und Aussenhandels e*V» in München» Dieser hatte Wiedergutmachung bean-tragt, weil ihm auf Grund des Gesetzes vom 27* Februar 1954 sein Vermögen zu Gunsten der damals neu geschaffenen Zusammenschlüsse der Wirtschaft entzogen worden war» Pie Überweisung auf das Konto der Bezirksgruppe habe er für sachgemäas und im Interesse der Klägerin liegend gehalten» Im übrigen würde das Guthaben auch dann beschlagnahmt und an.den Landesverband des Bayerischen Gross- und Aussenhandels übertragen worden sein, wenn es auf dem eigenen Konto der Klägerin bei der Dresdner Bank in N(|HHI verlieben ♦wäre o I» Io) Den Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht die Parteifähigkeit der Klägerin ftir die Zeit der letzten mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz bejaht hat, ist beizutreten* Eine Auflösung von nach dem Gesetz vom 27« Februar 1934 gebildeten Organisationen der gewerblichen Wirtschaft war damals nur in Bayern durch die oben erwähnte Anordnung vom 25. .1038) ausgesprochen worde#* Biese Anordnungen hatten, aber, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, Wirkung nur für das Gebiet dieser,, Länder und berührten dep Fortbestand der Klägerin nipXt, weil diese in Berlin ih?en S.itz hat (Möhring BB 1954, 633)* Eine Auflösung, die Organisationen der gewerblichen Wirtschaft mit Sitz in Berlin traf, ist bis zu dem Erlass des Berufungsurteils nicht verfügt worden* Bie Zusammenschlüsse der gewerblichen Wirtschaft gehören nicht zu den Organisationen, die durch das Kontrollratsgesetz Nr 2 aufgelöst worden sind, wie die.in den Mitteilungen der Bank Beutscher Länder 1949 S 676 abgedruckte Stellungnahme der Alliierten Bankkommission vom 13« September 1949 (ABC - 622 - 3) ausführt., Ebensowenig sind bis zur Beendigung des zweiten Rechtszuges Gesetze oder Verordnungen des Bundes oder .des Landes Berlin ergangen, welche die Organisationen der gewerblichen Wirtschaft aufgelöst hätten« Es ist dem Berufungsgericht auch darin zuzustimmen, dass der Zusammenbruch der Organisation der gewerblichen Wirtschaft und die Beendigung ihrer Tätigkeit noch nicht- das Ende der rechtlichen Existenz der als rechtsfähige Vereine gestalteten Zusammenschlüsse bedeuten* Es hätte vielmehr eines Auflösungsaktes bedurft, um diese Wirkung herbeizuführen (vgl Möhring BB 1954, 633, Meltendorf JR 1956, 90)« Damit wird auch die Klägerin von diesem Gesetz betroffen Nach § 2 des Gesetzes werden die Vermögen der aufgelösten Zusammenschlüsse auf Antrag an Organisationen der gewerblichen Wirtschaft übertragen, dieigleiche oder ähnliche Zwecke wie die aufgelösten Zusammenschlüsse verfolgen. sungsStadium und gilt insoweit als fortbestehend (Bremer NJW 1956, 163)- Pur den Pall der Liquidation ergibt sich das unmittelbar aus § 4 des Berliner Gesetzes vom 20* Januar '1956 in Verbindung mit § 49 Abs 2 BGB. Die in der Revisionserwiderung von der Beklagten vertretene Auffassung, die Vertretungsbefugnis sei auf den Senator für Finanzen des Landes Berlin oder einen von diesem bestellten Liquidator übergegangen, trifft nicht zu- Bas wäx^e nur dann der Pall, wenn eine Liquidation nach § 4 Da nach § 672 BGB der !