Der Kläger hat behauptet, seine Arbeiten bei dem Bau des Studentenheims hätten nicht zu seinen dienstlichen Pflichten gehört» Vielmehr habe die Beklagte vertraglich zugesagt, diese Arbeiten besonders zu vergüten» Es versagt dem Kläger auch einen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung mit der Begründung, daß er zu den für den Bau des; Studentenheims geleisteten Arbeiten als Leiter des Universitätsbauamtes dienstlich verpflichtet gewesen sq±o Seine Verpflichtung hierzu ergebe sich aus der vom preußischen Minister der öffentlichen Arbeiten erlassenen Dienstanweisung für die Ortsbaubeamten der Staats-Hochbauverwaltung vom 1« Dezember 191o in Verbindung mit. Die Rüge geht fehl, weil das Berufungsgericht seine Entscheidung nicht auf § Abs. 2 BGB stützt» Der Umstand, daß die Beklagte einen schriftlichen Vertrag vorgesehen hatte, es aber zur Unterzeichnung des Vertrages nicht gekommen ist, ist für das Berufungsgericht nur eines von mehreren Anzeichen, die gegen einen Vertragsschluß sprechen» Als solches Anzeichen durfte es diesen Umstand in Rahmen seiner BeweisWürdigung verwerten» Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß der Kläger zu den Leistungen, die er für den Bau des Studentenhauses erbracht hat, nach dem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis, in dem er zur Beklagten stand, verpflichtet gewesen sei* Wenn das zutrifft, kann der Kläger weder nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag noch nach denen über die ungerechtfertigte Bereicherung eine Vergütung seiner Leistungen beanspruchen. 2) Die Revision vormißt eine Feststellung des Berufungsgerichts, daß bei der Anstellung des Klägers die Geltung der Anweisungen vom 1» Dezember 191o und 1» August 1895 vereinbart worden sei» • der Klager das Amt des Leiters des Universitätsbauamts übernahm, so galten ohne weiteres die Rechtsund Verwaltung svorschrif ten, denen das Öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis des Leiters des Bauamts damals unterstände Ihre Geltung war nicht von einer Vereinbarung der Parteien abhängigo Es kommt auch nicht darauf an, ob die Beklagte selbst sich bei der Anstellung dessen bewußt gewesen ist, daß für die Tätigkeit des Klägers die Anweisungen vom 1«. 3) Es ist ferner für die Beurteilung der den Kläger kraft seines Amtes treffenden Dienstpflichten nicht ausschlaggebend, daß ihm - wie unterstellt werden kann -bei seiner Anstellung der damalige Kurator Dr» Klingel-höfer die Möglichkeit eines Nebenverdienstes durch “private Aufträge“ in Aussicht gestellt hat, und auch nicht, daß beabsichtigt war, den Kläger durch Architektenvertrag mit dem Bau des Studentenheims zu befassen» S. 2 der Berufungsbegründung, So 3 äes Schriftsatzes des Klägers vom 12» Juni 1958, So 6 des Schriftsatzes der Beklagten vom 22» Mai 1958)o Auch für das Studentenheim war zunächst vorgesehen gewesen, daß der eingetragene Verein Studentenwerk und nicht die beklagte Universität Bauherr sein sollte,. b) Es mag auch einmal angenommen werden, daß der Kläger für Bauvorhaben der Universität selbst als Architekt gegen besondere Vergütung hätte tätig werden können» Die Gutachten der beiden Sachverständigen, die Auskunft des Hessischen Ministers der Finanzen und die Stellungnahme des Rechnungshöfe des Landes Hessen ergeben, daß bei größeren Bauvorhaben manchmal nicht die Staats- oder Universität sbauämter, sondern freiberuflich tätige Architekten - oft im Wege eines Wettbewerbs - mit der Planung und auch mit der Bauleitung beauftragt werden» Nach dem Gutachten des Sachverständigen