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BGH · VII ZR 34/67

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 34/67

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 5. März 1963 schrieb die Beklagte dem Kläger, sie habe feststellen müssen, daß er die Firma KflHHIM nicht mit der notwendigen Sorgfalt "bearbeitet” habe, sie erkläre diese daher ab sofort zu dem Direktionskunden und nehme die damit aus seinem Kundenkreis heraus, sie sehe darin die einzige Möglichkeit, den bisherigen Umsatz mit dieser Firma zu halten. 2,) Das Berufungsgericht ist ferner der Auffassung, die Beklagte hätte beweisen müssen, daß ihr Verhal ten dem Kläger keinen begründeten Anlaß zur Kündigung gegeben habe und damit dessen Ausgleichsanspruch gemäß § 89 b Abs, 3 Satz 1 HGB entfalle. Es spricht zwar an einigen Stellen davon, die Beklagte habe den - nach seiner Meinung ihr obliegenden - Beweis nicht erbracht, Aus seinen Ausführungen ergibt sich aber insgesamt die Feststellung eines Verhaltens der Beklagten, das dem Kläger begründeten Anlaß zur Kündigung gegeben habe. Es bedarf aber immer der Feststellung, daß der Handelsvertreter durch das Verhalten des Unternehmers in eine für ihn nach Treu und Glauben nicht zu demutbare Lage gekommen ist. Die tatrichterliche Entscheidung, ob der Unternehmer dem Handelsvertreter einen begründeten Anlaß zur Kündigung in diesem Sinne gegeben hat, ist in der Revisionsinstanz nur beschränkt nachprüfbar. a) Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Beklagte habe dadurch, daß sie einseitig die Firma K|HHV zvo° Direktionskundin erklärt habe, den Vertrag verletzt, da sie mit ihrem Schreiben vom 17« November 1961 dem Kläger ausdrücklich die "Bearbeitung *’ dieser Firma weiter zugestan-den und dieses Schreiben als Bestandteil des Vertretervertrages erklärt habe. Da die Maßnahme der Beklagten einen beträchtlichen Provisionsverluot für den Kläger bedeutet habe, habe sie ihm begründeten Anlaß zur Kündigung gegeben. Es brauchte danach der Beweisaufnahme keine pflichtv/idrige Vernachlässigung dieser Kundin durch den Kläger zu entnehmen, die ihm deren Wegnahme als zu demutbar hätte erscheinen lassen müssen und die ihm daher keinen begründeten Anlaß zur Kündigung hätte geben können. Nach Lage der Sache konnte das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler die Auffassung vertreten, der Kläger habe davon ausgehen können, daß die Beklagte selbst der Kundin ihre Neu- Jedenfalls mußte es unter den vom Berufungsgericht featgestellten Umständen der Kläger nicht hinnehmen, daß die Beklagte entgegen der gemäß ihrem Schreiben vom 17o November 1961 getroffenen Regelung ohne vorherige Mahnung oder Warnung an ihn die Firma KflHUHl zu dem Direktionskunden erklärte und seine Interessen damit empfindlich beeinträchtigte. b) Die Revision meint, auch wenn ein nachlässiges Verhalten des Klägers hinsichtlich der Pirma KHHHHV nicht festzustellen wäre, sei die Beklagte zu der einseitigen Herausnahme dieser Kundin aus dem Kundenkreis des Klägers berechtigt gewesen; durch die Vereinbarung vom 17. Es durfte dabei besonders berücksichtigen, daß der Kläger das Schreiben der Beklagten so verstehen konnte und verstanden hat, daß auch diese an die einmal getroffene Regelung gebunden war. c) Die Revision macht ferner geltend, der Kläger hätte, statt ohne weiteres zu kündigen, auf das Schreiben der Beklagten vom 7. Die Beklagte hat selbst, ohne zunächst den Kläger anzuhören, ihre Anordnung im Schreiben vom 7» März 1963 getroffen» Es ist nicht verständlich, wie sie für sich in Anspruch nehmen will, sie habe 3ich ohne weiteres für berechtigt halten können, die Firma KflHHI zu dem Direkt!onskunden zu erklären, während sie den Kläger für verpflichtet hält sie zunächst über seine Vorstellungen aufzuklären» d) Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler dargelegt, der Kläger habe das Schreiben der Beklagten vom 2. April 1963 nicht als Zurücknahme ihrer Maßnahme angesehen, auch daraus und aus dem weiteren Verhalten der Beklagten nicht geschlossen und zu