Der amtlich anerkannte Sachverständige für den Kfaftfabr-zeugverkehr übt bei der ihm durch die StVZO übertragenen Tätigkeit hoheitliche Befugnisse aus» Bür Amtspflichtverletzungen, die er bei Ausübung dieser Tätigkeit begeht, haftet nicht der Technische tjberv/achungs-verein, der ihn angestellt hat, sondern das Land, das ihm die amtliche Anerkennung als Sachverständiger erteilt hat» In dem Brief war vermerkt * das Fahrzeug sei 1958* "aus Original VW-Teilen aufgebaut”; ferner war darin von dem Ingenieur der als amtlich anerkannter Sachverständiger bei dem beklagten tätig war, unter dem Batum des 10. Der Kläger hat 1.800 DM nebst Zinsen als Schadensersatz eingeklagt und ist vom Landgericht mit der Klage abgewiesen worden. Der amtlich anerkannte Sachverständige für den Kraftfahrzcugverkebr, Fa®^ ist im vorliegenden Fall im Rahmen des § 21 StVZO tätig geworden, wo die Betriebser-laubnis für "Einzelfahrzeuge11 geregelt ist. Der beklagte Technische überv/achungsverein hat die Eigenschaft einer «Technischen Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr1*, bei der nach § 11 KfSachVO die Sachverständigen seines Bezirks zusammengefaßt sind. Nach Auffassung des Berufungsgerichts hat der Sachverständige hier im privatrechtlichen Bereich gehandelt und damit Pflichten erfüllt, die seinem Dienatherrn, dem beklagten Technischen tiberwachungsverein, auf Grund bürgerlich-rechtlichen Vertrags oblagen. Die Ansicht des Berufungsgerichts, der technische Überwachungsverein handele im privatrechtlichen Bereich, wird im Schrifttum vielfach vertreten (Forst-hoff, VerwR 9« Aufl. Der Bundesgerichtshof hat diese Präge in den Urteilen BGHZS 18, 110 und III 2R 58/56 vom 27* Juni 1957 offen gelassen. Sie ist auch im Urteil BGE£ 25, 266, in dem beiläufig von "öffentlich-rechtlichen Kompetenzen" eines Technischen Überwachungsvereins die Rede ist, nicht entschieden. Zur Sicherung des Verkehrs ist in der StVZO die Erteilung von verschiedenartigen Erlaubnissen geregelt, so der Fahrerlaubnis für den Kraftfahrer und der Betricbse laubnis für das Kraftfahrzeug. §§ 10 Abs. 1, 19 Abs. 2, 20 Abs. 2, 21 Satz 3 StVZO^, die als bedeutsamer Teil der dem Staat obliegenden Überwachung des Kraftfahrzeugverkehrs und damit als staatliche.* 2u der Zeit, als Maier die Zulassung beantragte, wurde sogar die Auffassung vertreten, daß die Zulassungstelle nach einem dem Hersteller (oder sonstigen Antragsteller) günstigen Gutachten die Betriebserläubnis erteilen müsse {Sichert aaO S. Biese Ansicht beruhte allerdings auf der früheren Passung des § 19 Abs. 1 StVZO, wo es bieß: "Die Betriebserlaubnis ist' zu erteilen, wenn das Bahrzeug den. nach dem Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr entspricht”. Inzwischen sind die Worte ’’nach dem Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkebr" durch Verordnung vom 7. In der Praxis fällt aber auch insoweit die Entscheidung durch das Gutachten des Sachverständigen. Diese ist ihm durch die Vorschriften der StVZO zugov/iesen. Damit er sie ausüben kann, v/ird ihm von der zuständigen Landesbohörde die amtliche Anerkennung erteilt, die ihn berechtigt, alle im Straßenverkehr srecht den amtlich anerkannten Sachverständigen übertragenen Aufgaben wahrzunchmen {§ 1 Abs. 2, § 5 KfSachVO^. Die Stellung des Sachverständigen ist vergleichbar mit der eines Prüfingenieurs für Baustatik. Diese Besonderheiten recht-fertigen es jedoch nicht, heim Prüfingenieur hoheitliche Tätigkeit zu bejahen, sie aber beim amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr zu verneine* Bei letzterem ergibt sich die Einbeziehung in die hoheitliche Verwaltung schon aus den ihm bestimmte Aufgaben zwingend zuweisenden Vorschriften der StVZO in Verbindung mit der KfSachVO, während eine Baugenehmigungsbehörde frei entscheiden kann, ob sie einen Prüfingenieur zuzieht und welchen (.