Die Beklagte bezahlte die Rechnung der Klägerin für die Platten und deren Anbringung bis auf einen Rest von zuletzt 4«408,73 DM» Das Finanzneubauämt verlangte von der Beklagten die Beseitigung der Schäden durch Auswechseltt der Platten während der Sommerferien 1954«* Am 27« Juli 1954 erteilte die Beklagte der Klägerin den Auftrag, die Isaritplatten zu entfernen und durch HClzfaserBlatten zu ersetzen» Im Auftragaschreiben der Beklagten heißt es; b) Damit ist auch der weiteren Revisionsrüge der Boden entzogen, das Berufungsgericht berücksichtige unzulässigerweise eänon nur hypothetischen Ursachenverlauf.Die chemische Zusammensetzung der Platten wäre nur dann eine lediglich hypothetische Ursache der Schäden, wenn diese Schäden im vorliegenden Palle allein durch Y/itterungsein-flüsse verursacht wären, ohne daß die chemische Zusammensetzung der Platten dabei Überhaupt irgendeine Rolle gespielt hätte* Nur in einem solchen Pall könnte, wenn die chemische Zusammensetzung der Platten für sich allein in späterer Zeit zu den gleichen Schäden geführt haben würde, sich die Präge erheben, ob für die eingetretenen Schäden die chemische Zusammensetzung als hypothetische Schadensursache zu berücksichtigen wäre, obwohl die Schäden in Wirklichkeit in solchem Palle allein durch die Witterungseinflüsse verursacht wären* Diese Präge kann jedoch hier auf sich beruhen, denn nach den rechtsfehlerfreien Pest Stellungen des Berufungsgerichts liegt der von der Revision angenommene Sachver- Vielmehr ist die chemische Zusammensetzuiig der Platten nicht nur hypothetisch, sondern auch in Wirklich- m keit für die eingetretenen Schäden ursächlich, nämlich minde-lf stens neben den WitteruhgseinflUesen in hohem Maße mitursäch-; lieh geworden* Die Wendung im Berufungsurteil, die Schäden wären ohne die Witterungseinflüäse "vielleicht etwas später" eingetreten, ist nicht dahin zu verstehen* daß im konkreten Palle die chemische Zusammensetzung (Hygroskopie) der Platten für den fortschreitenden Verfall keine Rolle gespielt hätte« Die Klägerin und die Streithelferin hatten in den von der Revision angeführten Schriftsätzen nur Beweis angetreten für das Vorhandensein und das Ausmaß der Witterungseinflüsse, die auf die Platten bei und_iiach ihrer Verlegung eingewirkt haban sollen. Daß diese Witterungseinflüsse allein für den eingetretenen Verfall der Platten ursächlich gewesen seien, war nicht unter Beweis gestellt. 3) Nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts waren die Platten angesichts der Art der Dachkon-etruktion, wie sie von der Klägerin und der Beklagten vorgesehen war, für den Einträglichen Verwendungszweck nicht geeignet. Denn nach der Dachkonätruktion, wie sie vorgesehen war und auch ausgefü|srt werden ist , sollten die Platten ohne weitere Deckenschalung und ohne Isolierung gegen Feuchtigkeit und Wärme für sich allein die Zimmerdecken des Schulgebäudes bilden. Bei einer solchen Konstruktion mußten die Platten auf Grund ihrer chemischen Beschaffenheit auch ohne zusätzliche Witterungseinflüsse im laufe der Zeit zerfallen, wie die Streithelferin selbst vorgetragen hat. 4) Die Platten waren demnach, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen hat, mit Mängeln behaftet, die ihre Tauglichkeit zu dem nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufhoben (§ 633 Abso 1 BGB)« Die Beklagte konnte daher von der Klägerin kostenlose Beseitigung der Mängel verlangen (§ 633 Abs« 2 BGB)* Diese war nach den Gutachten der Sachverständigen BrflMBl und Br. denen sich das Berufungsgericht angeschlossen hat, praktisch nur dadurch möglich 9 daß die Isar it plat ten durch Platten anderer Art ersetzt wurden, wie die Klägerin das im August 1954 auch durchgeführt hat* Die Gewährleistungsansprüche der Klägerin hätten durch die Vereinbarung vom 27* Juli 1954 auch nicht auf den Pall beschränkt werden sollen, daß die Klägerin von der Streithelferin Ersatz erlange» Möglicherweise habe allerdings die Beklagte die neuen Arbeiten der Klägerin von August 1954 unter Vorbehalt späterer Bückforderung zunächst einmal bezahlen sollen, bis geklärt gewesen sei, wen.die Verantwortung an den aufgetretenen Schäden treffe» Nachdem aber inzwischen im Prozeß geklärt sei, daß im Verhältnis der Beklagten zur Klägerin die letztere für die Pehler ihres