üod des Auftraggebers im Zweifel den Auftrag nicht beendet und diese Bestimmung auf das Erlöschen juristischer-Personen entsprechend angewandt werden kann (RG 81/154)» könnten selbst bei Auflösung der Klägerin der Auftrag und die Vollmacht (§ 168 BGB) nicht als erloschen angesehen werden« Die Klägerin ist aber, wie ausgeführt, bis zu dem Inkrafttreten :Es konnte bei Kriegsende noch nicht übersehen werden, ob *die' Vollmacht des Beklagten nicht noch bedeutsam wurde r- und ihr Weiterbestehen nicht auch dem Interesse der Klägerin diente«- Jedenfalls konnte der Beklagte, selbst wenn man objektiv ein Erlöschen der Vollmacht ainehmen wollte, das im Juni 1945 nicht erkennen. Daher hat das Berufungsgericht mit Recht angenommen1»* dass nach §§ 674» 168 BGB die Vollmacht zu Gunsten des Beklagten als fortbestehend gelten müsse. Ist dem so, so kann ein Verschulden des Beklagten nicht schon darin liegen, dass er im Juni 1945 noch auf Grund der Vollmacht gehandelt hato Es sei dem Beklagten nicht zu widerlegen, dass er die Überweisung *auf das Konto der Bayerischen Tereinsbank für eine zweckmässige,, auch im Interesse der Klägerin liegende Massnahme gehalten habe« Pie Revision weist demgegenüber darauf hin, dass der Beklagte nie beauftragt worden sei, ihr ganzes Guthaben der Bezirksgruppe Franken zuzuführen- Pas Berufungsgericht habe ihr Vorbringen nicht berücksichtigt, dass diese Bezirksgruppe nur einen Jahresbedarf von rund 38 000 RM . Es hat ausgeführt, die Voll-• macht vom 27« Januar 1945 schränke die Befugnis des Beklagten nicht dahin ein, dass er nur in dem von der Klägerin behaupteten, verhältnismässig geringen Umfange Überweisungen an die Bezirksgruppe Franken vornehmen dürfe« die Revision meint« Wenn es ausfUhrt, die Klägerin habe es an genauen und fest umrissenen Anweisungen für den gebrauch der Vollmacht fehlen lassen, so betreffen diese Ausführungen gerade die Präge, was der Beklagte im Innen Verhältnis nach dem ihm erteilten Auftrag tun durfte« Bas Berufungsgericht hebt hervör, dass eine klare und eindeutige Weisung, wie mit dem Seid verfahren werden sollte, dem Beklagten nicht erteilt'worden ist und er deshalb im Juni 1945, als die Verbindung mit der Klägerin abgerissen und ihr Schicksal ungewiss war, nach eige nem pflicHtgemässem Ermessen handeln durfte« Es führt weiter aus, dass der Beklagte unwiderlegt nach reiflicher Überlegung und Besprechung mit Br« SfHI es in der ungewissen Lage im Juni 1945 für zweckmässig gehalten habe, ‘das Geld bei einer Bayerischen Bank anzulegen. Es meint, der Beklagte habe ohne Verschulden diese Überweisung als eine Massnahme anseheh dürfen, die das Geld für die Bedürfnisse der gewerblichen Wirtschaft am ehesten erhielt und deshalb auch im Interesse der Klägerin lag, Biese Ausführungen des Berufungsgerichts sind rechtlich nicht zu beanstanden Wenn berücksichtigt wird, wie unsicher die politische und wirtschaftliche Entwicklung im Juni 1945 war und wie wenig der Beklagte das Schicksal der Klägerin und ihres Vermögens übersehen konnte, kann in der Tat die Überweisung des Guthabens dem Beklagten nicht als auch nur fahrlässige Zuwiderhandlung gegen seinen Auftrag angerechnet werden« Bie abschliessende Feststellung des Berufungsgerichts, eine schuldhafte Vertragsverletzung sei nicht nachzuweisen, ist deshalb zu billigen« Erst recht liegt eine unerlaub- 3«) Bei diesem Ergebnis braucht nicht erörtert zu werden, ob die Überweisung des Guthabens von einer Bank zur anderen als adäquate Ursache für den der Klägerin in der Folgezeit entstandenen Schaden gewertet werden kann» 4o) Pie Revision rügt, dass das Berufungsgericht die Behauptung des Beklagten verwertet habe, der Bezirksgruppe Hessen sei von der Klägerin ebenfalls im Januar 1945 ein Betrag von 2 