Beckmann sind häufig auch beamtete Architekten zu solchen Wettbewerben zugelassen worden; der Rechnungshof des Landes Hessen hält es allerdings für untunlich«, wenn nicht unzulässig., Wo das nicht geschieht, bleibt es dabei, daß er die Planungsarbeiten und sonstigen Leistungen im Rahmen seiner dienstlichen Obliegenheiten erbringt, die Arbeiten durch sein Gehalt abgegolten werden und keinen Anspruch auf Sondervergütung begründen könnenc Hier ist nach der Feststellung des Berufungsgerichts ein Architektenvertrag mit dem Kläger zwar beabsichtigt, aber nicht abgeschlossen worden» Vielmehr ist eine Gemeinschaft freiberuflicher Architekten mit der Planung und Ausführung Io - Daß an sich und grundsätzlich nach den vom Berufungsgericht angewandten Anweisungen die Planung und Ausführung aller Bauvorhaben der Universität zu dem Aufgabenbereich des Universitätsbauamts und seines Leiters gehören., wird von der Revision nicht in Abrede gestellt» Da ein besonderer Architektenvertrag nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht zustande gekommen ist, ist die Entscheidung des Berufungsgerichts, daß die Arbeiten des Klägers in seinen dienstlichen Aufgabenbereich fielen, ihren Rechtsgrund in seinem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis fanden und somit nicht ohne rechtlichen Grund erbracht wurden, nicht 2U beanstanden» In der Revisionsverhandlung ist erörtert worden, ob die Klage - wenigstens zu einem Teil - unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsver-hsndlungen begründet sein könne, weil die Beklagte in dem Kläger das Vertrauen auf den Abschluß eines Architektenvertrages geweckt, ihn dadurch zu Aufwendungen veranlaßt und somit geschädigt habeo Indessen kann dieser Gesichtspunkt der Revision schon deshalb nicht zu dem Erfolg verhelfen, weil der Kläger solche SchadensersätzenSprüche in den Tatsacheninstanzen überhaupt nicht geltend gemacht hat* ihre in Wahrheit nicht vorhandene Vertragsbereitschaft geweckt oder genährt hätte (vgl* Urteil des erkennenden Senats VII ZR 22b/60 vom 17» Mai 1962)0 Der Vortrag des Klägers ergibt nichts dafür, daß die Beklagte, als sie ihm eine besonders zu vergütende Tätigkeit als Architekt in Aussicht stellte, nicht willens gewesen wäre, den Vertrag zu schließen• Daß es schließlich nicht zu dem Vertragsschluß gekommen ist, beruht darauf, daß die Stadt Frankfurt, die einen erheblichen Teil der Baukosten übernahm,
6 VII ZR 35/61 Verkündet am 12c Juli 1962 J ustizangestellter , als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle 219s o4e Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit des Regi erung sbaudirek t or s Mfe, Regierungsbezirk Ki ioR, Hubert Klägers3 Berufungsklägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr« gegen die Johann Wolfgang Goethe-Universität, gesetzlich vertreten durch den Kurator, - Prozeßbevollmächtigter: Beklagte, Berufungsbeklegte und Revisionsbeklagte Rechtsanwalt Frhr»Vo hat der VII ,i Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 12«. Juli 19&2 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr* Winkelmann, Rietschel, Erbel, Hubert Meyer und Dr„ Finke für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 1« Zivilsenats des öberlandesgerichts in Frankfurt am Main vom 3* November i960 wird zurückgewiesen« Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tra- gen« Von Rechts wegen 2 Tatbestand: Der Kläger war vom lo September 19*+9 bis zu dem 3o» Juni 1952 Leiter des Universitätsbauamtes, einer Dienststelle der beklagten Universität» Die Beklagte, hat auf