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BGH · YXI ZR 34/62

Gericht: BGH · Aktenzeichen: YXI ZR 34/62

Der Beklagte hat mit seiner Widerklage u.a. beantragt, die Klägerin zu verurteilen, ihm eine nach Monaten aufgestellte Abrechnung darüber zu erteilen, wieviel Flaschen Wein und Spirituosen sie selbst oder über Dritte in der Zeit vom 1. Zur Begründung dieses Antrages hat der Beklagte vorgetragen: Als Bezirksvertreter habe er Anspruch auf Provision auch für die Direktgeschäfte der Klägerin mit Kunden 0, seien nur 36 Flaschen Wein als Probesendungen an Kunden im Bezirk des Beklagten gesandt worden» Sonst seien aus diesem Lager ihre Wr^ine nur in den Raum Celle/ Uelzen geliefert worden, der nicht zu dem Bezirk des Beklagten gehört habe. In diesen seien ihre Weine bis zu dem Herbst 1957 nur über das Auslieferungslager des Beklagten gegangen. Oktober 1958 auf die Widerklage die Klägerin u.a. verurteilt, dem Beklagten die begehrte Abrechnung und den Buchauszug zu erteilen, jedoch nur für einen kleineren als dea von ihm in seinem Antrag angegebenen Raum. Das Oberlandesgericht hat durch rechtskräftig gewordenes Toilurtell die Widerklage u.a* abgewiesen, soweit die inzwischen als Alleinerbin ihres Ehemannes in den Rechtsstreit eingetrotene Beklagte Abre-chnung und Buchauszug für die Zeit nach der fristlosen Kündigung der Klägerin ('3. Mit seinem Schlußurteil hat das Qberlandesgericht die Widerklage auch insoweit abgewiesen, als die Beklagte Abrechnung und Buchauszug für die Zeit vom 1. Er sei daher Handelsvertreter der Klägerin im Sinne der §§ 84 ff HGB gewesen; er habe dabei die Stellung eines Bezirksvertreters gehabt, wie sich aus Schreiben der Klägerin und ihres Gesellschafters Philipp Biese - der Beklagten günstigen - Ausführungen sind rechtl.ich nicht zu beanstanden. Bas Berufungsgericht hat aber den Anspruch auf Abrechnung und Erteilung eines Buchauszuges für die Zeit vom 1. November 1957 verneint, weil • nicht bewiesen ©di*?., daß die Klägerin mehr als die von ihr zugegebenen 36 Flaschen Wein ohne Mitwirkung des Beklagten in dessen Bezirk geliefert habe. 1. Die Klägerin hat nämlich im Berufungsverfahren dem Y/iderklagebegehren bereits entsprochen, indem sie eine Aufstellung über alle nach ihrer Behauptung während der fraglichen Zeit in den Bezirk des Beklagten zur Auslieferung gekommenen Bläschen Wein, Sekt und Spirituosen vorgelegt hat. 2 und 3) erklärt, daß sie ohne Mitwirkung des Beklagten in dessen Bezirk insgesamt ;)6 Bläschen Wein geliefert habe5 sie hat die einzelnen Palle genau bezeichnet. Dar Beklagte hat diese Aufstellung als wertlos bezeichnet, weil sie nicht die Weine enthalte * die auf anderem Wege als über sein Auslieferungslager, insbesondere über das Lager A^|^^straße 0, an Kunden seines Bezirks geliefert worden seien. Ferner kann, wenn eine Abrechnung in der Art und Weise, wie der Verpflichtete sie erteilt hat, für.den Berechtigten unbrauchbar oder unverständlich i3t, der Verpflichtete zur Erteilung einer neuen Rechnung verurteilt werden (vgl. besteht Streit nicht über den Umfang der Abrechnungspflicht als solcher, sondern nur darüber, ob und in welchem Umfang die Klägerin unter Umgehung des Beklagten Weine in dessen Bezirk geliefert hat. Die Klägerin hat bereits ausdrücklich erklärt, daß sie weitere Geschäfte als die bereits angegebenen mit Kunden im Bezirk des Beklagten nicht 'getätigt habe. Ein Schadensersatzanspruch deswegen, weil die Klägerin es geduldet oder gar gefördert habe, daß andere Firmen dem Beklagten das Geschäft verdarben, ist nicht Gegenstand dieses Rechtsstreits geworden.

