Palls öie in der läge sind, die Rückgabe der Ziegel baldigst zu veranlassen, sind v;ir entgegenkommenderweise bereit, die Ziegel Pacht- und leihweise zu überlassen bis zur Rückgabe, Sollte dieses innerhalb Jahresfrist nicht von Ihnen geschafft werden können, so .sind Sie damit einverstanden, daß wir* die Dachziegel selbst beschaffen und die Kosten zuzüglich 5 # Zinsen und 10 Bruchverlust Ihnen in Bechnung stellen. April 1945 wiederholte der Bürgermeister diese Bitte und wies darauf hin, daß er Anweisung habe, die Ziegel im Aufträge der Militärregierung sicherzustellen, falls die Klägerin den wünschen des Amtes nicht nachkomme* Noch am selben fage erklärte sich die-Klägerin schriftlich In den Jahren 1946 und 1947 bemühte sich die Klägerin beim Landkreis Siegburg mehrfach um Bezugscheine für Dachziegel» Sie bat auch das beklagte Amt, für die Ausstellung von Bezugscheinen zu sorgen, und wies dabei darauf hin, daß an ihren unbedachten Trockenschuppen erhebliche Witterungsschäden entstünden. Das beklagte Amt hat bis zur Währungsreform keine Dachziegel zurilcfcgegeben, die Klägerin hat auch keinen Bezugschein für Dachziegel erhalten. Am 25* Juli 1948 schrieb die Klägerin an das beklagte Amt, das Amt habe die Dachziegel Pacht- und leihweise erhalten mit der Verpflichtung, sie bis 1945 zurückzugeben; sie biute um Mitteilung, ob das Amt zur Rückgabe der leihweise überlassenen Ziegel bereit sei oder ob sie das Ein-deckungsinaterial selbst beschaffen solle. Die Klägerin führt aus5 das Amt sei nach den getroffenen Vereinbarungen verpflichtet gewesen, ihr die empfangenen Dachziegel in gleicher Art und Menge zurückzu-liefern. Die Klägerin ist ferner der Ansicht, das beklagte Amt sei wegen Verzuges mit der Rückgabe der Dachziegel schadensersatzpflichtig, Weil das Amt die Ziegel nicht zurtickgege-ben habe? Wegen des Fehlens von Trockenschuppen habe sie im Jahre 1946 ihre Produktion nicht wieder aufnehmen können und dadurch in den Jahren 1946 bis 1948 einen Gewinnausfall erlitten. Mit der Revision verfolgt die Klägerin den Antrag, das Berufungsurteil insoweit aufzuheben, als zu ihrem Rachteil erkannt worden ist, und auch insoweit nach dem Klageantrag zu erkennen,* Bas beklagte Amt beantragt, die Revision zurückzuweisen. Es nimmt weiter an, daß über die im Oktober 1944 von der Klägerin hergegebenen Ziegel ein Barlehensvertrag zustande gekommen sei, durch den sich das beklagte Amt verpflichtet habe, Ziegel gleicher Art und Menge zurückzuliefern (S. Ben Vertrag vom April 1945 sieht das Berufungsgericht dagegen als Kaufvertrag an, wobei der Kaufpreis gleich den Kosten sein sollte, die die Klägerin bei der Wiederbeschaffung von Bachziegeln gleicher Art und Menge auf wenden mußte; dieser Vertrag begründete also nach der Ansicht des Berufungsgerichts nur eine Geldforderung der Klägerin (S. die Bewirtschaftung hätte sich schon vor Ablauf der von den Parteien für die Bückgabe vereinbarten Jahresfrist lockern können, Unmöglich im Sinne des § 306 3GB v/ar die von dem beklagten Amt versprochene Leistung freilich auch bei Vertrags sehluf nicht, Y/ohl waren Dachziegel nur gegen Bezugscheine zu erhalten, aber wenn das beklagte Amt, um seine Verpflichtung zur Rücklieferung an die Klägerin er- ^ füllen zu können, Dachziegel auf Bezugscheine erholten hätte, hätte es die'Siegel r.n die. Fraglich könnte wohl erscheinen, ob wegen des Umstandes, daß Dachziegel Öffentlich bewirtschaftet waren, der von den Parteien geschlossene Vertrag gegen ein gesetzliches Verbot verstieß und deshalb nach § 134 BGB nichtig war. Ebenso kann die Gültigkeit des Vertrages vom Oktober 19*14 nicht deshalb in Frage gestellt werden, weil sich das beklagte ^mt zur Lieferung bewirtschafteter Erzeugnisse verpflichtet hat. DVO jedenfalls für die Verhältnisse zur Zeit des Abschlusses der Verträge, weil die Ausbesserung der beschädigten Amtsge-bäude zu den notwendigsten Maßnahmen gehörte, ohne die eine geregelte Verwaltungstätigkeit nicht möglich gewesen wäre* üs ist nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht die besonderen Verhältnisse der Kriegs- und Nachkriegszeit berücksichtigt