Der amtlich anerkannte Sachverständige für den Kraftfabr-zeugverkehr übt bei der ihm durch die StVZO übertragenen Tätigkeit hoheitliche Befugnisse aus. Für Amtspflichtverletzungen, die er bei Ausübung dieser Tätigkeit begeht, haftet nicht der Technische Überwachungs-verein, der ihn angestellt hat, sondern das Land, das ihm die amtliche Anerkennung als Sachverständiger erteilt hat. Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit des Technischen Überwachungsvereins e.V-, Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr, Stuttgart-W, Bfl^straße vertreten durch den Vorstand, den Dipl.-Ing. H^|^, ebenda. Der Kläger hat auch die Kosten des zweiten und dritten Rechtszugs zu tragen. In dem Brief war vermerkt, das Fahrzeug sei 1958* !,aus Original VW-Teilen aufgebaut”; ferner war darin von dem Ingenieur Faust, der als amtlich anerkannter Sachverständiger bei dem beklagten Technischen flberwachungsverein tätig war, unter dem Datum des 10. Der amtlich anerkannte Sachverständige für den Kraftfahrzeugverkehr, Paust, ist im vorliegenden Fall im Rahmen des § 21 StVZO tätig geworden, wo die Betriebsor-laubnis für "Einzelfahrzeuge" geregelt ist. Der beklagte Technische tjberwachungsverein hat die Eigenschaft einer "Technischen Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr", bei der nach § 11 KfSachVO die Sachverständigen seines Bezirks zusammengefaßt sind. Nach Auffassung des Berufungsgerichts hat der Sachverständige hier im privatrechtlichen Bereich gehandelt und damit Pflichten erfüllt, die seinem Dienstherrn, dem beklagten Technischen tiberwachungsverein, auf Grund bürgerlich-rechtlichen Vertrags oblagen. Ob die amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr oder auch die Tecbnischenübcr-wachungsvereine auf Grund privatrechtlicher Vorträge tätig werden oder ob sie hoheitliche Verwaltung ausüben, ist umstritten. § 104 I b.i. Der Bundesgerichtshof hat diese Frage in den Urteilen BGHZ 18, 110 und III ZR 58/56 vom 27. Sie ist auch im Urteil BGHZ 25, 266, in dem beiläufig von "öffentlich-rechtlichen Kompetenzen" eines Technischen Überwachungsvereins die Rede ist, nicht entschieden. Dem steht nicht entgegen, daß der Technische Überwachungsverein, in dessen Dienst der Sachverständige steht, ein bürgerlichrechtlicher Verein ist- Entscheidend sind Art und Bedeutung der Tätigkeit des Sachverständigen. Zur Sicherung des Verkehrs ist in der StVZO die Erteilung von verschiedenartigen Erlaubnissen geregelt, so der Fahrerlaubnis für den Kraftfahrer- und der Betriebser laubnis für das Kraftfahrzeug. Biese Ansicht beruhte allerdings auf der früheren Passung des § *9 Abs. 1 StVZO, wo es hieß: "Die Betriebserlaubnis ist zu erteilen, wenn das Fahrzeug den Vorschriften......nach dem Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr entspricht”. Inzwischen sind die Worte ”nach dem Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kräftfahrzeugverkehr” durch Verordnung vom 7. In der Praxis fällt aber auch insoweit die Entscheidung durch das Gutachten des Sachverständigen. Die Gutachter- und Prüfertätigkeit des Sachverständigen hängt danach mit der Erteilung der Erlaubnis durch die Verwaltungsbehörde aufs engste zusammen und bildet geradezu einen Bestandteil der von der Verwaltungsbehörde ausgoübten und in ihrem Verwaltungsakt sich niederschlagenden hoheitlichen Tätigkeit. Damit er sie ausüben kann, wird ihm von der zuständigen Landesbchörde die amtliche Anerkennung