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BGH

Gericht: BGH

In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen . Während der Vertrag fristgerecht zu dem Schluß eines Kalender-monats 12 Monate vorher gekündigt werden konnte, sollte die Beklagte u.a. berechtigt sein, fristlos zu kündigen, wenn Umstünde eintreten sollten, unter denen eine Weiterführung der Vertretung durch den Kläger den Interessen der Beklagten schädlich sei (§ 11). Juni I960 habe er bei der Beklagten die einzige zur Verfügung stehende Bremse abbectollt, diese sei inzv/ischen an das Volkrawagenwerk geliefert worden, für eine neue Serie bestehe eine Lieferzeit von 18 Monaten; während einer so lnngen Lieferfrist sei es bei den ständigen Lohnund Preisänderungen nicht möglich, den angcbot$ncn Preis aufrechtzuerhalten» Er verblieb dabei auch in einem weiteren Schreiben vom 2« August I960» Per Kläger hatte von seinem Angebot, dem ihm erteilten Zuschlag und dessen Annullierung der Beklagten Nachricht gegeben, jedoch nicht von den weiteren Vorgängen» Hiervon machte das Stflp mit Schreiben vom 16» August I960 der Beklagten Mitteilung. Die Beklagte erwiderte, sie billige das Verhalten des Klägers nicht, dieses sei offenbar dadurch zu erklären, daß er den Preis der Bremse irrig mit 2.090.000 Hit Schreiben vom 3» Oktober I960 teilte die Beklagte dem Kläger mit, sie kündige das Vertragsverhältnis mit sofortiger Wirkung gemäß dem § 11 des Vertrages. Sie begründete dies insbesondere damit, daß er, ohne sie zu unterrichten und mit ihr Fühlung zu nehmen, versucht habe, sich von dem Angebot an das Cefl^P St^B durch unrichtige Angaben zu lösen, die geeignet gewesen seien, Bedenken gegen die Zuverlässigkeit ihres Unternehmens aufkommen zu lassen. Die Beklagte brachte jedoch mit ihrem Schreiben vom 25» Oktober I960, das dem Kläger am 27- Oktober I960 zuging, zu dem Ausdruck, daß sic an der fristlosen Kündigung festhalte. Dor Kläger hat geltend gemacht, die Kündigung der Beklagten vom 3- Oktober I960 sei unwirksam gewesen, weil die Unterzeichner des Kündigungsschreibens nicht zur Vertretung der Beklagten berechtigt gewesen seien. fcstzustollon, daß die Kündigung vom 3» Oktober I960 das Vertragsverhfiltnis der Parteien nicht fristlos beendet, sondern daß dieses mindestens bis Ende Oktober 1961 bestanden habe, Oktober I960 bestanden und mit diesem Tage geendet habe; im übrigen hat es die Berufung des Klägers zurück-gewiecen. Nach dem insoweit nicht angefochtenen und daher rechtskräftig gewordenen Urteil des Berufungsgerichts steht fest, daß das Vertragsverhältnis der Parteien bis zu dem 27- »Oktober I960 bestanden und mit diesem Tage geendet hat. Das Berufungsgericht hat dem Kläger aber auch für die Zeit vom 3. Es hat zur Begründung ausgeführt, da die Kündigung der Beklagten bereits an 3* Oktober I960 zulässig gev/esen sei, stehe den Kläger kein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte wegen entgangener Provisionen zu; die Beklagte habe unter diesen Umständen durch die wenn auch zunächst nicht Daher muß das Urteil, soweit es den Provisionsanspruch ubgewiesen hat, in vollem Umfang aufgehoben werden» Die Sache ist insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. 