Zitierte Normen: § 87c HGB § 260 BGB § 97 ZPO
GeschäftweinenZeitBezirkWiderklageKlägerinRevisionAbrechnung

Volltext der Entscheidung

YXI ZR 34/62
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sm 31- Oktober 1963 V/oitschock, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
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Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
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Beklagter, Widerklägerin, Berufungsbeklagter und Revisionsklägerin,
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Klägerin, Widerbeklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte,
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 hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 31. Oktober 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann sov/ie der Bundesriehter Rietschel, Erbel, Hubert Meyer und Br. Finke
 für Recht erkannt:
Bie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberiondesgerichts in Celle vom 30. November 1961 wird zurückgev/iesen.
Bie Beklagte hat die Kosten der Revision . zu tragen.
Von Rechts wegen
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 Tatbestand:
Die Klägerin erzeugt und vertreibt Weine; sie verkauft auch Sekt und Spirituosen. In einer Reihe von Städten unterhält sie Auslieferungslager.
Mit Vertrag vom 10. August 1950 übertrug die Klägerin ihr Auslieferungslager in Braunschweig dem während des Rechtsstreits am 27. Januar I960 verstorbenen Ehemann der Beklagten (in folgendem nur Beklagter genannt). Dieser erhielt als Vergütung für jede ausgelieferte Flasche Wein 0,40 DM, bei Spirituosen 1,— DM. Das hager v/urde 1955 nach Hannover verlegt.
Die Klägerin kündigte mit Schreiben vom T. November 1957 das Vertragsverhältnis fristlos. Als Grund hierfür führte sie insbesondere an, der Beklagte habe zu.Unrecht eine Strafanzeige wegen Weinfälschung erstattet.
Die Klägerin hat mit der Klage, über die von den Vorinstanzen noch nicht entschieden worden ist, Herausgabe von Weinen und Einrichtungsgegenstähden verlangt.
Der Beklagte hat mit seiner Widerklage u.a. beantragt,
 die Klägerin zu verurteilen, ihm eine nach Monaten aufgestellte Abrechnung darüber zu erteilen, wieviel Flaschen Wein und Spirituosen sie selbst oder über Dritte in der Zeit vom 1. Juni 1956 bis 51.
März 1958 in seinen Bezirk ausgeliofert oder auf Grund in dieser Zeit Gingegangener Bestellungen auszuliofern habe, und ihm ferner einen Buchauszug über alle Auslieferungen zu erteilen.
Zur Begründung dieses Antrages hat der Beklagte vorgetragen: Als Bezirksvertreter habe er Anspruch auf Provision auch für die Direktgeschäfte der Klägerin mit Kunden
 