§ 1 der VO über die statische Prüfung genehmigung 213 - 9}* Ein rechtscrhchlichcr Unterschied ist nicht darin zu finden, daß der amtlich anerkannte Sachverständige keine Vergütung von der Verwaltungsbehörde erhalt, vielmehr die Gebühr für seine Tätigkeit von dem jeweiligen Antragsteller an die Technische Prüfstelle (den Technischen tiberwachungsverein) zu zahlen ist (§ 3 Satz 3 KfSachVO). letzten Endes wird in beiden Fällen von dem Antragsteller eine Gebühr dafür eingezogen, daß die Verwaltungsbehörde in seinem Interesse tätig v/ird und in diese Tätigkeit einen Sachverständigen einschaltet. her Bundesgerichtshof hat audh -in einem weiteren Fall, in dem die Untersuchung und Begutachtung durch Sachverständige, die "entscheidende Grundlage" für-einen behördlichen Verwaltungsakt bilden, dieser Sachverständigentätigkeit hoheitlichen Charakter.beigemessen und bei Pflichtverletzungen im Eabmen dieser Tätigkeit die Staatshaftung nach Art. 34 GG bejaht; es handelt sich um Ärzte städtischer Krankenanstalten,die das Versorgungsamt mit einer versorgungsärtzlichen Untersuchung und Begutachtung beauftragt hatte {-115 Hr. 2 ** zu § 81 BVG). bei eine Amtspflicht, die ihm einem Britten gegenüber obliegt, so haftet für den Schaden grundsätzlich der Staat oder die Körperschaft, ir **♦***»•-a** Ob Faust eine Amtspflicht gegenüber dem Kläger auch dann verletzt hat, wenn er sich von Maf^P bat täuschen lassen und nur fahrlässig gehandelt hat, kann zv;oifelhaft sein. Legt man die in BGHZ 18, 110 enthaltenen Ausführungen über die Zwecke der nach § 21 StVZO vom amtlich anerkannten Sachverständigen zu erteilende Bescheinigung zugrunde, so unterscheidet'sich der vorliegende Fall immerhin in zwei Punkten von dem dort entschiedenen. Ob diese Unterschiede genügend Anlaß geben, anders als in BGHZ 18, 110 die-fahrlässige-Verletzung einer Amtspflicht gegenüber dem Kläger zu bejahen, bedarf jedoch nicht der Entscheidung. 2.) Denn für eine etv/aige Amtspflichtverletzung hat nicht der beklagte Technische Überwachungsverein, sondern der Staat, hier das Land Baden-Württemberg, einzustehen. Der Beklagte, bei dem der Sachverständige Pa4B angestellt war, ist nicht als eine Körperschaft i.S. des Art. 34 GG anzusehen. Es haftet dann das Gemeinwesen, das den Schädiger mit hoheitlichen-» Befugnissen ausgestattet und damit zu dem:Träger eines öffentlichen Amtes i.S. des Art. 34 GG gemacht hat (HGZ 142, 195? Daß hier der amtlichen Anerkennung eine maßgebende Bedeutung für die Ausstattung mit Hoheitsbefugnissen bei-gelegt wird, widerspricht nicht den Ausführungen in der den Prüfingenieur für Baustatik betreffenden Entscheidung BGKZ 59» 358_. Der amtliche anerkannte Sachverständige für den Kraftfahrzeugverkohr übt dagegen bei der hier zu beurteilenden, in § 21 Abs. 3 StVZO geregelten Tätigkeit eine öffentliche Punktion aus, ohne dazu eines besonderen, auf den einzelnen Pall bezogenen Auftrags der öffentlichen Verv/altung zu bedürfen; dasselbe •‘gilt übrigens für die in §§ T9 Abs,. Soweit die Gerichte bisher sich mit Aratspflichtverletsungen durch amtlich anerkannte Sachverständige für den Kraftfahrzeugverkehr befaßt haben, haben sie denn auch sämtlich die Haftung der Tech-