schließen brauchen, diese wolle das Vertragsverhältnis mit ihm fortsetzen und ihm in diesem Falle die Firma Kretschmar al3 Kunden belas son. Es kann unterstellt werden, daß dem Kläger eine Beendigung der Vertragsbeziehungen nicht unwillkommen gewesen sein mag» Trotzdem konnte er dem Schreiben der Beklagten nach der rechtsirrtumsfreien Wertung des Sachverhalts durch das Berufungsgericht einen begründeten Anlaß zur Kündigung entnehmen, weil seine Provisionseinnahmen durch die einseitige, vertragswidrige Maßnahme der Beklag ten erheblich beeinträchtigt wurden und sein Vertrauen in deren Vertragstreue dadurch erschüttert wurde» Das hat er gerade in seinem Schreiben vom 29* Juni 1963 auch zu dem Ausdruck gebracht» Schreiben der Beklagten lediglich als Vorwand gedient hätte« Bas hat aber das Berufungsgericht nicht festzustellen vermocht; es brauchte das auch aus der Bemerkung des Klägers im Schreiben vom 29« Juni 1963? In diesem Zusammenhang ist es nicht von Bedeutung, daß der Kläger in dem genannten Schreiben zunächst nur Rückzahlung des von ihm zur Abfindung seines Vorgängers Ein die Beklagte gezahlten Betrags von 14 «000 DM verlangt hat und den Ausgleichsanspruch erst später - aber noch rechtzeitig - geltend gemacht hat. Bas Berufungsgericht brauchte daraus bei Berücksichtigung des übrigen Inhalts des Schreibens nicht zu folgern, der Kläger habe selbst nicht angenommen, daß er wegen de3 Verhaltens der Beklagten einen begründeten Anlaß zur Kündigung habe. 6«) Das Berufungsgericht hat hiernach mit Recht den Ausgleichsanspruch des Klägers dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.

Zitierte Normen: § 89b HGB
FirmaBerufungsgerichtMärzKündigungSchreibenKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

2035 019 BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN OES VOLKES
VII ZR 34/67	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkünde! am
24p April 1969 Horn 9 Ju s t i zhaup t s o kr c 1; i: als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 vertreten durch
 der Firma	&	Ott	AG,
den Vorsitzenden des Vorstandes Direktor Heinrich S| ebendap
 Beklagten, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigtes
 Rechtsanwälte Prof«
gegen
 den Handelsvertreter Dr.	F.	BflHB,	^Ü^Weser.
Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br
2
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 24. April 1969 unter Mitwirkung der Bundesrichter Rietschel, Erbel,
 Hubert Meyer, Dr. Vogt und Dr. Pinke
 für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Bamberg vom 22o November 1966 wird zurückgewiesen*
Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts v/egen Tatbestand;
Der Kläger war gemäß schriftlichem Vertrag vom 6. November 1959 ab 1. Januar I960 in Teilen von Niedersachsen Handelsvertreter der Beklagten, die Textilien herstellt.
Nach § 2 Abs. 2 des Vertrages erstreckte die Vertretung sich auf alle Artikel mit Ausnahme der in der Anlage 2 näher beschriebenen Artikel und Geschäfte. In der Anlage 2 sind u.a. in Ziffer 4 von der Vertretung ausgenommen "Direktionskunden, d.h. Firmen, bei denen aus zwingenden Gründen eine Bearbeitung direkt ab Forchheim/Oberfranken notwendig ist”.
Mit Schreiben vom 17. November 1961 bestätigte die Beklagte eine zwischen den Parteien getroffene Ver-
 
einbarung, daß der Kläger die Konfektionäre nicht mehr besuchen werde«, Es heißt in dem Schreiben weiter:
,fAls Ausnahme von dieser Regelung wurde Ihnen die Bearbeitung der Firma
 zugestanden.
Wir bitten, dieses Schreiben al3 Bestandteil des mit Ihnen abgeschlossenen Vertretervertrages zu betrachten und es als Ergänzung der Anlage 2 beizufügen. Den Durchschlag erbitten wir unterschrieben an uns zurück.1'
Am 7. März 1963 schrieb die Beklagte dem Kläger, sie habe feststellen müssen, daß er die Firma KflHHIM nicht mit der notwendigen Sorgfalt "bearbeitet” habe, sie erkläre diese daher ab sofort zu dem Direktionskunden und nehme die damit aus seinem Kundenkreis heraus, sie sehe darin die einzige Möglichkeit, den bisherigen Umsatz mit dieser Firma zu halten.
