* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · VII ZR 34/69

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 34/69

Sie beruft sich auf eine Klausel in ihren allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen, wonach ihr für den Fall der Weiterveräußerung der von ihr gelieferten und noch nicht bezahlten Ware nach näherer Maßgabe die Kundenforderungen ihrer Abnehmer abgetreten werden. Bestandteil des der üautra vom Kreis jg®| erteilten Bauauftrags sind unstreitig die "Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen a.uf Landstraßen (BVL),f, in denen bestimmt ist, daß die Abtretung einer Forderung der schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers bedarf.Im November 1964 genehmigte der Kreis P®[| die ihm angezeigte Abtretung an die Beklagte. Um eine "neutrale Haltung" einzunehmen, erteilte er im Laufe des Rechtsstreits unter dem 9- November 1966 seine Zustimmung auch zu der Forderungsabtretung an die Klägerin. 2. Dazu hat das Berufungsgericht am Ende der Entscheidungsgründe seines Urteils ausgeführt, die Revision werde zugelassen, weil die Frage, ob bei doppelter Abtretung der Zweitzessionar, der zeitlich vor dem Erstzessionar die Zustimmung des Schuldners zur Abtretung erlangt habe, durch die Entgegennahme der Abtretung gegenüber dem Erstzessionar überhaupt gegen die guten Sitten verstoßen könne, von grundsätzlicher Bedeutung sei. Damit hat das Oberlandesgericht die Zulassung der Revision ersichtlich beschränkt, was rechtlich möglich ist, wenn mehrere selbständige Ansprüche Gegenstand des Berufungsurteils sind und die vom Berufungsgericht für grundsätzlich gehaltene Rechtsfrage nicht für alle Ansprüche von Bedeutung sein kann (BGHZ 48, 134, 136; vgl.a53, 152, 154). Der von der Klägerin aus dem Bauvertrag Bofll hergeleitete Anspruch scheitert aber schon daran, daß nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die Gemeinde BoflB^ie nach den vereinbarten Vertragsbedingungen erforderliche Zustimmung zur For-derungsabtretung an die Klägerin nicht erteilt hat. führungen des Berufungsgerichts keine Rechte zu, weil für den insoweit allein in Frage stehenden Betrag von 11.000 DM die BaflBI als Leistungsempfängerin anzusehen ist und nicht die Beklagte, wobei dieser sittenwidriges Verhalten nicht vorgeworfen werden könne. Eine Werklohnforderung der BaflB gegenüber dem Kreis I|^| habe jedoch auf die Klägerin nicht übergehen können, weil der Kreis dem nicht wirksam zugestimmt habe, wie das nach den zu dem Bestandteil des Werklieferungsvertrages zwischen der BafHHund dem Kreis gewordenen besonderen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen a.uf Landstraßen (BVL)" erforderlich sei. Seine spätere, aus Gründen der "Neutralität" erklärte Zustimmung zur Abtretung auch an die Klägerin, habe an dem Forderungsübergang auf die Beklagte nach § 184 Abs. 2 BGB nichts mehr ändern können. Die Abtretung der Werklohnforderung an die Beklagte verstoße auch nicht gegen die guten Sitten, Um eine zweimalige Abtretung ein und derselben Forderung, wie sie auftrete, wenn der verlängerte Eigen tumsvorbehalt eines Lieferanten auf eine Abtretung von Kundenforderungen an eine kreditgebende Bank stoße, handle es sich gar nicht. 2. Demgegenüber meint die Revision, die Sittenwidrigkeit einer Sicherungszession im Hinblick auf einen mit ihr konkurrierenden verlängerten Eigentumsvorbehalt sei immer nach den bei der Vornahme der Abtretung obwaltenden Umständen zu beurteilen, auch wenn sie erst durch die Zustimmung des Schuldners der abgetretenen Forderung wirksam werden könne. a) Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats ist eine zur Sicherung eines Kredits vereinbarte Globalzession künftiger Kundenforderungen an eine Bank in der Regel sittenwidrig und nichtig, soweit sie nach dem Willen der Vertragsparteien auch solche Forderungen umfassen soll, die der Schuldner seinen Lieferanten auf Grund verlängerten EigentumsVorbehalts künftig abtreten muß und abtritt (BGHZ 30, 149; 32, 361; WM 1962, 13; 1969, 1072), Dem ist der VIII, Zivilsenat gefolgt (NJW 1968, 1516; 1969, 318). Ausnahmen sind jeweils nur dann anerkannt worden, wenn es nach den besonderen Jmstän-den des Einzelfalles an der für einen Verstoß gegen die guten Sitten nach § 138 BGB notwendigen verwerflichen Gesinnung der beteiligten Bank fehlte (BGHZ 32, 361, 366; BGH NJW I960, 1003; WM 1962, 13, 15). Sie beruht auf dem Grundgedanken, daß sich eine Bank den berechtigten Belangen ihres Kreditnehmers gegenüber nicht verschließen darf, die zur Aufrechterhaltung seines Geschäfts