und ihretwegen den Begriff des Geschäfts der laufenden Verwaltung weit ausgelegt hat. Das Berufungsgericht hat weiter angenommen, die Geschäfte seien angesichts der wirtschaftlichen Stellung des beklagten Amtes, dem ein Millionenetat zur Verfügung stehe, geldlich von nicht erheblicher Bedeutung gewesen* Gegen diese im wesentlichen auf tatsächlicher Würdigung beruhende Annahme läßt sich rechtlich nichts einwencen* 3) Da der Vertrag vom Oktober 1944 nach der Annahme des Berufungsgerichts einen DarlehonevertLvj.T tarfetciijfc* erhebt sich noch die Rrage, ob er nicht der Genehmigung . der Aufsichtsbehörde nach % 35 der Amtsordnung in Verbindung mit § 78 DGO bedurfte» Denn nach § 78 Abs.3 Satz 2 DGO ist für die Aufnahme eines Darlehens diese Genehmigung immer erforderlich, auch wenn das Darlehen an sich als ein im Rahmen der laufenden Verwaltung abgeschlossenes Geschäft angesehen werden könnte* auch die Vorläufige Ausführungsanweisung zu § 77 DGO).Ks .»eil aber'durch die Bestimmungen der DGO einer Gemeinde sicher nicht untersagt werden, einen infolge eines Kotstandes plötzlich auftretenden Materialbedarf rasch und ohne vorherige Genehmigung der Aufsichtsbehörde dadurch zu decken, daß sie sich das Material von einer zur Überlassung bereiten Person gegen die Zusage beschafft, Material in gleicher Menge demnächst zurückzugeben. Hinsichtlich der Verpflichtung zur Hiick-lieferung der Ziegel fehle es an einem Verschulden des beklagten Amtesj denn es sei zu vermuten und von der Klägerin nicht widerlegt worden» daß die Lieferung von Ziegeln nach den damals geltenden Bewirtschaftungsvorschriften nicht möglich gewesen sei. Pie Revision weist darauf hin, daß die Verpflichtung des beklagten Amtes zur Rücklieferung von Dachziegeln nach dem Vertrage vom Oktober 1944 nur erfüllt werden konnte, wenn ein Bezugschein erteilt wurde« und daß es deshalb mit zu den Vertragspflichten des beklagten Amtes gehört habe, die Klägerin bei der Erlangung eines Bezugscheines zu unterstützen» Die Annahme einer solchen Verpflichtung liegt in der fat nahe«. Dafür spricht schon das Schreiben vom 5* Oktober 1944> in dem die Klägerin die Erwartung ausspricht, daß ihr das Amt bei der Erlangung eines Bezugscheins behilflich sein werde. Zudem führt das Berufungsgericht - für beide Verträge - aus, es sei Sinn der Vereinbarungen gewesen, daß die Klägerin unvermindert das zurückerhalte, was sie hergegeben habe; das Amt hätte sich in der Zeit vor der Wahrungsx-eform durch eine Geldzahlung seiner Verpflichtung nicht entledigen können. Wenn aber nach den eigenen Ausführungen des Berufungsgerichts die Verträge gewährleisten sollten, daß die Klägerin Dachziegel zurückerhielt, hätte das Berufungsgericht darauf eingehen müssen, ob das beklagte Amt nicht gehalten war, die Klägerin bei der Erlangung von Bezugscheinen zu unterstützen. Denn die Klägerin hatte ausdrücklich vor ge tragen, daß das Amt ihre Anträge auf Erteilung von Bezugscheinen trotz wiederholten Drängens nicht oder nicht rechtzeitig an den Landkreis v/ei-tergegehen habe und daß sie Bezugscheine erhalten haben würde, wenn das Amt ihre Anträge rechtzeitig der Kreisver- Wenn diese Behauptung zutrifft, ist die Ansicht des Berufungsgerichts; die Lieferung von Dachziegeln sei nicht möglich gewesen, nicht aufrecht zu erhalten, Biese Erwägungen gelten nicht nur für die vom Berufungsgericht als Darleftensvertrag angesehene Vereinbarung von Oktober 1944, sondern auch für den 2. Auch hinsichtlich dieses Vertrages hat das Berufungsgericht, wie schon bemerkt, hervorgehoben, es sei feinn de: Vereinbarimg gewesen, der Klägerin die Wiedererlangung von Ziegeln su gewährleisten. Bas Berufungsgericht muß somit noch prüfen, oh eine Pflicht des beklagten «Amtes bestand, die Klägerin bei der Erlangung von Bezugscheinen zu unterstützen, ob es diese Pflicht verletzt und dadurch die Erlangung eines Bezugscheines vereitelt hat. Sind diese Prägen zu bejahen, so kann eine Ersatzpflicht für den vor der Währungsreform entstandenen Schaden nicht mit der Begründung verneint werden, das beklagte imt sei bis zu diesen Zeitpunkt nicht in Verzug gekommen.