erteilt, die ihn berechtigt, alle im Straßenverkehrsrecht den amtlich anerkannten Sachverständigen übertragenen Aufgaben wahrzunehmen (§ 1 Abs. 2, § 5 KfSachVO/. Die Stellung des Sachverständigen ist vergleichbar mit der eines Prüfingenieurs für Baustatik. Dessen Tätigkeit ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs als hoheitlich anzusehen (BGHZ 39, 358;, obschon auch er selbst keinen Verwaltungsakt setzt, sondern nur einen Teil der der Baugenehmigungsbehörde obliegenden amtlichen Aufgabe wabrnimmt. In dem Urteil BGHZ 39, 358 ist ausgeführt, der Prüfingenieur für Baustatik werde erst durch den ihm von der Baugenehmigungsbehörde jeweils erteilten einzelnen Prüfungoauftrag in die hoheitliche Verwaltung einbezogen und erhalte seine Vergütung nach der Gebührenordnung von dieser Behörde, die ihrerseits die Kosten der Prüfung als Auslage vom Bauherrn erhebe. Diese Besonderheiten rechtfertigen es jedoch nicht, beim Prüfingenieur hoheitliche Tätigkeit zu bejahen, sie aber beim amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr zu verneinen. Bei letzterem ergibt sich die Einbeziehung in die hoheitliche Verwaltung schon aus den ihm bestimmte Aufgaben zwingend zuweisenden Vorschriften der StVZO in Verbindung mit der KfSachVO, während eine Baugenehmigungsbehörde frei entscheiden kann, ob sie einen Prüfingenieur zuzieht und welchen (.§ 1 der VO über die statische Prüfung genohmigungs- 213 - 9)* Ein rechtserhoblieher Unterschied ist nicht darin zu finden, daß der amtlich anerkannte Sachverständige keine Vergütung von der Verwaltungsbehörde erhält, vielmehr die Gebühr für seine Tätigkeit von dem jeweiligen Antragsteller an die Technische Prüfstelle (den Technischen Überwachungsverein) zu zahlen ist (§3 Satz 3 KfSaehVO), Letzten Endes v/ird in beiden Fällen von dem Antragsteller eine Gebühr dafür eingezogen, daß die Verwaltungsbehörde in seinem Interesse tätig wird und in diese Tätigkeit einen Sachverständigen einschaltet. V/ird nach allem der Sachverständige hoheitlich und amtlich tätig, so ist er Beamter im Sinne des § 839 BGB; * zugleich handelt er in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes im Sinne dos Art. 34'GG. Ob Faust eine Amtspflicht gegenüber dem Kläger auch dann verletzt hat, wenn er sich von Maier hat täuschen lassen und nur fahrlässig gehandelt hat, kann zweifelhaft sein. Legt man die in BGHZ 18, 110 enthaltenen Ausführungen über die Zwecke der nach § 27 StVZO vom amtlich anerkannten Sachverständigen zu erteilende Bescheinigung zugrunde, so unterscheidet sich der vorliegende Fall immerhin in zwei Punkten von dem dort entschiedenen. daß das Fahrzeug technisch nicht so beschaffen wie bescheinigt v/ar; hier dreht es sich im Grunde um die in der Verfälschung der Fahrgestell- und Motornummer liegende Verschleierung der unrechtmäßigen Herkunft des Kraftwagens. 2.) Denn für eine etwaige Amtspflichtverletzung hat nicht der beklagte Technische tiberwachungsverein, sondern der Staat, hier das Land Baden-Württemberg, einzustehen. Der Beklagte, bei dem der Sachverständige Paust an-gestellt war, ist nicht als eine Körperschaft i.S. des Art. 34 GG anzusehen. Zwar wird die Ansicht vertreten, Körperschaft i.S. des Art. 34 GG könne auch eine juristische Person des Privatrechts sein, wenn ein in ihren Diensten stehender Angestellter mit der Ausübung hoheitlicher Punktionen betraut sei (Huber aaO Bd. 1 S. Die Rechtsprechung hat aber einen anderen