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BGH

Gericht: BGH

Burch eine Vermögensübernahme im Sinne des § 419 BGB erlangt der minderjährige Übernehmer, auch wenn sie unentgeltlich vorgenommen wird, nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil» - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. 826 BGB und das Anfechtungsgesetz« Rach Ansicht des Berufungsgerichts ist der eingeklagte Anspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt begründet« Die Revision geht nur auf die Anspruchsgrundlage des § 419 BGB ein, § 419 BGB sei schon deshalb nicht anwendbar, weil die Beklagten kein Vermögen ihrer Mutter durchJertrag übernommen hätten» Der Nießbrauch sei durch einseitige Erklärung der Mutter gemäß § 875 BGB und Löschung im Grundbuch aufgehoben worden« Die notariell beglaubigte Urkunde vom 5» Mai 1964 enthalte keine für die Beklagten abgegebene Willenserklärung« Auch ein der einseitigen Erklärung der Mutter zugrundeliegender schuldrechtlicher Vertrag sei nicht zustandegekommen* Es könne unterstellt werden, daß die Mutter den Beklagten angeboten habe, schenkweise auf den Nießbrauch zu verzichten* Es fehle aber an der wirksamen Annahme eines solchen Angebots, da die Beklagten beschränkt geschäftsfähig gewesen seien und die Mutter sie nach § 181 BGB nicht habe vertreten können* 2« Nach dem Sachund Streitstand in der Verhandlung vor dem Berufungsgericht konnte der auf § 419 BGB gestützten Klage schon deshalb nicht stattgegeben werden, weil das Vorbringen des Klägers über seine angeblichen Ansprüche gegen die Mutter der Beklagten völlig unzureichend war» Dem Urteil ist jedoch zu entnehmen, daß das Oberlandesgericht das Bestehen von solchen Ansprüchen unterstellt und, wenn es nicht den Tatbestand des § 419 BGB verneint hätte, den Kläger nach § 139 ZPO veranlaßt haben würde, die Ansprüche zu substantiieren« Bei dieser Sachlage kann die Revision nicht schon deshalb zurückgewiesen werden, weil der Kläger es an näherer Darlegung jener Ansprüche hat fehlen lassen* 3« Infolge der Aufhebung des Nießbrauchs, der selbst nicht übertragbar ist (§ 1059 Satz 1 BGB), fiel die Nutzung des Grundstücks an die Beklagten als Eigentümer zurück* Es kann dahingestellt bleiben, ob hierin überhaupt ein Vermögensübergang zu sehen ist und ob der Nießbrauch praktisch das ganze Vermögen der Mutter war Beizutreten ist jedenfalls der Ansicht des Berufungsgerichts, § 419 BGB sei deshalb nicht anwendbar, weil es an einer vertraglichen oder ihr gleichzustellenden Vermögensübernahme fehleo Wollte man schon in einer Erklärung nach § 875 BGB und der Löschung im Grundbuch allein den Tatbestand der Vermögensübernahme sehen, so könnte eine solche sich ohne oder sogar gegen den Willen des Grundstückseigentümers vollziehen. Es geht aber nicht an, eine "Übernahme" des Vermögens in einem Vorgang zu sehen, der ohne den Willen des "Übernehmers" zustande kommt, und diesem ohne sein Einverständnis die aus § 419 BGB folgende Haftung für Schulden des früheren Vermögensinhabers aufzuerlegen. Vielmehr muß, wenn diese Wirkung eintreten soll, der Aufgabeerklärung gemäß § 875 BGB und der Löschung eine Absprache zugrundeliegen, durch die sich der Grundstückseigentümer mit dem Freiwerden des Grundstücks von dem belastenden Recht einverstanden erklärt „ Mai 1964 enthält nach Ansicht des Berufungsgerichts eine derartige Absprache schon deshalb nicht, v/eil die Mutter in der Urkunde überhaupt keine Vermögenserklärung für die Beklagten abgegeben habe. Das ist im Hinblick auf die Angabe im Beglaubigungsvermerk, nach der die Mutter auch als gesetzliche Vertreterin der Beklagten gehandelt hat, zweifeihaft, kann aber auf