rseines Bezirks?. Die Klägerin habe seit dem 1. Juni 1956 große Mengen an Y/ein, Sekt und Spirituosen hinter seinem Rücken aus dem Auslieferungslager der Firma	in	Han-
nover, A^(^str. 0, an Kunden in seinem Bezirk geliefert, ohne ihm hierüber Abrechnung zu erteilen.
Die Klägerin hat um Abweisung dieses Antrags gebeten. Sie hat geltend gemacht, der Beklagte sei nur mit der Auslieferung betraut, daher kein Handelsvertreter und schon gar nicht Eesirksvertreter gewesen. Aus dem Lager Hannover, A^H^str. 0, seien nur 36 Flaschen Wein als Probesendungen an Kunden im Bezirk des Beklagten gesandt worden» Sonst seien aus diesem Lager ihre Wr^ine nur in den Raum Celle/ Uelzen geliefert worden, der nicht zu dem Bezirk des Beklagten gehört habe. In diesen seien ihre Weine bis zu dem Herbst 1957 nur über das Auslieferungslager des Beklagten gegangen.
Das Landgericht hat durch Teilurteil vom 17. Oktober 1958 auf die Widerklage die Klägerin u.a. verurteilt, dem Beklagten die begehrte Abrechnung und den Buchauszug zu erteilen, jedoch nur für einen kleineren als dea von ihm in seinem Antrag angegebenen Raum.
Das Oberlandesgericht hat durch rechtskräftig gewordenes Toilurtell die Widerklage u.a* abgewiesen, soweit die inzwischen als Alleinerbin ihres Ehemannes in den Rechtsstreit eingetrotene Beklagte Abre-chnung und Buchauszug für die Zeit nach der fristlosen Kündigung der Klägerin ('3. November 1957 bis 51- März 1958) begehrte.
Mit seinem Schlußurteil hat das Qberlandesgericht die Widerklage auch insoweit abgewiesen, als die Beklagte Abrechnung und Buchauszug für die Zeit vom 1. Juni 1956 bis 2. November 1957 verlangt.
 
Mit der Revision verfolgt die Beklagte die Widerklage in diesem Umfange weiter» Die Klägerin bittet, die Revision aurückzuv/ei sen .
Entscheidungsgründe:
I.
Bas Berufungsgericht hat zunächst ausgeführt: Ber Beklagte habe ständig Geschäfte im Hamen der Klägerin abgeschlossen, indem er die ihm auf Grund der Werbeschreiben der Klägerin von den Kunden- zugesandten Beetellkarten entgegengenommen habe; er habe außerdem in beträchtlichem Umfang Kleinverkauf im Namen der Klägerin vorgenommen. Wie häufige Anweisungen der Klägerin zu Kundenbesuchen ergäben, sei er auch verpflichtet gev/esen, sich um den Abschluß von Geschäften zu bemühen. Er sei daher Handelsvertreter der Klägerin im Sinne der §§ 84 ff HGB gewesen; er habe dabei die Stellung eines Bezirksvertreters gehabt, wie sich aus Schreiben der Klägerin und ihres Gesellschafters Philipp
 Biese - der Beklagten günstigen - Ausführungen sind rechtl.ich nicht zu beanstanden.
II.
Bas Berufungsgericht hat aber den Anspruch auf Abrechnung und Erteilung eines Buchauszuges für die Zeit vom 1. Juni 1956 bis zu dem 2. November 1957 verneint, weil • nicht bewiesen ©di*?., daß die Klägerin mehr als die von ihr zugegebenen 36 Flaschen Wein ohne Mitwirkung des Beklagten in dessen Bezirk geliefert habe.
 