Standpunkt eingenommen (RGZ 142, 190, 194; BGHZ 2, 350, 354 f; BGH III ZR 39/51 vom 25- Juni 1953; OLG Celle, OLG Hamburg,LG Berlin aaO). Es haftet dann das Gemeinwesen, das den Schädiger mit hoheitlichen * Befugnissen ausgestattet und damit zu dem Träger eines öffentlichen Amtes i.S. des Art. 34 GG gemacht hat (RGZ 142, 195; BGHZ 36, 193, 196; RGRK BGB 11. Soweit die Gerichte bisher sich mit Amtspflichtverletzungen durch amtlich anerkannte Sachverständige für den Kraftfahrzeugverkehr befaßt haben, haben sie denn auch sämtlich die Haftung der Tech-
2070 012 Nachschlagewerk; ja BGHZs ja BGB § 839 A, Fm; GG Art* 34; StVZO § 21; Kraftfahrsachver-ständigenVO v, 10o November 1956, BGBl I 855 Der amtlich anerkannte Sachverständige für den Kraftfabr-zeugverkehr übt bei der ihm durch die StVZO übertragenen Tätigkeit hoheitliche Befugnisse aus. Für Amtspflichtverletzungen, die er bei Ausübung dieser Tätigkeit begeht, haftet nicht der Technische Überwachungs-verein, der ihn angestellt hat, sondern das Land, das ihm die amtliche Anerkennung als Sachverständiger erteilt hat. BGH, Urt. vo 30- November I967 _ VII ZR 34/65 - OLG Stuttgart LG Hechingen BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VII ZR 3A-/65 URTEIL Verkündet am 30. November 1967 Horn 9 Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit des Technischen Überwachungsvereins e.V-, Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr, Stuttgart-W, Bfl^straße vertreten durch den Vorstand, den Dipl.-Ing. H^|^, ebenda. Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmübhtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen 1 den Monteur Herbert Weg ft Kläger, Berufungsklägers und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmücbtigte : Rechtsanwälte Prof. Dr. Dr. und 2.) das Land Baden-Württemberg, vertreten durch das Regierungspräsidium Südwürttemberg-Hohenzollern in Tübingen, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. 2 - ! - ' Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 30. Oktober 1967 unter Mitwirkung des Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Glanzmann und der Bundesrichter Rietschel, Erbel, Hubert Meyer und Dr. Vogt für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 4* Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Stuttgart vom 4. November *964 aufgehoben. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts in Hechingen vom 24. März 1964 wird zurückgewiesen. Der Kläger hat auch die Kosten des zweiten und dritten Rechtszugs zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger kaufte am 8. Juli *958 von dem Mechaniker Heinz in Kirchentellinsfurt, der einen Kraftwagcn- handel betrieb, einen Volkswagen. Der Wagen wurde dem Kläger von M^^, der auch die Zulassung besorgt hatte, zusammen mit einem dafür ausgestellten Kraftfahrzeugbrief Nr. 9331054 übergeben. In dem Brief war vermerkt, das Fahrzeug sei 1958* !,aus Original VW-Teilen aufgebaut”; ferner war darin von dem Ingenieur Faust, der als amtlich anerkannter Sachverständiger bei dem beklagten Technischen flberwachungsverein tätig war, unter dem Datum des 10. Juni 1958 bescheinigt, daß das Fahr- zeug den gesetzlichen Anforderungen entspreche und die Angaben in Spalte A (u.a. Beschreibung und Nummern des Fahrgestells und des Motors) richtig seien. der ein gev/erbsmäßiger Autodieb war und im Laufe der Zeit mehr als 150 Fahrzeuge gestohlen hat, hatte den von ihm an den Kläger verkauften