sich beruhen. Denn der Mutter fehlte nach den §§ 181, 1629 Satz 1, 1795 Abs. 2 BGB die VertrP^ungsmacht, mit sich selbst für die Beklagten eine Vereinbarung zu treffen. Ebenso konnte sie die Wirkungen einer Vermögensübernahme auch nicht in der Weise herbeiführen, daß sie für die Beklagten dem durch ihre einseitige Erklärung bewirkten Vermögensübergang zustimmte. Wenn nämlich eine solche Zustimmung des Erwerbers, wie ausgeführt, notwendig ist, um in einem Ball wie dem vorliegenden eine Vermögensübernahrae mit den Folgen des § 419 BGB zu bewirken, so hat diese Zustimmung rechtsgeschäftlichen Charakter; ist der Erv/erber minderjährig, so ist die von ihm oder für ihn erklärte Zustimmung nur unter den Voraussetzungen rechtserheblich, unter denen auch sonst ein Rechtsgeschäft für und gegen ihn wirkt. Als der Vermögensübernahme zugrundeliegende Absprache kommt sodann die vom Berufungsgericht ins Auge gefaßte mündliche Vereinbarung der Beklagten mit ihrer Mutter in Betracht, daß diese ”schenkweise auf den Nießbrauch verzichteuo Auch eine solche Vereinbarung wäre aber, wie das Oberlandesgericht zutreffend ausführt, nicht wirksam zustandegekommen. b) Nicht erörtert hat das Berufungsgericht, ob die Schenkungsabrede nachträglich durch Genehmigung wirksam geworden ist» In Betracht käme nur eine Genehmigung seitens der Beklagten sflBH? Es ist nichts dafür vorgetragen, daß die Beklagte Schmitz und ihre Mutter einen Schenkungsvertrag ohne Beteiligung des Beklagten Ernst hätten .?- 1« Die Beklagten sind mit dem Erlöschen des Nießbrauchs kraft Gesetzes in die Mietverträge eingetreten (§§ 1056 Abs.1, 571 Abs« 1 BGB) und haben die Mietforderungen kraft selbständigen Rechts, nicht als Rechtsnachfolger ihrer Mutter oder des Klägers, dem sie nach der Unterstellung des Berufungsgerichts abgetreten waren, erworben (vgl. Wie schon erörtert, ergibt sich aus § 1056 Abs. 1 in Verbindung mit §571 Satz 1 BGB, daß der Verzicht auf den Nießbrauch selbst ohne weiteres die zugunsten des Klägers vorgenommene Abtretung der Mietzinsforderungen hinfällig werden läßt. b) Zu erv/ägen wäre eine Anwendung des § 816 Abs. 2 BGB, wenn die Mietzinsforderungen auf Grund der Vereinbarung vom 30» Juni 1959 wirksam an den Kläger abgetreten waren und ferner die Aufgabe des -Nießbrauchs durch die Mutter unwirksam wäre; dann wäre in Betracht zu ziehen, daß die Mieter die Mietzahlungen an die Beklagten als Nichtberechtigte ge- Eine Nichtigkeit der nach § 875 BGB abgegebenen Erklärung könnte allenfalls nach § 138 Abs« 1 BGB mit Rücksicht auf die Behauptung des Klägers in Betracht kommen, die Mutter der Beklagten habe den Nießbrauch nur auf gegeben, um ihn um seine Ansprüche zu bringen. Schuldtitel gegen die Mutter der Beklagten gehabte Biese sei in einem Vorprozeß nur zur Rechnungslegung für die Zeit bis zu dem 31« März 1965 verurteilt wordene Im vorliegenden Rechtsstreit würden aber Ansprüche für die Zeit vom 1. IVo Die Ausführungen des Berufungsgerichts enthalten auch, soweit sie vorstehend nicht erörtert sind, keinen Hechtsfehler zu dem Nachteil des Klägers« Demnach ist die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen o

Zitierte Normen: § 419 BGB § 2 AnfG
AnfGBGBNießbrauchsMutterBerufungsgerichtAnspruchNießbrauchKläger

Volltext der Entscheidung

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Nachschlagewerks ja BGHZ:	.ia
BGB § 419
Zur Erage, ob ein Grundstückseigentümer nach § 419 BGB haftet, wenn der Inhaber eines das Grundstück belastenden Nießbrauchs, der sein ganzes Vermögen darstellt, den Nießbrauch durch einseitige Erklärung (§ 875 BGB:) aufhebt„
BGB §§ 107, 419