3.) Bas angefochtene Urteil enthält keine Fehler dieser Art. a) Bor Kläger kann sich nicht darauf berufen, daß er gegenüber dem Cc^^^ Stfl^ nicht als Handelsvertreter der Beklagten, sondern im eigenen Namen aufgetreten sei» Er handelte dabei für die Beklagte. Es oblag ihm daher auch in diesem Palle die sich aus dem § 10 des Vertrages ergebende Verpflichtung zur Unterrichtung der Beklagten über alle wichtigen Vorgänge. Es wird ihm nicht verübelt, daß ihm ein Irrtum unterlaufen ist und daß er nach der Annullierung des Vertrages durch das Cefl^p StflB nicht mehr liefern wollte, sondern daß er hierbei ohne Fühlungnahme mit der Beklagten sich auf das gefährliche Gebiet unwahrer Angaben begeben hat. Die Beklagte mußte, auch wenn die Behörde den Kläger an dem für sie günstigen Vertragsangebot festhalten wollte, damit rechnen, daß sie ihn in Zukunft nicht mehr oder jedenfalls nicht mehr in demselben Umfang und mit demselben Wohlwollen wie bisher bei seinen Angeboten berücksichtigen werde. Hierbei ist bemerkenswert, daß sie ihm in dem genannten Schreiben ein "wenig korrektes kaufmännisches Verhalten" vorwarf.Die Beklagte brauchte daher die Gefährdung ihrer Interessen durch das Verhalten des Klägers nicht als beseitigt anzusehen. Abgesehen davon konnte das Berufungsgericht annehmen, daß die Vorfälle das Vertrauen der Beklagten zu dem Kläger erschüttert hatten, und auch deshalb die fristlose Kündigung als gerechtfertigt anochon. d) Die Revision macht der Beklagten zu dem Vorwurf, daß sie nach Unterrichtung von dem Vorgcfallenen durch das Cef^p Stsich nicht mit dem Kläger in Verbindung gesetzt, sondern ihn ohne weiteres am 3- Oktober I960 gekündigt habe. ten Schreiben des Klägers den Pall als hinreichend geklärt und danach ihre Interessen als derart gefährdet ansehen, daß ihr nicht zuzu demuten war, das Vertragsverhältnis mit dem Kläger fortzusotzen, auch wenn dieser bereit sein sollte, den hier streitigen Liefervertrag doch noch auszuführen. e) Aus dem Vorgesagten ergibt sich bereits hinreichend, daß die Revision ebenfalls ohne Erfolg ein Verschulden des Klägers in Zweifel zieht« Es bedarf auch in diesem Zusammenhang nicht der Entscheidung, ob das Ce^^^ St^B den Kläger zu Recht an seinem Angebot festhalten wollte. Hiernach ist das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit es den Kläger mit seinem Provisionsanspruch «abgewiesen hat« Insoweit ist dio Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht Sie konnte auf Grund der ihr von dem Ce zurückzuverweisen <, Ausglcichsanspruch Glanzmann Dagegen ist die Revision hinsichtlich de !

Zitierte Normen: § 87 HGB § 626 BGB
InteresseBerufungsgerichtSchreibenKündigungKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
Verkündet am
18. Februar 1965 Pohl,
 Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
d^^and^gvcrtr^^g^Renato B r
in Ml

Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
 gegen
die Firma ZflBB un(* Co°? Kommanditgesellschaft in K^B, Zur	vertreten	durch die persönlich haftende-
Gesellschafterin, die Firma Erben	GmbH,	diese
 vertreten durch ihren Geschäftsführer Hans v#
Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
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Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 18. Februar 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien, Rietschel, Dr. Vogt und Dr. Finke
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Schlcswig-Holsteinischcn Oborlandosgerichts in Schleswig vom 20. Dezember 1962 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es den Kläger mit seinen Provisionsanspruch von 5*000 DM nebst Zinsen abgewiesen hat.
In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen .
Im übrigen wird die Revision zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand^
Die Beklagte übertrug durch schriftlichen Vertrag vom 20*/28. Januar 1955 dem Kläger ihre Vertretung in IflHlB»
Der Kläger verpflichtete sich u.a., der Beklagten von allen Briefen und sonstigen Schriftstücken, die in deren Angelegenheiten an ihn gelangten, jederzeit Kenntnis zu geben und ihr Abschriften der von ihm in wichtigen Fällen aus-
gehenden Briefe usw. zu erteilen (§ 10 des Vertrages).