ursprünglichen Werks einzustehen habe, könne die Klägerin keinesfalls mehr Werklohn für ihre im August 1954 ausgeführten Arbeiten verlangen; -denn insoweit habe es sich nur um eine Nachbesserung ihres ursprünglichen mangelhaften Werks gehandelt» 4) Ob die Beklagte etwa Schadenersatzansprüche gegen die Klägerin aus § 635 BGB hat, darauf kommt es demnach für die Abweisung der Klage in Höhe von 19«. Es kommt hier auch nicht darauf an, daß das Berufungsgericht Vorhandensein und Umfang der von der Klägerin und der Streithelferin behaupteten Witterungseinflüsse nicht näher aufgeklärt und die dazu angetretenen Beweise nicht erhoben hat. 6) Die Revision meint, die Beklagte könne von der Klägerin keine Gewährleistung verlangen, weil das Finanzneubauamt seinerseits wegen der Schäden an den Decken keine Gewähr-leistungsansprüche gegen die Beklagte gehabt habe. Aus dieser Vertragsbestimmung läßt sich jedoch, wie auch das Berufungsgericht ersichtlich angenommen hat, nicht der Wille der Part eien entnehmen, die Gewähr leistungsansprüche der Beklagten gegenüber der Klägerin einzusbhränken- Diese vom Berufungsgericht gegebene Begründung ist rechts-fehlerfreio Den Klage§hepruch wegen der 4«4Ö8P73 DM kann die Beklagte in der Ü?at nur durch Aufrechnung mit einer Schadens-ersatzgegenforderung zu Fall bringen* Denn eine Minderung der Y*erklohnforderung der Klägerin wegen Fehlerhaftigkeit des 2) a) Die Beklagte leitet ihren Schadensersatzanspruch darau her, daß sie in Höhe von 4»408,73 DM Unkosten für die chemi sehe Untersuchung der fehlerhaften Platten gehabt hat, weil die Klägerin bestritten hatte, für die auftretenden Schäden verantwortlich zu sein, unddie kostenlose Nachbesserung dei Blatten verweigerte (vgl. Verzug wäre nur dann zu verneinen, wenn die Klägerin bewiesen hätte , daß sie noch nach dem Auftreten der Schäden ohne Fahrlässigkeit hätte annehmen dürfen, die Schäden sei« nicht durch Mängel ihres Werks verursacht (§ 285 BGB). Als die Klägerin die von der Beklagten geforderte Nachbesserung ablehnte, war die Ursache der Schäden noch ungeklärt, und die Klägerin wußte das. Wenn sie bei dieser Sachlage den für sie günstigeren Standpunkt ein-nahm und die Nachbesserung ablehnte, so handelte sie dabei auf ihr eigenes üisiko und muß für Schäden einstehen, die aus ihrer - wie sich inzwischen herausgestellt hat - unberechtigten Ablehnung erwachsen sind. Bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt mußte sie damals mit der nicht fernliegenden Möglichkeit rechnen, daß die aufgetretenen Schäden doch auf Mängeln ihres Werks beruhten, und mußte ihr Verhalten auf diese Möglichkeit einrichten. Das konnte ihr auch zugemutet werden, denn sie hätte sich dabei Ansprüche auf Bezahlung ihrer Arbeiten für den: Pajl Vorbehalten können, daß sich später herausgestellt hätte, die Schäden seien nicht durch Mangel ihres Werks verursacht. Die von der Beklagten gezahlten Untersuchungskosten sind durch diese Weigerung entstanden* Denn die Beklagte hat diese Kosten aufgewandt, um mit den dafür eingeholten Gutachten die Klägerin davon zu überzeugen, daß diese für die aufgetretenen Schäden einzustehen habe« Denn die Unkosten für die chemische Untersuchung der Platten sind der Beklagten nicht" schon durch die an den Decken aufgetretenen Schäden erwachsen, sondern erst dadurch, daß die Klägerin die kostenlose Nachbesserung dieser Schäden zu Unrecht ablehnte. Sie sieht eine Mitschuld der Beklagten einmal dahin, daß diese es verabsäumt habe, Witterungseinflüsse Von den Platten fernzuhälten, zu dem anderen darin, daß die Beklagte als Baüfirma die mangelnde Eignung der Platten hätte erkennen und entgegen dem Vorschlag der Klägerin ihre Verwendung hätte ablehnen müssen. a) Sine etwaige Nachlässigkeit der Beklagten bei der Abwehr von Witterungseinflüssen hat nach den Feststellungen des Berufungsgerichts für den Eintritt der Schäden, wenn überhaupt, so allenfalls nur eine untergeordnete Holle gespielt» Biese etwaige Nachlässigkeit vermag daher keinen Schadens-ereatzanspruch der Klägerin gegen die Beklagte zu begründen des Inhalts, daß die Beklagte verpflichtet wäre, der Klägerin - trotz deren grundsätzlicher Pflicht zu kostenloser Nachbesserung * doch im Wege des Schadensersatzes für diese Nachbesserung eine Vergütung zu zahlen» — Bann aber kann auch der Beklagten kein Vorwurf daraus gemacht werden, daß sie die fehlende Eignung vor dem Einbau ebenfalls nicht erkannt hat. Bie Schadensersatzpflicht der Klägerin wegen der Kosten für die chemische ünterBuchung der Platten beruht, wie bereits ausgeführt ist, ebenfalls nicht auf der Annahme, die Klägerin habe vor Anbringung der Platten deren fehlende Eignung fahrlässig* nicht erkannt, sondern darauf, daß die Klägerin noch nach dem Auftreten der Schäden an ihrer Auffassung festgehalten hat, obwohl die Beklagte bereits die üntauglichkeit der Platten erkannt und dies der Klägerin mitgeteilt hatte.