Volkswagen in der Nachtvom 1. zu dem 2. Juli 1958 in Stuttgart gestohlen. Seiner tlbung entsprechend hatte eT die alte Fahrgestellnummer unkenntlich gemacht, darüber ein Metallplättchen angebracht, auf diesem Plättchen eine von ihm erfundene falsche Fahrgestellnummer angebracht und diese durchgestrichen. Sodann wurde von M4||^ eine neue Fahrgestellnummer als sogenannte Technische Prüfungsnummer - "TP-Nummcr" -oingeschlagen. Diese Nummer ist im Kraftfahrzeugbrief eingetragen. verfälschte außerdem die Motornummer. Im Oktober 1962 wurde das Fahrzeug polizeilich sichergestellt. Der Kläger mußte es der Versicherungsgesellschaft des Bestohlenen herausgeben. Br macht geltend, der Sachverständige Faust habe -v/ie auch in vielen anderen Fällen - mit M^^ vorsätzlich zusammengearbeitet und bev/ußt eine falsche Bescheinigung ausgestellt. Mindestens habe er fahrlässig übersehen, daß die Nummern des Fahrgestells und des Motors verfälscht worden seien und es sich überhaupt nicht um ein aus Einzelteilen zusammengebautes Fahrzeug gehandelt habe. Für Fauots Verschulden habe der Beklagte einzutreten. Der Kläger hat 1.800 DM nebst Zinsen als Schadensersatz eingeklagt und ist vom Landgericht mit der Klage abgev/iesen v/orden. Im zweiten Rechtszug ist das Land Baden-Württemberg dem Rechtsstreit auf seiten des Klägers beigetreten. Bas Oberlandesgericht hat der Klage stattgegoben und die Revision zugelassen. Die Revision des Beklagten bittet um Abweisung der Klage. Der Kläger und der Streithclfer beantragen, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe; I. Der amtlich anerkannte Sachverständige für den Kraftfahrzeugverkehr, Paust, ist im vorliegenden Fall im Rahmen des § 21 StVZO tätig geworden, wo die Betriebsor-laubnis für "Einzelfahrzeuge" geregelt ist. NähereVorschriften über die amtlich anerkannten Sachverständigen enthält die Kraftfahrsachverständigen-Verordnung vom 10. November 1956, BGBl III 9231 - 2 KfSachVO,. Der beklagte Technische tjberwachungsverein hat die Eigenschaft einer "Technischen Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr", bei der nach § 11 KfSachVO die Sachverständigen seines Bezirks zusammengefaßt sind. Paust steht in einem Anstcl-lungsverhältnis zu dem Beklagten. Nach Auffassung des Berufungsgerichts hat der Sachverständige hier im privatrechtlichen Bereich gehandelt und damit Pflichten erfüllt, die seinem Dienstherrn, dem beklagten Technischen tiberwachungsverein, auf Grund bürgerlich-rechtlichen Vertrags oblagen. Einen solchen Vertrag soll hier mit dem Beklagten geschlossen haben. Er hat dabei nach den Ausführungen des Berufungsgerichts entweder als Vertreter des Klägers gebandelt oder aber, im eigenen Namen auftretend, Ansprüche des Klägers auf sorgfältige Prüfung durch einen Vertrag mit Schutzvfir-kung zu Gunsten Dritter begründet. Ob die amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr oder auch die Tecbnischenübcr-wachungsvereine auf Grund privatrechtlicher Vorträge tätig werden oder ob sie hoheitliche Verwaltung ausüben, ist umstritten. Die Ansicht des Berufungsgerichts, der Technische tiberwachungsverein handele im privatrechtlichen Bereich, wird im Schrifttum vielfach vertreten ^Forst-hoff, VerwR 9* Aufl. S. 458 Fußnote 3; derselbe in "Gutachten über die rechtliche Stellung der Technischen Überwach ungs vereine 11 2. Aufl. S. 7 ff; Müller, ebenda S. 29 ff; Siebert, Rechtsstellung und Haftung der Technischen Öberwacbungsvereine