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BGH · VII ZR 34/60

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 34/60

Bie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an den 1. Der Beklagte ließ auf einem 1953 von ihm erworbenen Grundstück in durch den Bauunternehmer einen Neubau errichten, der ein Lichtspieltheater sowie Wohn- und Geschäftsräume enthält» TflBfe übernahm auch in Form einer Bürgschaft“ und Schuldmitübernahme die Haf“ tung für eine Reihe mit den Bau zusammenhängender Verbindlichkeiten des Beklagten» Dezember 1953 in Höhe von 63*273,58 DM» Als der Beklagte die Höhe der Rechnung beanstandete, erwirkte durch einstweilige Verfügung die Eintragung einer Vormerkung für eine Baugeld-Sicherungshypothek in dieser Höhe mit Zinsen und Kosten. Am 29» Juli 195,4 bewilligte der Beklagte auf Grund der Vormerkung für TfPHfeäie Eintragung einer SicherungS“ hypothek für eine Bäugeldforderung von 62.000 DM nebst 4 # Zinsen seit dem 1, Februar 1954» Gleichzeitig vereinbarten beide die Umwandlung der Sicherungshypothek in eine Verkehrshypothek» Diese Hypothek wurde am 28. Schließlich hat er in der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht seine Klage darauf gestützt, daß TfHH in dieser Verhandlung erklärt habe, er trete den Teilbetrag von 6.500 DM nebst 10 Zinsen seit dem 1. Er hat vorgetragen, daß TflHlim Zeitpunkt der Abtretung keine freien Forderungen aus dem Bauvertrag mehr gehabt habe, und daß die in den Rechnungen von eingesetzten Beträge viel zu hoch seien. In der Berufungsinstanz stützt der Kläger seinen Anspruch nunmehr auch darauf, daß ihm Tf^seine Schadensersatzansprüche aus der Übertragung der Teilgrundschulden an den Beklagten und seinen Anspruch aus der Baugeldhypothek, die ursprünglich an die Volksbank abgetre- Mai 1955 enthaltener Betrag von 644,76 PM für Auslagen sei möglicherweise nicht durch die Hypothek gesichert, hätte also ohne diese abgetreten werden können; doch habe ddr Beklagte im Januar und Februar 1954 unstreitig weitere Zahlungen geleistet, die über jenen Betrag hinausgingen und gemäß § 366 BGB in erster Linie auf die ungesicherte Forderung au verrechnen seien. - abgesehen von einem hier nicht weiter interessierenden Betrag von 644,76 PM - ebenfalls durch die am 29* Juli 1954 bestellte Hypothek gesichert worden, da es sich bei der Vergütung aus einem V/erkvertrag um einen einheitlichen Anspruch handle, der nicht dadurch in mehrere Ansprüche aufgeteilt werden könne, daß über Teilleistungen gesonderte Rechnungen aufgestellt werden. Dabei übersieht das Berufungsgericht, daß es sich bei der eingetragenen Hypothek nicht um eine Baugeldsicherungshypothek im Sinne des § 648 BGB handelte, sondern um eine gewöhnliche Verkehrshypothek0 Die vorherige Eintragung einer Sicherungshypothek diente ersichtlich nur der Erhaltung der Rangstelle der Vormerkung, Dann war es aber auch zulässig und möglich, die Baugeldforderung in der Y/eise aufzuteilen, daß die Hypothek nur der Sicherung der mit der Rechnung vom 9« Januar 1954 geltendgemachten Ansprüche dienen sollte. Ihren am 29* Juli 1954 vor dem Notar abgegebenen Erklärungen ist hierbei nichts zu entnehmen, Das Berufungsgericht wird also den Willen der Parteien noch erforschen und die dazu notwendigen Feststellungen treffen müssen. Auch die Feststellung des Berufungsgerichts, im Hinblick darauf, daß sich TflHB "*«**pf licht et habe, seine Forderung in Höhe von 25,000 DM in die Gesellschaft einzubringen, habe im August 1954 keinesfalls mehr eine hypothekarisch gesicherte Forderung von mehr als 62.000 DM bestanden, ist nicht frei von Irrtum. 1.) Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß die Abtretungserklärung vor dem Landgericht ("gleich- gültig* a.us welchem Rechtsgrund**) mangels hinreichender Bestimmtheit unwirksam gewesen sei; überdies habe der Kläger seinen Anspruch nicht so aufgegliedert, daß ersichtlich gewesen wäre, welche der verschiedenen ihm angeblich abgetretenen Ansprüche geltend gemacht werden» Doch liege darin eine Klageänderung, die nicht als sachdienlich anerkannt werden könne» DienTatsache, daß der Kläger nur einen Teilbetrag von 6.500 DM eingeklagt habe und sich für seine Person offensichtlich auch keiner höheren Forderung ernstlich berühme, lasse erkennen, daß die Abtretungen in voller Höhe nicht ernstlich gemeint gewesen seien, die Forderungen vielmehr dem Zessionär Thülen* blieben seien. Das Berufungsgericht sieht die Klageänderung nicht in der Nachholung der ursprünglich fehlenden Aufgliederung des Anspruchs, was allerdings keine Klageänderung wäre, sondern darin, daß der Kläger in der Berufungsinstanz diese Ansprüche auf eine neue erst in dieser Instanz erfolgte Abtretung, also auf einaineuen Sachverhalt stützt. Gerade wenn das Gericht einen mit der Klageänderung geltend gemachten Anspruch nicht für hinreichend begründet hält, ist es im Interesse der Prozeßwirtschaftlichkeit angebracht und sachdienlich, darüber auch zu entscheiden, da anders der Streitstoff nicht ausgeräumt und der Kläger deshalb mit großer Wahrscheinlichkeit eine neue Klage erheben würde. Ebenso kann die Tatsache, daß nur ein Teilanspruch geltend gemacht wird, noch nicht zur Verneinung der Sachdienlichkeit führen; denn es ist einem Kläger unbenommen, nur einen Teilanspruch geltend zu machen, und es dürfen ihn aus diesem Grunde keine Hechtsnachteile erwachsen. Schließlich ist die Auffassung des Berufungsgerichts, eine etwaige Entscheidung in diesem Rechtsstreit hätte keine Rechtskraftwirkung im Verhältnis des Beklagten zu dem Zedenten mindestens in dieser Allgemeinheit nicht richtig. könnte dem Einwand der Rechtskraft nur mit der Behauptung begegnen, daß die Forderung nicht wirksam abgetreten worden sei; im übrigen könnte er die Forderung aber nur auf Grund einer Rückabtretung geltend machen und müßte dann eine gegen den Rückzedenten (Kläger) ergangene rechtskräftige Entscheidung gegen sich gelten lassen.