VII ZR 35/59 Verkündet am 4o April I960 Jodas, Juotizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dom Rechtsstreit der Firma H» WMfc & Sohn, QHG. , Säge- und Holzbauwerke in S ie MflBBH (IflM ? Klägerin, Berufuhgsklägorin und Berufungsbeklagte, Streithelfer der -iClägerin: Firma August RMBBBI? Baust of f-worü, Inhaber August R0HHB in R evisionsklägeriti, ~ Prozeßbovollmächtigterj Rechtsanwalt vertreten durch ihren Vor*-Dipi«--Ing* Otto G] Kaufmann Wilh» Scj d je Firma HMMBP und Iri< HaflpMstf a&e stand Dipl. -Ihg o Karl Sj 4^» Dipl.-Ing« Karl ji Beklagte, Berufuidgsbekiägte^ Berufungeklägerin und RevislcmSbel^^ - Prozeßbcvollmäehti^t;i^;i;- Rechtsanwalt Br hat der VII « -Zivil^^Ä-des' Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung April I960 unter Mitwirkung der Bundesrichter RfetSch^S* Krbel, Hubert Meyer, Dr. Vogt und Br * Finke ' für Recht erkannte Bio Revision der Btreithelferin gegen das Urteil des 5* 2ivilsenafs des Oberlandesgerichts in Büssel-dorf vom 14« November 1958 wird zurückgewiesen. Die Streithelferin hat die Kosten der Revision zu tragen» Von Rechts wegen 2 Tatbestand: In don Jahren 1952 bis 1953 ließ das Pinanzneubauaint in K00 von dor Beklagten eine Schule für die belgische Besatzungsmacht in F^^ bei K00 bauen» Die Beklagte vergab die Herstellung der Zimmerdecken an die Klägerin» Biese empfahl der Beklagten, dafür Isaritplatten der Streitholforin zu verwenden. Sie übernahm in einem Subunternehmervartrag vom 8. August 1952 der Beklagten gegenüber die volle Gewähr für die Güte ihrer Arbeit und der gelieferten Materialien sowie kostenlose Durchführung etwa notwendiger Nach- und Reparaturarbeiten» Die Klägerin bezog dann die Isaritplatten von der Streithelferin, diese wirkte auch beim Einbau der Plätten mit» Die Beklagte bezahlte die Rechnung der Klägerin für die Platten und deren Anbringung bis auf einen Rest von zuletzt 4«408,73 DM» Nach Fertigstellung der schule zeigten sich an den Becken erhebliche Der Anstrich blätterte ab, die 0 Platten zogen Wasser ah, weichten auf, bogen eich durch und zerbröckelten» Die anstoßenden Wände und die an den Becken liegende Elekik’ein e t allatfern wurden gefährdet» Das Finanzneubauämt verlangte von der Beklagten die Beseitigung der Schäden durch Auswechseltt der Platten während der Sommerferien 1954«* Am 27« Juli 1954 erteilte die Beklagte der Klägerin den Auftrag, die Isaritplatten zu entfernen und durch HClzfaserBlatten zu ersetzen» Im Auftragaschreiben der Beklagten heißt es; "Bezüglich der Bezahlung erklären wir uns entgegenkommenderweise bereit, unter Abzug der bis jotzt angefallenen Kosten, die wir Ihnen mit rd. DM 3 »000,— beziffert haben, den Restbetrag bis zu dem bis jetzt von uns als Garantiesumme zurückbehaltenen Betrag von DM 7.661,44 zur Auszahlung zu bringen« Auf Grund der uns vorliegenden Unterlagen nehmen wir an, daß der von Ihnen voraussichtlich anzustrengonde gerichtliche Bntscheid gegen die Firma Plattling, zu Ihren Gunsten ausfällt« Sie erklären sich bereit, nach gingang der Zahlung durch die Firma den von uns an Sie nach Fertigstellung der Arbeiten ausbezahl-ten Betrag innerhalb von 14 lagen zurückzuzahlen«" Die Klägerin führte im August 1954 die Arbeiten aus und berechnete der Beklagten dafür 21«909,10 DM« Mit der Klage verlangt die Klägerin von der Beklagten Bezahlung ihrer letztgenannten Rechnung in Höhe von noch 19*746,— DM sowie Bezahlung des noch offenen Restes von 4*408,73 DM aus ihrer ersten Rechnung« Die Klägerin hat den Antrag gestellt, die Beklagte zur Zahlung von 24.154,73 DM nebst Zinsen zu verurteilen. