Die Arbeiten des Beklagten* seien auch mangelhaft und für den Bauherrn St4MP wertlos gewesen. Br bat vorgetragen, nach dem Vertrag sei er verpflichtet gewesen, mit den Arbeiten sofort zu beginnen, eine vorherige Fertigung und Einreichung der Pläne an die BBK sei deshalb nicht möglich und von den Vertragsparteien auch nicht vorgesehen gewesen. Ansprüche auf Schadensersatz oder Wandelung wegen der von der Klägerin behaupteten Mängel könnte diese nicht geltend machen, da St4MN) ihm keine Frist zur Nachbesserung, zu der er bereit gewesen wäre,gestellt habe* Gegen dieses Urteil hat die Klägerin Berufung eingelegt und noch weiter vorgetragen, der Beklagte habe ohne Grund die Arbeitniedergelegt. Infolge seines vertragswidrigen Rücktritts sei die weitere Durchführung des Bauvorhabens nicht mehr möglich gewesen und seien auch die bisherigen Arbeiten des Beklagten für StflMBt nutzlos geworden. Der Beklagte hat dagegen erwidert, er sei zu dem Rücktritt vom Vertrag berechtigt gewesen, weil St^BB) .deine Arbeiter von der Baustelle verwiesen und dem Beklagten auch sonst durch sein Verhalten die Durchführung der Arbeiten in unzu demutbarer Weise erschwert habe* Das Oberlandesgericbt bat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen* Br habe nach dem Vertrag nur übernommen, das Rückgebäude zu errichten und zu unterkellern« Die frage, ob sich dieser Plan im Hinblick auf die Notwendigkeit einer Verbreiterung der vorderen Toreinfahrt lohnte, sei rein wirtschaftlicher Art gewesen und habe das dem Beklagten übertragene Bauvorhaben nur mittelbar berührt. 2o Das Berufungsgericht verneint auch eine Scbadens-ersatzpflicbt des Beklagten, die die Klägerin darauf stützt, daß er vor der Genehmigung des Bauvorhabens mit Es ist zwar richtig, daß der Beklagte dadurch, daß er ohne Genehmigung der EBK mit den Arbeiten begonnen bat, gegen die baupolizeilichen Vorschriften verstoßen hat« Die Klägerin kann daraus aber keine Hechte herleiten, da Stflfr- April 1954 angeordnete Einstellung des Bauvorhabens war nichts Endgültiges % die Einreichung der Pläne konnte* jederzeit nacb-gebolt werden* Ein Scbaoensersatzanspruch der Klägerin aus einer etwaigen Verzögerung durch den Beklagten ist nicht geltend gemacht worden und würde jedenfalls den Anspruch des Beklagten auf Bezahlung der bereits geleisteten Arbeiten nicht berühren« Es hat aber einen Schadensersatzoder Wandelungsanspruch der Klägerin verneint, weil Stenzei den Beklagten nicht gemäß § 634 Ahs. 1 BGB zuvor mit Fristsetzung zur Nachbesserung aufgefordert babe. Selbst wenn mit der Revision unterstellt wird, der Beklagte habe schuldhaft die Arbeit niedergelegt, so wurde das noch nicht ausschließen, daß er zunächst zur Nachbesserung hätte aufgefordert werden müssen. Mit Recht weist das Berufungsgericht darauf hin, daß aus der Einstellung der Arbeiten durch den Beklagten noch nicht der Schluß gezogen werden könne, er habe damit auch eine etwa von ihm geforderte Nachbesserung von vornherein ablehnen wollen, und daß es daher auch zuzu demuten gewesen sei, zuerst zu versuchen, eine Nachbesserung durch den Beklagten zu erreichen. 