Burch eine Vermögensübernahme im Sinne des § 419 BGB erlangt der minderjährige Übernehmer, auch wenn sie unentgeltlich vorgenommen wird, nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil»
BGB §§ 1056, 571 ff, 812, 816
Wenn die Nutzungen eines Grundstücks durch Verzicht des Nießbrauchers auf den Nießbrauch an den Grundstückseigentümer zurückfallen, so steht demjenigen, dem der Nießbraucher vorher Mietzinsforderungen abgetreten hatte, kein Bereicherungsanspruch gegen den Eigentümer auf Herausgabe des von diesem durch Einziehung der Mieten Erlangten zu»
AnfG § 2
Der vollstreckbare Schuldtitel im Sinne der Vorschrift
*
muß auf Zahlung lauten. Eine Verurteilung zur Rechnungslegung genügt nicht»
BGH, Urt.Vo 29» Januar 1970 - VII ZR 34/68 - OLG Düsseldorf
LG Duisburg
* ^
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAHEN DES VOLKES
VII ZR 34/68	URTEIL	Verkündet	am
29o Januar 1970 Horn,
 Justizhaupts ekretäl als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des Kaufmanns Franz F	, G
Klägers, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Hr. h.c.
gegen
 Frau Christel S	geh.
den Schüler Bodo EjBHHi ? gesetzlich vertreten durch seine Hutter, die Witwe Anneliese geh. EMB, beide wohnhaft in	RÄBstr«,	I
- Prozeßbevollmächtigter:
Beklagte, Berufungskläger und Revisionsbeklagte -
Rechtsanwalt
2
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung von 29° Januar 1970 unter Mitwirkung des Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Glanzmann und der Bundesrichter Rietschel, Erbel,
 Hubert Meyer und Dr. Pinke
 für Recht erkannt;
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 4« Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 9° Januar 1968 wird zu-rückgewiesen»
Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen»
Von Rechts wegen
 Tatbestand;
Die am 3° Juni 1943 geborene Beklagte Christel sflHIB und ihr Halbbruder, der am 27» Mai 1954 geborene Beklagte Bodo Ernst sind zu je 1/2 Miteigentümer eines Hausgrundstücks in Oberhausen* Der Kläger war ein langjähriger Bekannter der Mutter der beiden Beklagten»
Pur die Mutter der Beklagten war an dem Grundstück ein lebenslängliches Uießbrauchsrecht im Grundbuch eingetragen» Am 8» Juli 1958 schloß sie mit den durch einen gerichtlich bestellten Pfleger vertretenen Beklagten einen notariellen ,fNießbrauchsüberlassungs-
vertrag.” Hierin überließ sie den Beklagten die Ausübung des Nießbrauchs an Räumen, in denen eine Gast-Wirtschaft sowie eine Metzgerei betrieben wurden»
Am 30o Juni 1959 trat sie in notarieller Urkunde dem Kläger ”zu dem Zwecke der Vergütung der Aufwendungen beim Aufbau der Grundbesitzung in	0	0	0	äie
 Hälfte der Nettoeinnahmen des Grundbesitzes” ab»
Mit notariell beglaubigter Erklärung vom 5« Mai 1964 bewilligte und beantragte die Mutter, das Nießbrauch srecht im Grundbuch zu löschen; im Beglaubigungsvermerk gab der Notar an, die Mutter handele ”im eigenen Namen und als gesetzliche Vertreterin ihrer ..,.* minderjährigen Kinder„” Der Nießbrauch wurde am 30»
Juli 1964 gelöschte
 Der Kläger trägt vor, ihm ständen gegen die Mutter der Beklagten noch erhebliche Ansprüche zu. Diese habe auf den Nießbrauch, ihr einziges Vermögen neben einer unpfändbaren Versorgungsrente, verzichtet, um ihn um seine Ansprüche zu bringen»
Der Kläger macht gegen die Beklagten Ansprüche geltend, die er aus ungerechtfertigter Bereicherung, unerlaubter Handlung, YermögensÜbernahme und den Vorschriften des Anfechtungsgesetzes herleitet. Er hat eine Stufenklage erhoben, mit der er Rechnungslegung "über die Einnahmen und Ausgaben der GrundbeSitzung” für die Zeit vom 1. April 1965 bis zu dem 31 <> Dezember 1966 und Zahlung der Hälfte der Nettoeinnahmen in dieser Zeit verlangte.