im Kraftfahrzeugprüfungswesen; Herschel, Freier Beruf und Arbeitsverhältnis S. 55; Wolff Verwaltungsrecht II 2. Aufl. § 104 I b.i. Der Bundesgerichtshof hat diese Frage in den Urteilen BGHZ 18, 110 und III ZR 58/56 vom 27. Juni 1957 offen gelassen. Sie ist auch im Urteil BGHZ 25, 266, in dem beiläufig von "öffentlich-rechtlichen Kompetenzen" eines Technischen Überwachungsvereins die Rede ist, nicht entschieden. Entscheidungen anderer Gerichte haben der Tätigkeit der amtlich anerkannten Saehverständigenhoheitliche Natur * zugeschrieben (VerwG Bremen, ADAC-Mitteilungen 1951 Nr. 109; OLG Celle MDR 1953, 676; OVG Münster NJW 1954, 1663; OLG Düsseldorf, DAR 1957, 353; OLG Hamburg VersR i960, 563; LG Berlin NJW 1967, 1663). Hiermit stimmen auch verschiedene w #n/ Schriftsteller überein, die die Technischen Überwachungs-vereine als mit hoheitlichen Befugnissen boliehene Unternehmer ansehen (Huber, Wirtschaftsverv/altungsrecht 2. Aufl* Bd II S. 800f; Hellingrath, DAR "952, 30; Rupp, Privateigentum an Staatsfunktionen? S. 19 f)• Auch der erkennende Senat ist der Ansicht, daß der amtlich anerkannte Sachverständige hoheitlich tätig wird. Dem steht nicht entgegen, daß der Technische Überwachungsverein, in dessen Dienst der Sachverständige steht, ein bürgerlichrechtlicher Verein ist- Entscheidend sind Art und Bedeutung der Tätigkeit des Sachverständigen. Sic sprechen dafür, seine Tätigkeit dem öffentlichen Recht zuzurechnen- Diese dient einer öffentlichen Aufgabe, der Sicherung dos Straßenverkehrs vor Gefahren für die Allgemeinheit, und findet ihre rechtliche Grundlage in öffentlichrechtlichen Normen, den Bestimmungen der StVZO und der KfSachVO. Zur Sicherung des Verkehrs ist in der StVZO die Erteilung von verschiedenartigen Erlaubnissen geregelt, so der Fahrerlaubnis für den Kraftfahrer- und der Betriebser laubnis für das Kraftfahrzeug. Erteilt werden diese Erlaubnisse von einer Verwaltungsbehörde durch Verwaltungs-akt- In diese Tätigkeit der Verwaltungsbehörde ist der amtlich anerkannte Sachverständige maßgeblich eingeschaltet. Er erläßt zwar nicht selbst Verwaltungsakte, nimmt aber Prüfungen vor und erstattet Gutachten (vgl. z-B. §§ 10 Abs- 1, 19 Abs. 2, 20 Abs. 2, 21 Satz 3 StVZO*, die als bedeutsamer Teil der dem Staat obliegenden Überwachung des Kraftfahrzeugverkehrs und damit als staatliche Verwaltungstätigkeit selbst erscheinen. Wenn der Sachverständige auch nicht selbst die Erlaubnis zu erteilen oder zu versagen hat, so ist die Entscheidung hierüber doch praktisch gefallen, wenn er sein Gutachten erstattet, seine Bescheinigung ausgestellt oder ihre Ausstellung abgelehnt hat. Gibt z.B. in dem hier vorliegenden Pall der Betriebserlaubnis für Einzelfahrzeuge (§21 StVZO) der Sachverständige die nach Satz 3 der Vorschrift erforderliche Bescheinigung nicht, so kann der Hersteller des Fahrzeugs die Betriebserlaubnis der Zulassungsstelle nicht erreichen. Zu der Zeit, als die Zulassung beantragte, wurde sogar die Auf- fassung vertreten, daß die Zulassungstelle nach einem dem Hersteller (oder sonstigen Antragsteller) günstigen Gutachten die Betriebserlaubnis erteilen müsse (Sichert aaO S. 33; OLG Celle aaO/. Biese Ansicht beruhte allerdings auf der früheren Passung des § *9 Abs. 1 StVZO, wo es hieß: "Die Betriebserlaubnis ist zu erteilen, wenn das Fahrzeug den Vorschriften......nach dem Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr entspricht”. Inzwischen sind die Worte ”nach dem Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kräftfahrzeugverkehr” durch Verordnung vom 7. Juli I960 (BGBl I960 I 485) gestrichen worden. Damit ist klargestellt worden, daß eine Bindung der Behörde an ein dem Antragsteller günstiges- Gutachten nicht besteht.