4o Die Klägerin stützt ihren Schadenersatzanspruch schließlich noch darauf, daß der Beklagte.durch die unberechtigte Arbeitsniederlegung die Durchführung des Bauvorhabens unmöglich gemacht habe und infolgedessen die begonnenen Arbeiten des Beklagten für Stenzei wertlos geworden seien« Das Berufungsgericht bat einen solchen Anspruch verneint, weil "nach der Darstellung des Beklagten” die Biederlegung der Arbeit darauf beruht habe, daß St4MP die Arbeiter des Beklagten von der Baustelle verwiesen habe« Die Revision rügt hierzu zwar mit Hecht, daß diese Feststellung des Berufungsgerichts noch nicht die Annahme rechtfertige, der Beklagte sei mit Grund vom Vertrag zurückgetreten* Jedoch kommt es darauf für die Entscheidung nicht an. Selbso wenn mit der Revision unterstellt würde, der Ruck tritt des Beklagten sei unbegründet gewesen, so könnte das den Klageanspruch nur dann rechtfertigen, wenn dadurch die bereits geleisteten Arbeiten des Beklagten für StflHBl wertlos geworden wären. Das war aber, wie sich aus den insoweit von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts ergibt, nicht der Fall. SttflU hätte wegen einer etwa unberechtigten Hiederlegung der Arbeit durch den Beklagten nur den Ersatz desjenigen Schadens verlangen können, der ihm durch die Zuziehung eines neuen Bauunternehmers und die dadurch entstehende Verzögerung des Bauvorhabens entstanden wäre.
VII ZB 35/58 0mm**0**+ awta» •» w» 2341 092 Verkündet am 27» Oktober 1958 Woitscbeck, JustizoberSekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Hamen des Volkes In dem Becbtsstreit der Volksbank R eGmbH., gesetzlich vertreten durch die Vorstandsmitglieder Birektor Rudolf und Oberamtmann R^HNHfe PflHftßassetB, Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmäcbtigter* Rechtsanwalt gegen den Bauunternehmer Lorenz KflHBstraße Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br. hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 27» Oktober 1958 unter Mitwirkung der Bundesrichter Scheffler, Rietechel, Br. Heimann Trosien, Br, Winkelmann und Erbel für Recht erkannt$ . Bfe Revision der Klägerin gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in München vom 9«> Januar 1958 wird zurückgewiesen. Bie Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestands •mummimI»* m* m» w iw rnrn*m Der Kaufmann batte im Jab re 1953 auf dem ibm damals gehörenden Grundstück in Wtt/Ktt D^HHN) Straße das Vordergebäude neu erstellen lassen« Er wollte auf demselben Grundstück auch im Hof * ein Gebäude errichten lassen, das 10 Garagen enthalten sollte« Hierfür lag bereits ein genehmigter Bauplan vor« Die Lokalbau-kommission (LBK) verlangte die Erweiterung 4er Durchfahrt durch das Vordergebäude von 2,75 m auf 3>30 m. Um mehr Garagen zu gewinnen, entschloß StMBl sich, das BUckgebäu-de zu unterkellern und dorthin die Garagen zu verlegen, Am 16. März 1954 übertrug er dem Beklagten die Ausführung der beabsichtigten Errichtung des Rückgebäudes. Hach dem an diesem Tage abgeschlossenen "Bauwerkvertrag" sollte der Beklagte die statischen Pläne einschließlich der Bewebrungs-pläne anfertigen und sie zur Prüfung bei der LBK vorlegen«, Der Arbeitsbeginn war auf den 17« März 1954 festgelegt«, Die Kellerdecke sollte bis zu dem 15« April 1954 fertiggestellt sein, wobei für den Pall der verspäteten Fertigstellung eine Vertragsstrafe von 35«- DM für jeden Tag der Verspätung festgesetzt war* Der Beklagte begann am 17. März 1954 mit den Aus- * schacbtungsarbeiten und führte anschließend die Betonarbeiten für die Umfassungsmauern und für die Träger der unterirdischen Garagen aus« Er erhielt von St4MMt für die Ausschachtungsarbeiten vereinbarungsgemäß 1,500.