Während der Vertrag fristgerecht zu dem Schluß eines Kalender-monats 12 Monate vorher gekündigt werden konnte, sollte die Beklagte u.a. berechtigt sein, fristlos zu kündigen, wenn Umstünde eintreten sollten, unter denen eine Weiterführung der Vertretung durch den Kläger den Interessen der Beklagten schädlich sei (§ 11).
Im Jahre I960 schrieb das Cef^B St^B, eine Porschungs-anstalt des italienischen Vcrteidigungsministcriums, die Lieferung von Brcmsotänden aus. Da an der Ausschreibung nur Italiener teilnehmen konnten, bot der Kläger im eigenen Namen an 6. Hai I960 u.a. eine Z®B^-Elcktro-Lcistungsbremse für 2.090.000 Lire an. Br erhielt darauf am 30. Mai I960 den Zuschlag zugleich mit der Aufforderung, die vorgesehene Kaution alsbald einzuzahlen.
Am 1. Juni I960 telegraphierte das	dem Kläger,
 es bitte, das Schreiben vom 30. Mai I960 bezüglich der Prüfstandbremse als annulliert zu betrachten und weitere Dispositionen zu erwarten. Der Kläger erwiderte am 3- Juni I960, er betrachte das Angebot auf die Elektrobremse als erledigt, während er das Angebot einer Wasserbremse aufrechterhalto..
Das Cc^l^p St^P nahm am 7* Juni I960 die Annullierung des Zuschlags fernmündlich und schriftlich zurück und bat, die Kaution schnellstens zu überweisen, damit der Vertrag sofort geschlossen werden könne. Am 11. Juni I960 teilte der Kläger den Ce^HR Stfl^ mit, auf Grund des Telegramms vom 1. Juni I960 habe er bei der Beklagten die einzige zur Verfügung stehende Bremse abbectollt, diese sei inzv/ischen an das Volkrawagenwerk geliefert worden, für eine neue Serie bestehe eine Lieferzeit von 18 Monaten; während einer so lnngen Lieferfrist sei es bei
 den ständigen Lohnund Preisänderungen nicht möglich, den angcbot$ncn Preis aufrechtzuerhalten» Er verblieb dabei auch in einem weiteren Schreiben vom 2« August I960»
Per Kläger hatte von seinem Angebot, dem ihm erteilten Zuschlag und dessen Annullierung der Beklagten Nachricht gegeben, jedoch nicht von den weiteren Vorgängen» Hiervon machte das	Stflp	mit	Schreiben	vom	16»	August	I960 der Beklagten
 Mitteilung.
Die Beklagte erwiderte, sie billige das Verhalten des Klägers nicht, dieses sei offenbar dadurch zu erklären, daß er den Preis der Bremse irrig mit 2.090.000 statt mit 4.090.000 Lire errechnet habe. Seine Angaben, die Bremse unterliege ständigen Preisänderungen und könne erst in 18 Monaten wieder geliefert worden, entsprächen nicht den Tatsachen.
In der Folgezeit lieferte die Beklagte die Bremse zu dem vom Kläger angebotonen Preis.
Hit Schreiben vom 3» Oktober I960 teilte die Beklagte dem Kläger mit, sie kündige das Vertragsverhältnis mit sofortiger Wirkung gemäß dem § 11 des Vertrages. Sie begründete dies insbesondere damit, daß er, ohne sie zu unterrichten und mit ihr Fühlung zu nehmen, versucht habe, sich von dem Angebot an das Cefl^P St^B durch unrichtige Angaben zu lösen, die geeignet gewesen seien, Bedenken gegen die Zuverlässigkeit ihres Unternehmens aufkommen zu lassen. Der Kläger erwiderte darauf mit Schreiben vom 11. und 24. Oktober I960. Die Beklagte brachte jedoch mit ihrem Schreiben vom 25» Oktober I960, das dem Kläger am 27- Oktober I960 zuging, zu dem Ausdruck, daß sic an der fristlosen Kündigung festhalte.
 
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Dor Kläger hat geltend gemacht, die Kündigung der Beklagten vom 3- Oktober I960 sei unwirksam gewesen, weil die Unterzeichner des Kündigungsschreibens nicht zur Vertretung der Beklagten berechtigt gewesen seien. Die Beklagte sei auch sachlich zu der fristlosen Kündigung nicht befugt gewesen.