(vgl. S. 23 der Begründung zu der Verordnung vom 7* Juli I960, Bundesratsdrucksache 138/60). In der Praxis fällt aber auch insoweit die Entscheidung durch das Gutachten des Sachverständigen. Die Gutachter- und Prüfertätigkeit des Sachverständigen hängt danach mit der Erteilung der Erlaubnis durch die Verwaltungsbehörde aufs engste zusammen und bildet geradezu einen Bestandteil der von der Verwaltungsbehörde ausgoübten und in ihrem Verwaltungsakt sich niederschlagenden hoheitlichen Tätigkeit. Deshalb ist es berechtigt au sagen, daß der Sachverständige selbst hoheitliche Tätigkeit ausübt. Diese ist ihm durch die Vorschriften der StVZO zugewiesen. Damit er sie ausüben kann, wird ihm von der zuständigen Landesbchörde die amtliche Anerkennung erteilt, die ihn berechtigt, alle im Straßenverkehrsrecht den amtlich anerkannten Sachverständigen übertragenen Aufgaben wahrzunehmen (§ 1 Abs. 2, § 5 KfSachVO/. Die Stellung des Sachverständigen ist vergleichbar mit der eines Prüfingenieurs für Baustatik. Dessen Tätigkeit ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs als hoheitlich anzusehen (BGHZ 39, 358;, obschon auch er selbst keinen Verwaltungsakt setzt, sondern nur einen Teil der der Baugenehmigungsbehörde obliegenden amtlichen Aufgabe wabrnimmt. Gewisse Unterschiede zwischen den amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr und den Prüfingenieuren für Baustatik bestehen zwar. In dem Urteil BGHZ 39, 358 ist ausgeführt, der Prüfingenieur für Baustatik werde erst durch den ihm von der Baugenehmigungsbehörde jeweils erteilten einzelnen Prüfungoauftrag in die hoheitliche Verwaltung einbezogen und erhalte seine Vergütung nach der Gebührenordnung von dieser Behörde, die ihrerseits die Kosten der Prüfung als Auslage vom Bauherrn erhebe. Diese Besonderheiten rechtfertigen es jedoch nicht, beim Prüfingenieur hoheitliche Tätigkeit zu bejahen, sie aber beim amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr zu verneinen. Bei letzterem ergibt sich die Einbeziehung in die hoheitliche Verwaltung schon aus den ihm bestimmte Aufgaben zwingend zuweisenden Vorschriften der StVZO in Verbindung mit der KfSachVO, während eine Baugenehmigungsbehörde frei entscheiden kann, ob sie einen Prüfingenieur zuzieht und welchen (.§ 1 der VO über die statische Prüfung genohmigungs- pflichtiger Bauvorhaben vom 22. August 1942, RGBl III < 213 - 9)* Ein rechtserhoblieher Unterschied ist nicht darin zu finden, daß der amtlich anerkannte Sachverständige keine Vergütung von der Verwaltungsbehörde erhält, vielmehr die Gebühr für seine Tätigkeit von dem jeweiligen Antragsteller an die Technische Prüfstelle (den Technischen Überwachungsverein) zu zahlen ist (§3 Satz 3 KfSaehVO), Letzten Endes v/ird in beiden Fällen von dem Antragsteller eine Gebühr dafür eingezogen, daß die Verwaltungsbehörde in seinem Interesse tätig wird und in diese Tätigkeit einen Sachverständigen einschaltet. Der Bundesgerichtshof hat auch in einem weiteren Fall, in dem. die Untersuchung und Begutachtung durch Sachverständige, die “entscheidende Grundlage” für einen behördlichen Verwaltungsakt bilden, dieser Sachverständigentätigkcit