- DM und für die weiteren Arbeiten auf Grund einer Teilrechnung vom 8a April 1954 6.000«- DM. Mit Schreiben vom 60 April 1954 ordnete die LBK die Einstellung des Baues an, weil Pläne für die Unterkellerung nicht eingereicht worden waren. In der Folgezeit war der Beklagte für StflHfr nicht mehr tätig« Vielmehr beauftragte dieser nunmehr den Architekten SMK mit der Fertigung und Einreichung der Pläne. Durch Bescheid vom 25. Juni 1954 lehnte die BBK:; die Genehmigung der Pläne ab, weil die aufgegebene Verbreiterung der Durchfahrt im Vorderhaus nicht berücksichtigt #ar. StflH^ nahm hierauf von dem Bau des Rückgebäudes ganz Abstand, ließ die Ausschachtungen zuschütten und verkaufte das Grundstück, auf dem das Rückgebäude errich-tet werden sollte. Die Schlußrechnung des Beklagten schloß ' mit einem Gesamtbetrag von 14.625,7B DM ab, von dem die bereits gezahlten 7.500»- DM abzuziehen waren. verlangt von dem Beklagten die Rückzahlung der an ihn bereits abgefübrten 7.500*- DM, da durch dessen schuldhaftes Verhalten der von ihm, SNMHP, geplante Bau keinen Wert mehr gehabt habe. Die Klägerin,. der StflHRt seinen Anspruch abgetreten hat, hat Klage erhoben mit dem Antrag, den Beklagten zur Zahlung von 7.500.- TM nebst 6 # Zinsen seit dem 1. Mai 1954 zu verurteilen« Sie hat dazu vorgetragen, der Beklagte habe sich vertragswidrig nicht darum gekümmert, daß der Bau* behördlich genehmigt werde $ er habe dadurch die Einstellung des Baues. durch die I»BK veranlaßt» Er habe ferner StflMHtnicht darüber aufgeklärt, daß das Bauvorhaben nicht genehmigungsfähig gewesen sei,- weil es an der erforderlichen Voraussetzung der Verbreiterung der vorderen Toreinfahrt gefehlt habe, die mit so erheblichen Kosten verbunden gewesen sei, daß dadurch das Bauvorhaben unrentabel und nutzlos geworden wäre. Die Arbeiten des Beklagten* seien auch mangelhaft und für den Bauherrn St4MP wertlos gewesen. Der Beklagte bat beantragt, die Klage abzuweisen* Br bat vorgetragen, nach dem Vertrag sei er verpflichtet gewesen, mit den Arbeiten sofort zu beginnen, eine vorherige Fertigung und Einreichung der Pläne an die BBK sei deshalb nicht möglich und von den Vertragsparteien auch nicht vorgesehen gewesen. Zu einer Beratung des StBHBüber die Wirtschaftlichkeit seines Bauvorhabens sei er nicht verpflichtet gewesen. Ansprüche auf Schadensersatz oder Wandelung wegen der von der Klägerin behaupteten Mängel könnte diese nicht geltend machen, da St4MN) ihm keine Frist zur Nachbesserung, zu der er bereit gewesen wäre,gestellt habe* Bas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Gegen dieses Urteil hat die Klägerin Berufung eingelegt und noch weiter vorgetragen, der Beklagte habe ohne Grund die Arbeitniedergelegt. Infolge seines vertragswidrigen Rücktritts sei die weitere Durchführung des Bauvorhabens nicht mehr möglich gewesen und seien auch die bisherigen Arbeiten des Beklagten für StflMBt nutzlos geworden. Der Beklagte hat dagegen erwidert, er sei zu dem Rücktritt vom Vertrag berechtigt gewesen, weil St^BB) .deine Arbeiter von der Baustelle verwiesen und dem Beklagten auch sonst durch sein Verhalten die Durchführung der Arbeiten in unzu demutbarer Weise erschwert habe* Das Oberlandesgericbt bat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen* Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter* Der Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision* - 5 ~ Bntscbeidungggründes A 3.0 Das Berufungsgericht stellt fest, daß das Bauvorba- % ben des StflBB »»konstruktiv and baulich erfüllbar*» und 2 die Genehmigung - abgesehen von einigen Änderungen, die ? v| ohne weiteres durchführbar gewesen wären - lediglich davon ^ abhängig gewesen sei, daß die vordere Toreinfahrt ver-breitert werde. Der Beklagte sei nicht verpflichtet gewesen,' St^HB^bei Abschluß des Vertrags über diese Schwierigkeit < zu beraten. Br habe nach dem Vertrag nur übernommen, das Rückgebäude zu errichten und zu unterkellern« Die frage, ob sich dieser Plan im Hinblick auf die Notwendigkeit einer Verbreiterung der vorderen