 
Das Landgericht hat durch Teilurteil dem Rechnungslegungsanspruch stattgegeben0 Das Berufungsgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen.
Mit der Revision beantragt der Kläger, das Berufungsurteil aufzuheben und das Urteil des Landgerichts wieder herzustellen. Die Beklagten beantragen, die Revision zurückzuweisen»
JLo
 Die Klage war gestützt auf die §§ 419, 812 ff,
826 BGB und das Anfechtungsgesetz« Rach Ansicht des Berufungsgerichts ist der eingeklagte Anspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt begründet« Die Revision geht nur auf die Anspruchsgrundlage des § 419 BGB ein,
1. Hierzu hat das Berufungsgericht ausgeführt %
§ 419 BGB sei schon deshalb nicht anwendbar, weil die Beklagten kein Vermögen ihrer Mutter durchJertrag übernommen hätten» Der Nießbrauch sei durch einseitige Erklärung der Mutter gemäß § 875 BGB und Löschung im Grundbuch aufgehoben worden« Die notariell beglaubigte Urkunde vom 5» Mai 1964 enthalte keine für die Beklagten abgegebene Willenserklärung«
Auch ein der einseitigen Erklärung der Mutter zugrundeliegender schuldrechtlicher Vertrag sei nicht
 zustandegekommen* Es könne unterstellt werden, daß die Mutter den Beklagten angeboten habe, schenkweise auf den Nießbrauch zu verzichten* Es fehle aber an der wirksamen Annahme eines solchen Angebots, da die Beklagten beschränkt geschäftsfähig gewesen seien und die Mutter sie nach § 181 BGB nicht habe vertreten können*
§ 419 BGB könne auf den vorliegenden Pall auch nicht entsprechend .angewandt werden*
2« Nach dem Sachund Streitstand in der Verhandlung vor dem Berufungsgericht konnte der auf § 419 BGB gestützten Klage schon deshalb nicht stattgegeben werden, weil das Vorbringen des Klägers über seine angeblichen Ansprüche gegen die Mutter der Beklagten völlig unzureichend war» Dem Urteil ist jedoch zu entnehmen, daß das Oberlandesgericht das Bestehen von solchen Ansprüchen unterstellt und, wenn es nicht den Tatbestand des § 419 BGB verneint hätte, den Kläger nach § 139 ZPO veranlaßt haben würde, die Ansprüche zu substantiieren« Bei dieser Sachlage kann die Revision nicht schon deshalb zurückgewiesen werden, weil der Kläger es an näherer Darlegung jener Ansprüche hat fehlen lassen*
3« Infolge der Aufhebung des Nießbrauchs, der selbst nicht übertragbar ist (§ 1059 Satz 1 BGB), fiel die Nutzung des Grundstücks an die Beklagten als Eigentümer zurück* Es kann dahingestellt bleiben, ob hierin überhaupt ein Vermögensübergang zu sehen ist und ob der Nießbrauch praktisch das ganze Vermögen der Mutter
 war
 
Beizutreten ist jedenfalls der Ansicht des Berufungsgerichts, § 419 BGB sei deshalb nicht anwendbar, weil es an einer vertraglichen oder ihr gleichzustellenden Vermögensübernahme fehleo
a) Bas Erlöschen des Nießbrauchs beruht nicht auf Vertrag, sondern auf der einseitigen Aufgabeerklärung (§ 875 BGB) der Mutter und der Löschung im Grundbuch, Auf diesen Vorgang ist § 419 BGB auch nicht entsprechend anwendbar. Eine entsprechende Anwendung der Vorschrift ist in der Rechtsprechung teils, in bejahendem (RG JW 1937? 1059)? teils in verneinendem Sinn (RGZ 92, 77, 85 f; RGZ 144, 217, 219) erörtert worden. Es handelte sich dabei um Palle, in denen der Erwerber mit dem Vermögensübergang einverstanden war. Wollte man schon in einer Erklärung nach § 875 BGB und der Löschung im Grundbuch allein den Tatbestand der Vermögensübernahme sehen, so könnte eine solche sich ohne oder sogar gegen den Willen des Grundstückseigentümers vollziehen. Es geht aber nicht an, eine "Übernahme" des Vermögens in einem Vorgang zu sehen, der ohne den Willen des "Übernehmers" zustande kommt, und diesem ohne sein Einverständnis die aus § 419 BGB folgende Haftung für Schulden des früheren Vermögensinhabers aufzuerlegen.
