dabei auf den zwischen ihm und der Firma Hf^ü geschlossenen Vertrag, dem seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu Grunde gelegt worden seien. Das Eigentum an der Ware geht erst dann auf den Besteller über, wenn er alle seine Verbindlichkeiten, die er mir gegenüber aus laufender Geschäftsverbindung hat, gleichviel aus welchem Rechtsgrunde sie entstanden sind, getilgt hat. Der Besteller tritt schon jetzt für den Fall einer Vermischung oder Verarbeitung der von mir gelieferten Ware, die zu dem Verlust meines Eigentumsrechts an den Gegenständen geführt hat, alle seine Ansprüche an mich ab, die ihm aus Vertrag oder aus Gesetz nach den Vorschriften der ungerechtfertigten Bereicherung erwachsen sind." der Allgemeinen Geschäftsbedingungen Inhalt des zwischen dem Kläger und der Firma geschlossenen Vertrages geworden sei, lehnt aber Ansprüche aus abgetretenem Recht gleichwohl ab, da es an der hinreichenden Bestimmbarkeit der abgetretenen Forderungen fehle. Die Klausel lasse nicht erkennen, ob sie alle Forderungen der Firma H0ÜI gegen jeden beliebigen Dritten oder alle Ansprüche dieser Firma aus dem Gesamtbauvorhaben in Breitscheid oder nur alle Forderungen aus dem Bauvorhaben des Beklagten habe erfassen sollen. Für diese Auffassung hätte, so meint der Kläger, das Berufungsgericht die in Ziffer 5 Abs. 1 und 2 Satz 3 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Vertragsbestimmung heranziehen müssen, wonach bei Lieferungen in laufender Rechnung das Vorbehaltseigentum als Sicherung "für den Schuldsaldo" gilt. Dabei kann es schon zweifelhaft sein, ob die hier maßgebliche Vertragsklausel nicht nur den Fall erfaßt, daß der Besteller eine vom Kläger gekaufte Ware in ein Werk einfügt und so für den Kläger einen Eigentumsverlust herbeiführt. Aber auch wenn man mit dem Berufungsgericht davon ausgeht, daß sie auch dann anzuwenden ist, wenn der Kläger - im Auftrag des Bestellers - diese Arbeiten selbst durchführt, ändert das nichts daran, daß der Umfang der Vorausabtretung sich hier nicht klar und eindeutig feststellen läßt. Nach dem Wortlaut der Vertragsbestimmung sind alle Ansprüche der Firma H(BB» die ihr aus Vertrag oder aus Gesetz nach den Vorschriften der ungerechtfertigten Bereicherung zustehen, von der Vorausabtretung erfaßt. Die Tatsache, daß das Eigentum nach Ziffer 5 Abs. 2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen erst dann auf den Besteller übergehen soll, wenn alle Verbindlichkeiten erfüllt, bzw. Hinzu kommt, daß der Firma aus ^em Einbau des Sanitär-Materials gegen den Beklagten keine abgegrenzte Einzelforderung erwuchs, sondern daß sie das gesamte Bauvorhaben zu einem Pauschalpreis durchzuführen hatte. Jedenfalls spricht auch dieser Umstand - gerade in Verbindung mit dem zuvor erörterten weitergehenden Sicherungsstreben des Klägers -gegen die von der Revision vertretene, von ihr als zwingend hingestellte Auslegung der Klausel. Bleibt aber die Klausel - unter Berücksichtigung der weiteren denkbaren Auslegungsmöglichkeiten, die das Berufungsgericht aufgezeigt hat - letzlich unklar, so ist sie unwirksam. Dieser Teil des Urteils wird auch von der Revision nicht angegriffen.