VII ZR 35/57 Verkündet
am 24« Oktober 1957 V/oit Scheck, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
2345 002
Im Kamen des Volkes In dem Rechtsstreit
der Firma Friedrich KG, Ringofenziegelei in
gesetzlich* vertreten durch den persönlich Gesellschafter Friedrich B(H^; daselbst,
Klägerin, Berufungsklägerin, Berufungsbeklagten und Revisionsklägerin,
- Pro zeßb e Vollmacht igt er $ Rechtsanwalt Pr.
gegen
das Mt in gesetzlich vertreten
durch die Amt svertretung, diese vertreten durch den Amts-direktor,
Beklagten, Berufungsbeklagten,
Berufungskläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Prof. Pr. SHI -
hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mröndliche Verhandlung vom 24. Oktober 1957 unter Mitwirkung der Bundesrichter Scheffler, Rietschel, Pr* Winkelmenn, Brbei und H. Meyer
für Recht erkannt*
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 1* Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 20. Pezember 1956 aufgehoben, soweit die Klägerin mit der Klage abgewiesen ist.
In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Intscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen*
Von Rechts wegen
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fatbestandg
Die Klägerin stellt in ihrer Kingofenziegelei Ziegelsteine her. Im Oktober 1944, als der Betrieb der Klägerin stillag, bat das beklagte Amt die Klägerin, ihm Dachziegel zu uberlassen. Die Klägerin erwiderte darauf am 5- Oktober 1944?
”Die von Ihnen erbetenen 6 000 Dachziegel benötigen wir selbst dringend zur Instandsetzung unseres Werkes und Gutshofbedachung. Palls öie in der läge sind, die Rückgabe der Ziegel baldigst zu veranlassen, sind v;ir entgegenkommenderweise bereit, die Ziegel Pacht- und leihweise zu überlassen bis zur Rückgabe, Sollte dieses innerhalb Jahresfrist nicht von Ihnen geschafft werden können, so .sind Sie damit einverstanden, daß wir* die Dachziegel selbst beschaffen und die Kosten zuzüglich 5 # Zinsen und 10 Bruchverlust Ihnen in Bechnung stellen. Wir nehmen an, daß die Beschaffung möglich ist, wenn wir von Ihnen einen Bezugschein mit Befürwortung erhalten".
Das beklagte Amt ließ daraufhin bei der Klägerin Dachziegel abholen. Einen feil dieser Ziegel hatte die Klägerin zur Ausbesserung ihrer beschädigten froekensehuppen bereitgelegt, während sie den anderen feil von ihren Schup-pendachem abnehnen mußte. Das beklagte Amt verwandte die Ziegel zur Ausbesserung beschädigter amtseigener Gebäude.
Hit Schreiben vom 23*. April 194$ bat der Amtsbürgermeister des beklagten Amtes die Klägerin wiederum, zur Instandsetzung der Amtsgebäude Dachziegel leihweise oder gegen Zahlung eines angemessenen Preises zur Verfügung zu stellen. In einem Schreiben vom 26. April 1945 wiederholte der Bürgermeister diese Bitte und wies darauf hin, daß er Anweisung habe, die Ziegel im Aufträge der Militärregierung sicherzustellen, falls die Klägerin den wünschen des Amtes nicht nachkomme* Noch am selben fage erklärte sich die-Klägerin schriftlich
bereit, Ziegel von ihren Trockenschuppen zu überlassen, wenn das Amt die Kosten der Wiederbeschaffung und der Dacheindeckung zurüekvergitte; ferner müsse das Amt an der Traufkante nach der Abdeckung des Daches eine Bodenrinne zur Ableitung des Wassers ziehen» Das Amt holte darauf Dachziegel bei der Klägerin ab.