Der Kläger hat zuletzt u.a. beantragt:
1 . fcstzustollon, daß die Kündigung vom 3» Oktober I960 das Vertragsverhfiltnis der Parteien nicht fristlos beendet, sondern daß dieses mindestens bis Ende Oktober 1961 bestanden habe,
2. die Beklagte zu verurteilen, ihm für in der Zeit vom 3« Oktober I960 bis 31« Oktober 1961 entgangene Provisionen 5-000 DM nebst Zinsen und ferner einen Ausgleich von 5-000 DM nebst Zinsen zu zahlen.
Die Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt. Sie hält ihre fristlose Kündigung für v/irksam und sachlich gerechtfertigt .
Das Landgericht hat die Kl'ge abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat festgestellt, daß das Vertragoverhältnis der Parteien bis zu dem 27. Oktober I960 bestanden und mit diesem Tage geendet habe; im übrigen hat es die Berufung des Klägers zurück-gewiecen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Zahlungsanspruch in Höhe von 7-000 DM nebst Zinsen weiter, und zwar auf Zahlung von 5-000 DM Provision und von 2.000 DM Ausgleich; hilfswciso begehrt er Ausgleich bis zu 5-000 DM-
Die Beklagte bittet, die Revision zurückzuweisen.
Ent seheidunes£ründe_:
I.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Die Parteien hätten nichts darüber vereinbart, ob auf ihre vertraglichen Beziehungen deutsches oder italienisches Hecht angowendet werden solle.
Es sei auch kein Schwerpunkt in dem einen oder anderen Rechtsgebiet festzustellen. Es gelte deshalb nach dem deutschen internationalen Privatrecht gewohnheitsrechtlich für die Verpflichtungen jedes Vcrtragsteiles das Recht seines Erfüllungsoi’tes, für die hier gcltcndgemnchten Verbindlichkeiten der Beklagten und deren Erlöschen durch Kündigung daher deutsches Recht.
Diese Ausführungen sind frei von Rechtsirrtum. Beide Parteien haben sich auch in diesem Rechtszug nicht dagegen gev/andt.
II.
Nach dem insoweit nicht angefochtenen und daher rechtskräftig gewordenen Urteil des Berufungsgerichts steht fest, daß das Vertragsverhältnis der Parteien bis zu dem 27- »Oktober I960 bestanden und mit diesem Tage geendet hat. Auch die Revision geht bei ihren Ausführungen hiervon aus.
Das Berufungsgericht hat dem Kläger aber auch für die Zeit vom 3. bis 27« Oktober I960 keine Provision zuerkannt. Es hat zur Begründung ausgeführt, da die Kündigung der Beklagten bereits an 3* Oktober I960 zulässig gev/esen sei, stehe den Kläger kein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte wegen entgangener Provisionen zu; die Beklagte habe unter diesen Umständen durch die wenn auch zunächst nicht
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wirksam ausgesprochene Kündigung keine Verpflichtung verletzt .
Diese Ausführungen greift die Revision mit Recht an«
Io) Dem Kläger steht zwar kein Schadensersatzanspruch zu, aber ein Erfüllungsanspruch' für die Zeit bis zu dem 27 * Oktober I960-
Der Zeitpunkt der Beendigung dos Vertragsvorhältnisses richtet sich nicht danach, von wann an eine fristlose Kündigung zulässig v/ar, sondern wann sie rechtswirksam ausgesprochen worden ist. Aus bis zu dieser Kündigung abgeschlossenen Geschäften stehen dem Handelsvertreter Provi-oionsansprüche gemäß § 87 Abs. 1 HGB zu, auch wenn ihm vorher bereits hätte gekündigt werden können. Im übrigen steht, wie bereits bemerkt, rechtskräftig fest, daß das Vertrags-Verhältnis der Parteien - erst - am 27« Oktober I960 geendet hat.
Das angefochtene Urteil muß daher aufgehoben werden, soweit es den Kläger mit seinem Provisionsanspruch abgewiesen hat.