hoheitlichen Charakter beigemessen und bei Pflichtvc riet zun ger, im Rahmen dieser Tätigkeit die Staatshaltung nach Art. 34 GG bejaht.; es handelt sich um Ärzte städtischer Krankenanstal-tcnjdie das Versorgungsamt mit einer veraorgungsürtzliehen Untersuchung und Begutachtung beauftragt hatte (IM Rr. 2 * zu § 81 BVG). V/ird nach allem der Sachverständige hoheitlich und amtlich tätig, so ist er Beamter im Sinne des § 839 BGB; * zugleich handelt er in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes im Sinne dos Art. 34'GG. Verletzt er dabei eine Amtspflicht, die ihm einem Dritten gegenüber obliegt, so haftet für den Schaden grundsätzlich der Staat II oder die Körperschaft, in deren Dienst er ste**4- Für einen Erfolg der Klage nach diesen Grundsätzen müßten zwei Voraussetzungen gegeben sein: Erstens müßte Faust eine ihm dem_Klä«er_gegenüber obliegende Amtspflicht verletzt haben, und zweitens müßte der Beklagte die Körperschaft sein, die nach Art- 34 GG für ihn einzustehen hätte. *•} Die erste Voraussetzung wäre erfüllt, wenn Faust, wie es der Kläger darstcllt, zu seinem Nachteil vorsätzlich mit dem Autodieb U^pi zuoannengev/irkt. hätte- Die Pflicht,sich eines solchen Amtsnißbrauchs zu enthalten, obliegt einem Beamten gegenüber jedem Dritten, der durch den Mißbrauch geschädigt werden kann (EGZ 754, 207, 208; BGHZ 14, 379? 324; BGH LM Nr. 1 zu § 839 (Fm) BGB; IM Nr. 77 zu § 839 \0] BGB). Ob Faust eine Amtspflicht gegenüber dem Kläger auch dann verletzt hat, wenn er sich von Maier hat täuschen lassen und nur fahrlässig gehandelt hat, kann zweifelhaft sein. Legt man die in BGHZ 18, 110 enthaltenen Ausführungen über die Zwecke der nach § 27 StVZO vom amtlich anerkannten Sachverständigen zu erteilende Bescheinigung zugrunde, so unterscheidet sich der vorliegende Fall immerhin in zwei Punkten von dem dort entschiedenen. Einmal ging es dort darum? daß das Fahrzeug technisch nicht so beschaffen wie bescheinigt v/ar; hier dreht es sich im Grunde um die in der Verfälschung der Fahrgestell- und Motornummer liegende Verschleierung der unrechtmäßigen Herkunft des Kraftwagens. Zum anderen stellt das Urteil BGHZ 18, 710 auf die Lage jedes beliebigen späteren Erwerbers ab; hier ist ersichtlich die Bescheinigung des Sachverständigen im Hinblick auf einen bestimmten, unmittelbar bevorstehenden Kauf? möglicherweise sogar unter Benennung des Klägers und in seinem Namon erwirkt worden. Ob diese Unterschiede genügend Anlaß geben, anders als in BGHZ 18, 110 die fahrlässige Verletzung einer Amtspflicht gegenüber dem Kläger zu bejahen, bedarf jedoch nicht der Entscheidung, 2.) Denn für eine etwaige Amtspflichtverletzung hat nicht der beklagte Technische tiberwachungsverein, sondern der Staat, hier das Land Baden-Württemberg, einzustehen. Der Beklagte, bei dem der Sachverständige Paust an-gestellt war, ist nicht als eine Körperschaft i.S. des Art. 34 GG anzusehen. Nach richtiger Ansicht bezieht sich Art. 34 GG, obschon das nicht ausdrücklich gesagt ist, auf Körperschaften des öffentlichen Rechts. Der Beklagte ist ein bürgerlichrechtlicher Verein. Zwar wird die Ansicht vertreten, Körperschaft i.S. des Art. 34 GG könne auch eine juristische Person des Privatrechts sein, wenn ein in ihren Diensten stehender Angestellter mit der Ausübung hoheitlicher Punktionen betraut sei (Huber aaO Bd. 1 S. 547; von Mangoldt-Klein, Das Bonner Grundgesetz, 2. Aufl., Art. 34 Anm. III 6 a). Die Rechtsprechung