beklagten eintragen lassen; sie sollten nach dem Inhalt der Best ellungsurkunden zur Sicherung aller Ansprüche dienen, die der Beklagten aus ihrer Geschäftsverbindung mit den Grundstückseigentümern und dem Ehemann RflBI (Abt. Ill Hr. 6 und 7), oder nur mit (Abt. III Nr. 8 und 9) entstanden waren oder entstehen sollten. Diesen Wechsel kaufte die Beklagte von Sch^B au und teilte das dem Ehemann der Klägerin am 21. Juni 1956 mit dem Hinwies mit, daß sie den Wechsel bei nicht rechtzeitiger Einlösung protestieren lassen werde. Aus dem Erlös befriedigte der Notar, bei dem der Kaufpreis hinterlegt wurde, die Beklagte wegen ihrer gesamten Forderungen gegen den Ehemann einschließlich der aus dem Wechsel von 7.500 DM. Die Klägerin hat mit der Klage beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 7.959»15 DM nebst 10 Zinsen seit dem,1. Die Klägerin hatte der Beklagten die Grundschulden, wie das Oberlandesgericht S. Dem Umstand, daß in zwei Bestellungsurkunden auch Geschäftsverbindungen mit der Klägerin selbst erwähnt worden sind, mißt das Berufungsgericht mit Recht keine Bedeutung bei, weil solche Beziehungen unstreitig nicht bestanden haben. Es erkennt an, daß die Ansprüche, die die Beklagte aus dem Wechsel gegen den Ehemann erworben ha- Sie rührten aber, so meint es, mittelbar aus ihnen her; deswegen fielen sie unter die Si-cherungsabrede, und die Beklagte sei befugt gewesen, die Grundschulden auch wegen des Wechsels in Anspruch zu nehmen. Eine Forderung, die eine Bank aus eigenem Entschluß gegen ihren Kunden ohne dessen Auftrag durch den Ankauf eines Wechsels erwirbt, fällt, üblicherweise aus diesem Rahmen heraus, wie auch das Oberlandesgericht nicht verkennt. Jedenfalls kann sich ein Dritter, der sich verpflichtet hat, nur für Forderungen aus der Geschäftsverbindung des Kunden zu der Bank einzustehen, darauf verlassen, daß er fürJ.die aus dem Akzept herrührende Forderung nicht in Anspruch genommen wird. In jedem Falle kann von der Bank erwartet werden, daß sie es klar zu dem Ausdruck bringt, wenn sie eine erweiterte Haftung über den unmittelbaren Wortsinn hinaus wünscht. Hier dagegen haben die Parteien eine Passung gewählt, die weniger weit geht und sich auf Forderungen aus der "Geschäftsverbindung" ohne jeden Zusatz beschränkt. Wenn das auch nicht unmittelbar den vorliegenden Pall treffen dürfte, so zeigt diese Bestimmung doch, daß die von einem Britten gewährten Sicherungen nicht in demselben Umfang für Forderungen der Bank gegen den Kunden herangezogen werden sollen, wie die von ihm selbst bestellten. b) Bas Berufungsgericht stützt seine Ansicht ferner darauf, daß eine Haftung der Klägerin auch für an-gelcaufte Wechselakzepte ihres Ehemanns der Interessenlage entsprochen habe; die Klägerin hätte darauf bedacht sein müssen, dessen Betrieb zu stützen und ihm die er- Allerdings wollte die Klägerin sicher den Geschäftsbetrieb ihres Ehemanns stützen, wie dies auch sonst regelmäßig beim Eintreten für fremde Schuld der Fall sein wird. c) Schließlich mißt das Berufungsgericht dem Umstand Bedeutung zu, daß der Wechsel bei der Beklagten zahlbar war, daß deswegen der Erwerb durch diese nahe gelegen und daß der Ehemann R^HIHI mit Betrieben in Geschäftsverbindung gestanden habe, die ihrerseits Kunden der Beklagten gewesen seien. Hätte sie dies getan, so hätte auch die Klägerin mit den von Diese Lage ist aber nicht mit der zu vergleichen, die durch den Ankauf des Wechsels seitens der Beklagten entstanden ist. Auf