2.) Der Kläger verlangt Provision in Höhe von 5*000 DM für die Zeit von 3« Oktober I960 bis 31« Oktober 1961 (BU 8). Seine Darlegungen hierzu sind den Umständen nach als ausreichend anzusehen, zu demal er nur einen Teilbetrag geltend macht. Es ist aber bisher nicht geklärt, welcher Betrag hiervon auf die Zeit bis zu dem 27. Oktober I960 entfällt. Die Möglichkeit ist nicht auszuschließen, daß er die 5*000 DM etwa schon für die Zeit bis zu dem 27. Oktober I960 verlangen kann.
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Daher muß das Urteil, soweit es den Provisionsanspruch ubgewiesen hat, in vollem Umfang aufgehoben werden» Die Sache ist insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
3.) Die Revision hat in diesem Zusammenhang noch bemerkt, der Kläger habe auch für später zustandegekommene Geschäfte Provisionsansprüche gemäß dem § 87 Abs» 3 HGB. Auch das wird - unter Berücksichtigung des § 5 des Vertrages - noch zu prüfen sein»
III.
1 o) Den Ausgleichsanspruch des Klägers hat das Berufungsgericht verneint, weil die Beklagte aus v/ichtigem Grunde wogen schuldhaften Verhaltens des Klägers habe kündigen können (§ 89 b Abs. 3 Satz 2 HGB). Es hat dazu ausgeführt:
Das Verhalten des Klägers, insbesondere seine unv/ahren Angaben gegenüber dem Ce^BB St^B* hätten sein Ansehen bei diesen wichtigen Kunden der Beklagten untergraben. Weitere Abschlüsse dieses Kunden mit dem Kläger als Handelsvertreter dor Beklagten seien nicht zu erwarten gewesen. Die Beklagte sei daher berechtigt gewesen, das Vertragsverhältnis wegen Schädigung ihrer Interessen fristlos zu kündigen. Der Kläger habe auch schuldhaft gehandelt. Er hätte erkennen müssen, daß er durch seine unwahren Angaben sein eigenes kaufmännisches Ansehen gefährdete und die Interessen der Beklagten in Mitleidenschaft ziehen konnte.
2.) Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. u.a. das Urteil vom 28. April I960, IM Nr. 10 zu § 626 BGB und das Urteil vom 9* Januar 1964, VII ZR 107/62) kann das
 
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Itevisionogericht eine Entscheidung des Tatrichters über das Bestehen oder Nichtbeotehcn eines wichtigen Kündigungsgrundes nur in beschranktem Umfang nachprüfen, nämlich daraufhin, ob das Berufungsgericht den Rechtsbegriff des wichtigen Grundes verkannt hat, ob ihm gerügte Verfahrensverotöße unterlaufen sind, ob es etwa wesentliche Tatumstände übersehen oder nicht vollständig gewürdigt oder ErfahrungsSätze verletzt hat.
3.) Bas angefochtene Urteil enthält keine Fehler dieser Art.
a)	Bor Kläger kann sich nicht darauf berufen, daß er gegenüber dem Cc^^^ Stfl^ nicht als Handelsvertreter der Beklagten, sondern im eigenen Namen aufgetreten sei» Er handelte dabei für die Beklagte. Wie dem Abnehmer bekannt war, bot er deren Erzeugnisse an und mußte daher deren Interessen mit derselben Sorgfalt wie in Fällen unmittelbarer Vertretung v/ahrnehmen.
Es oblag ihm daher auch in diesem Palle die sich aus dem § 10 des Vertrages ergebende Verpflichtung zur Unterrichtung der Beklagten über alle wichtigen Vorgänge.
b)	Bie Revision macht geltend, die Interessen der Beklagten seien nicht durch den Kläger, sondern durch die rechtsv/idrige Boykottandrohung des Cem^ St^K gefährdet worden.
Babei verkennt die Revision den Kern des dem Kläger gemachten Vorwurf3. Es wird ihm nicht verübelt, daß ihm ein Irrtum unterlaufen ist und daß er nach der Annullierung des Vertrages durch das Cefl^p StflB nicht mehr liefern wollte, sondern daß er hierbei ohne Fühlungnahme mit der Beklagten sich auf das gefährliche Gebiet unwahrer Angaben begeben hat.