In den Jahren 1946 und 1947 bemühte sich die Klägerin beim Landkreis Siegburg mehrfach um Bezugscheine für Dachziegel» Sie bat auch das beklagte Amt, für die Ausstellung von Bezugscheinen zu sorgen, und wies dabei darauf hin, daß an ihren unbedachten Trockenschuppen erhebliche Witterungsschäden entstünden.
Das beklagte Amt hat bis zur Währungsreform keine Dachziegel zurilcfcgegeben, die Klägerin hat auch keinen Bezugschein für Dachziegel erhalten.
Am 25* Juli 1948 schrieb die Klägerin an das beklagte Amt, das Amt habe die Dachziegel Pacht- und leihweise erhalten mit der Verpflichtung, sie bis 1945 zurückzugeben; sie biute um Mitteilung, ob das Amt zur Rückgabe der leihweise überlassenen Ziegel bereit sei oder ob sie das Ein-deckungsinaterial selbst beschaffen solle. Da Dachziegel nunmehr käuflich zu erv;erben seien, bitte sie, zur Abwendung 1 eines weiteren Verfalls der Schuppen die Rückgabe der Ziegel unverzüglich zu veranlassen.
Hachdem die Bart eien in den Jahren 1948 und 1949 mehrfach über die Ansprüche der Klägerin aus der Ziegellieferung verhandelt hatten, gab das beklagte Amt im Mai 1949 2 310 Dachziegel zurück und überwies der Klägerin den Betrag von 3.000 -DM.
Die Klägerin führt aus5 das Amt sei nach den getroffenen Vereinbarungen verpflichtet gewesen, ihr die empfangenen Dachziegel in gleicher Art und Menge zurückzu-liefern. Kotfalls habe es die erhaltenen Dachziegel wieder abdecken und zaräckgeben müssen, Ferner müsse das Amt alle Kosten des Abdeckens und Keudeckens und den dabei durch Bruch entstehenden Verlust ersetzen. Die Klägerin ist ferner der Ansicht, das beklagte Amt sei wegen Verzuges mit der Rückgabe der Dachziegel schadensersatzpflichtig, Weil das Amt die Ziegel nicht zurtickgege-ben habe? habe sie ihre Trockenschuppen nicht abdecken können. Dadurch seien ihre Trockenschuppen und zu dem Trocknen der Ziegelsteine bestimmten Gerüste durch Witterungseinflüsse verfault. Wegen des Fehlens von Trockenschuppen habe sie im Jahre 1946 ihre Produktion nicht wieder aufnehmen können und dadurch in den Jahren 1946 bis 1948 einen Gewinnausfall erlitten.
Die Klägerin verlangt mit der Klage die Zahlung von 47.967,92 JM nebst Zinsen.
Das beklagte Amt meint, eine wirksame Verpflichtung sei nicht begründet worden, weil die nach der Preußischen Amts-ordnung für Verpflichtungserklärungen notwendige Form nicht beachtet worden sei. Etwaige Ansprüche der Klägerin seien durch die Zahlung von 3.000 DM und die Rückgabe von 2.310 Dachziegeln getilgt worden. Ein Schadensersatzanspruch wegen Verzuges stehe der Klägerin nicht zu, da das Amt nicht in Verzug gekommen sei. Bie Klägerin habe in den Jahren 1946/1947 nicht Rückgabe der Ziegel verlangt, sondern nur um Bezugscheine für Ziegel gebeten. Solche Bezugscheine habe nur die Kreisverwaltung ausstellen können. Bis zur Währungsreform sei es nicht möglich gewesen, der Klägerin Bezugschei ne zu verschaffen. Daß die Klägerin ihren Betrieb vor der
Währungsreform nicht habe wieder auf nehmen können, habe nicht am Pehlen der Irockenschuppen, sondern am Mangel von Brennmaterial gelegen.
Bas Landgericht hat die Ansprüche der Klägerin sum feil dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, zu dem feil hat es die Klage abgewiesen. Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt. Bas Oberlandesgericht hat erkannt, daß folgende Ansprüche der Klägerin dem Grunde nach gerechtfertigt seien?
a) auf Ersatz der Kosten der Y/ie derbe Schaffung der gelieferten Menge Bachsiegel zuzüglich Bruchverlust,
b) auf Ersatz der Kosten der Abdeckung und BTeu-eindeckung der von den frockenschuppen abgedeckten Ziegel und der Kosten der Anlage eines Was s ei ab fl uß grab ens im Jahre 1945,
c) Essais des. Schadens > der der Klägerin durch den Verzug des beklagten Amtes in der Erfüllung der Ansprüche zu a) und b) seit dem 1. August 1948 entstanden ist.