Millionen EM'überwiesen worden, der später auf einen Nachfolgeverband dieser'Bezirksgruppe ‘übergegangen sei«. Pie Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils ergeben im Zusammenhang mit Sicherheit, dass das Berufungsgericht den Vorgängen bei der Bezirksgruppe Hessen keine entscheidende Bedeutung beigelegt hat und auch ohne ihre Erörterung ein. IV* Die Revision bemängelt, dass das Berufungsgericht es der Klägerin zur Last gelegt habe, die Minderung des Kontos bei der Bayerischen Vereinsbank von 1 000 060 RM auf 876 297 RM nicht aufgeklärt zu haben. Feststellung, dass die Klägerin ihren Schadensersatzanspruch »allein mit der Übertragung des gesamten Guthabens auf die Bayerische Vereinsbank begründet, jedoch die spätere Verminderung des Guthabens nicht als neuen Klagegrund geltend gemacht habe.
71I ZR 35/56 2333 004 Verkündet am 17. Dezember 1956 Woitscheck, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit des rechtsfähigenVereins _ und B M^vertreten qurcn den Hotvertretea^ii^seriaftsprufer Dr. !P| Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr gegen den Kaufmann Franz 0, Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwa^; Freiherr von hat der VIIa Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mUndliche Verhandlung vom 17. Dezember 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Scheffler, Dr* Heimann-Irosien, Dr* Winkelmann und PL Meyer für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Nürnberg vom 26. Juli 1955 wird zurückgewiesen* Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen* Von Rechts wegen Tatbestand» Die Klägerin ist auf Grund des Gesetzes zur Vorbereitung des organischen Aufbaus der Deutschen Wirtschaft vom 27* Februar 1934 und der K Durchführungsverordnung zu diesem Gesetz vom 27» November 1934 gegründet worden» Nach § 5 dieser* Durchführungsverordnung hat sie die Stellung eines rechtsfähigen Vereins» Ihren Sitz hat sie in B0Mo Sie gliederte sich in Bezirksgruppen; der Beklagte und der inzwischen verstorbene Dr* Leiter der Bezirksgruppe Am 31* Januar 1945 überwies die Klägerin von Berlin auf ein von ihr bei der Zweigstelle'der Dresdner Bank in N(gm errichtetes Konto 1 Million BMs Die Eröffnung des Kontos zeigte sie mit Schreiben vom 27* Januar 1945 der Bezirksgruppe an» Sie erteilte in diesem Schreiben dem Beklagten Vollmacht, gemeinsam mit Br« tÜüber das Konto zu verfügen« ln dem Schreiben hiess es weiters' Die Massnahme ist gedacht für den Fall, dass durch irgendwelche Störungen die Überweisungen von Berlin aussetzen« Wir bitten Sie daher, von Ihrer Vollmacht nur im äussersteh Notfall Gebrauch zu machen« Unter Umständen dürfen auch andere Bezirksgruppen unserer Wirtschaftsgruppe aus-diesem Fonds gespeist werden, falls die Verbindungen mit Berlin unterbrochen sein sollten. Am 25» Juni 1945 veranlassten der Beklagte und Dr« » Scherber die Überweisung des Guthabens der Klägerin bei der Dresdner Bank in das äurch Zinsen auf 1 000 060 BM angewachsen war, auf ein Konto der Bezirksgruppe bei der Bayerischen Vereinsbank, Zweigstel- le w 3 w Am 25» Oktober 1945 erliess das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft in Vollzug einer Weisung der Militärregierung eine im Bayerischen Gesetz- und Verordnungsblatt 1945 Nr 5 S 4 veröffentlichte Anordnung über die Auflösung von Wirtschaftsverbänden. Biese Anordnung verfügte u»a« die Auflösung der Wirt-schaftsgruppen, Fachgruppen und Bezirksgruppen und die Beschlagnahme