Nachschlagewerk: ja BGH3 s : ‘ ja
BGB § 839 A, GG Art» 34; StVZO § 24; Kraftfahrsachverständige nVO v» KO» November 1956, BGBl I 835
Der amtlich anerkannte Sachverständige für den Kfaftfabr-zeugverkehr übt bei der ihm durch die StVZO übertragenen Tätigkeit hoheitliche Befugnisse aus»
Bür Amtspflichtverletzungen, die er bei Ausübung dieser Tätigkeit begeht, haftet nicht der Technische tjberv/achungs-verein, der ihn angestellt hat, sondern das Land, das ihm die amtliche Anerkennung als Sachverständiger erteilt hat»
BGH, Urt» v» 30» November 1967 - VII ZR 34/65 - OLG Stuttgart
LG Hechingen
/9h
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VII ZR 34/65
URTEIL Verkündet am
• 30. November 1967 Horn, Justizhauptsokretär
als. Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
dem Rechtsstreit
des e.V., Prüfstelle für
den Kraft fahr zeugverkehr , BflÜstraBe •,
vertreten durch den Vorstand, den Dipl*-Ing, ebenda,
Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmäbhtigter: Rechtsanwalt Dr
gegen
1*) den Monteur Herbert M Weg#,
19 Br<
Kläger, Berufungsklägers und Revisionsbeklagten,
~ Prozeßbevollmächtigte Rechtsanwälte Prof. Dr.
Dr.
und
2.) das Land Baden-Württemberg, vertreten durch das Regierungs-. Präsidium Südwürttemberg-Hohenzollern in Tül
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr«
2
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 30* Oktober 1967 unter Mitwirkung des Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Glanzmann und der Bundesrichter Rietschel, Erbel, Hubert Meyer und Br. Vogt
für Recht erkannt:
X
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 4* Zivilsenats des Oberlandesgeriohts in Stuttgart vom 4. November 1964 aufgehobene
Bie Berufung des Klägers gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts in Hechingen vom 24« März 1964 Vird zurüekgewiesen«
Der Kläger hat audü die^Kosten-des zwo it eh und dr i t • ~ ten Rechtszugs zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestands .
Ber Kläger kaufte am 8. Juli *958 von dem Mechaniker Heinz MaMF in /KircKentellinsfurt;, der einen Kraftwagen-handel be trieb 9 einen Volkswagen. Der Wagen wurde dem Kläger von der auch die Zulassung besorgt hatte, zusammen
mit einem dafür ausgestellten Kraftfahrzeugbrief Nr«OBl054 übergeben. In dem Brief war vermerkt * das Fahrzeug sei 1958* "aus Original VW-Teilen aufgebaut”; ferner war darin von dem Ingenieur der als amtlich anerkannter Sachverständiger
bei dem beklagten tätig war,
unter dem Batum des 10. Juni 1958 bescheinigt* daß das Bahr-
zeug den gesetzlichen Anforderungen entspreche und die Angaben in Spalte A (u.a. Beschreibung und Hummern des Fahrgestells und des Motors) richtig seien.
Maflfe, der ein gewerbsmäßiger Autodieb war und im laufe der Zeit mehr als 150 Fahrzeuge gestohlen hat, hatte den von ihm an den Kläger verkauften Volkswagen in der Nacbtvom 1. zu dem 2. Juli 1958 in Stuttgart gestohlen. Seiner “Übung entsprechend hatte er-die alte Fahrgestellnummer unkenntlich gemacht, darüber ein Metallplättcben angebracht, auf diesem Plättchen eine von ihm erfundene falsche Fahrgestellnummer angebracht und diese durchgestrichen. Sodann wurde von Maier eine neue Fahrgestellnummer als sogenannte Technische Prtifungshummer - "TP-Nummcr” -Gingeschlagen. Diese Nummer ist im Kraftfahrzeugbrief eingetragen. Maflfc verfälschte außerdem die Motornummer.