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat vorgeträgen* Die Is&ritplatte» seien infolge falscher chemischer Zusammensetzung wasseranziehend (hygroskopisch) und somit für den Vertragszweck der Parteien unbrauchbar gewesen. Die Klägerin sei daher verpflichtet gewesen, ihr Werk kostenlos nachzuhessern. Sie (Beklagte) brauche auch die restlichen 4*408,73 DM aus der ersten Rechnung der Klägerin nicht zu bezahlen, weil sie nach dem Auftreten der Mängel unstreitig Kosten in dieser Höhe für die Untersuchung der Isaritplatten aufgewendet hat«, Aus diesen Gründen habe sie (Beklagte) Schadensersatzansprüche gegen die Klägerin mindestens in Höhe der Klageforderung, mit denen sie aufgerechnet habe. Die Klägerin und die Streithelferin haben demgegenüber geltend gemacht: Die Isaritplatten seien bei ihrer Anlieferung fahlerfrei gewesen. Sie seien auch ordnungsmäßig eingebaut worden. Die späteren Schäden seien nicht auf Mängel der Platten, sondern auf Wittarungseinflüsse zurückzuführen, vor denen die Platten bei und nach dem Einbau nicht ausreichend geschützt worden seien. Die Beklagte habe trotz der vom Polier der Streithelferin erhobenen Bedenken darauf bestanden, daß die Platten bei Hegen eingebaut würden. Die Giebel seien nach dem Einbau der Platten noch längere Zeit offen gewesen. Die Beklagte habe weder für genügende Belüftung des Dachraums noch für rechtzeitige Beseitigung von am 31. Januar 1953 eingetretenen Sturmschäden am Dach gesorgt. Hegen und Schnee hatten auf diese Weise längere Zeit auf die Platten eingev/irkit;. Die zweite Rechnung müsse die Beklagte schon deswegen bezahlen, weil sie am 27. Juli 1954 der Klägerin einen »neuen Auftrag» erteilt habe. Jedenfalls treffe aber die Beklagte ein erhebliches mit wirkend es Vbrschuiäih^ Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 19»746,— DM nebst Zinsen zu zahlen und hat die weitergehende Klage abgewiesen. Hiergegen haben beide Parteien Berufung eingelegte Das Berufungsgericht hat die Klage in voller Höhe abgewiesen. Mit der Revisioh? um deren Zurückweisung die Beklagte bittet, verfolgt die Streithelferin den Klageanspruch weiter» Entscheidungsgründe: I. Die Klägerin hat die Platten geliefert und in das Schulgebäude eingebaut, das auf einem nicht in ihrem Eigen tum stehenden Grundstück errichtet wurde« Bei dieser Sachlage ist der Vertrag zwischen Klägerin und Beklagter kein Werklieferungsvertra^v wie die Bevision irrig annimmt, son dem ein reiner Werkvertrag. Die Klägerin schuldete der Beklagten nicht die Lieferung einer Sache, sondern ein Werk (vgl. BGHZ 26, 178, 181; RGZ 97, 87, 90; 94, 126, 129 Staudinger BGB 11« Auf!. § 651 Bands. 3 Ziffer g; RGRK BGB 11. Aufl. § 651 Anm. 1). II. 1) Das Berufungsgericht führt aus: Die aus Steinholz bestehenden Ioaritplatten seien infolge ihrer chemischen Zusammensetzung, des uhgünstigen Mischverhältnisses von Magnesiumchlorid zu Magnesiumoxyd, stark wasseranziehend (hygroskopisch). Die Verwendung solcher Platten als Dachschalung sei ungewöhnlich und bedenklich. Die Klägerin hätte unter diesen Umständen darauf achten müssen, ob bei dor Bauweise des Gebäudes auf die Empfindlichkeit der Platten genügend Rücksicht genommen wurde. Witterungseinflüsse, insbesondere begünstigt durch mangelnde Abdichtung des Baus, hätten beim Verfall der Platten nicht entscheidend mitgewirkt, sondern den wegen der fehlerhaften chemischen Zusammensetzung ohnehin eintretenden Verfall höchstens beschleunigt. Die Schäden wären ohne die etwaigen Witterungseinflüsse ebenfalls eingetreten, wenn auch dann vielleicht etwas später. Auf die in diesem Zusammenhang gestellten Beweisanträge komme es daher nicht an. 2) Die Revision greift diese Ausführungen an: a) Sie meint, die tatsächlichen Feststellungen des Be- . rufungsgerichts ließen die Möglichkeit offen, daß die Schäden auch bei Verwendung "guter" Platten allein auf Grund der Witterungseinflüsse ebenfalls eingetreten wären. Das trifft nicht zu. Die Ausführungen des Berufungsgerichts können nur dahin verstanden werden, daß die Ursache für die eingetretenen Schäden im wesentlichen in der fehlerhaften chemischen Zusammensetzung der Platten liegt, daß also etwaige Witteruhgseinflüsse, insbesondere infolge mangelhafter Abdichtung;des Baus, für sich allein bei Verwendung fehlerfreier Platten die Schäden nicht herboige-führt haben würden. b) Damit ist auch der weiteren Revisionsrüge der Boden entzogen, das Berufungsgericht