erforderlichen Waren beziehen zu können, ohne daß er ständig Vertragsverletzungen oder gar strafbare Handlungen gegenüber den Lieferanten begehen muß, wenn er auf Lieferungen unter verlängertem Eigentumsvorbehalt angewiesen ist. Zivilsenats durchaus bei (NJW 1969* 318, 320), daß eine Bank, die sich von ihrem Kunden, der in seinem Gewerbe branchenüblich' Ware nur unter verlängertem Eigentumsvorbehalt geliefert erhält, dessen sämtliche gegenwärtigen und künftigen Forderungen gegen seine Abnehmer abtreten läßt, auch subjektiv - vielleicht von extremen und besonders darzulegenden Ausnahmefällen abgesehen - der Folgerung nicht entgehen kann, daß sie ihren Kunden laufend zu vertragsuntreuem Verhalten gegen seine Lieferanten drängt, was zur Annahme eines Sittenverstoßes mch § 138 BGB genügt. b) Nach diesen Grundsätzen muß, wie die Revision mit Recht geltend macht, der Konflikt beim Zusammentreffen zwischen dem verlängerten Eigentumsvorbehalt eines Lieferanten und der SicherungsZession zugunsten einer kreditgebenden Bank auch dann beurteilt werden, wenn die jeweiligen Abtretungen der Zustimmung des Drittschuldners bedürfen, um wirksam zu werden. Er ist aber andererseits auch nur möglich, weil die Bank die Forderungsabtretung in dem von ihr gewünschten Umfang entgegengenommen hat. Ihre Beteiligung an dem Rechtsgeschäft wird von der Zustimmungserklärung des Dritten nicht unmittelbar berührt und ist deshalb durchaus einer selbständigen Überprüfung dahin zugänglich, ob sie mit den guten Sitten vereinbar ist oder nicht. Letztlich wurde aber der Forderungserwerb des einen Prätendenten (hier der Klägerin) nicht verhindert, weil sich dem der Drittschuldner widersetzt hat, sondern weil sich der andere (hier die beklagte Bank) schon vorher die Forderung in vollem Umfange - al30 ohne Rücksicht auf eventuell le anderweitige Abtretungen - hat übertragen lassen. Die Konfliktslage zwischen den Parteien stellt sich deshalb in gleicher Weise dar, wie wenn es einer Zustimmung des Drittschuldners zur Abtretung der in Frage stehenden Forderungen gar nicht bedurft hätte. Es wäre auch wenig einleuchtend anzunehmen, daß dasselbe Verhalten einer B »nk zwar gegen die guten Sitten verstoßen würde, wenn sie in der Lage ist, den von ihr erstrebten, zu weit gehenden Forderungserwerb allein herbeizuführen, nicht dagegen, wenn dazu außerdem die Mitwirkung eines (gänzlich andere, Durch eine umfassende Sicherungszession, wie sie sich die beklagte Bank im vorliegenden Falle von ihrer Kreditnehmerin hat geben lassen, wurde dieser, sobald der Drittschuldner die von der Bank erstrebte Genehmigung erteilte, jedoch jede Aussicht genommen, dem verlängerten EigentumsVorbehalt ihrer Lieferanten Geltung zu verschaffen. Die Besonderheit des Falles auf Seiten der Beklagten besteht lediglich darin, daß sie ihrer Kreditnehmerin mit der uneingeschränkten Abtretung der Werklohnforderung von vornherein die gewöhnlich durchaus zu verwirklichende Aussicht vereitelt hat, auch Abtretungen an ihre Lieferanten im Wege des verlängerten Eigentumsvorbehalts vom Drittschuldner genehmigen zu lassen. Da er somit naturgemäß gänzlich andere Ziele im Auge hat, kann er auch nicht als die geeignete Stelle angesehen werden, die berufen wäre, den Interessenwiderstreit verbindlich zu lösen, der beim sammentreffen eines verlängerten Eigentumsvorbehalt der Warenlieferanten mit der Sicherungsabtretung zu Der in Präge stehende Konflikt ist vielmehr wie auch sonst allein nach den insoweit von der Rechtsprechung allgemein entwickelten Grundsätzen zu beurteilen, ohne daß auf das Zustimmungserfordernis des Schuldners der jeweils abgetretenen Forderung abgestellt werden dürfte. Die Beklagte kann nicht behaupten, daß die BafllB au^ Grund des von ihr gewährten Kredits in der Lage gewesen wäre, die für die Durchführung des Bauvorhabens notwendigen Baustoffe gegen Vorauskasse zu beziehen, was erfahrungsgemäß nur in Ausnahmefällen möglich ist. 5. Das Revisionsgericht ist trotzdem zu einer •abschließenden Entscheidung nicht in der Lage, da das Berufungsgericht bisher nur unterstellt hat, daß die Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der Klägerin mit dem darin enthaltenen verlängerten EigentumsVorbehalt den maßgebenden Lieferverträgen der Klägerin mit der BaHm tatsächlich zu Grunde gelegen haben. Zu der vom Berufungsgericht ebenfalls ausdrücklich unerörtert gelassenen Präge, ob die Forderungsabtretung in den allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der Klägerin hinreichend bestimmbar ist, wird auf die Ausführungen im Urteil des VIII.