Im Oktober 1962 wurde das Fahrzeug polizeilich si-chergestellt. Der Kläger mußte es der Versicherungsgesellschaft dos Bestohlenen herausgoben.
Br macht geltend, der Sachverständige FatfV habe -wie auch in vielen anderen Fällen - mit vorsätzlich
zusammengearbeitet und bewußt eine falsche Bescheinigung ausgestellt. Mindestens habe er fahrlässig übersehen, daß die Nummern des Fahrgestells und des Motors verfälscht worden seien und es sich überhaupt nicht um ein aus Binzeltellen zusammengebautes Fahrzeug.gehandelt habe. Für Fa^M Verschulden habe der Beklagte einzutreten«
Der Kläger hat 1.800 DM nebst Zinsen als Schadensersatz eingeklagt und ist vom Landgericht mit der Klage abgewiesen worden.
Im zweiton Rechtszug ist das Land Baden-Vfürttcmberg dem Rechtsstreit auf seiten des Klagers beigetreton. Bas Oberlandesgerieht hat der Klage stattgegeben und die Re-vision äugelassen.
Die Revision des Beklagten bittet um Abweisung der Klage. Der Kläger und der Streithelfer beantragen, die Revision zurückzuweisen.
I.
Der amtlich anerkannte Sachverständige für den Kraftfahrzcugverkebr, Fa®^ ist im vorliegenden Fall im Rahmen des § 21 StVZO tätig geworden, wo die Betriebser-laubnis für "Einzelfahrzeuge11 geregelt ist. HähereVorschriften über die amtlich anerkannten Sachverständigen enthält die krafifahrsachverständigen-Verordnung vom 10. November 1956, BGBl III 9231 ~ 2 (KfSaebVO). Der beklagte Technische überv/achungsverein hat die Eigenschaft einer «Technischen Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr1*, bei der nach § 11 KfSachVO die Sachverständigen seines Bezirks zusammengefaßt sind. FaflÜ steht in einem Anstol-lungsverhültnis zu dem Beklagten.-
Nach Auffassung des Berufungsgerichts hat der Sachverständige hier im privatrechtlichen Bereich gehandelt und damit Pflichten erfüllt, die seinem Dienatherrn, dem beklagten Technischen tiberwachungsverein, auf Grund bürgerlich-rechtlichen Vertrags oblagen. Einen solchen Vertrag soll hier MaMb mit dem Beklagten geschlossen haben. Er hat dabei nach den Ausführungen des Berufungsgerichts
entweder als Vertreter des Klägers gebandelt oder aber, im eigenen Namen auftretend, Ansprüche des Klägers auf sorgfältige Prüfung durch einen Vertrag mit SchutzvnLr-kung su Gunsten Dritter begründet.
Ob die amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrseugverkehr oder auch die Technischenübcr-wachungsvereine auf Grund privatrechtlicher Verträge tätig werden oder ob sie hoheitliehe Verwaltung ausüben, ist umstritten. Die Ansicht des Berufungsgerichts, der technische Überwachungsverein handele im privatrechtlichen Bereich, wird im Schrifttum vielfach vertreten (Forst-hoff, VerwR 9« Aufl. S. 458 Fußnote 3; derselbe in "Gutachten über die rechtliche Stellung der Technischen Iiber-wachungsvereine" 2. Aufl* S. 7 ff; Hüller, ebenda S. 29 ff; Siebert, Rechtsstellung und Haftung der Technischen überwachungs'vereine im Kraftfahrzeugprüfungswesen; Herschcl, Freier Beruf und Arbeitsverhältnis S. 55; Wolff Verv/al-tungerecht II 2. Aufl. § 104 I b)*
Der Bundesgerichtshof hat diese Präge in den Urteilen BGHZS 18, 110 und III 2R 58/56 vom 27* Juni 1957 offen gelassen. Sie ist auch im Urteil BGE£ 25, 266, in dem beiläufig von "öffentlich-rechtlichen Kompetenzen" eines Technischen Überwachungsvereins die Rede ist, nicht entschieden.
Entscheidungen anderer Gerichte haben der Tätigkeit der amtlich anerkannten Sachverständigeri'hobeit liehe Natur # zugeschrieben fVerv/G Bremen, AMO-Mitteilungen 1951 Nr.