Vielmehr muß, wenn diese Wirkung eintreten soll, der Aufgabeerklärung gemäß § 875 BGB und der Löschung eine Absprache zugrundeliegen, durch die sich der Grundstückseigentümer mit dem Freiwerden des Grundstücks von dem belastenden Recht einverstanden erklärt „
Die Urkunde vom 5. Mai 1964 enthält nach Ansicht des Berufungsgerichts eine derartige Absprache schon deshalb nicht, v/eil die Mutter in der Urkunde überhaupt keine Vermögenserklärung für die Beklagten abgegeben habe. Das ist im Hinblick auf die Angabe im Beglaubigungsvermerk, nach der die Mutter auch als gesetzliche Vertreterin der Beklagten gehandelt hat, zweifeihaft, kann aber auf sich beruhen. Denn der Mutter fehlte nach den §§ 181, 1629 Satz 1, 1795 Abs. 2 BGB die VertrP^ungsmacht, mit sich selbst für die Beklagten eine Vereinbarung zu treffen. Einen Vertrag nach § 419 BGB hätte sie, zugleich im eigenen Namen und als Vertreterin handelnd, nicht schließen können. Ebenso konnte sie die Wirkungen einer Vermögensübernahme auch nicht in der Weise herbeiführen, daß sie für die Beklagten dem durch ihre einseitige Erklärung bewirkten Vermögensübergang zustimmte. Wenn nämlich eine solche Zustimmung des Erwerbers, wie ausgeführt, notwendig ist, um in einem Ball wie dem vorliegenden eine Vermögensübernahrae mit den Folgen des § 419 BGB zu bewirken, so hat diese Zustimmung rechtsgeschäftlichen Charakter; ist der Erv/erber minderjährig, so ist die von ihm oder für ihn erklärte Zustimmung nur unter den Voraussetzungen rechtserheblich, unter denen auch sonst ein Rechtsgeschäft für und gegen ihn wirkt.
Als der Vermögensübernahme zugrundeliegende Absprache kommt sodann die vom Berufungsgericht ins Auge gefaßte mündliche Vereinbarung der Beklagten mit ihrer Mutter in Betracht, daß diese ”schenkweise auf den Nießbrauch verzichteuo Auch eine solche Vereinbarung wäre aber, wie das Oberlandesgericht zutreffend ausführt, nicht wirksam zustandegekommen. Die
 
Beklagten waren damals nur beschränkt geschäftsfähig . Sie selbst hätten eine derartige Schenkung nicht vereinbaren können» Denn sie hätten dadurch nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangt (§ 107 BGB), weil die Schenkung, wenn sie als ein auf Vermögensübernahme gerichteter Vertrag angesehen würde, die Beklagten mit der Haftung für die Schulden der Mutter belastet hätte (Lange NJW 1955, 1339 f; Planck BGB 4o Auflo § 419 Anuio 1)» Die Mutter aber konnte die Beklagten auch bei der Schenkung nicht vertreten»
b) Nicht erörtert hat das Berufungsgericht, ob die Schenkungsabrede nachträglich durch Genehmigung wirksam geworden ist» In Betracht käme nur eine Genehmigung seitens der Beklagten sflBH? äie am 3«
Juni 1964 volljährig geworden ist, während der Beklagte Ernst auch jetzt noch minderjährig ist.