Zitierte Normen: § 546 ZPO § 184 BGB § 97 ZPO
ForderungBerufungsgerichtAbtretungkreisenZustimmungLieferantKlägerinBankRevision

Volltext der Entscheidung

084
Nachschlagewerk: -1a
BGHZ:_____________ja	zu	II	der	KGr
GGB §§ 398, 138 Cb
 Zur Frage der Sittenwidrigkeit einer Sicherungsabtretung von Kundenforderungen zugunsten einer Bank, wenn die Übertragung der Forderungen nach den mit den Kunden getroffenen Abreden deren Zustimmung bedarf.
BGH, Urt. v. 1?. November 1970 - VII ZR 34/69 - OLG Schleswig
LG Kiel
BUNDESGERICHTSHOF
VII ZR
IM NAMEN DES VOLKES
34/69	URTEIL	Verkündet	am
12. November 1970 Horn,
 Justizhauptsekretär
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der Firma
 Hi
Baustoffgroßhandlung,
 Klägerin, Berufungsklägerin und Revi s i onsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Prof, und Dr.
gegen
 die Sparkasse des Kreises SfflHR Bad	vertre-
ten durch den Vorstand, und zwa^aurch den stellvertreten-den VorsitzendenSophus	und	den	Sparkassendirektor
 Hans-Joachim Sc(HB,
Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
 Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 1?. November 1970 unter Mitwirkung des Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Glanzmann und der Bundesrichter Rietschel, Erbel, Dr. Vogt und Dr. Girisch
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 25. Oktober 1968 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage wegen eines Betrages von 5.354,10 DM nebst Zinsen abgewiesen worden ist.
In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Im übrigen wird die Revision als unzulässig verworfen.
Die Klägerin hat 3/5 der Kosten der Revision zu tragen. Die Entscheidung über die weiteren 2/5 wird dem Berufungsgericht übertragen.