In Hohe von 27*238,96 DM (die Angabe des Betrages von 27.238,90 BK im Ürteilstenor beruht wohl auf einem.Versehen) hat das Oberlandesgericht die Klägerin mit der Klage abgewiesen, dieser Betrag betrifft folgende von der Klägerin geltend gemachte Schadensposteng
Schuppenverlust 17.074,80 BM
Gerüstverlust 7.897 ? 50 IM
* Gewinnausfall bis zur Währungsreform 2.266 f 66 BM
27.238,96 m
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Mit der Revision verfolgt die Klägerin den Antrag, das Berufungsurteil insoweit aufzuheben, als zu ihrem Rachteil erkannt worden ist, und auch insoweit nach dem Klageantrag zu erkennen,* Bas beklagte Amt beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Ent schei duh^sgrände s
Ic Bas Berufungsgericht nimmt ohne Rechtsverstoß an, daß die Parteien sowohl im Oktober 1944 als auch im April 1945 über die Bachziegel bürgerlichrechtliche Verträge abgeschlossen haben. Es nimmt weiter an, daß über die im Oktober 1944 von der Klägerin hergegebenen Ziegel ein Barlehensvertrag zustande gekommen sei, durch den sich das beklagte Amt verpflichtet habe, Ziegel gleicher Art und Menge zurückzuliefern (S. 16, 17 d.U.). Ben Vertrag vom April 1945 sieht das Berufungsgericht dagegen als Kaufvertrag an, wobei der Kaufpreis gleich den Kosten sein sollte, die die Klägerin bei der Wiederbeschaffung von Bachziegeln gleicher Art und Menge auf wenden mußte; dieser Vertrag begründete also nach der Ansicht des Berufungsgerichts nur eine Geldforderung der Klägerin (S. 19> 20 d.U.). Bie vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung der beiden Verträge ist rechtlich möglich; von ihr ist in der Revisionsinstanz auszugehen.
IIc Baß diese Verträge wirksam zustande gekommen sind, hat das Berufungsgericht mit Recht bejaht.
1 > Bas Berufungsgericht nimmt im Ergebnis zutreffend an, der Gültigkeit des Barlehensvertrages vom Oktober 1944 habe nicht entgegengestanden, daß Bachziegel damals bewirtschaftet gewesen seien.
Es erörtert, ob der Vertrag auf eine unmögliche Bei- J stung gerichtet gewesen und deshalb nach § 306 BGB nichtig sei, Es bemerkt - anscheinend mit Bezug £uf § 308 BGB - es habe nur ein vorübergehendes Leistungshindernis bestanden? die Bewirtschaftung hätte sich schon vor Ablauf der von den Parteien für die Bückgabe vereinbarten Jahresfrist lockern können,
Unmöglich im Sinne des § 306 3GB v/ar die von dem beklagten Amt versprochene Leistung freilich auch bei Vertrags sehluf nicht, Y/ohl waren Dachziegel nur gegen Bezugscheine zu erhalten, aber wenn das beklagte Amt, um seine Verpflichtung zur Rücklieferung an die Klägerin er- ^ füllen zu können, Dachziegel auf Bezugscheine erholten
hätte, hätte es die'Siegel r.n die. Klägerin' liefern können, obschon die Bewirtschaftung fortbest and.
Fraglich könnte wohl erscheinen, ob wegen des Umstandes, daß Dachziegel Öffentlich bewirtschaftet waren, der von den Parteien geschlossene Vertrag gegen ein gesetzliches Verbot verstieß und deshalb nach § 134 BGB nichtig war. Die Öffentlich bewrrtschäfteten gewerblichen Erzeugnisse unterlagen nach der Verordnung über die Verbrauchs-regelong für lebenswichtige gewerbliche Erzeugnisse vom 14. November 1939 (KGB1 I 2221) idF der Verordnung vom {
25, November 1941 (RGBl X 731) der Beschlagnahme (vgl, Verordnung über den Warenverkehr idp vom 18, August 1939 ^RGBl I 1430, 1431) ). Nach § 5 Abs. 2 der Verordnung von 14- November 1939 v/ar die Veräußerung solcher Erzeugnisse ohne gleichzeitige Aushändigung des Bezugscheins unwirksam. Ebenso waren nach § 3 Abs. 1 der Verordnung über die Y/irkungen der Beschlagnahme cur Regelung des Warenverkehrs vom 4* März 1940 (RGBl I 551) sowohl die Veräußerung
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solcher Erzeugnisse wie die Verpflichtung hierzu nur wirksam, wenn die bewirtschaftende Stelle sie durch allgemeine Anordnung zugelassen hatte oder sie im Sinzelfall genehmigte* Pisse Bestimmungen stehen indessen der Gültigkeit des Rechtsgeschäfts nicht entgegen,
Pie Hingabe der Ziegel durch die Klägerin war statthaft.