109; OLG Celle MDR 1953, 676; OVG Münster NJW 1954, 1663;
OLG Düsseldorf, DAR 1957, 353; OLG Hamburg VersR i960, 563; LG Berlin NJW 1967, 1663)* Hiermit stimmen auch verschiedene
Schriftsteller überein, die die Technischen Überwachungs-vereine als mit hoheitlichen Befugnissen boliehene Unternehmer ansehen (Huber, Wirtschaftsverwaltungerecht 2. Aufl. Bd II S. 800f; Hellingrath, BAR 1952, 30; Jtupp, Privateigentum an Staats funkti onen? S. 19 f) •
Auch der erkennende Senat ist der Ansicht, daß der amtlich anerkannte Sachverständige hoheitlich tätig v/ird.
Bern steht nicht entgegen, daß der Technische tlbcr-wachungsverein, in dessen Bienst der Sachverständige steht, ein bürgerlichrechtlicher Verein ist. Entscheidend sind Art und Bedeutung der Tätigkeit des Sachverständigen. Sie sprechen dafür, seine Tätigkeit dem öffentlichen Recht zuzurechnen. Biese dient einer Öffentlichen Aufgabe, der Sicherung des Straßenverkehrs vor Gefahren für die Allgemeinheit, und findet ihre rechtliche Grundlage in öffentlichrechtlichen Normen, den Bestimmungen der StVZO und der KfSachVÖ. Zur Sicherung des Verkehrs ist in der StVZO die Erteilung von verschiedenartigen Erlaubnissen geregelt, so der Fahrerlaubnis für den Kraftfahrer und der Betricbse laubnis für das Kraftfahrzeug. Erteilt werden diese Erlaubnisse von -einer Verwaltungsbehörde durch Yerwaltungs-akt* In diese Tätigkeit der Verwaltungsbehörde ist der amtlich anerkannte Sachverständige maßgeblich eingeschaltet.' Er erläßt zwar nicht selbst Verwaltungsakte, nimmt aber Prü fungen vor und erstattet Gutachten {vgl. z,B. §§ 10 Abs. 1, 19 Abs. 2, 20 Abs. 2, 21 Satz 3 StVZO^, die als bedeutsamer Teil der dem Staat obliegenden Überwachung des Kraftfahrzeugverkehrs und damit als staatliche.* Verwaltungstätig keit selbst erscheinen. Wenn der Sachverständige auch nicht selbst die Erlaubnis zu erteilen oder zu versagen hat, so ist die Entscheidung hierüber doch praktisch gefallen, wenn
er sein Gutachten erstattet, seine Bescheinigung ausgestellt oder ihre Ausstellung abgelehnt hat. Gibt z.B. in dem hier vorliegenden Ball der Betriebserlaubnis für Binseifahrzeuge (§21 StVZO) der Sachverständige die nach Satz 3 der Vorschrift erforderliche Bescheinigung nicht, so kann der Hersteller des Bahrzeugs die Betriebserlaubnis der Zulassungsstclle nicht erreichen. 2u der Zeit, als Maier die Zulassung beantragte, wurde sogar die Auffassung vertreten, daß die Zulassungstelle nach einem dem Hersteller (oder sonstigen Antragsteller) günstigen Gutachten die Betriebserläubnis erteilen müsse {Sichert aaO S. 35; OLG Celle aaO). Biese Ansicht beruhte allerdings auf der früheren Passung des § 19 Abs. 1 StVZO, wo es bieß: "Die Betriebserlaubnis ist' zu erteilen, wenn das Bahrzeug den. Vorschriften ..... nach dem Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr entspricht”. Inzwischen sind die Worte ’’nach dem Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkebr" durch Verordnung vom 7. Juli I960 (BGBl I960 I 485) gestrichen worden. Bamit ist klar-gestollt worden, daß eine Bindung der Behörde an ein dem Antragsteller günstiges. Gutachten nicht besteht*(vgl. S. 23 der Begründung zu der Verordnung vom 1- Juli I960, Bundesratsdrucksache 138/60). In der Praxis fällt aber auch insoweit die Entscheidung durch das Gutachten des Sachverständigen.