Von Rechts wegen
 
Tatbestand:
Die Klägerin belieferte in den Jahren 1964/1963 die Firma Ba®- und TfllHHB	in	Bar®
mit Baustoffen, die diese zur Ausführung von Straßenbauarbeiten für den Kreis	sowie	die	Gemeinden
 cm und	verwendet	hat.	Die	beklagte
 Sparkasse gewährte der Ba®® zur Finanzierung ihrer Bauvorhaben einen laufenden Kredit, zu dessen Sicherung sie sich die Forderungen der B®®| gegen die genannten drei Öffentlichen Auftraggeber abtreten ließ.
Die Bs®® geriet später in Vermögensverfall.
Im vorliegenden Verfahren verlangte die Klägerin von der Beklagten im zweiten Rechtszug noch die Zahlung von 15.144,85 DM(nebst Zinsen) aus Leistungen, die die Beklagte von den erwähnten Körperschaften erhalten hat. Sie beruft sich auf eine Klausel in ihren allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen, wonach ihr für den Fall der Weiterveräußerung der von ihr gelieferten und noch nicht bezahlten Ware nach näherer Maßgabe die Kundenforderungen ihrer Abnehmer abgetreten werden.
Bestandteil des der üautra vom Kreis jg®| erteilten Bauauftrags sind unstreitig die "Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen a.uf Landstraßen (BVL),f, in denen bestimmt ist, daß die Abtretung einer Forderung der schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers bedarf. Im November 1964 genehmigte der Kreis P®[| die ihm angezeigte Abtretung an die Beklagte. Um eine "neutrale Haltung" einzunehmen, erteilte er im Laufe des Rechtsstreits unter dem 9- November 1966 seine Zustimmung auch zu der Forderungsabtretung an
 die Klägerin. Aus dem Kauf der für diesen Bauauftrag bestimmten Baustoffe schuldet die BaflH der Klägerin noch 5.354,10 DM.
Ob im VertragsVerhältnis der Bs^|^ zur Gemeinde Bcjm die BVL ebenfalls gelten, ist zwischen den Parteien streitig. Die Gemeinde genehmigte aber trotzdem die Abtretung an die Beklagte ausdrücklich; an einer gleichlautenden Erklärung zugunsten der Klägerin fehlt es.
Dem Bauvertrag der BaflUBmit der Gemeinde LI liegen die BVL mit der erwähnten Abtretungsbeschränkung nicht zu Grunde. Noch vor Anzeige der Forderungsabtretung an die Beklagte händigte die Gemeinde der BaflHi als Abschlagszahlung einen Verrechnungsscheck über 11.000 DM aus, den die Ba^|B der Beklagten weitergab, worauf diese ihn einzog und den Gegenwert der BaflHi gutschrieb.
Die Klägerin hält die Forderungsabtretungen durch die BaflIB an die Beklagte für sittenwidrig.
Die Beklagte müsse deshalb die ihr zu Unrecht zugeflossenen, der Klägerin als der wahren Gläubigerin der Werklohnforderungen zustehenden Beträge herausgeben. Durch die Einlösung des von der Gemeinde
 stellten Schecks habe die Beklagte ihr bekannte Forderungsrechte der Klägerin vereitelt.
Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, um deren Zurückweisung die Beklagte bittet, verfolgte die Klägerin zunächst die Klage im
 
bisherigen Umfange weiter. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat sie ihren Klagantrag jedoch nur noch in Höhe von 13.221 DM (nebst Zinsen) stellen lassen.
Entscheidungsgründe:
I.
1.	Wie der Bundesgerichtshof im Anschluß an die Rechtsprechung des Reichsgerichts mehrfach entschieden hat, ist für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels grundsätzlich der Zeitpunkt seiner Einlegung maßgebend. Spätere Veränderungen des Beschwerdegegenstandes bleiben außer Betracht, soweit sie nicht auf der willkürlichen Beschränkung des Rechtsmittels durch den Rechtsmittelkläger beruhen (BGHZ 1, 29; BGH NJW 1951, 274;
RGZ 168, 355).
Danach war im vorliegenden Verfahren die Revision, die sich nach der Revisionsbegründungsschrift auf die in der Berufungsinstanz gestellten Schlußanträge bezog - womit die Rechtsmittelsumme des § 546 Abs. 1 ZPO überschritten war -, zunächst ohne Rücksicht auf die Zulassung der Revision durch das Berufungsgericht statthaft. Die Ermäßigung des Klagantrags a.uf 13.221 DM in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erfolgte jedoch aus freien Stücken der Klägerin im Sinne der angeführten Rechtsprechung, so daß die Zulässigkeit des Rechtsmittels der Klägerin nunmehr vom Umfang der Zulassung der Revision durch das Berufungsgericht abhängt.
2.	Dazu hat das Berufungsgericht am Ende der Entscheidungsgründe seines Urteils ausgeführt, die Revision werde zugelassen, weil die Frage, ob bei doppelter Abtretung der Zweitzessionar, der zeitlich vor dem Erstzessionar die Zustimmung des Schuldners zur Abtretung erlangt habe, durch die Entgegennahme der Abtretung gegenüber dem Erstzessionar überhaupt gegen die guten Sitten verstoßen könne, von grundsätzlicher Bedeutung sei. Damit hat das Oberlandesgericht die Zulassung der Revision ersichtlich beschränkt, was rechtlich möglich ist, wenn mehrere selbständige Ansprüche Gegenstand des Berufungsurteils sind und die vom Berufungsgericht für grundsätzlich gehaltene Rechtsfrage nicht für alle Ansprüche von Bedeutung sein kann (BGHZ 48, 134, 136; vgl.a53, 152, 154).
Das ist hier der Fall: die Klägerin verlangt -von der Beklagten die Zahlung der Klagsumme auf Grund von Werklohnforderungen aus drei von einander unabhängigen Bauverträgen der Ba^^^mit drei verschiedenen Bauherren. Der von der Klägerin aus dem Bauvertrag Bofll hergeleitete Anspruch scheitert aber schon daran, daß nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die Gemeinde BoflB^ie nach den vereinbarten Vertragsbedingungen erforderliche Zustimmung zur For-derungsabtretung an die Klägerin nicht erteilt hat.
Im Falle	stehen der Klägerin nach den Aus-
führungen des Berufungsgerichts keine Rechte zu, weil für den insoweit allein in Frage stehenden Betrag von 11.000 DM die BaflBI als Leistungsempfängerin anzusehen ist und nicht die Beklagte, wobei dieser sittenwidriges Verhalten nicht vorgeworfen werden könne. Dagegen ist die vom Berufungsgericht als grundsätz-
 