einem ihr gehörenden Grundstück ein Studentenheim gebaut» Der Kläger hat für das Bauvorhaben einen Vorentv/urf und teilweise einen Hauptentwurf angefertigt, die Erdarbei-ten geleitet und sich an den Planungsarbeiten der Architekten Bfl|^.und beteiligt» Die Plä- ne des Klägers sind jedoch nicht zur Ausführung gelangt» Der Kläger hat behauptet, seine Arbeiten bei dem Bau des Studentenheims hätten nicht zu seinen dienstlichen Pflichten gehört» Vielmehr habe die Beklagte vertraglich zugesagt, diese Arbeiten besonders zu vergüten» Hilfsveise hat er geltend gemacht, die Beklagte sei um den Wert seiner Arbeiten ungerechtfertigt bereichert» Er hat beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 27o8l5 UM nebst Zinsen zu verurteilen» Die Beklagte hat bestritten, mit dem Kläger einen Vertrag geschlossen zu haben, nach dem seine Arbeiten besonders vergütet worden sollten, und behauptet, die vom Kläger ausgeführten Arbeiten hätten zu seinen dienstlichen Obliegenheiten gehört« Vorsorglich hat. sie mit Gegenforderungen in Höhe von 98»665,79 UM aufgerechnet» Das Landgericht hat unter Vorbehalt der Entscheidung über die Aufrechnung die Beklagte zur Zahlung von V» 57& UM nebst Zinsen verurteilt und die weitergehende Klage abgewiesen» Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zu-rückgewiesen und auf die Anschlußberufung der Beklagten die Klage ganz abgewiesen„ Mit der Revision verfolgt der Kläger den Anspruch auf Zahlung von 27oöl5 DM nebst Zinsen weiter* Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen* Ent Scheidung sgründe: ' lf> ' . Das Berufungsgericht stellt fest, daß die Parteien zwar darüber verhandelt hätten, dem Kläger die Architektenarbeiten für das Studentenheim gegen besondere Vergütung zu übertragen, daß es aber zu einem Vertrag zwischen ihnen nicht gekommen sei« Es versagt dem Kläger auch einen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung mit der Begründung, daß er zu den für den Bau des; Studentenheims geleisteten Arbeiten als Leiter des Universitätsbauamtes dienstlich verpflichtet gewesen sq±o Seine Verpflichtung hierzu ergebe sich aus der vom preußischen Minister der öffentlichen Arbeiten erlassenen Dienstanweisung für die Ortsbaubeamten der Staats-Hochbauverwaltung vom 1« Dezember 191o in Verbindung mit. der ministeriellen Anweisung vom lo August 1895 für die Behandlung der Universitätsbausacheno - - II. Die Revision meint demgegenüber, es sei ein Architektenvertrag zustandegekommen, der die Beklagte zur Zahlung einer Vergütung nach den §§ 631, 632, 6lf9 BGB verpflichte. 1) Sie wendet sich gegen die Erwägung des Berufungsgerichts, daß die Nichtunterzeichnung des vorgesehenen und von dem zu dem Kuratorium gehörenden Stadtrat Dr» Keller entworfenen Vertrages gegen einen Vertragsschluß spreche0 Hierzu rügt sie Verletzung des § 15*+ Abs.» 2 BGB und führt aus, die Parteien hätten die Beurkundung des Vertrages nicht verabredet; der in der Sitzung des Bauausschusses vom 160 Dezember 1951 gefaßte Beschluß, daß ein schriftlicher Vertrag geschlossen werden solle, stelle nur eine einseitige Erklärung der Beklagten dar« Die Rüge geht fehl, weil das Berufungsgericht seine Entscheidung nicht auf § Abs. 2 BGB stützt» Der Umstand, daß die Beklagte einen schriftlichen Vertrag vorgesehen hatte, es aber zur Unterzeichnung des Vertrages nicht gekommen ist, ist für das Berufungsgericht nur eines von mehreren Anzeichen, die gegen einen Vertragsschluß sprechen» Als solches Anzeichen durfte es diesen Umstand in Rahmen seiner BeweisWürdigung verwerten» 2) Die Revision