Der Kläger erwiderte am 31. März 1963? er betrachte diese Maßnahme der Beklagten als Kündigung des ganzen Vertrages zu dem nächsten Termin, dem 30. Juni 1963? und nehme diese Kündigung an.
Die Beklagte entgegnete mit Schreiben vom 2. April 1963? die Erklärung des Kunden	ZUS1	Direktions-
kunden sei keine Kündigung des Vertretervertrages. Sie sei im Hinblick auf frühere Erörterungen davon ausgegangen, daß der Kläger mit der getroffenen Lösung einverstan den sei. Seinen Widerspruch dagegen nehme sie zur Kenntnis. Sie sei ferner mit seiner Erklärung, das Vertragsver hältnis zu dem 30. Juni 1963 zu lösen, die eine Kündigung
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seinerseits darstelle, einverstanden.
Die Beklagte schrieb dem Kläger die Provisionen
 aus mit der Firma K
abgeschlossenen Geschäften
 bis zur Beendigung des Vertragsverhältnisses am 30. Juni 1963 weiterhin gut, teilte ihm dies jedoch nicht besonders mit. Die Provisionen, die der Kläger aus Bestellun-
ihm von der Beklagten gezahlten Gesamtprovision.
Der Kläger hat mit der Klage u.a. einen der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestellten Ausgleichsanspruch geltend gemacht.
Landgericht und Oberlandesgericht haben den Klageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.
Mit der Revision verfolgt die Beklagte den Antrag auf Abweisung der Klage weiter. Der Kläger bittet, die Revision zurückzuweisen.
1.) Das Berufungsgericht nimmt an, das Vertragsverhältnis sei nicht von der Beklagten mit ihrem Schreiben vom 7* März 1963, sondern vom Kläger mit dessen Schreiben vom 31* März 1963 gekündigt worden.
Diese der Beklagten und Revisionsklägerin günstige Auslegung der Willenserklärungen der Parteien ist rechtlich nicht zu beanstanden und bindet daher das Revisionsgericht. Die Ausführungen des Klägers in der Revisions-
gen der Firma
 bezog, betrugen etwa 10 5» seiner
 Entscheidungsgründe;
 
beantwortung sind nicht geeignet, in dieser Beziehung einen Rechtsfehler des Berufungsgerichts darzutun,
2,) Das Berufungsgericht ist ferner der Auffassung, die Beklagte hätte beweisen müssen, daß ihr Verhal ten dem Kläger keinen begründeten Anlaß zur Kündigung gegeben habe und damit dessen Ausgleichsanspruch gemäß § 89 b Abs, 3 Satz 1 HGB entfalle.
Es kann dahingestellt bleiben, ob es damit die Beweislast richtig beurteilt hat; denn seine Entscheidung ist nicht auf die Beweislast abgestellt. Es spricht zwar an einigen Stellen davon, die Beklagte habe den - nach seiner Meinung ihr obliegenden - Beweis nicht erbracht, Aus seinen Ausführungen ergibt sich aber insgesamt die Feststellung eines Verhaltens der Beklagten, das dem Kläger begründeten Anlaß zur Kündigung gegeben habe.
3«) Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats sind an einen begründeten Anlaß zur Kündigung in Fällen des § 89 b Abs. 3 Satz 1 HGB weniger strenge Anforderungen zu stellen als an eine Kündigung aus wichtigem Grunde. Auch ein rechtmäßiges Verhalten des Unternehmers kann dem Handelsvertreter unter Umständen einen begründeten Anlaß zur Kündigung geben. Es bedarf aber immer der Feststellung, daß der Handelsvertreter durch das Verhalten des Unternehmers in eine für ihn nach Treu und Glauben nicht zu demutbare Lage gekommen ist. Die tatrichterliche Entscheidung, ob der Unternehmer dem Handelsvertreter einen begründeten Anlaß zur Kündigung in diesem Sinne gegeben hat, ist in der Revisionsinstanz nur beschränkt nachprüfbar. Es gelten insoweit
 
dieselben Grundsätze wie bei Entscheidungen des Tatrichters über das Bestehen oder Nichtbestehen eines wichtigen Kündigungsgrundes. Die Prüfung des Revisionsgerichts hat sich demnach darauf zu beschränken, ob das Berufungsgericht den Rechtsbegriff des begründeten Anlasses verkannt, ob es bei seiner Entscheidung wesentliche Tatumstände übersehen oder nicht vollständig gewürdigt oder Erfahrungssätze verletzt hat oder ob ihm sonst gerügte Verfahrensverstöße unterlaufen sind. Die Wertung der Einzelheiten des Palles durch den Tatrichter bindet das Revisionsgericht grundsätzlich (vgl. zu den vorstehend dargelegten Rechtsgrundsätzen die Urteile des erkennenden Senats vom 29. Oktober 1962 VII ZR 192/61, vom 11. Januar 1965 VII ZR 104/65 und vom 29. April 1965 VII ZR 285/63).