diese Weise konnte er eine unerwünschte Ausdehnung seiner Haftung aus der gegenseitigen Geschäftsverbindung und damit auch,eine solche der Klägerin verhindern. Deswegen rechtfertigt sich auch eine andere Beurteilung, soweit es sich um die Haftung der Klägerin handelt, die nur für Forderungen aus jener Geschäftsverbindung aufzukommen hatte. Der Senat gelangt somit zu dem Ergebnis, daß die Beklagte nicht befugt war, die Grundscfhulden für die Wechselschuld des Ehemanns von 7.500 DL! Sicher ist allerdings, daß die Beklagte den Wech-selbetrag von 7.500 DM nebst 4 i» Prozeßzinsen zu erstatten hat. Der Restbetrag von 459 <>15 DII soll sich aus Unkosten und Zinsen zusammeneetzen» Ob die Beklagte-i ihn zu erstatten hat, erscheint nicht sicher; das gilt vor allen Dingen für die 80 DM, die der Notar als Zinsen von 19-537,19 DM angesetzt hat; denn diese Summe geht weiter über die hier streitigen 7.500 DM hinaus. Die Sache ist also wegen des Betrags von 459,15 DM und wegen der Zinsforderung, soweit sie 4 $> von 7.500 DM seit dem 20.

Zitierte Normen: § 812 BGB
ForderungOberlandesgerichtEhemannGeschäftsverbindungSicherungKlägerinBank

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerks ja Amtliche Sammlungs nein
BGB §§ 133 C, 157 F; Allgemeine Geschäftsbedingungen der Banken
 Zur Frage, ob Sicherheiten, die ein Dritter zu Gunsten eines Bankkunden für dessen Schulden aus der Geschäftsverbindung zur Bank bestellt, auch für Forderungen haften, die die Bank aus dem Ankauf eines Wechsele gegen ihren Kunden erwirbt.
BGH, Urteil vom 4. Juni 1964 - vil ZR 35/63 - OLG Frankfurt
LG Frankfurt
 Verkündet am 4» Juni 1964
Woitscheck, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 der Frau Martha AB BflB Street
»
Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigterj
 Rechtsanwalt Br.
gegen
 die Stadtsparkasse PiBBBME (M), Anstalt des öffentlichen Rechts, PflBBHl (M), HBBghese B,
Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter;"Rechtsanwalt Br.
hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 4. Juni 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien, Rietschel, Erbel und Br. Pinke
 für Recht erkannt;
Auf die Rechtsmittel der Klägerin v/ird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgericht in Prankfurt (Main) vom 6. Bezember 1962 aufgehoben und das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts in Prankfurt (Main) vom 30. November 1961 abgeändert.
Bie Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 7.500 BM nebst 4 $> Zinsen seit dem 20. Bezember I960 zu zahlen. Von den Kosten der Revision hat die Beklagte 17/18 zu tragen.
Im übrigen wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über 1/18 der Revisionskosten, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestands
Der Ehemann der Klägerin betrieb ein Bimssteinwerk. Er stand in Geschäftsverbindung mit der beklagten Sparkasse, die ihm einen laufenden Kredit in Höhe von zuletzt 25.500 DM eingeräumt hatte. Als Sicherheiten hatten die Klägerin und ihre Mutter auf einem ihnen gehörigen Grundstück Grundschulden zu Gunsten der Beklagten eintragen lassen; sie sollten nach dem Inhalt der Best ellungsurkunden zur Sicherung aller Ansprüche dienen, die der Beklagten aus ihrer Geschäftsverbindung mit den Grundstückseigentümern und dem Ehemann RflBI (Abt. Ill Hr. 6 und 7), oder nur mit	(Abt.	III
 Nr. 8 und 9) entstanden waren oder entstehen sollten.
Die Mutter der Klägerin ist gestorben und von dieser beerbt worden.