nimmt Bezug auf das Schreiben des Rektors vom 2o» April 1951« Hierin bestätigt der Rektor den dem Kläger "erteilten Auftrag, schon jetzt vor Abschluß des Werkvertrages übor die Ausführung des Studentenhauses mit den Erdarbeiten zu beginnen" und teilt weiter mit: "Ich hoffe, daß die endgültige Planung des Studentenhauses bis Ende des Monats festliegen und damit der Abschluß des Werkvertrages möglich werden wird«," Die Revision sieht hierin eine Vertragsofferte, die der Kläger dadurch, daß er mit den Arbeiten begann, angenommen habe» '.iM' ■■ ' v ■ m i::’ Indessen ist die Würdigung des Berufungsgerichts, das in diesem Schreiben das Inaussichtstellen eines Vertragsschlusses und nicht einen bindenden Vertragsantrag an den Kläger sieht, rechtlich durchaus haltbar«. Wenn auch der Kläger sogleich für den Beginn der Erdarbeiten sorgen sollte, so konnte das Berufungsgericht gleichwohl annehmen, daß ein-umfassender Auftrag, den Bau des Studentenheimes als Architekt zu betreuen, damit noch nicht erteilt worden ist und daß der Kläger das Schreiben vom 2o«> April 1951 auch nicht in diesem Sinne verstanden hat«, Zu einer solchen Tätigkeit hätte weit mehr als die Beaufsichtigung der Erdarbeiten gehört, und über die Beauftragung des Klägers mit der Planung und Bauleitung enthält das Schreiben vom 2o„ April 1951 noch nichts, sondern verweist auf den erhofften Abschluß des Werkvertrages mit dem Kläger» Es stand also nicht nur, wie die Revision es darstellt, die Einigung über die Vergütung des Klägers aus; auch Über den Umfang seiner Leistungen war noch nichts festgolegt» 3) Die Rügen der Revision sind demnach unbegründet, soweit sie die Annahme des Berufungsgerichts bekämpfen, daß ein Architektenvertrag nicht zustandegekommen sei«. Im übrigen beruht die Entscheidung des Berufungsgerichts zu diesem Punkt auf tatrichterlicher, das Revisionsge- rieht bindender Würdigung der Beweisaufnahme* III. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß der Kläger zu den Leistungen, die er für den Bau des Studentenhauses erbracht hat, nach dem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis, in dem er zur Beklagten stand, verpflichtet gewesen sei* Wenn das zutrifft, kann der Kläger weder nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag noch nach denen über die ungerechtfertigte Bereicherung eine Vergütung seiner Leistungen beanspruchen. Die Auffassung des Berufungsgerichts hält den Angriffen der Revision stand: 1) Das Berufungsgericht hat darüber, ob die vom Kläger geleisteten Arbeiten zürn Aufgabenbereich des Leiters des Universitätsbauamts gehören, eine Auskunft des Hessischen Ministers der Finanzen - Staatsbauverwaltung -sowie Gutachten des Regierungsbaudirektors a.D. Beckmann und des Stadtbauamtmanns Herold eingeholt; ferner hat es eine Stellungnahme des Rechnungshofes des Landes Hessen verwertet. Es ist zu dem Ergebnis gelangt, daß für das Dienstverhältnis des Klägers die unter I genannten Anweisungen vom 1. Dezember 191o und 1. August 1895 maßgebend waren und daß nach diesen die vom Kläger erbrachten Leistungen in den Bereich seiner dienstlichen Pflichten fielen. Die Entscheidung des Berufungsgerichts hierüber ist vom Kevisionsgericht auf Grund des § 5^9 Abs«. 