Die Gutachter- und Prüfertätigkeit des Sachverständigen hängt danach mit der Erteilung der Erlaubnis dur^|Ä die Verwaltungsbehörde aufs engste zusammen und bildet geradezu einen Bestandteil der von der Verv/altungsbehörde ^ ausgeübten und in ihrem Verwaltungsakt sieh niederschla- ** genden hoheitlichen Tätigkeit. Deshalb ist es berechtigt
zu sagen, daß der Sachverständige seihst hoheitliche Tätigkeit ausübt. Diese ist ihm durch die Vorschriften der StVZO zugov/iesen. Damit er sie ausüben kann, v/ird ihm von der zuständigen Landesbohörde die amtliche Anerkennung erteilt, die ihn berechtigt, alle im Straßenverkehr srecht den amtlich anerkannten Sachverständigen übertragenen Aufgaben wahrzunchmen {§ 1 Abs. 2, § 5 KfSachVO^.
Die Stellung des Sachverständigen ist vergleichbar mit der eines Prüfingenieurs für Baustatik. Dessen Tätigkeit ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts-, hofs als hoheitlich anzusehen (BGHZ 39? 358), obschon auch er selbst keinen Verwaltungsakt setzt, sondern nur einen Teil der der Baugenehmigungsbehörde obliegenden amtlichen Aufgabe wahrnimmt# Gewisse unterschiede zwischen den amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr und den Prüfingenieuren für Baustatik bestehen zwar. In dem Urteil BGHZ 39? 358 ist ausgeführt, der Prüfingenieur für Baustatik werde' erst durch den ihm von der Baugenobmigungsbebörde jeweils erteilten einzelnen Prüfungsauftrag in die hoheitliche Verwaltung einbezogen und erhalte seine Vergütung nach der Gebührenordnung von dieser Behörde, die ihrerseits die Kosten der Prüfung als Auslage vom Bauherrn erhebe. Diese Besonderheiten recht-fertigen es jedoch nicht, heim Prüfingenieur hoheitliche Tätigkeit zu bejahen, sie aber beim amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr zu verneine* Bei letzterem ergibt sich die Einbeziehung in die hoheitliche Verwaltung schon aus den ihm bestimmte Aufgaben zwingend zuweisenden Vorschriften der StVZO in Verbindung mit der KfSachVO, während eine Baugenehmigungsbehörde frei entscheiden kann, ob sie einen Prüfingenieur zuzieht und welchen (.§ 1 der VO über die statische Prüfung genehmigung
~ 9 ~
pflichtiger Bauvorhaben vom 22. August 1942, RGBl III ■'
213 - 9}* Ein rechtscrhchlichcr Unterschied ist nicht darin zu finden, daß der amtlich anerkannte Sachverständige keine Vergütung von der Verwaltungsbehörde erhalt, vielmehr die Gebühr für seine Tätigkeit von dem jeweiligen Antragsteller an die Technische Prüfstelle (den Technischen tiberwachungsverein) zu zahlen ist (§ 3 Satz 3 KfSachVO). letzten Endes wird in beiden Fällen von dem Antragsteller eine Gebühr dafür eingezogen, daß die Verwaltungsbehörde in seinem Interesse tätig v/ird und in diese Tätigkeit einen Sachverständigen einschaltet.
her Bundesgerichtshof hat audh -in einem weiteren Fall, in dem die Untersuchung und Begutachtung durch Sachverständige, die "entscheidende Grundlage" für-einen behördlichen Verwaltungsakt bilden, dieser Sachverständigentätigkeit hoheitlichen Charakter.beigemessen und bei Pflichtverletzungen im Eabmen dieser Tätigkeit die Staatshaftung nach Art. 34 GG bejaht; es handelt sich um Ärzte städtischer Krankenanstalten,die das Versorgungsamt mit einer versorgungsärtzlichen Untersuchung und Begutachtung beauftragt hatte {-115 Hr. 2 ** zu § 81 BVG). *
amtlich tätig, so ist er Beamter im Sinne des § 839 BGB; W zugleich handelt or in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes im Sinne dos Art. 34 GG. Verletzt er da-
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bei eine Amtspflicht, die ihm einem Britten gegenüber obliegt, so haftet für den Schaden grundsätzlich der Staat oder die Körperschaft, ir **♦***»•-a**
II
Wird nach allem der Sachverständige hoheitlich und
Für einen Erfolg der Klage nach diesen Grundsätzen müßten zwei Voraussetzungen gegeben sein: Erstens müßte Faust eine ihm deKläger_gegenüber obliegende Amtspflicht verletzt haben, und zweitens müßte der Beklagte die Körperschaft sein, die nach Art. 34 GG für ihn einzustehen hätte.