lieb bezeichnete Rechtsfrage eines Verstoßes der Beklagten gegen die guten Sitten für die Beurteilung der von der Klägerin aus dem Bauauftrag	in	An-
spruch genommenen Forderung bedeutsam, aber auch nur insoweit. Darauf beschränkt sich deshalb die Zulassung der Revision. Das darüber hinausgehende Rechtsmittel der Klägerin ist als unzulässig zu verwerfen (§ 554 a Abs. 1 ZPO).
II.
Das Revisionsgericht hat sich somit nur mit dem Anspruch der Klägerin aus der Abtretung der Werklohnforderung gegenüber dem Kreis PflB zu befassen.
1. Insoweit unterstellt das Berufungsgericht zu dunsten der Klägerin, daß ihren Lieferungen an die BaflU ihre allgemeinen Geschäftsbedingungen zugrunde gelegen haben und daß die darin enthaltene Vorausabtretungsklausel hinreichend bestimmbar ist. Eine Werklohnforderung der BaflB gegenüber dem Kreis I|^| habe jedoch auf die Klägerin nicht übergehen können, weil der Kreis dem nicht wirksam zugestimmt habe, wie das nach den zu dem Bestandteil des Werklieferungsvertrages zwischen der BafHHund dem Kreis
 gewordenen besonderen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen a.uf Landstraßen (BVL)" erforderlich sei. Der Kreis PflB habe zunächst nur die Abtretung an die Beklagte genehmigt. Seine spätere, aus Gründen der "Neutralität" erklärte Zustimmung zur Abtretung auch an die Klägerin, habe an dem Forderungsübergang auf die Beklagte nach § 184 Abs. 2 BGB nichts mehr ändern können.
Die Abtretung der Werklohnforderung an die Beklagte verstoße auch nicht gegen die guten Sitten,
 Um eine zweimalige Abtretung ein und derselben Forderung, wie sie auftrete, wenn der verlängerte Eigen tumsvorbehalt eines Lieferanten auf eine Abtretung von Kundenforderungen an eine kreditgebende Bank stoße, handle es sich gar nicht. Vielmehr hänge in Fällen der vorliegenden Art die Wirksamkeit der einen oder der anderen Abtretung allein vom Willen des Schuldners der übertragenen Forderung ab, der in seiner Entscheidung frei sei. Dafür, daß die Beklagte in sittenwidriger Weise auf den Kreis Pflft eingewirkt habe, um ihn zu einer Zustimmung zu ihren Gunsten zu bewegen, habe die Klägerin nichts vorgetragen.
2. Demgegenüber meint die Revision, die Sittenwidrigkeit einer Sicherungszession im Hinblick auf einen mit ihr konkurrierenden verlängerten Eigentumsvorbehalt sei immer nach den bei der Vornahme der Abtretung obwaltenden Umständen zu beurteilen, auch wenn sie erst durch die Zustimmung des Schuldners der abgetretenen Forderung wirksam werden könne.
Denn mit der aufschiebend bedingten Rechtsübertragung erhalte der Zessionär bereits eine Anwartschaft, die ebenfalls sittenwidrig und damit nichtig sein könne, woran die spätere Genehmigung des Schuldners nichts ändern würde. Deshalb seien die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze über die Sittenwidrigkeit einer Sicherungsabtretung von Kundenforderungen des Kreditnehmers zugunsten seiner Bank auch hier anzuwenden.
 