Der Ehemann	hatte	von	dem	Automobilhänd-
ler Sch^^ einige Lastwagen gekauft und schuldete ihm noch einen Teil des Entgelts. Zur Abdeckung dieser Schuld hatte er Scl^pu.a. ein bei der Beklagten zahlbares Wechselakzept über 7.500 DM ausgehändigt, das am 15. August 1956 fällig wurde. Diesen Wechsel kaufte die Beklagte von Sch^B au und teilte das dem Ehemann der Klägerin am 21. Juni 1956 mit dem Hinwies mit, daß sie den Wechsel bei nicht rechtzeitiger Einlösung protestieren lassen werde. Hiergegen wandte sich der Rechtsvertreter des Ehemanns Rdfl^ am 7. August 1956 und erklärte, daß die Wechselforderung Sch^^ durch Aufrechnung erloschen sei. Der Wechsel ging trotzdem bei Fälligkeit zu Protest.
Sch€B und R4HHÜ sind spätestens im Sommer 1956 wirtschaftlich zusammengebrochen. Die Klägerin mußte das
 
mit der Grundschuld beiästete Grundstück veräußern. Aus dem Erlös befriedigte der Notar, bei dem der Kaufpreis hinterlegt wurde, die Beklagte wegen ihrer gesamten Forderungen gegen den Ehemann	einschließlich	der
 aus dem Wechsel von 7.500 DM.
Die Klägerin hat u.a. geltend gemacht, daß die Beklagte die Grundschulden niciitüridi'e*We chselforderung von 7.500 DM hätte in Anspruch nehmen dürfen. Die Beklagte habe daher den Wechselbetrag nebst Zinsen und Kosten zu Unrecht aus dem Verkaufserlös des Grundstücks erhalten und müsse ihn herausgeben. Die Klägerin hat mit der Klage beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 7.959»15 DM nebst 10 Zinsen seit dem,1. Dezember 1956 zu verurteilen.
Die Beklagte hat Klageabweisung erbeten. Sie meint, daß die Grundschulden auch zur Sicherung der Wechselforderung bestellt worden seien.
i	*
Das land- und das Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen.
Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Anspruch weiter. Die Beklagte bittet, das Rechtsmittel zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe 5
Die Klägerin hatte der Beklagten die Grundschulden, wie das Oberlandesgericht S. 12 f d.Urt. feststellt, nur im Rahmen der Bedingungen bestellt» die in den darüber errichteten Urkunden angegeben waren. Danach sollten sie zur Sicherung aller Forderungen dienen, die der Beklag-
 
ten aus ihrer Geschäftsverbindung mit dem Ehemann
 erwachsen waren oder erwachsen sollten. Dem Umstand, daß in zwei Bestellungsurkunden auch Geschäftsverbindungen mit der Klägerin selbst erwähnt worden sind, mißt das Berufungsgericht mit Recht keine Bedeutung bei, weil solche Beziehungen unstreitig nicht bestanden haben.
Es erkennt an, daß die Ansprüche, die die Beklagte aus dem Wechsel gegen den Ehemann	erworben	ha-
be, zwar nicht unmittelbar auf ihre Geechäftsbeziehungen zu ihm zurückgingen. Sie rührten aber, so meint es, mittelbar aus ihnen her; deswegen fielen sie unter die Si-cherungsabrede, und die Beklagte sei befugt gewesen, die Grundschulden auch wegen des Wechsels in Anspruch zu nehmen.
Die Revision wendet sich gegen diese Beurteilung mit verschiedenen Rügen. Ihnen ist stattzugeben.
Sie macht zunächst geltend, die Beklagte habe die Sicherungsabrede formuliert; deswegen gingen darin enthaltene Unklarheiten zu ihren Lasten. Solche Unklarheiten habe das Berufungsgericht anerkannt. Es unterscheide nämlich zwischen mittelbaren und unmittelbaren Ge-schäftsverbindühgönü der Beklagten zu dem Ehemann RflU^ und gelange nur im Wege der erweiternden Auslegung zu dem Ergebnis, daß auch die mittelbaren Geschäftsverbindungen und damit die Wechselforderung unter die Sicherungsabrede fielen. Ein solches Vorgehen sei bei der gebotenen engen Auslegung unzulässig.