1 ZPO hinzunehmen o Bei den Angriffen der Revision dagegen, daß das Oberlandesgericht die genannten beiden Anweisungen bei der Beurteilung des Pflichtenkreises des Klägers zugrunde gelegt hat, geht es nicht etwa um die Auslegung dieser An-vreisungen, die freilich auch für Universitäten außerhalb des Bezirks des Oberlandesgerichts Frankfurt gölten« Vielmehr macht die Revision geltend, daß die Anweisungen auf das Bauamt der Universität Frankfurt überhaupt nicht angewandt werden könnten, weil diese eine "Stiftungsuniversi-tät" mit einer von den übrigen Universitäten abweichenden Organisation sei« Das aber ist eine Frage, die ausschließlich die besondere Stellung gerade des Leiters des Bauamts der beklagten Universität betrifft» Wie es sich mit dessen Stellung und Aufgabenbereich verhält und nach welchen Vorschriften sie sich bestimmen, beurteilt sich nach dem hur im Bezirk des Oberlandesgerichts Frankfurt geltenden Recht» Dieses aber ist in der Revisionsinstanz auch dann nicht nachprüfbar, wenn für jenen Pflichtenkreis auf Bestimmungen zurückgegriffen werden muß, die über den genannten Bezirk hinaus Geltung für sich beanspruchen» Auf die Ausführungen, mit denen die Revision sich gegen die Anwendbarkeit der genannten Anweisungen wendet, braucht der Senat deshalb nicht einzugehen» 2) Die Revision vormißt eine Feststellung des Berufungsgerichts, daß bei der Anstellung des Klägers die Geltung der Anweisungen vom 1» Dezember 191o und 1» August 1895 vereinbart worden sei» • Diner solchen Feststellung bedurfte es nicht« Wenn ✓ der Klager das Amt des Leiters des Universitätsbauamts übernahm, so galten ohne weiteres die Rechtsund Verwaltung svorschrif ten, denen das Öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis des Leiters des Bauamts damals unterstände Ihre Geltung war nicht von einer Vereinbarung der Parteien abhängigo Es kommt auch nicht darauf an, ob die Beklagte selbst sich bei der Anstellung dessen bewußt gewesen ist, daß für die Tätigkeit des Klägers die Anweisungen vom 1«. Dezember 191o und 1» August 1895 maßgebend waren» Schließlich ist auch nicht von Bedeutung, ob die Beklagte sich im Rechtsstreit auf diese Anweisungen berufen hato 3) Es ist ferner für die Beurteilung der den Kläger kraft seines Amtes treffenden Dienstpflichten nicht ausschlaggebend, daß ihm - wie unterstellt werden kann -bei seiner Anstellung der damalige Kurator Dr» Klingel-höfer die Möglichkeit eines Nebenverdienstes durch “private Aufträge“ in Aussicht gestellt hat, und auch nicht, daß beabsichtigt war, den Kläger durch Architektenvertrag mit dem Bau des Studentenheims zu befassen» a) Solchen “privaten Aufträgen“ mögen die Anweisungen nicht im Wege gestanden haben, soweit nicht die Universität selbst Bauherr war» Als Auftrag dieser Art hat der Kläger ZoBo den Wiederaufbau der Gebäude des Physikalischen Vereins ausgeführt (vgl. S. 2 der Berufungsbegründung, So 3 äes Schriftsatzes des Klägers vom 12» Juni 1958, So 6 des Schriftsatzes der Beklagten vom 22» Mai 1958)o Auch für das Studentenheim war zunächst vorgesehen gewesen, daß der eingetragene Verein Studentenwerk und nicht die beklagte Universität Bauherr sein sollte,. Q b) Es mag auch einmal angenommen werden, daß der Kläger für Bauvorhaben der Universität selbst als Architekt gegen besondere Vergütung hätte tätig werden können» Die Gutachten der beiden Sachverständigen, die Auskunft des Hessischen Ministers der Finanzen und die Stellungnahme des Rechnungshöfe des Landes Hessen ergeben, daß bei größeren Bauvorhaben manchmal nicht die Staats- oder Universität sbauämter, sondern freiberuflich tätige Architekten - oft im Wege eines Wettbewerbs - mit der Planung und auch mit der Bauleitung beauftragt werden» Nach dem Gutachten des Sachverständigen Beckmann sind häufig auch beamtete Architekten zu solchen Wettbewerben zugelassen worden; der Rechnungshof des Landes Hessen