3.	Der Ansicht der Revision ist beizutreten,
a)	Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats ist eine zur Sicherung eines Kredits vereinbarte Globalzession künftiger Kundenforderungen an eine Bank in der Regel sittenwidrig und nichtig, soweit sie nach dem Willen der Vertragsparteien auch solche Forderungen umfassen soll, die der Schuldner seinen Lieferanten auf Grund verlängerten EigentumsVorbehalts künftig abtreten muß und abtritt (BGHZ 30, 149; 32, 361; WM 1962, 13; 1969, 1072), Dem ist der VIII, Zivilsenat gefolgt (NJW 1968, 1516; 1969, 318). Auch der VI. Zivilsenat vertritt diese Auffassung (DB 1970, 1429). Ausnahmen sind jeweils nur dann anerkannt worden, wenn es nach den besonderen Jmstän-den des Einzelfalles an der für einen Verstoß gegen die guten Sitten nach § 138 BGB notwendigen verwerflichen Gesinnung der beteiligten Bank fehlte (BGHZ 32, 361, 366; BGH NJW I960, 1003; WM 1962, 13, 15).
An dieser Rechtsprechung ist festzuhalten. Sie beruht auf dem Grundgedanken, daß sich eine Bank den berechtigten Belangen ihres Kreditnehmers gegenüber nicht verschließen darf, die zur Aufrechterhaltung seines Geschäfts erforderlichen Waren beziehen zu können, ohne daß er ständig Vertragsverletzungen oder gar strafbare Handlungen gegenüber den Lieferanten begehen muß, wenn er auf Lieferungen unter verlängertem Eigentumsvorbehalt angewiesen ist. Dieses für ihn geradezu lebenswichtige Interesse darf die Bank ihrem Sicherungsbedürfnis für den von ihr gewährten Kredit

10 -
nicht unterordnen. Dabei oflichtet der ernennende Senat der Ansicht des VIII. Zivilsenats durchaus bei (NJW 1969* 318, 320), daß eine Bank, die sich von ihrem Kunden, der in seinem Gewerbe branchenüblich' Ware nur unter verlängertem Eigentumsvorbehalt geliefert erhält, dessen sämtliche gegenwärtigen und künftigen Forderungen gegen seine Abnehmer abtreten läßt, auch subjektiv - vielleicht von extremen und besonders darzulegenden Ausnahmefällen abgesehen - der Folgerung nicht entgehen kann, daß sie ihren Kunden laufend zu vertragsuntreuem Verhalten gegen seine Lieferanten drängt, was zur Annahme eines Sittenverstoßes mch § 138 BGB genügt.
b)	Nach diesen Grundsätzen muß, wie die Revision mit Recht geltend macht, der Konflikt beim Zusammentreffen zwischen dem verlängerten Eigentumsvorbehalt eines Lieferanten und der SicherungsZession zugunsten einer kreditgebenden Bank auch dann beurteilt werden, wenn die jeweiligen Abtretungen der Zustimmung des Drittschuldners bedürfen, um wirksam zu werden.
In diesen Fällen ist zwar der von der Bank beabsichtigte Rechtserwerb nicht ohne die Mitwirkung des Dritten zu vollenden. Er ist aber andererseits auch nur möglich, weil die Bank die Forderungsabtretung in dem von ihr gewünschten Umfang entgegengenommen hat. Ihre Beteiligung an dem Rechtsgeschäft wird von der Zustimmungserklärung des Dritten nicht unmittelbar berührt und ist deshalb durchaus einer selbständigen Überprüfung dahin zugänglich, ob sie mit den guten Sitten vereinbar ist oder nicht.
-11-
Bas wird gerade in .Fällen der vorliegenden Art deutlich, in denen der Drittschuldner beide Abtretungen - wenn euch zeitlich nacheinander - genehmigt hat. Dann Vann zwar, wie des Berufungsgericht zutreffend nasführt, mch § 184 Abs. 2 BGB an sich die nachträgliche Zustimmungserklärung die aus der zuerst erteilten Genehmigung folgenden Hechtswirkungen nicht mehr beseitigen (DGIIZ 40, 156, 164). Letztlich wurde aber der Forderungserwerb des einen Prätendenten (hier der Klägerin) nicht verhindert, weil sich dem der Drittschuldner widersetzt hat, sondern weil sich der andere (hier die beklagte Bank) schon vorher die Forderung in vollem Umfange - al30 ohne Rücksicht auf eventuell le anderweitige Abtretungen - hat übertragen lassen. Soweit nedoc^ diese Abtretung sittenwidrig und nichtig ist, ginge die vom Drittschuldner erteilte Genehmigung ins Leere. Damit wäre der Weg für den Forderungserwerb dessen frei, der die zeitlich später liegende Zustimmung des Drittschuldners erhalten hat.
Die Konfliktslage zwischen den Parteien stellt sich deshalb in gleicher Weise dar, wie wenn es einer Zustimmung des Drittschuldners zur Abtretung der in Frage stehenden Forderungen gar nicht bedurft hätte. Es wäre auch wenig einleuchtend anzunehmen, daß dasselbe Verhalten einer B »nk zwar gegen die guten Sitten verstoßen würde, wenn sie in der Lage ist, den von ihr erstrebten, zu weit gehenden Forderungserwerb allein herbeizuführen, nicht dagegen, wenn dazu außerdem die Mitwirkung eines (gänzlich andere,
12
 nämlich seine eigenen Interessen verfolgenden) Dritten erforderlich ist, obgleich die Bank von Anfang an darauf abzielt, den Dritten ausschließlich für sich zu gewinnen. Ihr Gesamtverbalten unterscheidet sich dem Wesen nach in beiden Fällen nicht. Dann ist es auch nach den gleichen Gesichtspunkten zu werten.
c)	Etwas anderes hat nicht etwa deshalb zu gelten, weil der Vorbehaltskäufer meist - so auch im vorliegenden Falle die BaflB nach den Lieferungsbedingungen, auf die sich die Klägerin beruft - zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nur ermächtigt ist, wenn er für den Übergang der Forderung aus der Weiterveräußerung nach näherer Maßgabe auf den Vorbehalt sverkäuf er sorgt, so daß er an sich nicht berechtigt ist, sich überhaupt auf ein Abtretungsverbot oder eine Abtretungsbeschränkung im Vertrag mit seinem Abnehmer einzulassen (3GHZ 51, 113, 116 mit weiteren Nachweisen). In aller Regel bleibt es ihm aber gleichwohl möglich, mit Zustimmung seines Abnehmers dem verlängerten Eigentumsvorbehalt des Lieferanten zu dem Erfolg zu verhelfen und seine insoweit bestehenden Vertragspflichten zu erfüllen. Das werden und dürfen seine Lieferanten a.uch erwarten, wenn er sich schon in einem Vertrag mit seinem Abnehmer einem Abtretungsverbot oder einer Abtretungsbeschränkung unterwerfen muß. Solange diese Möglichkeit der nachträglichen Genehmigung einer Forderungsabtretung besteht, ist er jedenfalls in der Lage, weiterhin Waren unter verlängertem Eigentumsvorbehalt
r
 