4.) Einen Rechtsfehler der vorbeseiebneten Art läßt das angefochtene Urteil nicht erkennen.
a)	Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Beklagte habe dadurch, daß sie einseitig die Firma K|HHV zvo° Direktionskundin erklärt habe, den Vertrag verletzt, da sie mit ihrem Schreiben vom 17« November 1961 dem Kläger ausdrücklich die "Bearbeitung *’ dieser Firma weiter zugestan-den und dieses Schreiben als Bestandteil des Vertretervertrages erklärt habe. Da die Maßnahme der Beklagten einen beträchtlichen Provisionsverluot für den Kläger bedeutet habe, habe sie ihm begründeten Anlaß zur Kündigung gegeben. Die Firma XjHHHHF habe ihre Geschäftsbeziehungen zur Beklagten seit langem unmittelbar ohne Einschaltung eines Vertreters abgev/ickelt. Der Kläger habe bei dieser Kundin daher nur an die Beklagte erinnern können, diese - die Kundin - habe auch von seiner Tätigkeit nicht mehr erwartet.
Die Revision greift die Vertragsauslegung und die Würdigung des Sachverhalts durch das Berufungsgericht ohne Erfolg an. Insbesondere ist ihr Vorwurf unbegründet, die Annahme, die Beklagte habe dem Kläger erhebliche Provisions-beträge ohne eine entsprechende Gegenleistung, nämlich eine intensive Beratung der Firma KUHHI zukommen lassen wollen, widerspreche der Lebenserfahrung.
Das Berufvingsgericht hat die besonderen Umstände, unter denen sich die Geschäftsbeziehungen der Beklagten zu der Firma	abwickelten,	eingehend	gewürdigt.	Es
 brauchte danach der Beweisaufnahme keine pflichtv/idrige Vernachlässigung dieser Kundin durch den Kläger zu entnehmen, die ihm deren Wegnahme als zu demutbar hätte erscheinen lassen müssen und die ihm daher keinen begründeten Anlaß zur Kündigung hätte geben können. Nach Lage der Sache konnte das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler die Auffassung vertreten, der Kläger habe davon ausgehen können, daß die Beklagte selbst der Kundin	ihre	Neu-
heiten vorlegen werde.
Jedenfalls mußte es unter den vom Berufungsgericht featgestellten Umständen der Kläger nicht hinnehmen, daß die Beklagte entgegen der gemäß ihrem Schreiben vom 17o November 1961 getroffenen Regelung ohne vorherige Mahnung oder Warnung an ihn die Firma KflHUHl zu dem Direktionskunden erklärte und seine Interessen damit empfindlich beeinträchtigte.
Das Berufungsgericht brauchte hiernach der von der Beklagten vorgelegten Aktennotiz vom 1. März 1963 keine entscheidende Bedeutung beizulegen und brauchte den für deren Richtigkeit benannten Zeugen nicht zu vernehmen.