Es ist demgegenüber unerheblich, ob der Kläger nach dem insoweit maßgebenden italienischen Recht an sein Angebot gegen'
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über dem CeflHP StflP nicht mehr gebunden v/ar und deshalb dessen Aufforderung zu dem Festhalten am Vertrage ablehnen konnte. In dieser heiklen Lage hätte er auch im eigenen Interesse sich mit der Beklagten über die zu ergreifenden Maßnahmen verständigen müssen, statt einen Weg zu beschreiten, der die Interessen beider Parteien gefährdete.
c)	Das Berufungsgericht brauchte unter diesen Umständen
 nicht deshalb zu einer anderen Entscheidung zu kommen, weil das Cefl^	nach	seinem Schreiben vom 14« September I960
damals anscheinend noch bereit war, den Vertrag mit dem Kläger zu dem von ihm ursprünglich angebotenen Preis abzuschließen.
Die Beklagte mußte, auch wenn die Behörde den Kläger an dem für sie günstigen Vertragsangebot festhalten wollte, damit rechnen, daß sie ihn in Zukunft nicht mehr oder jedenfalls nicht mehr in demselben Umfang und mit demselben Wohlwollen wie bisher bei seinen Angeboten berücksichtigen werde. Hierbei ist bemerkenswert, daß sie ihm in dem genannten Schreiben ein "wenig korrektes kaufmännisches Verhalten" vorwarf. Die Beklagte brauchte daher die Gefährdung ihrer Interessen durch das Verhalten des Klägers nicht als beseitigt anzusehen. Abgesehen davon konnte das Berufungsgericht annehmen, daß die Vorfälle das Vertrauen der Beklagten zu dem Kläger erschüttert hatten, und auch deshalb die fristlose Kündigung als gerechtfertigt anochon.
d)	Die Revision macht der Beklagten zu dem Vorwurf, daß sie nach Unterrichtung von dem Vorgcfallenen durch das Cef^p Stsich nicht mit dem Kläger in Verbindung gesetzt, sondern ihn ohne weiteres am 3- Oktober I960 gekündigt habe.
Nachdem aber der Kläger vertragswidrig es verabsäumt hatte,
k—
sich über coin Verhalten gegenüber dem Ceflp Stfll mit der
 Beklagten vorher zu verständigen, war die Beklagte nicht verpflichtet, ihrerseits in Erörterungen mit dem Kläger einzu-troten, bevor sie sich zu der fristlosen Kündigung entschloß„
ten Schreiben des Klägers den Pall als hinreichend geklärt und danach ihre Interessen als derart gefährdet ansehen, daß ihr nicht zuzu demuten war, das Vertragsverhältnis mit dem Kläger fortzusotzen, auch wenn dieser bereit sein sollte, den hier streitigen Liefervertrag doch noch auszuführen. Darauf, ob tatsächlich ein Schaden für die Beklagte eingetreten ist, kommt cs demgegenüber nicht an.
e)	Aus dem Vorgesagten ergibt sich bereits hinreichend, daß die Revision ebenfalls ohne Erfolg ein Verschulden des Klägers in Zweifel zieht« Es bedarf auch in diesem Zusammenhang nicht der Entscheidung, ob das Ce^^^ St^B den Kläger zu Recht an seinem Angebot festhalten wollte. Selbst wenn das zu verneinen sein sollte, durfte der Kläger bei Berücksichtigung seiner Verpflichtungen gegenüber der Beklagten nicht, ohne sich mit dieser vorher in Verbindung zu setzen, dem	StfB	gegenüber	Er-
klärungen abgeben, die einerseits unwahr waren und andererseits die Leistungsfähigkeit der Beklagten in ein ungünstiges Licht stellten.
Hiernach ist das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit es den Kläger mit seinem Provisionsanspruch «abgewiesen hat« Insoweit ist dio Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht
 Sie konnte auf Grund der ihr von dem Ce
 zurückzuverweisen <, Ausglcichsanspruch
 Glanzmann
Dagegen ist die Revision hinsichtlich de ! zurückzuv/eisen.
Heimann-Trosien	Rietschel
 Vogt
Pinke