Ein auch nur teilweises Wirksamwerden der Absprache durch Genehmigung ist indessen zu verneinen.
Bür eine ausdrückliche Genehmigung durch die Beklagte Schmitz ist nichts vorgetragen» Eine Genehmigung durch schlüssiges Verhalten würde voraussetzen, daß die Beklagte sBHH äer schwebenden Unwirksamkeit des Rechtsgeschäfts bewußt gewe-* sen wäre oder mindestens mit ihr gerechnet hätte (BGHZ 47, 341,351 f)» Hierfür geben die Feststellungen des Berufungsgerichts keinen Anhalt. Auch die Revision trägt dazu nichts vor.
Ein Wirksamwerden durch Genehmigung scheitert aber auch an § 139 BGB. Danach ist, wenn ein Ü?eil
 
eines Rechtsgeschäfts nichtig ist, das ganze Rechtsgeschäft nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, daß es auch ohne den nichtigen feil vorgenommen sein würde,, §139 BGB gilt auch für schwebend unwirksame Geschäfte (RGZ 120, 126 ff; 133, 7, 14; BGH IM Nr« 24 zu § 139 BGB)» § 139 BGB ist ferner anzuwenden, wenn an einem Geschäft auf einer Seite mehrere Personen beteiligt sind (BGHZ 24, 345, 349; Palandt BGB 28o Auflo § 139 Am, 2 b)«
Es ist nichts dafür vorgetragen, daß die Beklagte Schmitz und ihre Mutter einen Schenkungsvertrag ohne Beteiligung des Beklagten Ernst hätten	.?-
sen wollen» Es muß deshalb entsprechend der Regel des . §139 BGB bei der Unwirksamkeit der vom Berufungsgericht unterstellten Schenkungsabrede bleiben»
II«
Mit Recht verneint das Berufungsgericht auch einen Bereicherungsanspruch.
1« Die Beklagten sind mit dem Erlöschen des Nießbrauchs kraft Gesetzes in die Mietverträge eingetreten (§§ 1056 Abs. 1, 571 Abs« 1 BGB) und haben die Mietforderungen kraft selbständigen Rechts, nicht als Rechtsnachfolger ihrer Mutter oder des Klägers, dem sie nach der Unterstellung des Berufungsgerichts abgetreten waren, erworben (vgl. BGH NJW 1962, 1388, 1390; RGZ 102, 177 f; RGRK BGB 11« Aufl« § 412 Anm. 15)« Ebenfalls kraft Gesetzes verlor der Kläger mit dem Br--löschen des Nießbrauchs ihm etwa abgetretene Ansprüche auf künftige Mieten - abgesehen von den Mieten für den
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in § 573 Satz 1 BG-B genannten Zeitraum, um den es hier nicht geht (§ 573 Satz 2 BGB ist, wie sich aus § 1056 Abs» 1 BGB ergibt, nicht anzuwenden)«, Daß seither den Beklagten als Eigentümern die Nutzungen zustehen, beruht auf der angeführten gesetzlichen Regelung und findet darin seinen rechtlichen Grund» Sie haben daher die Mietzinsforderungen und das durch ihre Einziehung erlangte Geld (§ 818 Abs. 1 BGB) nicht ohne rechtlichen Grund (§ 812 Abs» 1 Satz 1 BGB) erhalten.
2. Nicht erörtert hat das Berufungsgericht die Bestimmung des § 816 BGB. Auch nach ihr besteht kein Bereicherungsanspruch•
a)	§ 816 Abs. 1 Satz 2 BGB ist nicht anwendbar. Gegenstand der von der Mutter getroffenen Verfügung war der Nießbrauch. Darüber hat sie als Berechtigte verfügt. Sie kann auch nicht deshalb als Nichtberechtigte angesehen werden, weil sie Mietzinsforderungen an den Kläger abgetreten hatte. Wie schon erörtert, ergibt sich aus § 1056 Abs. 1 in Verbindung mit §571 Satz 1 BGB, daß der Verzicht auf den Nießbrauch selbst ohne weiteres die zugunsten des Klägers vorgenommene Abtretung der Mietzinsforderungen hinfällig werden läßt.