 
b)	Die Revision meint, auch wenn ein nachlässiges Verhalten des Klägers hinsichtlich der Pirma KHHHHV nicht festzustellen wäre, sei die Beklagte zu der einseitigen Herausnahme dieser Kundin aus dem Kundenkreis des Klägers berechtigt gewesen; durch die Vereinbarung vom 17. November 1961 sei ihre Befugnis gemäß Ziffer 4 der Anlage 2 zu dem Vertretervertrag nicht berührt worden«. Das Berufungsgericht hat aber, wie bereits erörtert, ohne Rechtsirrtum und Verstoß gegen allgemeine Erfahrungssätze die vertraglichen Vereinbarungen der Parteien anders aua-gelegt. Es durfte dabei besonders berücksichtigen, daß der Kläger das Schreiben der Beklagten so verstehen konnte und verstanden hat, daß auch diese an die einmal getroffene Regelung gebunden war. Auf vor diesem Zeitpunkt stattgefundene Erörterungen der Parteien kommt es demgegenüber nicht entscheidend an«,
c)	Die Revision macht ferner geltend, der Kläger hätte, statt ohne weiteres zu kündigen, auf das Schreiben der Beklagten vom 7. März 1963 hin dieser zunächst seine abweichenden Vorstellungen über den Vertragsinhalt bekanntgeben müssen. Das Berufungsgericht hat dazu Stellung genommen. Es hat ausgeführt, der Kläger habe annehmen dürfen, der Vorstand der Beklagten habe sich vor seinem Schreiben vom 7. März 1963 über die Sachlage eingehend unterrichtet, und es bestehe kein Anhalt dafür, daß er auf Vorstellungen hin zu einer Zurücknahme der getroffenen Maßnahme bereit sein werde.
Diese tatrichterliche Würdigung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Ihr gegenüber ist der Vorwurf der Revision, der Kläger habe seine Treupflicht gegenüber der Beklagten verletzt, nicht gerechtfertigt. Die
 Beklagte hat selbst, ohne zunächst den Kläger anzuhören, ihre Anordnung im Schreiben vom 7» März 1963 getroffen»
Es ist nicht verständlich, wie sie für sich in Anspruch nehmen will, sie habe 3ich ohne weiteres für berechtigt halten können, die Firma KflHHI zu dem Direkt!onskunden zu erklären, während sie den Kläger für verpflichtet hält sie zunächst über seine Vorstellungen aufzuklären»
d)	Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler dargelegt, der Kläger habe das Schreiben der Beklagten vom 2. April 1963 nicht als Zurücknahme ihrer Maßnahme angesehen, auch daraus und aus dem weiteren Verhalten der Beklagten nicht geschlossen und zu schließen brauchen, diese wolle das Vertragsverhältnis mit ihm fortsetzen und ihm in diesem Falle die Firma Kretschmar al3 Kunden belas son. Die Revision hat sich dagegen nicht gewandt»
e)	Sie rügt aber rechtsfehlerhafte Auslegung des Schreibens des Klägers vom 29» Juni 1963*
Es kann unterstellt werden, daß dem Kläger eine Beendigung der Vertragsbeziehungen nicht unwillkommen gewesen sein mag» Trotzdem konnte er dem Schreiben der Beklagten nach der rechtsirrtumsfreien Wertung des Sachverhalts durch das Berufungsgericht einen begründeten Anlaß zur Kündigung entnehmen, weil seine Provisionseinnahmen durch die einseitige, vertragswidrige Maßnahme der Beklag ten erheblich beeinträchtigt wurden und sein Vertrauen in deren Vertragstreue dadurch erschüttert wurde» Das hat er gerade in seinem Schreiben vom 29* Juni 1963 auch zu dem Ausdruck gebracht»
Etwas anderes könnte nur gelten, wenn ihm das
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Schreiben der Beklagten lediglich als Vorwand gedient hätte« Bas hat aber das Berufungsgericht nicht festzustellen vermocht; es brauchte das auch aus der Bemerkung des Klägers im Schreiben vom 29« Juni 1963? er habe "wegen der	eingehakt",	nicht	herzuleiten«
In diesem Zusammenhang ist es nicht von Bedeutung, daß der Kläger in dem genannten Schreiben zunächst nur Rückzahlung des von ihm zur Abfindung seines Vorgängers Ein die Beklagte gezahlten Betrags von 14 «000 DM verlangt hat und den Ausgleichsanspruch erst später - aber noch rechtzeitig - geltend gemacht hat. Bas Berufungsgericht brauchte daraus bei Berücksichtigung des übrigen Inhalts des Schreibens nicht zu folgern, der Kläger habe selbst nicht angenommen, daß er wegen de3 Verhaltens der Beklagten einen begründeten Anlaß zur Kündigung habe.
6«) Das Berufungsgericht hat hiernach mit Recht den Ausgleichsanspruch des Klägers dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Seine Ausführungen, mit denen es die Voraussetzungen des § 89 b Abs. 1 Nr. 1 - 3 HGB bejaht, lassen ebenfalls keinen Rechtsirrtum erkennen.
Die Revision hat das Urteil insoweit nicht angegriffen.
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Die Revision der Beklagten ist daher mit Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweiseno
 Rietschel	Erbel	Meyer
 Vogt
Pinke