hält es allerdings für untunlich«, wenn nicht unzulässig., daß dem Leiter des an sich zuständigen Bauamts ein besonders zu vergütender Architektenauftrag erteilt wird» Jedenfalls kann aber ein Anspruch des Leiters eines Bauamts auf besondere Vergütung eines an sich in die Zuständigkeit seihes Bauamts fallenden Bauvorhabens höchstens dann entstehen, wenn ihm ein privater Architektenauftrag mit der Zusage besonderer Vergütung seiner Leistungen auch wirklich erteilt wird* Wo das nicht geschieht, bleibt es dabei, daß er die Planungsarbeiten und sonstigen Leistungen im Rahmen seiner dienstlichen Obliegenheiten erbringt, die Arbeiten durch sein Gehalt abgegolten werden und keinen Anspruch auf Sondervergütung begründen könnenc Hier ist nach der Feststellung des Berufungsgerichts ein Architektenvertrag mit dem Kläger zwar beabsichtigt, aber nicht abgeschlossen worden» Vielmehr ist eine Gemeinschaft freiberuflicher Architekten mit der Planung und Ausführung Io - des Studentenheims beauftragt worden«, Daß an sich und grundsätzlich nach den vom Berufungsgericht angewandten Anweisungen die Planung und Ausführung aller Bauvorhaben der Universität zu dem Aufgabenbereich des Universitätsbauamts und seines Leiters gehören., wird von der Revision nicht in Abrede gestellt» Da ein besonderer Architektenvertrag nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht zustande gekommen ist, ist die Entscheidung des Berufungsgerichts, daß die Arbeiten des Klägers in seinen dienstlichen Aufgabenbereich fielen, ihren Rechtsgrund in seinem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis fanden und somit nicht ohne rechtlichen Grund erbracht wurden, nicht 2U beanstanden» IV O In der Revisionsverhandlung ist erörtert worden, ob die Klage - wenigstens zu einem Teil - unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsver-hsndlungen begründet sein könne, weil die Beklagte in dem Kläger das Vertrauen auf den Abschluß eines Architektenvertrages geweckt, ihn dadurch zu Aufwendungen veranlaßt und somit geschädigt habeo Indessen kann dieser Gesichtspunkt der Revision schon deshalb nicht zu dem Erfolg verhelfen, weil der Kläger solche SchadensersätzenSprüche in den Tatsacheninstanzen überhaupt nicht geltend gemacht hat* Es bestehen aber auch keine Anhaltspunkte, die es rechtfertigen würden, eine Schadenersatzpflicht der Beklagten aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen zu bejahen» Voraussetzung wäre, daß die Beklagte schuldhaft gehandelt hätte, indem sie beim Kläger das Vertrauen auf 11 - ihre in Wahrheit nicht vorhandene Vertragsbereitschaft geweckt oder genährt hätte (vgl* Urteil des erkennenden Senats VII ZR 22b/60 vom 17» Mai 1962)0 Der Vortrag des Klägers ergibt nichts dafür, daß die Beklagte, als sie ihm eine besonders zu vergütende Tätigkeit als Architekt in Aussicht stellte, nicht willens gewesen wäre, den Vertrag zu schließen• Daß es schließlich nicht zu dem Vertragsschluß gekommen ist, beruht darauf, daß die Stadt Frankfurt, die einen erheblichen Teil der Baukosten übernahm, I : es durchsetzte, daß die Architektenleistungen im Wege •|eines Wettbewerbs vergeben wurden (vgl» den eigenen Vor-:|l i trag des Klägers auf Seite 3 der Klageschrift)» I 12 Vo Die Hevisionsrügen sind demnach unbegründet» Das an-gefochtene Urteil läßt auch sonst, soweit es der Nachprüfung durch das Revisionsgericht zugänglich ist, keine Verletzung sachlichen Rechts erkennen» Die Revision ist deshalb mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen• Dr» Winkelmann Rietschel Erbel Meyer Finke