Pie Bewirtschaftungsbestiumiungen wollten nur verhindern, daß Erzeuger oder Händler die bewirtschafteten Erzeugnisse an Verbraucher ohne Bezugsberechtigung abgaben. Ihr Siam war es aber nicht, eine Abgabe zwischen auf gleicher Stufe stehenden Verbrauchern zu verhindern. Yfer demnach selbst als Verbraucher Erzeugnisse ordnungsgemäß erworben hatte, konnte darüber frei verfugen (vgl. RGSt 74, 214 für einen gleich liegenden Rail bei öffentlich bewirtschafteten Landwirtschaft- . liehen Erzeugnissen).
Ebenso kann die Gültigkeit des Vertrages vom Oktober 19*14 nicht deshalb in Frage gestellt werden, weil sich das beklagte ^mt zur Lieferung bewirtschafteter Erzeugnisse verpflichtet hat. Hach §$309, 308 Abs. 1 BGB ist ein gegen ein gesetzliches Verbot verstoßender Vertrag gültig, wenn er für den Fall geschlossen ist, daß das Verbot nicht mehr entgegen steht. Ob die Parteien, wie das Berufungsgericht anznclimen scheint (S- 17 d. U.), den Wegfall der Bewirtschaftung ins Auge gefaßt haben (vgl. BGH in I>M Hr. 7 zu § 134 BGB), mag fraglich erscheinen. Aber sie haben, wie der Schlußsatz des Schreibens der Klägerin vom 5. Oktober 1944 zeigt, vorge-Iiabt, die Rücl^lieferung der Ziegel gegen Bezugschein, also im Einklang mit den Bewirt schaf tungsbestimmungen vorzuneh-men.
2* Erklärungen, durch die sich das beklagtc tot verpflichtet, bedürfen nach § 17 der Preußischen totsord-nung vom 8. Oktober 1934 (PrGS S* 393) idP der Verordnung vom 13. Juli 1935 (MBliV Sp. 893) in Verbindung mit § 36 der PGO vom 30. Januar 1935 (RGBl I 49) der Schriftform. Sie ist in beiden Verträgen nicht beobachtet worden» Pas Berufungsgericht hält die Schriftform wegen der Vorschrift des v 3 der 2» DVO zur PGO von 25. Januar 1936 (RGBl I 272) für entbehrlich, hach dieser Bestimmung sind nicht formbedürftig Geschäfte der laufenden Verwaltung, die für die Gemeinde geldlich von nicht erheblicher Bedeutung sind. Per Begriff des,Geschäfts der laufenden Verwaltung ist gesetzlich nicht festgelegt; die Ausführungs-anweisung vom 31'. liärs 1937 zu § 3 der 2. PVÖ (llBliV 1937, 517)-fuhrt als solche Geschäfte die im täglichen Verkehr absuschlio;,enden Kauf-, Kiet-, Pacht-, Y/erfc- und Bienst-vertröge an. "er Begriff ist auch in § 78 PGO verwandt, der sich mit Pariehen und ihm wirtschaftlich gleichkormenden Geschäften befaßt, die der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedürfen. Port ist in Abs. 3 gesagt,* daß die im Rahmen der laufenden Verwaltung abzuschlicßenden, ihrer ITatur nach regelmäßig wiederkehrenden Geschäfte der Genehmigung nicht bedürfen, ^ie Vorläufige Ausführungsanweisung zun 6. rfeil der PGO vom 22. März 1935 (KBliV Sp. 475, 482) führt als Beispiele u.a. an die unter Stundung des Kaufpreises getätigte Beschaffung von Heizmaterial und Bürobedarf und des laufenden Bedarfs für die Straßenunterhal-tung und den Betrieb von Krankenhäusern.