und Sicherstellung ihrer Vermögen bis zur Übernahme durch die Property Control Officers der Militärregierung, Am*:15v> Februar 1949 übertrug das Bayerische Lande samt für Vermögensverwaltung und Wiedergutmachung das Guthaben bei der Bayerischen Vereinsbank in das damals noch 876 297 HM betrug} an den Landesverband des Bayerischen Gross-r. und Aussenhandels e*V» in München» Dieser hatte Wiedergutmachung bean-tragt, weil ihm auf Grund des Gesetzes vom 27* Februar 1954 sein Vermögen zu Gunsten der damals neu geschaffenen Zusammenschlüsse der Wirtschaft entzogen worden war» Mit Beschluss vom 6» Februar 1955 hat das Amtsgericht Charlottenburg in Berlin den Wirtschaftsprüfer Br» Notvertreter der Klägerin bestellt» Die- ser Beschluss beschränkt die (Tätigkeit dj>s Notvertreters darauf, für die Klägerin die Freigabe des zeitweise nach dem Gesetz Nr 52 der Militärregierung beschlagnahmten Vermögens zu betreiben und das Vermögen nach Freigabe zu übernehmen und zu verwalten» Der Beschluss spricht weiter aus, dass der Notvertreter zu Verfügungen über das Vermögen nicht befugt sei» Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Schadenser- — 4* — satz in Anspruch, weil er unter Missbrauch seiner Vollmacht ihr Guthaben auf das Konto der Bezirksgruppe bei der Bayerischen Vereinsbank in ü^er- wiesen habe und das Guthaben infolge dieser Überweisung beschlagnahmt und ihr entzogen worden sei* Sie hat 10 000 4)M als* Teilbetrag ihres Schadens eingeklagt» Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Br hat geltend gemacht, die Klägerin sei nicht meh.r rechts-und partreifähig und der Notvertreter zur Prozessführung nicht befugt. Pie Überweisung auf das Konto der Bezirksgruppe habe er für sachgemäas und im Interesse der Klägerin liegend gehalten» Im übrigen würde das Guthaben auch dann beschlagnahmt und an.den Landesverband des Bayerischen Gross- und Aussenhandels übertragen worden sein, wenn es auf dem eigenen Konto der Klägerin bei der Dresdner Bank in N(|HHI verlieben ♦wäre o ' Land- und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen, Sie bejahen die Parteifähigkeit der Klägerin und die Vertretungsbefugnis des NotVertreters. Sie führen aber aus, in der Überweisung des Guthabens liege weder eine schuldhafte Vertragsverletzung nooh eine unerlaubte Handlung des Beklagten, Das Oberlandesgericht ist weixer der Auffassung, das Handeln des Beklagten habe den der Klägerin entstandenen Schaden nicht verursacht, weil das Guthaben auch ohne die vom Beklagten vorgenommene Überweisung beschlagnahmt worden wäre. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag auf Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von 10 000 DM weiter. Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen. Entseheidungsgrundei I» Io) Den Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht die Parteifähigkeit der Klägerin ftir die Zeit der letzten mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz bejaht hat, ist beizutreten* Eine Auflösung von nach dem Gesetz vom 27« Februar 1934 gebildeten Organisationen der gewerblichen Wirtschaft war damals nur in Bayern durch die oben erwähnte Anordnung vom 25. Oktober 1945 und ferner in Hessen (Möhring BB 1953,. .1038) ausgesprochen worde#* Biese Anordnungen hatten, aber, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, Wirkung nur für das Gebiet dieser,, Länder und berührten dep Fortbestand der Klägerin nipXt, weil diese in Berlin ih?en