Es bedarf nicht der Prüfung, ob die hierfür vom Berufungsgericht gegebene Begründung frei von Rechtsirrtum ist. Bas angefochtene Urteil erweist sich im Ergebnis aus einem anderen Grunde alts richtig.
1.	Die Klägerin hat nämlich im Berufungsverfahren dem Y/iderklagebegehren bereits entsprochen, indem sie eine Aufstellung über alle nach ihrer Behauptung während der fraglichen Zeit in den Bezirk des Beklagten zur Auslieferung gekommenen Bläschen Wein, Sekt und Spirituosen vorgelegt hat. Außerdem hat sie im Schriftsatz vom 19.9*1959 (S. 2 und 3) erklärt, daß sie ohne Mitwirkung des Beklagten in dessen Bezirk insgesamt ;)6 Bläschen Wein geliefert habe5 sie hat die einzelnen Palle genau bezeichnet. Damit hat sie die wesentlichen Voraussetzungen einer Abrechnung und eines Buchauszüges im Sinne des § 87 c HGB erfüllt.
Eine Anführung des Rechnungsbetrages der einzelnen Lieferungen ist hier nicht erforderlich, weil die Provision des Beklagten im Vertrage nicht auf einen bestimmten Prozentsatz der Rechnungsbeträge, sondern auf einen festen Geldbetrag je Blasche festgesetzt war, nämlich auf 0,40 DM für jede Blasche Wein und auf 1,— DM für jede Flasche Sekt oder Spirituosen.
Dar Beklagte hat diese Aufstellung als wertlos bezeichnet, weil sie nicht die Weine enthalte * die auf anderem Wege als über sein Auslieferungslager, insbesondere über das Lager A^|^^straße 0, an Kunden seines Bezirks geliefert worden seien. Die Klägerin bestreitet, in den Bezirk des Beklagten mehr als in ihrer Aufstellung angeführt geliefert zu haben..
2.	Hat der Verpflichtete Abrechnung erteilt, so kann der Berechtigte, wenn er die Rechnung als unvollständig oder unrichtig bezeichnet, regelmäßig seine Rechte nur in
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der Weise weiterverfolgen, daß er von dem Verpflichteten Leistung des Offenbarungseides vei’lahgt (§§ 259 Abs. 2,
 260 Abs. 2 BGB). Dem Handelsvertreter stehen gegen den Unternehmer außerdem die in § 87 c Abs. 4 HGB vorgesehenen Rechte zu (vgl. dazu BGHZ 32, 302).
Ergänzung einer angeblich unvollständigen Abrechnung kann der Berechtigte im allgemeinen nur unter besonderen Umständen verlangen, so insbesondere, v/enn die Unvoll-ständigkeit sich daraus ergibt, daß in der Rechnung bestimmte Teile fehlen, z.B. Angaben über Geschäfte inner-halb eines bestimmten Teilbezirkes oder Zeitraumes. Wenn insoweit über die Abrechnungspflicht zwischen den Parteien Streit besteht, kann es sinnvoll sein, bei Bejahung der Rechnungspflicht auch in dem streitigen.Umfange, den Pflichtigen zur Ergänzung der Abrechnung zu verurteilen (vgl. dazu das Urteil des erkennenden Senats vom 17.
April 1961, VII ZR 53/60). Ferner kann, wenn eine Abrechnung in der Art und Weise, wie der Verpflichtete sie erteilt hat, für.den Berechtigten unbrauchbar oder unverständlich i3t, der Verpflichtete zur Erteilung einer neuen Rechnung verurteilt werden (vgl. RGZ 100, 150, 152).
3.	Ein Fall, in dem eine Verurteilung zur Ergänzung der erteilten Abrechnung oder zur Vorlegung einer neuen Abrechnung einen vernünftigen Sinn i hätte und daher als dem Sinn und Zweck des Gesetzes entsprechend zugela3sen werden müßte, liegt hier nicht vor. Zwischen den Parteien :v? besteht Streit nicht über den Umfang der Abrechnungspflicht als solcher, sondern nur darüber, ob und in welchem Umfang die Klägerin unter Umgehung des Beklagten Weine in dessen Bezirk geliefert hat. Die Klägerin hat bereits ausdrücklich erklärt, daß sie weitere Geschäfte als die bereits angegebenen mit Kunden im Bezirk des Beklagten nicht 'getätigt habe. Damit hat sie Abrechnung gelegt und Buchauszug erteilt.
7
Das Berufungsgericht hat hiernach die Widerklage im Ergebnis zu Recht auch für die Zeit vor der Kündigung der Beklagten abgewiesen. Die Beklagte mag sich darüber schlüssig werden, ob sie von den Rechten aus § 87 c Abs. 4 HüB oder nach den §§ 259 Abs. 2, 260 Abs. 2 BGB Gebrauch machen v/ill.
Ein Schadensersatzanspruch deswegen, weil die Klägerin es geduldet oder gar gefördert habe, daß andere Firmen dem Beklagten das Geschäft verdarben, ist nicht Gegenstand dieses Rechtsstreits geworden.
III.
Die Revision der Beklagten ist hiernach als unbegründet mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuv/eisen, ohne daß es noch eines Eingehens auf die Verfahrensrügen der Revision bedarf.
Glanzmann	Rietschel	Erbel
 Meyer
Finke