berücksichtige unzulässigerweise eänon nur hypothetischen Ursachenverlauf. Die chemische Zusammensetzung der Platten wäre nur dann eine lediglich hypothetische Ursache der Schäden, wenn diese Schäden im vorliegenden Palle allein durch Y/itterungsein-flüsse verursacht wären, ohne daß die chemische Zusammensetzung der Platten dabei Überhaupt irgendeine Rolle gespielt hätte* Nur in einem solchen Pall könnte, wenn die chemische Zusammensetzung der Platten für sich allein in späterer Zeit zu den gleichen Schäden geführt haben würde, sich die Präge erheben, ob für die eingetretenen Schäden die chemische Zusammensetzung als hypothetische Schadensursache zu berücksichtigen wäre, obwohl die Schäden in Wirklichkeit in solchem Palle allein durch die Witterungseinflüsse verursacht wären* Diese Präge kann jedoch hier auf sich beruhen, denn nach den rechtsfehlerfreien Pest Stellungen des Berufungsgerichts liegt der von der Revision angenommene Sachver- halt hier nicht vor. Vielmehr ist die chemische Zusammensetzuiig der Platten nicht nur hypothetisch, sondern auch in Wirklich- m keit für die eingetretenen Schäden ursächlich, nämlich minde-lf stens neben den WitteruhgseinflUesen in hohem Maße mitursäch-; lieh geworden* Die Wendung im Berufungsurteil, die Schäden wären ohne die Witterungseinflüäse "vielleicht etwas später" eingetreten, ist nicht dahin zu verstehen* daß im konkreten Palle die chemische Zusammensetzung (Hygroskopie) der Platten für den fortschreitenden Verfall keine Rolle gespielt hätte« Aus dem Zusammenhang des Urteils ergibt sich vielmehr die Auffassung des Berufungsgerichts eindeutig dahin, daß die Hygroskopie der Platten von Anfang an maßgebend an dem Verfall der Platten beteiligt (mindestens mitbeteiligt) gewesen ist, und daß die zusätzliche Peuchtigkeitszufuhr durch 8 WitterungseinflUsse den von Anfang an auf Grund fehlerhafter chemischer Zusammensetzung fortschreitenden Verfall nur möglicherweise beschleunigt hat. Zu Unrecht rügt die Revision in diesem Zusammenhang die Nichterhebung von Beweisen. Die Klägerin und die Streithelferin hatten in den von der Revision angeführten Schriftsätzen nur Beweis angetreten für das Vorhandensein und das Ausmaß der Witterungseinflüsse, die auf die Platten bei und_iiach ihrer Verlegung eingewirkt haban sollen. Daß diese Witterungseinflüsse allein für den eingetretenen Verfall der Platten ursächlich gewesen seien, war nicht unter Beweis gestellt. Da das Berufungsgericht, den Sachverständigen und Dr. folgend, die alleinige Ursächlichkeit der behaupteten Witterungseinflüsse für die Schäden rechtsfehlerfrei verneint hat, brauchte es über das Vorliegen und Ausmaß der behaupteten Witterungseinflüsse keinen Beweis mehr zu erheben. 3) Nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts waren die Platten angesichts der Art der Dachkon-etruktion, wie sie von der Klägerin und der Beklagten vorgesehen war, für den Einträglichen Verwendungszweck nicht geeignet. Denn nach der Dachkonätruktion, wie sie vorgesehen war und auch ausgefü|srt werden ist , sollten die Platten ohne weitere Deckenschalung und ohne Isolierung gegen Feuchtigkeit und Wärme für sich allein die Zimmerdecken des Schulgebäudes bilden. Bei einer solchen Konstruktion mußten die Platten auf Grund ihrer chemischen Beschaffenheit auch ohne zusätzliche Witterungseinflüsse im laufe der Zeit zerfallen, wie die Streithelferin selbst vorgetragen hat. Ob der Streithelferin bei Fertigung und Lieferung der Platten bekannt war, für welche Art von Dachkonstruktion - 9 ~ die Platten bestimmt waren, spielt hier keine Kolle; denn im vorliegenden Prozeß geht es um die Crewährleistungspflichten der Klägerin gegenüber der Beklagten* 4) Die Platten waren demnach, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen hat, mit Mängeln behaftet, die ihre Tauglichkeit zu dem nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufhoben (§ 633 Abso 1 BGB)« Die Beklagte konnte daher von der Klägerin kostenlose Beseitigung der Mängel verlangen (§ 633 Abs« 2 BGB)* Diese war nach den Gutachten der Sachverständigen BrflMBl und Br. denen sich das Berufungsgericht angeschlossen hat, praktisch nur dadurch möglich 9 daß die Isar it plat ten durch Platten anderer Art ersetzt wurden, wie die Klägerin das im August 1954 auch durchgeführt