Zitierte Normen: § 1153 BGB § 565 ZPO
ForderungRechnungHypothekAbtretungAnspruchKläger

Volltext der Entscheidung

2211 050

VII ZR 34/60
Verkündet am 19» Oktober 1961 floitscheck, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
SY
Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 des Paul straßefl
 jun. in 0(
Klägers, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. flflpflals Abwickler der Kanzlei des verstürbe-nen Rechtsanwalts Prof. Br
 gegen
den Kaufmann Horst EflB st r aß e	,
Beklagten,
 in NI
Berufungskläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 19« Oktober 1961 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br, Winkelmann, Rietschel, Erbel, Br. Vogt und Br. Pinke
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 4» Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom 22. Bezember 1959 aufgehoben.
Bie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an den 1. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
* /
 Tatbestand:
Der Beklagte ließ auf einem 1953 von ihm erworbenen Grundstück in	durch	den	Bauunternehmer
 einen Neubau errichten, der ein Lichtspieltheater sowie Wohn- und Geschäftsräume enthält» TflBfe übernahm auch in Form einer Bürgschaft“ und Schuldmitübernahme die Haf“ tung für eine Reihe mit den Bau zusammenhängender Verbindlichkeiten des Beklagten»
Am 9« Januar 1954 übersandte	Beklagten	eine
 Zwischenrechnung über seine Lieferungen und Leistungen bis zu dem 31. Dezember 1953 in Höhe von 63*273,58 DM» Als der Beklagte die Höhe der Rechnung beanstandete, erwirkte durch einstweilige Verfügung die Eintragung einer Vormerkung für eine Baugeld-Sicherungshypothek in dieser Höhe mit Zinsen und Kosten.
Am 18. Juli 1954 schlossen THHBPund der Beklagte einen Gesellschaftsvertrag, wonach IflHPals Kommanditist, der Beklagte als persönlich haftender Gesellschafter eine Kommanditgesellschaft zu dem Betrieb des Lichtspieltheaters gründeten. Als Einlage brachte TflHl einen Teil seiner Baugeldforderung in Höhe von 25*000 DM ein.
Am 29» Juli 195,4 bewilligte der Beklagte auf Grund der Vormerkung für TfPHfeäie Eintragung einer SicherungS“ hypothek für eine Bäugeldforderung von 62.000 DM nebst 4 # Zinsen seit dem 1, Februar 1954» Gleichzeitig vereinbarten beide die Umwandlung der Sicherungshypothek in eine Verkehrshypothek» Diese Hypothek wurde am 28. August 1954 in das Grundbuch eingetragen. Von der Hypothek trat TflHB am 29* Juli 1954 erststellige 7.000 DM an den Landkreis wMBiin	am	21»	Oktober	1954
7»500 DM an die Firma Gr|^H^I^A in	and