b)	Zu erv/ägen wäre eine Anwendung des § 816 Abs. 2 BGB, wenn die Mietzinsforderungen auf Grund der Vereinbarung vom 30» Juni 1959 wirksam an den Kläger abgetreten waren und ferner die Aufgabe des -Nießbrauchs durch die Mutter unwirksam wäre; dann wäre in Betracht zu ziehen, daß die Mieter die Mietzahlungen an die Beklagten als Nichtberechtigte ge-
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leistet hätten und diese Leistungen gegenüber dem Kläger wirksam wären.
Eine Nichtigkeit der nach § 875 BGB abgegebenen Erklärung könnte allenfalls nach § 138 Abs« 1 BGB mit Rücksicht auf die Behauptung des Klägers in Betracht kommen, die Mutter der Beklagten habe den Nießbrauch nur auf gegeben, um ihn um seine Ansprüche zu bringen. Jedoch greift § 138 BGB hier nicht ein.
Was der Kläger vorträgt, ergibt nicht mehr als den Tatbestand der Gläubigerbenachteiligung. Dieser wird von den Vorschriften des Anfechtungsgesetzes als einer Sonderregelung erfaßt. Neben ihr ist für die Anwendung des § 138 BGB nur Raum, wenn die Handlung des Schuldners einen Verstoß gegen die guten Sitten darstellt, der schwerer wiegt als eine die Tatbestände des Anfechtungsgesetzes verwirklichende Handlung (BGH Betrieb 1958, 121'6; WM 1963, 526; 1966, 584). Hierfür sprechende Umstände sind im vorliegenden Eall nicht dargetan.
An der vorstehenden Beurteilung ändert es nichts, daß die in § 2 AnfG genannten verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für eine Klage nach dem Anfechtungsgesetz nicht gegeben waren.
III.
Letzteres nimmt das Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend an.
1. Bs führt insoweit aus, der Kläger habe "zur Zeit des Nießbrauchsverzichtsn keinen vollstreckbaren
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Schuldtitel gegen die Mutter der Beklagten gehabte Biese sei in einem Vorprozeß nur zur Rechnungslegung für die Zeit bis zu dem 31« März 1965 verurteilt wordene Im vorliegenden Rechtsstreit würden aber Ansprüche für die Zeit vom 1. April 1965 bis zu dem 31« Dezember 1966 geltend gemacht.
2. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts genügt es, daß der vollstreckbare Titel zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz vorliegt (Böhle-Stamschräder, AnfG. 3» Aufl. § 2 Aura«. II 1; Jaegerj Die Gläubigeranfechtung außerhalb des Konkursverfahrens, 2. Aufl. Anm. 6 und 17 zu § 2 AnfG). Auf den Zeitpunkt der Aufgabe des Nießbrauchs kommt es also insoweit nicht an.
Jedoch fehlt es überhaupt an einem vollstreckbaren Schuldtitel im Sinne des § 2 AnfG. Ber Titel muß nämlich auf Zahlung einer Geldsumme lauten. Bi es ergibt sich aus dem in § 2 AnfG aufgestellten weiteren Erfordernis, daß die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers nicht geführt hat. Bas vom Kläger im Vorprozeß erwirkte Urteil auf Rechnungslegung genügt nicht (Böhle-Stamschräder aaO Anm. IV 1 und 2 a; Jaeger aaO Anm. 18). Ein Kostenfestsetzungsbeschluß ist in dem Vorprozeß nicht ergangen.
3« Wegen Fehlens eines für § 2 AnfG genügenden Titels ist die Klage, soweit sie auf das AnfG gestützt ist, unzulässig (BÖhle-Stamsehräder aaO Anm. II 1;
Jaeger aaO Anm. 5)«
13 -
IVo
 Die Ausführungen des Berufungsgerichts enthalten auch, soweit sie vorstehend nicht erörtert sind, keinen Hechtsfehler zu dem Nachteil des Klägers« Demnach ist die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen o
Glanzmann
 Meyer
Rietschel
 Pinke
Erbel