1.} Die erste Voraussetzung wäre erfüllt, v/enn Fa^p, wie es der Kläger darstollt, zu seinem Kachteil vorsätzlich mit dem Autodieb zuoannengewirkt.hätte. Die Pflicht,sich
eines solchen Ämtsmißbrauchs zu enthalten, obliegt einem Beamten gegenüber jedem Britten, der durch den Mißbrauch geschädigt werden kann (RGZ 154, 20t, 208; BGHZ 14, 319 3 324; BGH'IM Kr. 1 zu § 839 (Fm) BGB; IM Br. 77 zu § 839 \0> BGB).
Ob Faust eine Amtspflicht gegenüber dem Kläger auch dann verletzt hat, wenn er sich von Maf^P bat täuschen lassen und nur fahrlässig gehandelt hat, kann zv;oifelhaft sein. Legt man die in BGHZ 18, 110 enthaltenen Ausführungen über die Zwecke der nach § 21 StVZO vom amtlich anerkannten Sachverständigen zu erteilende Bescheinigung zugrunde, so unterscheidet'sich der vorliegende Fall immerhin in zwei Punkten von dem dort entschiedenen. Einmal ging es dort darum, daß das Fahrzeug technisch nicht so beschaffen wie bescheinigt war; hier dreht es sich im Grunde um die in der Verfälschung der Fahrgestell- und Motornummer liegende Verschleierung der unrechtmäßigen Herkunft des Kraftwagens. Zum anderen stellt das ürtoil BGHZ 18, t10 auf die Lage jedes beliebigen späteren Erwerbers ab; hier ist ersichtlich die Bescheinigung des Sachverständigen im Hinblick auf einen bestimmten, unmittelbar bevorstehenden Kauf, möglicherweise sogar unter Benennung des Klägers und in seinem
Hamen erwirkt v/orden. Ob diese Unterschiede genügend Anlaß geben, anders als in BGHZ 18, 110 die-fahrlässige-Verletzung einer Amtspflicht gegenüber dem Kläger zu bejahen, bedarf jedoch nicht der Entscheidung.
2.) Denn für eine etv/aige Amtspflichtverletzung hat nicht der beklagte Technische Überwachungsverein, sondern der Staat, hier das Land Baden-Württemberg, einzustehen.
*
Der Beklagte, bei dem der Sachverständige Pa4B angestellt war, ist nicht als eine Körperschaft i.S. des Art. 34 GG anzusehen. Nach richtiger Ansicht bezieht sich Art. 34 GG, obschon das nicht ausdrücklich gesagt ist, auf Körperschaften des öffentlichen Hechts. Der Beklagte ist ein bürgerlichrechtlicher Verein. Zwar wird die Ansicht vertreten, Körperschaft i.S. des Art. 34 GG könne auch eine juristische Person des Privatrechts sein, wenn ein in ihren Diensten stehender Angestellter mit der Ausübung hoheitlicher Punktionen betraut sei (Huber aaO Bd. 1 S. 547; von Hangoldt-Klein, Das Bonner Grundgesetz, 2. Aufl. Art. 34 Anm. III 6 a). Die Hechtsprechung hat aber einen anderen Standpunkt eingenommen (RGZ 142, 190, 1,94; BGHZ 2, 350, 354vf; BGH III ZB 39/51 vom 25. Juni 1953; OLG Gelle, OLG Hamburg,LG Berlin aaO). Daran,ist festzuhalten *
(ebenso Wolff VerwR I 6. Aufl- § 64 II 3ü *
» y.
