ZPO § 5 Pas Interesse des Rechtsmittelklägers an der Erteilung einer Auskunft oder Abrechnung ist,v/enn er ohne diese vor aussichtlich seinen Zahlungsanspruch nicht weiter verfolgen kann, hoch zu bewerten, unter Umständen nicht erheblich geringer als der Zahlungsanspruch selbst« Das Berufungsgericht hat mit dem angefochtenen Urteil die Widerklage abgev/iesen, soweit der Beklagte Abrechnung und Erteilung eines Buchauszuges begehrt«, Den Streitwert hat es insoweit auf 2«>700 DM festgesetzt, weil für die Berufungsinstanz nur das Interesse der Klägerin an der Abwehr dieser Anträge zu bewerten sei* Auch wenn dies zutrifft, so ist jedenfalls für die Revisionsinstanz das Interesse des Beklagten und Revisionsklägers n.n lungsanspruch praktisch überhaupt nicht durchsetzen können-» In einem solchen Palle ist das Interesse der die Abrechnung begehrenden Partei nicht erheblich geringer als der Zahlungsanspruch zu bewerten.
Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: nein 2225 099 ZPO § 5 Pas Interesse des Rechtsmittelklägers an der Erteilung einer Auskunft oder Abrechnung ist,v/enn er ohne diese vor aussichtlich seinen Zahlungsanspruch nicht weiter verfolgen kann, hoch zu bewerten, unter Umständen nicht erheblich geringer als der Zahlungsanspruch selbst« BGH, BeschloVo30o April 1962 - VII ZR 34/62 - OLG HUrnberg IiG Nürnberg/Pürth 9 VII ZR 34/62 Beschluß In Sachen dor FrauLotto Am KoflHBhofflj gebo Beklagte, Wiederklägerin, Berufungsbe klagte und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Recht sanv/alt Dr«, gegen die Firma Weingut Ferd. PiflBMBOHG Burg IflHl bei am Rhein, vertreten durch_ihre Gesellschafter Ph^Lip^PiBBBb- Kuno Pi^H soni» Johannes PiflHB und Elmar PiflHHI Klägerin, Wiederbeklagte, Berufungsklä« gerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigte II«, Instanz: Rechtsanwälte Dr0 und m wird der Wert des Streitgegenstands für die Revisionsinstanz auf 80OOO DM festgesetzt« Gründe : Das Berufungsgericht hat mit dem angefochtenen Urteil die Widerklage abgev/iesen, soweit der Beklagte Abrechnung und Erteilung eines Buchauszuges begehrt«, Den Streitwert hat es insoweit auf 2«>700 DM festgesetzt, weil für die Berufungsinstanz nur das Interesse der Klägerin an der Abwehr dieser Anträge zu bewerten sei* Auch wenn dies zutrifft, so ist jedenfalls für die Revisionsinstanz das Interesse des Beklagten und Revisionsklägers n.n der Erlangung der Abrechnung und des Buchauszuges maßgebende Wie die Begründung des angefochtenen Urteils ergibt, wird der Beklagte ohne Abrechnung und Buchauszug auch seinen Zah- ~ 2 - lungsanspruch praktisch überhaupt nicht durchsetzen können-» In einem solchen Palle ist das Interesse der die Abrechnung begehrenden Partei nicht erheblich geringer als der Zahlungsanspruch zu bewerten. Per Senat hat daher hier unter Zugrundelegung der Angaben des Beklagten dessen Zahlungsanspruch mit etwa 10«000 PM veranschlagt und sein Interesse an der-^A.brechnung und dem Buchauszug mit 8„000 PM gewertet (§ 3 ZPO)» Karlsruhe, den 30« April 1962 Bundesgerichtshof - VII Zivilsenat Glanzmann Pinke