hat aber einen anderen Standpunkt eingenommen (RGZ 142, 190, 194; BGHZ 2, 350, 354 f; BGH III ZR 39/51 vom 25- Juni 1953; OLG Celle, OLG Hamburg,LG Berlin aaO). Daran ist festzuhalten * (ebenso Wolff VerwR I 6. Aufl. § 64 II 3). Eine "Körperschaft”, in deren Dienst Paust stand, ist demnach nicht vorhanden. Das schließt aber nicht etwa die Anwendung des Art. 34 GG überhaupt aus (BGHZ 11, 192, 197 f; 36, 193, 195; BGH IM Nr. 2 zu § 81 BVG). Es haftet dann das Gemeinwesen, das den Schädiger mit hoheitlichen * Befugnissen ausgestattet und damit zu dem Träger eines öffentlichen Amtes i.S. des Art. 34 GG gemacht hat (RGZ 142, 195; BGHZ 36, 193, 196; RGRK BGB 11. Aufl. § 839 Anm. 15;. Das ist hier das Land Baden-Württemberg. Wie ausgeführt berechtigt den Sachverständigen nach § 1 Abs. 2 KfSachVO die amtliche Anerkennung, alle im Straßenverkehrsrecht den amtlich anerkannten Sachverständigen übertragenen Aufgaben wahrzunehmen. Erteilt wird diese amtliche Anerkennung nach § 5 KfSachVO von der zuständigen landesbehörde, die nach § 21 KfSachVO von der Landesregierung bestimmt wird. Paust ist demnach vom Staat, dem Land Baden-Württemberg, mit hoheitlichen Befugnissen ausgestattet worden. Daß hier der amtlichen Anerkennung eine maßgebende Bedeutung für die Ausstattung mit Hoheitsbefugnissen beige legt wird, widerspricht nicht den Ausführungen in der den Prüfingenieur für Baustatik betreffenden Entscheidung BGHZ 39» 358. Dessen ministerielle Anerkennung gibt ihm nach diesem Urteil nur eine Befähigung, aber noch kein Amt? letzteres wird ihm danach erst durch den jeweiligen Einzelauftrag der Baugenehmigungsbehörde ,übertragen. Der amtliche anerkannte Sachverständige für den Kraftfahrzeugverkohr übt dagegen bei der hier zu beurteilenden, in § 21 Abs. 3 StVZO geregelten Tätigkeit eine öffentliche Punktion aus, ohne dazu eines besonderen, auf den einzelnen Pall bezogenen Auftrags der öffentlichen Verwaltung zu bedürfen? dasselbe “gilt übrigens für die in §§ ?9 Abs. 2, 22, 29 StVZO genannten Aufgaben des Sachverständigen. Die Berechtigung zu diesen Tätigkeiten erhält er - wie schon ausgeführt - nach § 1 Abs. 2 KfSachVO durch die amtliche Anerkennung. Das Land Baden-Württemberg haftet daher für eine etwa von Paust begangene AmtspflichtVerletzung. Der beklagte Technische Uberwachungsverein haftet nicht. Soweit die Gerichte bisher sich mit Amtspflichtverletzungen durch amtlich anerkannte Sachverständige für den Kraftfahrzeugverkehr befaßt haben, haben sie denn auch sämtlich die Haftung der Tech- 13 - nischen Uberwachungsvereine verneint (vgl. die angeführten Entscheidungen der Oberlandesgerichte Celle, Düsseldorf und Hamburg sov/ie des Landgerichts Berlin). Nur nach Art. 34 GG wäre aber, da«der Sachverständige als Beamter hoheitlich handelt, eine Haftung des Tochnisehen Überwachungsvereins in Betracht zu ziehen. Diesen für das Handeln Pausts aus Vertrag (auf Grund des § 31 oder des § 278 BGB) oder vregen unerlaubter Handlung (&uf Grund des § 3* odor des § 831 BGB) verantv/ortlich zu machen, ist nicht möglich. Diese Vorschriften könnten nur dann eingreifen, v/enn Paust im privatrechtlichen Bereich tätig geworden wäre. Nach allem ist das Berufungsurteil aufzuheben und das klägeabwoisende Urteil des Landgerichts wiedorherzustel-len. Die Kostenentscheidung beruht auf § 9? ZPO. Glanzmann Rietschel Erhol Bundesrichter Meyer ist erkrankt und kann deshalb nicht unterschreiben. Glanzmann Vogt