Ob im Hinblick auf die in den Ausführungsanweisungen genannten Beispiele die Beschaffung von Baumaterial ftir die Ausbesserung von gemeindeeigenen Gebäuden in normalen Zeiten als Geschäft der laufenden Verwaltung angesehen wer-
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den könnte, mag zweifelhaft erscheinen* Das Berufungsgericht bejaht die Anwendbarkeit des § 3 der 2. DVO jedenfalls für die Verhältnisse zur Zeit des Abschlusses der Verträge, weil die Ausbesserung der beschädigten Amtsge-bäude zu den notwendigsten Maßnahmen gehörte, ohne die eine geregelte Verwaltungstätigkeit nicht möglich gewesen wäre* üs ist nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht die besonderen Verhältnisse der Kriegs- und Nachkriegszeit berücksichtigt und ihretwegen den Begriff des Geschäfts der laufenden Verwaltung weit ausgelegt hat. Auch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat mehrfach anerkannt, daß die wechselnden Zeit Verhältnisse bei der Anwendung des § 3 der 2. DVO zu berücksichtigen sind und in Notzeiten sogar ein Geschäft, das zu anderer Zeit für eine Gemeinde einmalig und ungewöhnlich erscheint, zu einem Geschäft der laufenden Verwaltung werden kann (BGHZ 8, 3965 14, 89)»
Das Berufungsgericht hat weiter angenommen, die Geschäfte seien angesichts der wirtschaftlichen Stellung des beklagten Amtes, dem ein Millionenetat zur Verfügung stehe, geldlich von nicht erheblicher Bedeutung gewesen* Gegen diese im wesentlichen auf tatsächlicher Würdigung beruhende Annahme läßt sich rechtlich nichts einwencen*
3) Da der Vertrag vom Oktober 1944 nach der Annahme des Berufungsgerichts einen DarlehonevertLvj.T tarfetciijfc* erhebt sich noch die Rrage, ob er nicht der Genehmigung . der Aufsichtsbehörde nach % 35 der Amtsordnung in Verbindung mit § 78 DGO bedurfte» Denn nach § 78 Abs. 3 Satz 2 DGO ist für die Aufnahme eines Darlehens diese Genehmigung immer erforderlich, auch wenn das Darlehen an sich als ein im Rahmen der laufenden Verwaltung abgeschlossenes Geschäft angesehen werden könnte*
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Unter Darlehen versteht die DGO nach dem Klammer zusatz in § 76 Abs* 1 Satz 1 Anleihen, Schuldsplieindarlehen, sonstige Kredite mit Ausnahme der Kassenkredite« Ebenso bezeichnet die Vorläufige Ausfährungsanv/eisung zu dem 6« Teil der DGO vom 22. März 1935 (UBliV 8p. 475, 477) unter Kr. i zu § 76 DGO als Darlehen jede Kreditaufnahme mit Ausnahme der Kassenkredite. Das zeigt, daß die Genehmigungspflicht für Darlehen den Zweck hat, die Aufnahme von Krediten durch die Gemeinde zu Überwachen und in engen Grenzen zu halten (vgl. auch die Vorläufige Ausführungsanweisung zu § 77 DGO).Ks .»eil aber'durch die Bestimmungen der DGO einer Gemeinde sicher nicht untersagt werden, einen infolge eines Kotstandes plötzlich auftretenden Materialbedarf rasch und ohne vorherige Genehmigung der Aufsichtsbehörde dadurch zu decken, daß sie sich das Material von einer zur Überlassung bereiten Person gegen die Zusage beschafft, Material in gleicher Menge demnächst zurückzugeben. Mag auch hierin ein Darlehensvertrag im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches liegen, so kann eine solche Abmachung doch nicht als Darlehen in Sinne des § 78 angesehen werden. Der Zweck dieser Bestimmung trifft auf ein solches Geschäft nicht zu.
III. Das Berufungsgericht hat die teilweise Abweisung der Klage wie folgt begründet* Die Summe von 27-238,96 Hi betreffe Schäden, die alle schon vor der Währungsreform eingetreten seien. Bis dahin sei das beklagte Amt nicht in Verzug gekommen. Hinsichtlich der Verpflichtung zur Hiick-lieferung der Ziegel fehle es an einem Verschulden des beklagten Amtesj denn es sei zu vermuten und von der Klägerin nicht widerlegt worden» daß die Lieferung von Ziegeln nach den damals geltenden Bewirtschaftungsvorschriften nicht möglich gewesen sei. Was den Geldansprr.ch auf Ersatz der Y/ie-derbcschaffungskosten angehe, so entfalle ein Vorzug bis.