S.itz hat (Möhring BB 1954, 633)* Eine Auflösung, die Organisationen der gewerblichen Wirtschaft mit Sitz in Berlin traf, ist bis zu dem Erlass des Berufungsurteils nicht verfügt worden* Bie Zusammenschlüsse der gewerblichen Wirtschaft gehören nicht zu den Organisationen, die durch das Kontrollratsgesetz Nr 2 aufgelöst worden sind, wie die.in den Mitteilungen der Bank Beutscher Länder 1949 S 676 abgedruckte Stellungnahme der Alliierten Bankkommission vom 13« September 1949 (ABC - 622 - 3) ausführt., Auch eine Auflösung durch die Militärregierung ist nicht erfolgt. Ebensowenig sind bis zur Beendigung des zweiten Rechtszuges Gesetze oder Verordnungen des Bundes oder .des Landes Berlin ergangen, welche die Organisationen der gewerblichen Wirtschaft aufgelöst hätten« Es ist dem Berufungsgericht auch darin zuzustimmen, dass der Zusammenbruch der Organisation der gewerblichen Wirtschaft und die Beendigung ihrer Tätigkeit noch nicht- das Ende der rechtlichen Existenz der als rechtsfähige Vereine gestalteten Zusammenschlüsse bedeuten* Es hätte vielmehr eines Auflösungsaktes bedurft, um diese Wirkung herbeizuführen (vgl Möhring BB 1954, 633, Meltendorf JR 1956, 90)« e • 20) Nach Einlegung der Revision ist aas Berliner Gesetz über.die Auflösung der Organisation der gewerblichen Wirtschaft vom 20* Januar 1956 (GesuVOBl Berlin 1956, 87) in Kraft getreten. Da die Barteifähigkeit nach § 56 ZPO in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen ist, bedarf es der Erörterung, ob dieses Gesetz die Rechtsund Barteifähigkeit der Klägerin berührt , § 1 des Gesetzes löst die auf Grund des Gesetzes vom 27, Februar 1954 und der Ersten Durchführungsverordnung vom. 27, November 1934 gebildeten Zusammenschlüsse auf, soweit sie am 8, Mai 1945 ihren Sitz in gehabt haben. Damit wird auch die Klägerin von diesem Gesetz betroffen Nach § 2 des Gesetzes werden die Vermögen der aufgelösten Zusammenschlüsse auf Antrag an Organisationen der gewerblichen Wirtschaft übertragen, dieigleiche oder ähnliche Zwecke wie die aufgelösten Zusammenschlüsse verfolgen. Der Obertragungsantrag muss binnen 6 Monaten nach Inkrafttreten ded Gesetzes gestellt werden. Wird in dieser Frist die Übertragung nicht beantragt oder wird sie durch unanfechtbare Entscheidung abgelehnt, so findet eine Liquidation statt, auf die die §§ 48 bis 53 BGB entsprechend anzuwenden sind (§ 4 des Gesetzes). Aus diesen Bestimmungen folgt, dass der aufgelöste Zusammenschluss endgültig erst erlischt, wenn sein Vermögen auf eine Nachfolgeorganisation übertragen oder die Liquidation beendet ist. Solange die Entscheidung auf einen von einer Nachfolgeorganisation gestellten Obertragungsantrag noch aussteht oder die Liquidation noch im Gange ist, bleibt die Organisation im Auflö- sungsStadium und gilt insoweit als fortbestehend (Bremer NJW 1956, 163)- Pur den Pall der Liquidation ergibt sich das unmittelbar aus § 4 des Berliner Gesetzes vom 20* Januar '1956 in Verbindung mit § 49 Abs 2 BGB. Pilr . den Pall, dass ein Verfahren über einen von der Nachfolgeorganisation gestellten tfbertragungsantrag schwebt, kann nichts anderes gelten. Denn auch dann befindet sich der Zusammenschluss wie im Palle der Liquidation im Abwicklungsstadium zwischen der durch § 1 des Gesetzes ausgesprochenen Auflösung und dem Übergang, seines Vermögens an einen neuen RechtsträgerIn diesem Zwischenstadium muss sein ^rechtlicher Port be stand angenommen werden, weil sonst kein