zu beziehen, wobei nicht näher untersucht zu werden braucht, unter welchen Voraussetzungen er seine Lieferanten äber die Abtretungsverbote oder -beschrän-kungen aufzuklären hat, auf die er sich in den Verträgen mit seinen Abnehmern einläßt.
Durch eine umfassende Sicherungszession, wie sie sich die beklagte Bank im vorliegenden Falle von ihrer Kreditnehmerin hat geben lassen, wurde dieser, sobald der Drittschuldner die von der Bank erstrebte Genehmigung erteilte, jedoch jede Aussicht genommen, dem verlängerten EigentumsVorbehalt ihrer Lieferanten Geltung zu verschaffen. Damit war sie in keinem Falle mehr im Stande, ohne vertragswidriges Verhalten oder sogar strafbare Handlungen ihren Lieferanten gegenüber Waren auf Kredit zu beziehen. Sie befand sich also in der gleichen Lage wie der Vorbehaltskäufer, der seine Kundenforderungen an die ihm kreditgebende Bank abtreten muß, ohne daß die Zustimmung der Drittschuldner notwendig ist. Die Besonderheit des Falles auf Seiten der Beklagten besteht lediglich darin, daß sie ihrer Kreditnehmerin mit der uneingeschränkten Abtretung der Werklohnforderung von vornherein die gewöhnlich durchaus zu verwirklichende Aussicht vereitelt hat, auch Abtretungen an ihre Lieferanten im Wege des verlängerten Eigentumsvorbehalts vom Drittschuldner genehmigen zu lassen. Die Pflicht einer
*
Bank, auf die berechtigten Belange ihres Kreditnehmers (und dessen Lieferanten) die Rücksicht zu nehmen, die zur Fortführung seiner Geschäfte erforderlich erscheint, gebietet es aber in einem solchen

"'alle, ihm auch diese Chance zu belassen, und ihm so den für ihn unverzichtbaren Y/arenbezug unter verlängertem EigentumsVorbehalt selbst unter den bestehenden Erschwerungen zu ermöglichen,
d)	Der zustimmungsberechtigte Dritte wird damit entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts in seiner Sntschließung3freiheit nicht unzu demutbar beeinträchtigt. Wie der erkennende Senat im Rahmen der Beurteilung des in einem .Bauvertrag enthaltenen Abtretungsverbots zura Ausdruck gebracht hat (BGitZ 51, 113, 117), besteht das von einem Bauherrn mit der Vereinbarung eines Verbots bzw. einer Beschränkung der Abtretung des Vergütungsansoruchs verfolgte Interesse darin, den Abrechnungsverkehr klar und übersichtlich gestalten und es verhindern zu können, daß ihm eine im voraus nicht übersehbare Vielzahl von Gläubigern gegenüber tritt. Dieses Interesse wird in aller Regel nicht berührt, wenn ihm keine die volle Werklohnforderung umfassende, sondern nur inhaltlich beschränkte Abtretungserklärungen vorgelegt werden. RIs bleibt ihm auch dann un benommen, welche Porderungsübertr.agung er im einzel nen genehmigen oder ob er es nicht überhaupt bei dem vertraglich vereinbarten Zustand belassen will.
Da er somit naturgemäß gänzlich andere Ziele im Auge hat, kann er auch nicht als die geeignete Stelle angesehen werden, die berufen wäre, den Interessenwiderstreit verbindlich zu lösen, der beim sammentreffen eines verlängerten Eigentumsvorbehalt der Warenlieferanten mit der Sicherungsabtretung zu
 