Toreinfahrt lohnte, sei rein wirtschaftlicher Art gewesen und habe das dem Beklagten übertragene Bauvorhaben nur mittelbar berührt. Weder der Vertrag noch die sonstigen Begleitumstände gäben einen Anhaltspunkt dafür, daß der Beklagte auch die Hebenpflicht übernommen habe, StBHB über die Wirtschaftlichkeit seines Vorhabens zu belehren. Im Gegenteils StBHB habe für sein, gesamtes Bauvorhaben einen Architekten zugezogen. Soweit also überhaupt eine Pflicht bestanden habe, StBBB über die- Wirtschaftlicbkeit seines Bauvorhabens zu belehren, wäre das Sache des Architekten und nicht Sache des Bauunternehmers gewesen. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision sind nicht begründet. Die zu diesem Punkt durch das Berufungsgericht vorgenommene Auslegung des Vertrags läßt keinen Rechtsfebler erkennen, sie ist daher für das Revisions-gericht bindend. 2o Das Berufungsgericht verneint auch eine Scbadens-ersatzpflicbt des Beklagten, die die Klägerin darauf stützt, daß er vor der Genehmigung des Bauvorhabens mit ~ 6 - den Arbeiten begonnen und die Pläne nicht rechtzeitig ein-gereicht habe. Auch das wird von der Revision zu Unrecht gerügt. Es ist zwar richtig, daß der Beklagte dadurch, daß er ohne Genehmigung der EBK mit den Arbeiten begonnen bat, gegen die baupolizeilichen Vorschriften verstoßen hat« Die Klägerin kann daraus aber keine Hechte herleiten, da Stflfr- dies mit dem Beklagten ausdrücklich vereinbart hatte. Das ist, wie das Berufungsgericht zutreffend annimnrt, aus der vertraglichen Bestimmung, daß mit den Arbeiten bereits am 17« üäarz 1954 (also am Tag nach VertragsscblußJ begonnen werden müsse, zwingend zu entnehmen. Ob der Beklagte, wie die Klägerin behauptet, die Anfertigung und Einreichung der von ihm zu erstellenden Pläne und Berechnungen schuldhaft verzögert hat, kann dahingestellt bleiben. Seihst wenn man dies unterstellt, könnte das den Anspruch der Klägerin nicht rechtfertigen. Die von der IBK am 6. April 1954 angeordnete Einstellung des Bauvorhabens war nichts Endgültiges % die Einreichung der Pläne konnte* jederzeit nacb-gebolt werden* Ein Scbaoensersatzanspruch der Klägerin aus einer etwaigen Verzögerung durch den Beklagten ist nicht geltend gemacht worden und würde jedenfalls den Anspruch des Beklagten auf Bezahlung der bereits geleisteten Arbeiten nicht berühren« Auf die in diesem Zusammenhang unter Beweis gestellte Behauptung der Klägerin, der Beklagte habe es auch übernommen, die erforderliche Genehmigung der IBK herbeizu-führen, kommt es nicht an? denn die Klage stützt sich nicht darauf, daß der Beklagte diese Genehmigung nicht berbeigefübrt bat, sondern zu diesem Punkt nur darauf, daß er vor erteilter Genehmigung angefangen hat zu hauen und den Antrag auf Genehmigung nicht rechtzeitig einge- . \ reicht hat. Das kann aber nach dem oben Ausgefübrten unter-' stellt werden. Die von der Revision erhobene Rüge, das Berufungsgericht habe es unterlassen, die für die Behauptung der Klägerin benannten Zeugen zu hören, liegt daher neben der Sache. 3. Das Berufungsgericht stellt fest, daß die Arbeiten des Beklagten erhebliche Mängel auf gewiesen haben. Es hat aber einen Schadensersatzoder Wandelungsanspruch der Klägerin verneint, weil Stenzei den Beklagten nicht gemäß § 634 Ahs. 1 BGB zuvor mit Fristsetzung zur Nachbesserung aufgefordert babe. Die Revision ist der Auffassung, einer solchen Fristsetzung habe es nicht bedurft, weil der Beklagte die Arbeiten eingestellt habe. Dem kann jedoch nicht beigetreten werden. Selbst wenn mit der Revision unterstellt wird, der Beklagte habe schuldhaft die Arbeit niedergelegt, so wurde