Präger des Vermögens vorhanden wäre» Die Annahme eines herrenlosen Vermögens aber: widerspricht der Regelung des Gesetzes vom 20. Januar-1956, die keinen originären Erwerb der Nachfolgeorganisation, sondern eine ♦Rechtsnachfolge bewirken will, wie namentlich die Bestimmung des § 3 über die Haftung der Nachfolgeorganisation füb Verbindlichkeiten des aufgelösten Zusammenschlusses erkennen lässt. Die Klägerin hat in der Revisionsinstanz unbestritten vorgetragen, dass Anträge auf Übertragung ihres-Vermögens fristgerecht gestellt worden sind und dass über 'diese Anträge noch nicht entschieden ist« Der Senat hat danach keinen Zweifel daran, dass die Klägerin rechtlich noch besteht. Auch an der Vertretungsbefugnis des Notvertreters Br- hat sich nichts geändert. Die in der Revisionserwiderung von der Beklagten vertretene Auffassung, die Vertretungsbefugnis sei auf den Senator für Finanzen des Landes Berlin oder einen von diesem bestellten Liquidator übergegangen, trifft nicht zu- Bas wäx^e nur dann der Pall, wenn eine Liquidation nach § 4 des Gesetzes vom 20» Januar 1956 eingeleitet worden wäre. Eine Liquidation würde aber nur stattfinden, wenn die von den Nachfolgeorganisationen gestellten Inträge auf Übertragung des Vermögens abgelehnt würden. Pur die Zeit bis zur Entscheidung Uber die Übertragungsanträge gibt es keinen Liquidator. Bis dahin wird vielmehr die Vertretungs-befugnis des bisherigen Notvertreters durch das Gesetz vom 20o Januar 1956 nicht aufgehoben* oder eingeschränkt (vgl Meltendorf JR 1956, 90) 0 XI. Las Berufungsgericht legt den Beschluss des .Amtsgerichts vom 6. Februar. 1953> durch den der Notvertreter bestellt worden ist, dahin aus, dass eszu dessen Befugnissen gehöre, Schadenersatzansprüche' der Klägerin gerichtlich geltend zu machen. Die Begründung, die das Berufungsgericht für diese Auslegung gegeben hat, lässt keinen Rechtsirrtum erkennen. Auch die Ausführungen der -Beklagten in der Revisionserwiderung geben keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung. Richtig ist zwar, dass die Einziehung der Klageforderung nach dem Sprachgebrauch des Bürgerlichen Gesetzbuches eine Verfügung Uber die Forderung darstellto Gleichwahl ist dem Berufungsgericht darin zuzustimmen, dass die dem NotVertreter übertragene Verwaltung des Vermögens auch die Einziehung der Kla-geforderung einschliesst. Die im Bestellungsbeschluss enthaltene Einschränkung, dass der NotVertreter zu Verfügungen über das Vermögen nicht befugt sei, wollte nur Veräusserungen von Vermögensgegenständen verhindern, nicht aber die Einziehung von Forderungen, die der Vermögens-läge der Klägerin förderlich- ist« III. Las Berufungsgericht hat mit Recht verneint, dass der Beklagte der Klägerin für den Verlust des Bankgut- , habens aus dem ihm erteilten Auftrag oder aus unei’laub-ter Handlung hafte« 1.) Oh das Auftrags Verhältnis und die Vollmacht des Beklagten erloschen waren, konnte das Berufungsgericht für die Entscheidung dahingestellt sein lassen* Die im BGB genannten Gründe für das Erlöschen waren nicht gegeben« Die Klägerin hat Auftrag und Vollmacht nicht widerrufen (5 671 BGB). Da nach § 672 BGB der !