Es kann dahinstehen, ob das richtig ist. Denn der Auslegung des Oberlandesgerichts kann in keinem Fall gefolgt werden.
 
1.	Nach dem bisherigen Vortrag der Parteien muß davon ausgegangen werden, daß die Bestellungsurkunden den Inhalt von sogenannten Individualverträgen wiedergeben. Sie enthalten aber, soweit darin Sicherungen für Forderungen der Beklagten gegen den Ehemann
 aus gegenseitiger Geschäftsverbindung bestellt werden, Abmachungen, wie sie in einer Vielzahl gleichartiger Rechtsverhältnisse einheitlich getroffen zu werden pflegen. Diese Abmachungen sind hier auch nicht, wie in dem vom Senat im Urteil vom 12. November 1959 - VII ZR 165/58 - (WM 1959, 1456) entschiedenen Fall, den Bedürfnissen des Einzelfalls angepaßt. Vielmehr ist der Begriff der "Geschäftsverbindung" nach Zweckbestimmung und Interessenlage losgelöst von den übrigen Teilen des Vertrags und entsprechend seiner allgemeinen Bedeutung zu werten.
In einem solchen Falle ist das Revisionsgericht zur eigenen Auslegung befugt (vgl. BGHZ 22, 148, 158;
 BGH NJW 1956, 1915; Urt.d.Sen.v. 24. Mai 1962 VII ZH 5/61)
2.	Dem regelmäßigen Wortsinn nach sind "Geschäftsverbindungen" zwischen 2 Personen solche, die auf gegenseitigen Verträgen beruhen. Eine Forderung, die eine Bank aus eigenem Entschluß gegen ihren Kunden ohne dessen Auftrag durch den Ankauf eines Wechsels erwirbt, fällt, üblicherweise aus diesem Rahmen heraus, wie
 auch das Oberlandesgericht nicht verkennt. Jedenfalls kann sich ein Dritter, der sich verpflichtet hat, nur für Forderungen aus der Geschäftsverbindung des Kunden zu der Bank einzustehen, darauf verlassen, daß er fürJ.die aus dem Akzept herrührende Forderung nicht in Anspruch genommen wird. Es wäre, soweit nichts anderes vereinbart ist, nicht zu verstehen, weshalb der Sicherungsgeber für eine Verbindlichkeit, die ganz
 
außerhalb der Geschäftsverbindung des Schuldners zu der Bank entstanden ist, auf einmal einotehen müßte, nur weil die Bank die Forderung aus irgend einem, aus der Sicht des Sicherungsgebers zufälligen Grunde später erworben hat. In jedem Falle kann von der Bank erwartet werden, daß sie es klar zu dem Ausdruck bringt, wenn sie eine erweiterte Haftung über den unmittelbaren Wortsinn hinaus wünscht.
Es mag allerdings sein, daß besondere Einzelumstände ein anderes Ergebnis rechtfertigen können. Einen solchen Fall hat der Senat im Urteil vom 10. Oktober 1957 VII ZB 419/56 (vollständig abgedruckt WM 1957, 1430, siehe dort unter II 2 c aa) behandelt. Vorliegend fehlt es aber an Anhaltspunkten in dieser Sichtung. Die Sach-und Rechtslage weist keine Besonderheiten auf, die aus dem üblichen Rahmen fallen.
3,	Die Gründe, die das Berufungsgericht für seine Ansicht anführt, haben demgegenüber kein entscheidendes Gewicht.
a)	Es meint, die Sicherungsabrede sei besonders weit gefaßt. Das trifft jedoch nicht zu.
In den Bestellungsurkunden über drei der Grundschulden wird auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Beklagten verwiesen. Das bedeutet, wie das Oberlandesgericht zutreffend auaführt, nicht, daß sich der Umfang der Haftung der Klägerin nach diesen Bedingungen richten sollte. Denn sie sollten nur nim übrigen", also insoweit gölten, als nichts anderes besprochen worden war. Das war hier aber geschehen, wie sich aus den Bestellungsurkunden ergibt.