hat* III«. Die Forderung in Höhe von 19*746»— DM: 1) Die Klägerin hat ..geltend gemacht, die Beklagte müsse ihre im August 1954 ^S^isteteh Arbeiten ohne Bücksicht auf eine etwaige FehlerhaiÄSgkeit ihres früheren Werks bezahlen, weil die Beklagte ihr £fe- die späteren Arbeiten am 27. Juli 1954 einen “neuen Auftrag0 erteilt habe* 2) Das Berufungsgericht hat hierzu* unter Auslegung des “Auf trag ss ehr eibene“ der Beklagten vom 27. Juli 1954* folge* des ausgeführts Ein endgültiger Verzicht der Beklagten auf Gewährleistungsansprüche aus dem 1. Vertrag sei nicht anzunehmen. Die Gewährleistungsansprüche der Klägerin hätten durch die Vereinbarung vom 27* Juli 1954 auch nicht auf den Pall beschränkt werden sollen, daß die Klägerin von der 10 - Streithelferin Ersatz erlange» Möglicherweise habe allerdings die Beklagte die neuen Arbeiten der Klägerin von August 1954 unter Vorbehalt späterer Bückforderung zunächst einmal bezahlen sollen, bis geklärt gewesen sei, wen.die Verantwortung an den aufgetretenen Schäden treffe» Nachdem aber inzwischen im Prozeß geklärt sei, daß im Verhältnis der Beklagten zur Klägerin die letztere für die Pehler ihres ursprünglichen Werks einzustehen habe, könne die Klägerin keinesfalls mehr Werklohn für ihre im August 1954 ausgeführten Arbeiten verlangen; -denn insoweit habe es sich nur um eine Nachbesserung ihres ursprünglichen mangelhaften Werks gehandelt» Biese Ausführungen sind rechtsfehlerfrei (§ 635 Abs» 2 BGB)» Sie tragen die vom Berufungsgericht getroffene Entscheidung» 3) Wenn das Berufungsgericht dann allerdings in seinem Urteil weiter davon spricht, der Werklohnanspruch der Klägerin sei durch Aufrechnung der Beklagten mit gleichhohen Gegenforderungen auf Schadensersatz erloschen, so geht das nach der eigenen vorstehend wieder gegebenen Auffassung des Berufungsgerichts fehl.1 Bann hier handelt es sich nicht um ein Erlöschen der Klägeforderüng von 19*746,,.-- DM durch Aufrechnung der Beklagten mit Schadensersatzgegenansprüchen. Vielmehr kann die Klägerin wegen ihrer Verpflichtung zu kostenloser Nachbesserung gemäß § 655 Abs. 2 BGB für ihre im August 1954 durchgefUhrten Arbeiten Überhaupt keine Bezahlung fordern. Auch ein etwaiger auf der Vereinbarung vom 27. Juli 1954 beruhender “vorläufiger" Anspruch der Klägerin auf Bezahlung ihrer Arbeiten von August 1954 sollte nach dem erklärten Yiillen der damaligen Vertragsparteien, v/ie das Berufungsgericht ihn rechtsfehlerfrei auslegt, allenfalls nur 11 bis zur endgültigen Klärung der Frage bestehen, wer für die am ursprünglichen Werk aufgetretenen Schäden verantwortlich war. Inzwischen ist die damals noch streitig gewesene Frage dahin geklärt , daß die Klägerin für die an ihrem ursprünglichen Werk aufgetretenen Schäden verantwörtlich ist (§ 633 Abs. 1 BGB). Einer Aufrechnung der Beklagten mit etwaigen Schadensersatzgegenansprüchen bedarf es daher für die Abweis* sung der Klage insoweit nicht. 4) Ob die Beklagte etwa Schadenersatzansprüche gegen die Klägerin aus § 635 BGB hat, darauf kommt es demnach für die Abweisung der Klage in Höhe von 19«. 746,—^ DH - entgegen den dahingehenden mißverständlichen Wendungen im Berufungsurteil - nach der eigenen Auffassung des Berufungs-gerichts nicht an? denn die Klägerin kann wegen ihrer Pflicht zu kostenloser Kachbesserung ihres ursprünglichen Werks ohnehin keine Bezahlung ihrer Kachbesserungsarbeiten verlangen. 5) Unter diesen Umständen gehen sämtliche Revisionarügen ins leere, die sich im Zusammenhang mit der Klageforderung von 19«746,— DM gegen die Annahme richten, daß der Beklagten Gegenforderungen auf Schadensersatz in entsprechender Höhe Zuständen. Es kommt hier auch nicht darauf an, daß das Berufungsgericht Vorhandensein und Umfang der von der Klägerin und der Streithelferin behaupteten Witterungseinflüsse nicht näher aufgeklärt und die dazu angetretenen Beweise nicht erhoben hat. ■ Auch die Frage eines etv/aigen Mit Verschuldens der Beklagten spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle, weil es sich nicht um eine Schadensersatzpflicht der Klägerin hande! 