das noch nicht ausschließen, daß er zunächst zur Nachbesserung hätte aufgefordert werden müssen. Die Klägerin hat nichts dafür vorgetragen, daß der Beklagte eine solche Nachbesserung verweigert hätte. Mit Recht weist das Berufungsgericht darauf hin, daß aus der Einstellung der Arbeiten durch den Beklagten noch nicht der Schluß gezogen werden könne, er habe damit auch eine etwa von ihm geforderte Nachbesserung von vornherein ablehnen wollen, und daß es daher auch zuzu demuten gewesen sei, zuerst zu versuchen, eine Nachbesserung durch den Beklagten zu erreichen. Da er diesen Ver such nicht unternommen hat, kann er auch keinen Schadensersatzoder Wandelungsanspruch wegen Mängel geltend machen. 4o Die Klägerin stützt ihren Schadenersatzanspruch schließlich noch darauf, daß der Beklagte.durch die unberechtigte Arbeitsniederlegung die Durchführung des Bauvorhabens unmöglich gemacht habe und infolgedessen die begonnenen Arbeiten des Beklagten für Stenzei wertlos geworden seien« Das Berufungsgericht bat einen solchen Anspruch verneint, weil "nach der Darstellung des Beklagten” die Biederlegung der Arbeit darauf beruht habe, daß St4MP die Arbeiter des Beklagten von der Baustelle verwiesen habe« Die Revision rügt hierzu zwar mit Hecht, daß diese Feststellung des Berufungsgerichts noch nicht die Annahme rechtfertige, der Beklagte sei mit Grund vom Vertrag zurückgetreten* Jedoch kommt es darauf für die Entscheidung nicht an. Selbso wenn mit der Revision unterstellt würde, der Ruck tritt des Beklagten sei unbegründet gewesen, so könnte das den Klageanspruch nur dann rechtfertigen, wenn dadurch die bereits geleisteten Arbeiten des Beklagten für StflHBl wertlos geworden wären. Das war aber, wie sich aus den insoweit von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts ergibt, nicht der Fall. StjflHBl blieben seine Hachbesserungsansprüche gegen den Beklagten erhalten. Bine Hachb esse rung war auch nach den Feststellungen des Berufungsgerichts möglich. Die Durchführung des geplanten Bauvorhabens war durch den Rücktritt des Beklagten, also nicht unmöglich geworden, üit ihrer Fortführung konnte StW- einen anderen Unternehmer beauftragen, ln der Tat hat er auch dem Architekten einen solchen Auftrag er- teilt. Daß dessen Pläne nicht genehmigt wurden, lag nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nur daran, daß die erforderliche Verbreiterung der vorderen Toreinfahrt in den Plänen nicht berücksichtigt worden war. Die Verbreiterung der Toreinfahrt wäre, wie das Berufungsgericht weiter- bin festgestellt bat, möglich gewesen« Wenn StflflU sieb nun im Hinblick auf die dadurch entstehenden Kosten nicht entschließen konnte, das Bauvorhaben weiter auszufitbren, und deshalb die Baugrube zuschtttten ließ und das hintere Grundstück verkaufte, so beruhte das auf seinem eigenen freien Entschluß und kann dem Beklagten nicht zugereebnet werden; denn für die Frage der Wirtschaftlichkeit des Bauvorhabens war, wie bereits ausgeführt, der Beklagte nicht verantwortlich« Die Arbeiten des Beklagten sind also nicht durch das Verhalten des Beklagten wertlos geworden. SttflU hätte wegen einer etwa unberechtigten Hiederlegung der Arbeit durch den Beklagten nur den Ersatz desjenigen Schadens verlangen können, der ihm durch die Zuziehung eines neuen Bauunternehmers und die dadurch entstehende Verzögerung des Bauvorhabens entstanden wäre. Einen solchen Schaden bat die Klägerin aber nicht geltend gemacht. 5o Die Revision ist deshalb als unbegründet zurückzu-weisen. Die KostenentScheidung beruht auf § 97 ZPO. Sobeffler Rietscbel Heimann-Irosien Dr. Winkelmann Erbel