zur Y/ährungsreform,- weil die Klägerin bis dahin die Zahlung der ffiederbeschaffungskosten nicht angemahnt habe»
Pie Revision weist darauf hin, daß die Verpflichtung des beklagten Amtes zur Rücklieferung von Dachziegeln nach dem Vertrage vom Oktober 1944 nur erfüllt werden konnte, wenn ein Bezugschein erteilt wurde« und daß es deshalb mit zu den Vertragspflichten des beklagten Amtes gehört habe, die Klägerin bei der Erlangung eines Bezugscheines zu unterstützen» Die Annahme einer solchen Verpflichtung liegt in der fat nahe«. Dafür spricht schon das Schreiben vom 5* Oktober 1944> in dem die Klägerin die Erwartung ausspricht, daß ihr das Amt bei der Erlangung eines Bezugscheins behilflich sein werde. Zudem führt das Berufungsgericht - für beide Verträge - aus, es sei Sinn der Vereinbarungen gewesen, daß die Klägerin unvermindert das zurückerhalte, was sie hergegeben habe; das Amt hätte sich in der Zeit vor der Wahrungsx-eform durch eine Geldzahlung seiner Verpflichtung nicht entledigen können. Wenn aber nach den eigenen Ausführungen des Berufungsgerichts die Verträge gewährleisten sollten, daß die Klägerin Dachziegel zurückerhielt, hätte das Berufungsgericht darauf eingehen müssen, ob das beklagte Amt nicht gehalten war, die Klägerin bei der Erlangung von Bezugscheinen zu unterstützen. Eine Prüfung dieser präge durfte nicht deswegen unterbleiben, weil, wie das Berufungsgericht meint, eine Vermutung dafür besteht, daß die Lieferung von Dachziegeln nicht möglich gewesen sei. Denn die Klägerin hatte ausdrücklich vor ge tragen, daß das Amt ihre Anträge auf Erteilung von Bezugscheinen trotz wiederholten Drängens nicht oder nicht rechtzeitig an den Landkreis v/ei-tergegehen habe und daß sie Bezugscheine erhalten haben würde, wenn das Amt ihre Anträge rechtzeitig der Kreisver-
waltung vorgelegt hätte» Etir diese Behauptung hatte die Klägerin im Schriftsatz vom 15. Juli 1955 (S. 5) Beweis angetreten. Wenn diese Behauptung zutrifft, ist die Ansicht des Berufungsgerichts; die Lieferung von Dachziegeln sei nicht möglich gewesen, nicht aufrecht zu erhalten,
Biese Erwägungen gelten nicht nur für die vom Berufungsgericht als Darleftensvertrag angesehene Vereinbarung von Oktober 1944, sondern auch für den 2. Vertrag vom April 1945. Auch hinsichtlich dieses Vertrages hat das Berufungsgericht, wie schon bemerkt, hervorgehoben, es sei feinn de: Vereinbarimg gewesen, der Klägerin die Wiedererlangung von Ziegeln su gewährleisten. Bann aber liegt auch hier die Annahme einer Verpflichtung des Amtes nahe, alles zu tun, . um der Klägerin zu Bachziegeln zu verhelfen, und ihre 3e-zugscUeinanträge zu unterstützen.
Bin Verzug kann auch nicht schon deshalb verneint werden, weil die Klägerin die Zahlung der Kosten für die Y/ie-derbeschaffung vor der Währungsreform nicht angemahnt hat.
Bei den damals gegebenen Verhältnissen stand nicht die Zah-\
lung des für die Wiederbeschaffung erforderlichen Geldbetrages, sondern die Erlangung von Bezugscheinen im Vorder*^ gründe Wie das Berufungsurteil (S. 20) bemerkt, war an " eine Ersatzbeschaffung erst su denken, wenn die Klägerin einen Bezugschein erhielt. Erst dann konnte sie, wie in der Vereinbarung vorgesehen, Ziegel beschaffen und die Kosten dem Amt in Rechnung sxeilen. Baß die Klägerin aber da3 beklagte Amt um Bezugscheine gebeten und insoweit also gebahnt hat, hat das Amt nach dem Tatbestand des Beruf ungs-Urteils (S. 10) selbst vorgetragen* ftie Klägerin hat bei diesen Mahnungen auch auf die Schäden hingewiesen, die
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durch die fehlende Bedachung ihrer Schuppen zu entstehen drohten.
Bas Berufungsgericht muß somit noch prüfen, oh eine Pflicht des beklagten «Amtes bestand, die Klägerin bei der Erlangung von Bezugscheinen zu unterstützen, ob es diese Pflicht verletzt und dadurch die Erlangung eines Bezugscheines vereitelt hat. Sind diese Prägen zu bejahen, so kann eine Ersatzpflicht für den vor der Währungsreform entstandenen Schaden nicht mit der Begründung verneint werden, das beklagte imt sei bis zu diesen Zeitpunkt nicht in Verzug gekommen.
Sehe ff ler Rietschel Br. Winkelmann
Erbel Meyer