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VII ZR 54/74 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 10. Juli 1975 Horn Amtsinspektor als Urkundsbeamte der Geschäftssr *U< des Kaufmanns Hans UfllHstraße Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen den Hauseigentümer Heinza RI Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 10. Juli 1975 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt sowie die Richter Dr. Girisch, Meise, Bliesener und Kuhn für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 3. Dezember 1973 wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die inzwischen in Konkurs geratene Firma BflÜHB HflU GmbH errichtete in mehrere Bauten und zog dabei den Kläger zur Ausführung der Installationsarbeiten heran. Im Rahmen dieses Bauvorhabens verpflichtete sie sich im Jahre 1968, dem Beklagten ein schlüsselfertiges Haus zu dem Pauschalpreis von 66.600 DM zu erstellen. Der Kläger übernahm - auf Grund eines entsprechenden Vertrages mit der Firma HflHft - den Einbau der sanitären Einrichtungen. Nach seiner Berechnung schuldet ihm die Firma noch 2.098,36 DM. Diesen Betrag verlangt er von dem Beklagten, der der Firma no°k 12.520 DM schulde. Er beruft sich dabei auf den zwischen ihm und der Firma Hf^ü geschlossenen Vertrag, dem seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu Grunde gelegt worden seien. Nach diesen Vertragsbestimmungen sei die Forderung der Firma HflflB in Höhe seiner Restforderung auf ihn übergegangen. Die Absätze 1 bis 3 der Ziffer 3 dieser Bedingungen lauten: "Die Lieferungen erfolgen unter verlängertem und erweitertem Eigentumsvorbehalt. Das Eigentum an der Ware geht erst dann auf den Besteller über, wenn er alle seine Verbindlichkeiten, die er mir gegenüber aus laufender Geschäftsverbindung hat, gleichviel aus welchem Rechtsgrunde sie entstanden sind, getilgt hat. Auch bei einem evtl. Weiterverkauf seitens des Bestellers behalte ich mir das Eigentum bis zur restlosen Bezahlung aller Verbindlichkeiten vor. Bei Lieferungen in laufender Rechnung gilt das Vorbehaltseigentum als Sicherung für den Schuldsaldo. Der Besteller tritt schon jetzt für den Fall einer Vermischung oder Verarbeitung der von mir gelieferten Ware, die zu dem Verlust meines Eigentumsrechts an den Gegenständen geführt hat, alle seine Ansprüche an mich ab, die ihm aus Vertrag oder aus Gesetz nach den Vorschriften der ungerechtfertigten Bereicherung erwachsen sind." Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben. Mit der - zugelassenen - Revision, deren Zurückweisung der Beklagte beantragt, verfolgt der Kläger den Klageanspruch weiter. (? Entscheidungsgiiinde; I. 1, Das Berufungsgericht unterstellt, daß Ziffer 5 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen Inhalt des zwischen dem Kläger und der Firma geschlossenen Vertrages geworden sei, lehnt aber Ansprüche aus abgetretenem Recht gleichwohl ab, da es an der hinreichenden Bestimmbarkeit der abgetretenen Forderungen fehle. Die Klausel lasse nicht erkennen, ob sie alle Forderungen der Firma H0ÜI gegen jeden beliebigen Dritten oder alle Ansprüche dieser Firma aus dem Gesamtbauvorhaben in Breitscheid oder nur alle Forderungen aus dem Bauvorhaben des Beklagten habe erfassen sollen. Im letzteren Falle sei weiter unklar, ob die Forderungen des Klägers für seine gesamten Leistungen an dem Haus des Beklagten oder nur für die Materiallieferungen einschließlich der Dienstleistungen oder lediglich für die reinen Materiallieferungen hätten abgetreten sein sollen. Dabei bleibe dann auch noch offen, ob der Untemehmergewinn unter die Abtretungsklausel falle oder nicht. Im Hinblick auf diese vielfältigen Auslegungsmöglichkeiten bestünden unüberbrückbare Zweifel über den Umfang der Abtretung, so daß die Klausel unwirksam sei. 2. Gegen diese Ausführungen wendet sich die Revision vergeblich. Sie ist der Ansicht, daß unter den abgetretenen Ansprüchen die Forderung auf die gesamte Vergütung zu verstehen sei, in der der Wert der Ware, der Geschäftsgewinn und das Entgelt für die Arbeit enthalten seien. Für diese Auffassung hätte, so meint der Kläger, das Berufungsgericht die in Ziffer 5 Abs. 1 und 2 Satz 3 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Vertragsbestimmung heranziehen müssen, wonach bei Lieferungen in laufender Rechnung das Vorbehaltseigentum als Sicherung "für den Schuldsaldo" gilt. Auf den hier zu entscheidenden Fall angewendet, hätte das Berufungsgericht diese Bestimmung dahin auslegen müssen, daß das Vorbehaltseigentum zur Sicherung der in den angeführten Rechnungen niedergelegten Ansprüchen diene. 