üod des Auftraggebers im Zweifel den Auftrag nicht beendet und diese Bestimmung auf das Erlöschen juristischer-Personen entsprechend angewandt werden kann (RG 81/154)» könnten selbst bei Auflösung der Klägerin der Auftrag und die Vollmacht (§ 168 BGB) nicht als erloschen angesehen werden« Die Klägerin ist aber, wie ausgeführt, bis zu dem Inkrafttreten • -des Berliner Gesetzes voip 20. -Januar 1956 als Verein nicht aufgelöst worden« Wenn schon die völlige und recht- '''liehe Auflösung der Klägerin nach §§ 672, 168 BGB im • Zweifel nicht, zu dem Erlöschen von Auftrag und Vollmacht führt, so kann der tatsächliche Wegfall der Tätigkeit der Klägerin bei Kriegsende nicht die Annahme rechtfertigen, dass die Vollmacht des. Beklagten erloschen sei« :Es konnte bei Kriegsende noch nicht übersehen werden, ob *die' Vollmacht des Beklagten nicht noch bedeutsam wurde r- und ihr Weiterbestehen nicht auch dem Interesse der Klägerin diente«- Jedenfalls konnte der Beklagte, selbst wenn man objektiv ein Erlöschen der Vollmacht ainehmen wollte, das im Juni 1945 nicht erkennen. Daher hat das Berufungsgericht mit Recht angenommen1»* dass nach §§ 674» 168 BGB die Vollmacht zu Gunsten des Beklagten als fortbestehend gelten müsse. Ist dem so, so kann ein Verschulden des Beklagten nicht schon darin liegen, dass er im Juni 1945 noch auf Grund der Vollmacht gehandelt hato •* 10 - 20) Pas Berufungsgericht hat aus ge führt.» dem Beklagten könne auch ein Missbrauch der Vollmacht nicht vorgeworfen werden. Pas die Vollmacht enthaltende Schreiben vom 27« Januar 1945 habe ihm keine bestimmten Anweisungen für den Gebrauch der Vollmacht gegeben, sondern ihn auf eigenes pflichtmässiges Ermessen verwiesen,. Es sei dem Beklagten nicht zu widerlegen, dass er die Überweisung *auf das Konto der Bayerischen Tereinsbank für eine zweckmässige,, auch im Interesse der Klägerin liegende Massnahme gehalten habe« Pie Revision weist demgegenüber darauf hin, dass der Beklagte nie beauftragt worden sei, ihr ganzes Guthaben der Bezirksgruppe Franken zuzuführen- Pas Berufungsgericht habe ihr Vorbringen nicht berücksichtigt, dass diese Bezirksgruppe nur einen Jahresbedarf von rund 38 000 RM . gehabt habe und dass deshalb die Summe von 1 Million RM . nieht nur für die Bezirksgruppe bestimmt gewesen sein könne«. Pas Berufungsgericht hat indessen dieses Vorbringen der Klägerin nicht übersehen, sondern es ausdrücklich erörtert (S 14 des Urteils). Es hat ausgeführt, die Voll-• macht vom 27« Januar 1945 schränke die Befugnis des Beklagten nicht dahin ein, dass er nur in dem von der Klägerin behaupteten, verhältnismässig geringen Umfange Überweisungen an die Bezirksgruppe Franken vornehmen dürfe« Mit der Feststellung des Umfangs der Vollmacht ist allerdings noch nichts darüber gesagt, ob eine Überweisung des .ganzen Betrages an die Bezirksgruppe aucl1 im In“ nenverhältnis mit dem dem Beklagten erteilten Auftrag vereinbar war. Aber das Berufungsgericht hat den Unterschied .. zwischen Vollmacht und Auftrag keineswegs übersehen, wie 11 die Revision meint« Wenn es ausfUhrt, die Klägerin habe es an genauen und fest umrissenen Anweisungen für den gebrauch der Vollmacht fehlen lassen, so betreffen diese Ausführungen gerade die Präge, was der Beklagte im Innen Verhältnis nach dem ihm erteilten Auftrag tun durfte« Bas Berufungsgericht hebt hervör, dass eine klare und eindeutige Weisung, wie mit dem Seid verfahren werden sollte, dem Beklagten nicht erteilt'worden ist und er deshalb im Juni 1945, als die Verbindung mit der Klägerin abgerissen und ihr Schicksal ungewiss war, nach eige nem pflicHtgemässem Ermessen handeln durfte« Es führt weiter aus, dass der Beklagte unwiderlegt nach reiflicher Überlegung und Besprechung mit Br« SfHI es in