Eine "Körperschaft", in deren Dienst Baflt stand, ist demnach nicht vorhanden. Das schließt aber nicht etv;a. die Anwendung des Art. 34 GG überhaupt aus (BGHZ 11, 192,
197 f; 36, 193, 195; BGH W Nr. 2 zu § 81 BVG). Es haftet dann das Gemeinwesen, das den Schädiger mit hoheitlichen-» Befugnissen ausgestattet und damit zu dem:Träger eines öffentlichen Amtes i.S. des Art. 34 GG gemacht hat (HGZ 142, 195? BGHZ 36, 193. 196; BGRK BGB 11. Aufl. § 839 Anm. 15)•
Das ist bier das Land Baden-Württemberg. Wie ausgeführt berechtigt den Sachverständigen nach § 3 Abs- 2 KfSachVO die amtliche Anerkennung, alle im StraßenVerkehrs-recht den amtlich anerkannten Sachverständigen übertragenen Aufgaben wahrzunehmen. Erteilt wird diese amtliche Anerkennung nach § 5 KfSachVO von der zuständigen Landesbehö.rde, die nach § 21 KfSachVO von der Landesregierung bestimmt wird. Pa^k ist demnach vom Staat, dem Land Baden-Württen-berg, mit hoheitlichen Befugnissen ausgestattet worden.
Daß hier der amtlichen Anerkennung eine maßgebende Bedeutung für die Ausstattung mit Hoheitsbefugnissen bei-gelegt wird, widerspricht nicht den Ausführungen in der den Prüfingenieur für Baustatik betreffenden Entscheidung BGKZ 59» 358_. Dessen ministerielle Anerkennung gibt ihm nach diesem Urteil nur eine Befähigung, aber noch kein Amt; iGtstores wird ihm.danach erst durch den jev/eiligen Einzelauftrag der Baugenehmigungsbehörde ^übertragen. Der amtliche anerkannte Sachverständige für den Kraftfahrzeugverkohr übt dagegen bei der hier zu beurteilenden, in § 21 Abs. 3 StVZO geregelten Tätigkeit eine öffentliche Punktion aus, ohne dazu eines besonderen, auf den einzelnen Pall bezogenen Auftrags der öffentlichen Verv/altung zu bedürfen; dasselbe •‘gilt übrigens für die in §§ T9 Abs,. 2, 22, 29 StVZO genannten Aufgaben des Sachverständigen. Die Berechtigung zu diesen Tätigkeiten erhält er - wie schon ausgeführt - nach § 1 Abs. 2 KfSachVO durch die amtliche Anerkennung.
Das Land Baden-Württemberg haftet daher für eine etwa von begangene Amtspflichtverletzung. Der beklagte Tech-
nische. Überv/aehungsverein haftet nicht. Soweit die Gerichte bisher sich mit Aratspflichtverletsungen durch amtlich anerkannte Sachverständige für den Kraftfahrzeugverkehr befaßt haben, haben sie denn auch sämtlich die Haftung der Tech-
naschen Überwachungsvereine verneint (vgl. die angeführten Entscheidungen der Oberlandesge;richte Colle, Düsseldorf und Hamburg sov/ie des Landgerichts. Berlin} *
Hur nach Art. 34 CG wäre aber, dasder Sachverständige als Beamter hoheitlich bandelt, eine Haftung des Technischen Überwachungsvereins in Betracht zu ziehen. Biesen für das Handeln Faflfc aus Vertrag (auf Grund des § 31 oder des § 278 BGB) oder wegen unerlaubter Handlung (auf Grund des § 31 oder des § 831 BGB) verantwortlich zu machen, ist nicht möglich. Biese Vorschriften könnten!hur dann eingreifen, wenn-Faust im privatrechtlichen Bereich"tätig geworden wäre.
Hach allem ist das Berufungsurteil aufzuheben und das klageabweisende Urteil des Landgerichts v/iederhersustel-len. Die Kostenentscheidung beruht auf § 9*1 ZPO.
Glanzmann Rietschal Erbel
Bundesrichter Meyer ist erkrankt und kann deshalb nicht unterschreiben.
Glanzmann Vogt