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BGH · VII ZR 34/62

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 34/62

ZPO § 5 Pas Interesse des Rechtsmittelklägers an der Erteilung einer Auskunft oder Abrechnung ist,v/enn er ohne diese vor aussichtlich seinen Zahlungsanspruch nicht weiter verfolgen kann, hoch zu bewerten, unter Umständen nicht erheblich geringer als der Zahlungsanspruch selbst« Das Berufungsgericht hat mit dem angefochtenen Urteil die Widerklage abgev/iesen, soweit der Beklagte Abrechnung und Erteilung eines Buchauszuges begehrt«, Den Streitwert hat es insoweit auf 2«>700 DM festgesetzt, weil für die Berufungsinstanz nur das Interesse der Klägerin an der Abwehr dieser Anträge zu bewerten sei* Auch wenn dies zutrifft, so ist jedenfalls für die Revisionsinstanz das Interesse des Beklagten und Revisionsklägers n.n lungsanspruch praktisch überhaupt nicht durchsetzen können-» In einem solchen Palle ist das Interesse der die Abrechnung begehrenden Partei nicht erheblich geringer als der Zahlungsanspruch zu bewerten.

Zitierte Normen: § 3 ZPO
InteresseangefochtenZahlungsanspruchZPOKlägerinAbrechnung

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
 Amtliche Sammlung: nein
2225 099
ZPO § 5
Pas Interesse des Rechtsmittelklägers an der Erteilung einer Auskunft oder Abrechnung ist,v/enn er ohne diese vor aussichtlich seinen Zahlungsanspruch nicht weiter verfolgen kann, hoch zu bewerten, unter Umständen nicht erheblich geringer als der Zahlungsanspruch selbst«
BGH, BeschloVo30o April 1962 - VII ZR 34/62 - OLG HUrnberg
 IiG Nürnberg/Pürth
9
VII ZR 34/62
Beschluß
 In Sachen
 dor FrauLotto Am KoflHBhofflj
 gebo
Beklagte, Wiederklägerin, Berufungsbe klagte und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter:
Recht sanv/alt Dr«,
gegen
 die Firma Weingut Ferd. PiflBMBOHG Burg IflHl bei
 am Rhein, vertreten durch_ihre Gesellschafter Ph^Lip^PiBBBb-
Kuno Pi^H soni» Johannes PiflHB und Elmar PiflHHI
Klägerin, Wiederbeklagte, Berufungsklä« gerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte II«, Instanz:
Rechtsanwälte Dr0 und
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wird der Wert des Streitgegenstands für die Revisionsinstanz
 auf 80OOO DM
festgesetzt«
Gründe :
Das Berufungsgericht hat mit dem angefochtenen Urteil die Widerklage abgev/iesen, soweit der Beklagte Abrechnung und Erteilung eines Buchauszuges begehrt«, Den Streitwert hat es insoweit auf 2«>700 DM festgesetzt, weil für die Berufungsinstanz nur das Interesse der Klägerin an der Abwehr dieser Anträge zu bewerten sei*
Auch wenn dies zutrifft, so ist jedenfalls für die Revisionsinstanz das Interesse des Beklagten und Revisionsklägers n.n der Erlangung der Abrechnung und des Buchauszuges maßgebende
 Wie die Begründung des angefochtenen Urteils ergibt, wird der Beklagte ohne Abrechnung und Buchauszug auch seinen Zah-
~ 2 -
lungsanspruch praktisch überhaupt nicht durchsetzen können-» In einem solchen Palle ist das Interesse der die Abrechnung begehrenden Partei nicht erheblich geringer als der Zahlungsanspruch zu bewerten.
Per Senat hat daher hier unter Zugrundelegung der Angaben des Beklagten dessen Zahlungsanspruch mit etwa 10«000 PM veranschlagt und sein Interesse an der-^A.brechnung und dem Buchauszug mit 8„000 PM gewertet (§ 3 ZPO)»
Karlsruhe, den 30« April 1962 Bundesgerichtshof - VII Zivilsenat
 Glanzmann
Pinke