 
Trotzdem ist hier der Inhalt der AGB aufschlußreich, Hach deren Hr. 38 Ziff. 2 (Passung von 1951) haften für Rechnung des Kontoinhabers bestellte Sicherungen "für alle Forderungen ..., auf welchem Grunde sic auch immer beruhen mögen". Im Bankgeschäftlichen Pormularbuch von Trost-Schütz, 16. Aufl., wird denn auch S. 412, f und 426 für Bürgschaften und Sicherungen eine Passung vorgeschlagen, die ausdrücklich die von der Bank angekauften Akzepte eines Kunden erfaßt. Ähnliches war, wie das Berufungsgericht selbst hervorhebt, in den früheren Auflagen vorgesehen.
Hier dagegen haben die Parteien eine Passung gewählt, die weniger weit geht und sich auf Forderungen aus der "Geschäftsverbindung" ohne jeden Zusatz beschränkt. Sie haben sich also für eine mindestens im Verhältnis zu der Hr. 38 Ziff. 2 AGB enge Ausdrucksweise entschieden.
In diesem Zusammenhangs weist die Revision mit Recht auf die weitere Bestimmung in der Nr. 38 Ziff. 2 der AGB hin, wonach fremde Werte nur für solche Forderungen haften sollen, die "in Bezug auf diese Werte entstanden sind". Wenn das auch nicht unmittelbar den vorliegenden Pall treffen dürfte, so zeigt diese Bestimmung doch, daß die von einem Britten gewährten Sicherungen nicht in demselben Umfang für Forderungen der Bank gegen den Kunden herangezogen werden sollen, wie die von ihm selbst bestellten.
b)	Bas Berufungsgericht stützt seine Ansicht ferner darauf, daß eine Haftung der Klägerin auch für an-gelcaufte Wechselakzepte ihres Ehemanns der Interessenlage entsprochen habe; die Klägerin hätte darauf bedacht sein müssen, dessen Betrieb zu stützen und ihm die er-
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forderliche Hilfe zu gewähren; dieses Ziel hätte sich nur unvollkommen erreichen lassen, wenn sie nur für Forderungen aus- unmittelbarer Geschäftsverbindung hätte einstehen sollen.
Auch diese Erwägungen sind nicht geeignet, die Auffassung des Berufungsgerichts zu rechtfertigen. Allerdings wollte die Klägerin sicher den Geschäftsbetrieb ihres Ehemanns stützen, wie dies auch sonst regelmäßig beim Eintreten für fremde Schuld der Fall sein wird.
Sie hatte aber vor allem ein dringendes Interesse daran, diese Unterstützung nicht auf ein unübersehbares Maß anwachsen zu lassen. Dazu konnte es kommen, wenn man die Beschränkung auf Forderungen aus der Geschäftsbe-ziohung zur Bank, außer acht lassen und von dieser angekaufte Forderungen Dritter einbeziehen würde, deren Begleichung zudem weder geeignet war, den Zusammenbruch des Ehemanns	aufzuhalten,	noch	seinem	Wunsche
 entsprach (vgl. insoweit das bereits erwähnte Schreiben seines Rechtsvertreters vom 7. August 1956).
c)	Schließlich mißt das Berufungsgericht dem Umstand Bedeutung zu, daß der Wechsel bei der Beklagten zahlbar war, daß deswegen der Erwerb durch diese nahe gelegen und daß der Ehemann R^HIHI mit Betrieben in Geschäftsverbindung gestanden habe, die ihrerseits Kunden der Beklagten gewesen seien.
Hieraus lassen sich jedoch ebenfalls keine Schlüsse auf eine erweiterte Haftung der Klägerin ziehen.