der ungewissen Lage im Juni 1945 für zweckmässig gehalten habe, ‘das Geld bei einer Bayerischen Bank anzulegen. Es meint, der Beklagte habe ohne Verschulden diese Überweisung als eine Massnahme anseheh dürfen, die das Geld für die Bedürfnisse der gewerblichen Wirtschaft am ehesten erhielt und deshalb auch im Interesse der Klägerin lag, Biese Ausführungen des Berufungsgerichts sind rechtlich nicht zu beanstanden Wenn berücksichtigt wird, wie unsicher die politische und wirtschaftliche Entwicklung im Juni 1945 war und wie wenig der Beklagte das Schicksal der Klägerin und ihres Vermögens übersehen konnte, kann in der Tat die Überweisung des Guthabens dem Beklagten nicht als auch nur fahrlässige Zuwiderhandlung gegen seinen Auftrag angerechnet werden« Bie abschliessende Feststellung des Berufungsgerichts, eine schuldhafte Vertragsverletzung sei nicht nachzuweisen, ist deshalb zu billigen« Erst recht liegt eine unerlaub- ♦ •. 12 - te Handlung“ nach § 826 BGB nicht vor* 3«) Bei diesem Ergebnis braucht nicht erörtert zu werden, ob die Überweisung des Guthabens von einer Bank zur anderen als adäquate Ursache für den der Klägerin in der Folgezeit entstandenen Schaden gewertet werden kann» 4o) Pie Revision rügt, dass das Berufungsgericht die Behauptung des Beklagten verwertet habe, der Bezirksgruppe Hessen sei von der Klägerin ebenfalls im Januar 1945 ein Betrag von 2 Millionen EM'überwiesen worden, der später auf einen Nachfolgeverband dieser'Bezirksgruppe ‘übergegangen sei«. Pas Berufungsgericht habe diese Behaup-'~tung unter Verletzung der Vorschrift des § 138 Abs 4 ZPO als zugestanden gewertet* * Hier ist .dem Berufungsgericht allerdings ein Versehen unterlaufen* Pie. Klägerin hatte erklärt,, sie bestreite diese Behauptung mit Nichtwissen.» Pamit war die Behauptung bestritten, und der im § 138 Abs 4 geregelte Fall der Erklärung mit Nichtwissen lag nicht vor. Pieses Versehen des Berufungsgerichts nötigt jedoch nicht zur • Aufhebung des Urteils. Pie Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils ergeben im Zusammenhang mit Sicherheit, dass das Berufungsgericht den Vorgängen bei der Bezirksgruppe Hessen keine entscheidende Bedeutung beigelegt hat und auch ohne ihre Erörterung ein. Verschulden des Beklagten verneint hätte (§ 563 ZPO). Jedenfalls tragen die übrigen vom Berufungsgericht angeführten Gründe die Entscheidung, dass ein Verschulden des Beklagten nicht festgestellt werden könne. -• 13 - IV* Die Revision bemängelt, dass das Berufungsgericht es der Klägerin zur Last gelegt habe, die Minderung des Kontos bei der Bayerischen Vereinsbank von 1 000 060 RM auf 876 297 RM nicht aufgeklärt zu haben. Dieser Revisionsangriff geht fehl. Allerdings hat das Berufungsge-ficht ausgefUhrt, die Klägerin habe zudiesem Punkt "kei-ne substantiierten Ausführungen gemacht”. Damit wollte das Berufungsgericht aber nicht entscheiden, ob der Beklagte oder die Klägerin diese Minderung des Kontostandes aufklären müsse. Die Bemerkung des Berufungsgerichts steht vielmehr nur in Zusammenhang mit seiner. Feststellung, dass die Klägerin ihren Schadensersatzanspruch »allein mit der Übertragung des gesamten Guthabens auf die Bayerische Vereinsbank begründet, jedoch die spätere Verminderung des Guthabens nicht als neuen Klagegrund geltend gemacht habe. Diese Feststellung ist nicht zu beanstanden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Glanzmann Scheffler Heimann-Trosien Dr «Vinkelmann Meyer