dunsten einer kreditgebenden .link im liinzelfa]1 nuf-tritt. Das würde in zu hohem Maße die Gefahr von Zufallsentscheidungen heraufbeschwören, die den wirklichen Interessen der unmittelbar Beteiligten nicht gerecht werden. Der in Präge stehende Konflikt ist vielmehr wie auch sonst allein nach den insoweit von der Rechtsprechung allgemein entwickelten Grundsätzen zu beurteilen, ohne daß auf das Zustimmungserfordernis des Schuldners der jeweils abgetretenen Forderung abgestellt werden dürfte.
4. Die Voraussetzungen, unter denen die Siche-rungsabtretung von Kundenforderungen an eine kreditgebende Bank von der Rechtsprechung als sittenwidrig angesehen wird (oben II 3 a) sind im vorliegenden Palle erfüllt. Die Beklagte hat die gesamte Werklohnforderung der BadB gegenüber dem Kreis Plön übertragen erhalten. Anderweitige Abtretungen auf Grund des verlängerten EigentumsVorbehalts eines Lieferanten der BaHH sind nicht berücksichtigt. Die Beklagte kann nicht behaupten, daß die BafllB au^ Grund des von ihr gewährten Kredits in der Lage gewesen wäre, die für die Durchführung des Bauvorhabens notwendigen Baustoffe gegen Vorauskasse zu beziehen, was erfahrungsgemäß nur in Ausnahmefällen möglich ist.
Die BsJHBwar also darauf angewiesen, sich das nötige Material unter verlängertem Eigentumsvorbehalt liefern zu lassen. Daß dies im Baugewerbe zu der in Präge stehenden Zeit durchaus üblich war, hat die Beklagte nicht bestritten (vglaDGH MJW 1968, 1516; 1969, 318; WM 1969, 1072, 1074). Damit sind in der Person der Beklagten auch die subjektiven Voraussetzungen
!b
für einen Sittenverstoß noch § 138 BGB gegeben (BGH NJW 1969, 318, 320). Doß es sich um die Abtretung der Werklohnforderung eus einem einzelnen Bauvertrag handelt, schadet nicht. Die der Ba.mvom Kreis Pflfe übertragenen Bauarbeiten hatten einen Umfang, der ihre Kapazität zwangsläufig in einem Maße in Ansoruch nehmen mußte, daß die Abtretung der gesamten Werklohnforderung einer Globalzession im Sinne der mehrfach erwähnten Rechtsorechung gleichzusetzen ist.
5. Das Revisionsgericht ist trotzdem zu einer •abschließenden Entscheidung nicht in der Lage, da das Berufungsgericht bisher nur unterstellt hat, daß die Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der Klägerin mit dem darin enthaltenen verlängerten EigentumsVorbehalt den maßgebenden Lieferverträgen der Klägerin mit der BaHm tatsächlich zu Grunde gelegen haben. Davon hängt nunmehr aber der Erfolg der Klage in dem noch anhängigen Umfang ab.
Zu der vom Berufungsgericht ebenfalls ausdrücklich unerörtert gelassenen Präge, ob die Forderungsabtretung in den allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der Klägerin hinreichend bestimmbar ist, wird auf die Ausführungen im Urteil des VIII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 24. April 1968 unter Ziff. 5 (NJW 1968, 1516, 1518/1519) verwiesen.
III.
Das angefochtene Urteil ist daher in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang aufzuheben und die
 
Sache an das Jierurimgsgerichfc zurücVzuverweisen, das nunmehr die nach den Darlegungen oben Ziff. II 5 erforderlichen Feststellungen zu treffen haben wird.
Im übrigen ist die Revision als unzulässig zu verwerfen. Die Teilentscheidung über die Kosten der Revision beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Glanzmann	Rietschel	Frbel
 Vogt	Girisch