Der "Domizilvermerk11 zeigt allerdings, daß R^Hi^l ursprünglich mit der Beklagten verabredet hatte, sie solle den Wechsel zu lasten seines Kontos einlösen. Hätte sie dies getan, so hätte auch die Klägerin mit den von
 
ihr bestellten Sicherungen für die aus dem vollzogenen Einlösungsauftrag entstandene Forderung der Beklagten ein3tehen müssen. Diese Lage ist aber nicht mit der zu vergleichen, die durch den Ankauf des Wechsels seitens der Beklagten entstanden ist. Den Einlösungsauftrag konnte B0H nämlich jederzeit widerrufen, und er hat es auch durch das Schreiben vom 7. August 1956 getan. Auf diese Weise konnte er eine unerwünschte Ausdehnung seiner Haftung aus der gegenseitigen Geschäftsverbindung und damit auch,eine solche der Klägerin verhindern. Bei der von der Beklagten im eigenen Namen erhobenen Wechselforderung hatte	demgegenüber
 keine Möglichkeit, der Lastschrift zu entgehen, wenn er die Einlösung verweigerte. Diese Lastschrift hat dann aber auch ihren Ursprung nicht mehr in der gegenseitigen Geschäftsverbindung, sondern in einem ganz anderen Verpflichtungsgrunde.
Deswegen rechtfertigt sich auch eine andere Beurteilung, soweit es sich um die Haftung der Klägerin handelt, die nur für Forderungen aus jener Geschäftsverbindung aufzukommen hatte. Unter diesen Umständen kommt es auch nicht darauf an, ob der Domizilvermerk einen Erwerb durch die Bank nahe legte, eine Ansicht, die der Senat übrigens nicht teilt.
Was schließlich der Umstand, daß Geschäftspartner ebenfalls Kunden der Beklagten waren, mit der Haftung der Klägerin zu tun haben soll, ist nicht zu erkennen.
4.	Der Senat gelangt somit zu dem Ergebnis, daß die Beklagte nicht befugt war, die Grundscfhulden für die Wechselschuld des Ehemanns	von 7.500 DL! in
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Anspruch zu nehmen. Sie haftet deswegen der Klägerin aus ungerechtfertigter Bereicherung; denn der Notar KflflHfe hat den Betrag als Treuhänder der Klägerin ohne rechtlichen Grund an die Beklagte abgeführt (§812 BGB).
Die Klägerin hat ihre Forderung im Schriftsatz vom 23. März 1961 im einzelnen dargelegt.
Die Beklagte hat den Anspruch der Höhe nach zwar nicht ausdrücklich bestritten. Der Senat hat trotzdem Bedenken, in voller Höhe in der Sache zu erkennen, weil in gewissem Umfange hinreichende Nachweise fehlen und die Beklagte bei der Einstellung des Land- und Oberlan-desgerichts keinen zwingenden Anlaß hatte, sich hierzu zu äußern.
Sicher ist allerdings, daß die Beklagte den Wech-selbetrag von 7.500 DM nebst 4 i» Prozeßzinsen zu erstatten hat. Insoweit ist die Beklagte gemäß dem § 565
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Abs. 3 Nr. 1 ZPO zu verurteilen. Im übrigen bedarf es aber noch der Prüfung durch den Tatrichter und der Erörterung mit den Parteien. Der Restbetrag von 459 <>15 DII soll sich aus Unkosten und Zinsen zusammeneetzen» Ob die Beklagte-i ihn zu erstatten hat, erscheint nicht sicher; das gilt vor allen Dingen für die 80 DM, die der Notar	als	Zinsen	von 19-537,19 DM angesetzt
 hat; denn diese Summe geht weiter über die hier streitigen 7.500 DM hinaus.
Ebenso wird es notwendig sein, den Partei en Gelegenheit zu geben, sich zur Höhe der Zinsforderung zu äußern.
Die Sache ist also wegen des Betrags von 459,15 DM und wegen der Zinsforderung, soweit sie 4 $> von 7.500 DM seit dem 20. Dezember I960 übersteigt, an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen. Über 17/18 der Revisionskosten ist gemäß den §§ 91, 92 ZPO zu befinden, während über den Rest von 1/18 das Oberlandesgericht zu entscheiden haben wird.
Pinke
 Glanzmann
Erbel
 Heimann-Tro s i en
 Rietschel