3* Das überzeugt nicht. Da die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Klägers typische Vertragsbedingungen darstellen, können sie vom Revisionsgericht frei ausgelegt werden (BGHZ 7, 365, 368). Dabei kann es schon zweifelhaft sein, ob die hier maßgebliche Vertragsklausel nicht nur den Fall erfaßt, daß der Besteller eine vom Kläger gekaufte Ware in ein Werk einfügt und so für den Kläger einen Eigentumsverlust herbeiführt. Aber auch wenn man mit dem Berufungsgericht davon ausgeht, daß sie auch dann anzuwenden ist, wenn der Kläger - im Auftrag des Bestellers - diese Arbeiten selbst durchführt, ändert das nichts daran, daß der Umfang der Vorausabtretung sich hier nicht klar und eindeutig feststellen läßt. Das aber ist unabdingbare Voraussetzung einer wirksamen Vorausabtretung. Darauf kann aus Gründen der Rechtsklarheit nicht verzichtet werden (Senatsurteil BGHZ 26, 178). HP Nach dem Wortlaut der Vertragsbestimmung sind alle Ansprüche der Firma H(BB» die ihr aus Vertrag oder aus Gesetz nach den Vorschriften der ungerechtfertigten Bereicherung zustehen, von der Vorausabtretung erfaßt. Die rechtliche Tragweite der Klausel bleibt aber, wie das Berufungsgericht überzeugend dargelegt hat, im Dunkeln. Die Tatsache, daß das Eigentum nach Ziffer 5 Abs. 2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen erst dann auf den Besteller übergehen soll, wenn alle Verbindlichkeiten erfüllt, bzw. bei Lieferungen in laufender Rechnung "der Schuldsaldo* ausgeglichen ist, spricht gegen die Ansicht der Revision. Denn würde man die Abtretungsklausel nur auf die aus der jeweiligen Installationsarbeit herzuleitende Forderung beziehen, so würde das dem aus dem im Vorabsatz dieser Bestimmung erkennbaren Streben nach möglichst umfassender Sicherung nicht gerecht. Insoweit unterscheidet sich die Sache entscheidend von den Fällen, in denen der Bundesgerichtshof auslegungsbedürftige Vorausabtretungsklauseln für wirksam erachtet hat (z.B. NJW 1964, 149; 1968, 1516, 1519; 1974, 1130 Nr. 2; 1975, 1226; Urteil vom 9. Dezember 1970 - VIII ZR 52/69 = LM § 157 BGB (Ga) Nr. 18; vgl. auch Urteil vom 12. Februar 1959 - VIII ZR 108/58 = LM § 398 BGB Nr. 8 und BGHZ 46, 117, 121). Hinzu kommt, daß der Firma aus ^em Einbau des Sanitär-Materials gegen den Beklagten keine abgegrenzte Einzelforderung erwuchs, sondern daß sie das gesamte Bauvorhaben zu einem Pauschalpreis durchzuführen hatte. Diese Vertragsgestaltung läßt den Inhalt der Klausel noch unklarer werden. Jedenfalls spricht auch dieser Umstand - gerade in Verbindung mit dem zuvor erörterten weitergehenden Sicherungsstreben des Klägers -gegen die von der Revision vertretene, von ihr als zwingend hingestellte Auslegung der Klausel. Bleibt aber die Klausel - unter Berücksichtigung der weiteren denkbaren Auslegungsmöglichkeiten, die das Berufungsgericht aufgezeigt hat - letzlich unklar, so ist sie unwirksam. Das gilt umso mehr, als es sich hier um einen Typenvertrag handelt (BGHZ 47, 207, 216). 4. Soweit schließlich das Berufungsgericht Ansprüche gemäß §§ 951, 812 BGB verneint, läßt das keinen Rechtsfehler erkennen (Senatsurteil BGHZ 40, 272, 278; vgl. auch BGHZ 36, 30, 32). Dieser Teil des Urteils wird auch von der Revision nicht angegriffen. (0 II, Nach alledem ist die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Vogt Girisch Meise Bliesener Kuhn