12 6) Die Revision meint, die Beklagte könne von der Klägerin keine Gewährleistung verlangen, weil das Finanzneubauamt seinerseits wegen der Schäden an den Decken keine Gewähr-leistungsansprüche gegen die Beklagte gehabt habe. Die Revision folgert das aus Ziffer 7 des Subunternehmervertrages zwischen der Klägerin und der Beklagten, welcher lautet; “Der Subunternehmer übernimmt die volle Gewähr für die Güte seiner Arbeit und der von ihm gelieferten Materialien dem Hauptunternehmer und dem Bauherrn gegenüber« Sämtliche Nach- und Reparaturarbeiten,— v/elche der Bauherr bezüglich oder infolge der vom Subunternehmer ausgeführten Arbeiten geltend machen kann, sind auf Kosten des Subunternehmers von diesem innerhalb einer angemessenen Frist auf Aufforderung hin ordnungsgemäss auszuführen«" Aus dieser Vertragsbestimmung läßt sich jedoch, wie auch das Berufungsgericht ersichtlich angenommen hat, nicht der Wille der Part eien entnehmen, die Gewähr leistungsansprüche der Beklagten gegenüber der Klägerin einzusbhränken- . . ■ iv. ■■■; ' , \ ■ Die Klageforderung von 4«40g,75 DM; 1) Das Berufungsgericht hat die Klage wegen der 4*408,73 DM mit der Begründung abgewiesen, die Forderung sei durch Aufrechnung der Beklagten mit einer Schadensersatzgegenforderung erloschen. Diese vom Berufungsgericht gegebene Begründung ist rechts-fehlerfreio Den Klage§hepruch wegen der 4«4Ö8P73 DM kann die Beklagte in der Ü?at nur durch Aufrechnung mit einer Schadens-ersatzgegenforderung zu Fall bringen* Denn eine Minderung der Y*erklohnforderung der Klägerin wegen Fehlerhaftigkeit des 13 ursprünglichen Werks (§ 654 BGB) kommt hier nicht in Betrach* da die Klägerin das Werk im August 1954 erfolgreich nachgebe sert hat» 2) a) Die Beklagte leitet ihren Schadensersatzanspruch darau her, daß sie in Höhe von 4»408,73 DM Unkosten für die chemi sehe Untersuchung der fehlerhaften Platten gehabt hat, weil die Klägerin bestritten hatte, für die auftretenden Schäden verantwortlich zu sein, unddie kostenlose Nachbesserung dei Blatten verweigerte (vgl. Schreiben der Beklagten an die Kl£ gerin vom 19» März, 6. April und 24» Juni 1954). b) Die Klägerin war infolge ihrer Weigerung seit dem Schreiben der Beklagten vom 19* März 1954 mit ihrer Nachbesserungspflicht in Verzug» Die Revision macht geltend, die Klägerin habe bei ihre. Angebot an die Beklagte die Platten ohne Verschulden als fü den Vertragszweck tauglich ansehen können. Damit läßt sich jedoch der Verzug der Klägerin bezüglich ihrer Nachbesserun pflicht nicht ausräumen» Verzug wäre nur dann zu verneinen, wenn die Klägerin bewiesen hätte , daß sie noch nach dem Auftreten der Schäden ohne Fahrlässigkeit hätte annehmen dürfen, die Schäden sei« nicht durch Mängel ihres Werks verursacht (§ 285 BGB). Diesen ihr obliegenden Beweis hat sie weder erbracht noch ang« treten. Damit, daß sie Möglicherweise vor Eintritt der Sch* den an die Tauglichkeit der Platten glauben durfte, ist ni< dargetan, daß sie auch danach noch ohne Fahrlässigkeit an \ ser ihrer Auffassung festhalten durfte. Die Klägerin hat die Nachbesserung abgelehnt, weil si die Isaritplatten für mangelfrei und sich deshalb nicht fü 14 nachbesserungspflichtig hielt-, Bei Bechtsirrtum sind an die Sorgfaltspflicht des Schuldners scharfe Anforderungen zu stellen (BGH IM Nr« 1 zu § 285 BGB). Das Gleiche muß im vorliegenden I'all gelten. Als die Klägerin die von der Beklagten geforderte Nachbesserung ablehnte, war die Ursache der Schäden noch ungeklärt, und die Klägerin wußte das. Wenn sie bei dieser Sachlage den für sie günstigeren Standpunkt ein-nahm und die Nachbesserung ablehnte, so handelte sie dabei auf ihr eigenes üisiko und muß für Schäden einstehen, die aus ihrer - wie sich inzwischen herausgestellt hat - unberechtigten Ablehnung erwachsen sind. Bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt mußte sie damals mit der nicht fernliegenden Möglichkeit rechnen, daß die aufgetretenen Schäden doch auf Mängeln ihres Werks beruhten, und mußte ihr Verhalten auf diese Möglichkeit einrichten. Die Vereinbarung der Parteien vom 27« Juli 1954 zeigt, daß es ihr möglich gewesen wäre, eine vertragliche Hege lung zu treffen, welche zur Beseitigung der Schäden noch vor Klärung der Schadensureache geführt hätte, ohne daß eie ihren Hechts Standpunkt hätte aufzugeben brauchen o Die Klägerin hätte unter diesen Umständen die Schäden alsbald nach ihrem Auftreten beseitigen müssen. Das konnte ihr auch zugemutet werden, denn sie hätte sich dabei Ansprüche auf Bezahlung ihrer Arbeiten für den: Pajl Vorbehalten können, daß sich später herausgestellt hätte, die Schäden seien nicht durch Mangel ihres Werks verursacht. c) Die Klägerin haftet der Beklagten demnach gemäß § 286 BGB auf Ersatz der Schäden, die der Beklagten aus der Weigerung der Klägerin entstanden sind, ihrer Naehbesserungspflicht nachzukommen. Die von der Beklagten gezahlten Untersuchungskosten sind durch diese Weigerung entstanden* Denn die Beklagte hat diese Kosten aufgewandt, um mit den dafür eingeholten Gutachten die Klägerin davon zu überzeugen, daß diese für die aufgetretenen Schäden einzustehen habe« 15 - d) Die Revision wendet sich gegen die Annahme des Berufungs gerichts, der Klägerin habe bei Vertragsschluß mit der Beklag ten eine Aufklärungspflicht und bei Anbringung der Platten eine besondere Sorgfaltspflicht obgelegen, sowie, die Klägeri hätte die besondere Empfindlichkeit der Platten berücksichtigen müssen. Darauf kommt es jedoch nicht an. Denn die Unkosten für die chemische Untersuchung der Platten sind der Beklagten nicht" schon durch die an den Decken aufgetretenen Schäden erwachsen, sondern erst dadurch, daß die Klägerin die kostenlose Nachbesserung dieser Schäden zu Unrecht ablehnte. Erst dadurch sah sich die Beklagte genötigt, die Gutachten über die chemische Beschaffenheit der Platten einzuholeno e) Unstreitig hat die Beklagte für die Gutachten 4.408,73 D auf gewandt. Daß diese Kosten etwa unangemessen hoch oder sonst nicht erforderlich gewesen wären, hat weder die Klägeri noch die Streithelferin behauptet. to . ■ 1) Das Berufungsgericht verneint ein mitwirkendes Verschulden der Beklagten* Die Revision greift das ah. Sie sieht eine Mitschuld der Beklagten einmal dahin, daß diese es verabsäumt habe, Witterungseinflüsse Von den Platten fernzuhälten, zu dem anderen darin, daß die Beklagte als Baüfirma die mangelnde Eignung der Platten hätte erkennen und entgegen dem Vorschlag der Klägerin ihre Verwendung hätte ablehnen müssen. Die Rügen sind nicht begründet. a) Sine etwaige Nachlässigkeit der Beklagten bei der Abwehr von Witterungseinflüssen hat nach den Feststellungen des Berufungsgerichts für den Eintritt der Schäden, wenn überhaupt, so allenfalls nur eine untergeordnete Holle gespielt» Biese etwaige Nachlässigkeit vermag daher keinen Schadens-ereatzanspruch der Klägerin gegen die Beklagte zu begründen des Inhalts, daß die Beklagte verpflichtet wäre, der Klägerin - trotz deren grundsätzlicher Pflicht zu kostenloser Nachbesserung * doch im Wege des Schadensersatzes für diese Nachbesserung eine Vergütung zu zahlen» — b) Bafür, daß die Beklagte die mangelnde Eignung der Platten von vornherein hätte erkennen müssen, ist nichts dar-getan» Bie Revision selbst trägt vor, daß die Klägerin, obwohl auch sie eine Fachfirma ist, die mangelnde Eignung der Platten damals nicht habe erkennen können. Bann aber kann auch der Beklagten kein Vorwurf daraus gemacht werden, daß sie die fehlende Eignung vor dem Einbau ebenfalls nicht erkannt hat. Die Revision meint öffenbar,, falls das Gericht das Nichterkennen der fehlenden Eignung der Platten bei der Klägerin als schuldhaft ansehe, müsse das Gleiche auch für die Beklagte gelten. Die Pflicht der Klägerin zu kostenloser Nachbesserung beruht jedoch nicht auf einer Haftung für Verschulden der Klägerin* sondern auf ihrer Gewährleistungspflicht für die Mangelhaftigkeit ihres Werks, welche kein Verschulden voraussetzt. Bie Schadensersatzpflicht der Klägerin wegen der Kosten für die chemische ünterBuchung der Platten beruht, wie bereits ausgeführt ist, ebenfalls nicht auf der Annahme, die Klägerin habe vor Anbringung der Platten deren fehlende Eignung fahrlässig* nicht erkannt, sondern darauf, daß die Klägerin noch nach dem Auftreten der Schäden an ihrer Auffassung festgehalten hat, obwohl die Beklagte bereits die üntauglichkeit der Platten erkannt und dies der Klägerin mitgeteilt hatte. VI. Da der vom Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festge-steilte Sachverhalt die von ihm getroffene Entscheidung im Ergebnis rechtfertigt, nötigen die dem Berufungsgericht hei seiner rechtlichen Begründung unterlaufenen Fehler nicht zur Aufhebung des Urteils» Vielmehr war die Revision mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen (§ 563 ZPO)» Riet achtel Erbel Meyer Dr» Vogt Pinke