- 3
4.000 DM an den Schlossermeister Karl B<
in Ol
 ferner am 22 ab
 Januar 1955	15.000	DM	an	die	Volksbank	in
 Die drei ersten Zessionäre, die Gläubiger des Beklagten waren, wurden in der Folgezeit von diesem befriedigt»
Sie haben die Umschreibung der an sie abgetretenen Hypotheken in Eigentümergrundschulden des Beklagten bewilligt» Der Beklagte hat über.diese Eigentümergrundschulden anderweitig verfügt. Die Volksbank IIwurde von TflHB befriedigt und die ihr abgetretene Teilhypothek an diesen zurückübertragen.
Am 1. Mai 1955 übersandte T^fl^ äem Beklagten eine weitere Rechnung über seine restlichen Leistungen seit dem 1. Januar 1954 in Höhe von insgesamt 6.908,73 DM.
Der Kläger verlangt von dem Beklagten die Zahlung von 6.500 DM nebst Zinsen. Er hat seine Klage zunächst darauf gestutzt, daß Thölen ihm von der Restforderung von 6.908,73 DM einen Teilbetrag von 6.500 DM am 1. Mai 1955 abgetreten habe; später hat er sich darauf berufen, es sei ihm nachträglich die gesamte Baugeldforderung zu einem Teilbetrag von 6.500 DM abgetreten worden. Schließlich hat er in der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht seine Klage darauf gestützt, daß TfHH in dieser Verhandlung erklärt habe, er trete den Teilbetrag von 6.500 DM nebst 10 Zinsen seit dem 1. Juni 1955 an den Kläger ab "gleichgültig aus welchem Rechtsgrunde". Dazu hat er in dieser Verhandlung noch vorgetragen, der Beklagte habe nach Be-friedigung der Gläubiger Landkreis
 und	sich	von	diesen	die	Umschreibung	der	Hypotheken
 in Eigentümergrundschulden bewilligen lassen, obwohl TQMV die Teilabtretungen an diese Gläubiger nur sicherheitshalber vorgenommen habe. Der Beklagte sei nach den bestehenden Vereinbarungen verpflichtet gewesen, die Rückübertragung der Hypotheken an TflB^ zu veranlassen.
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 Der Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt.
Er hat vorgetragen, daß TflHlim Zeitpunkt der Abtretung keine freien Forderungen aus dem Bauvertrag mehr gehabt habe, und daß die in den Rechnungen von eingesetzten Beträge viel zu hoch seien. Außerdem hat er vorsorglich mit angeblichen Schadensersatzforderungen gegen	wegen	mangelhafter	Arbeit	und	wegen	Kredit	Schä-
digung aufgerechnet.
Das Landgericht hat den Beklagten zur Zahlung von 6.500 DM nebst 10 $ Zinsen seit dem 15» Dezember 1955 verurteilt und lediglich den Mehranspruch an Zinsen abgewiesen.
Gegen dieses Urteil hat der Beklagte Berufung eingelegt. In der Berufungsinstanz stützt der Kläger seinen Anspruch nunmehr auch darauf, daß ihm Tf^seine Schadensersatzansprüche aus der Übertragung der Teilgrundschulden an den Beklagten und seinen Anspruch aus der Baugeldhypothek, die ursprünglich an die Volksbank	abgetre-
ten worden war, in voller Höhe abgetreten habe. Er macht diese Ansprüche in folgender Reihenfolge geltend:
1. Aus Abtretung der Baugeldforderung, 2. aus Abtretung der Schadensersatzforderungen in der oben genannten Reihenfolge, 3. aus Abtretung der IPellhypothek von 15»000 DM.
Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung des Beklagten die Klage abgewiesen.
Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Anspruch weiter. Der Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision,
 
Ent scheidungsgründe:
Io
 Per Anspruch aus Abtretung der Baugeldforderung.
1*) Pas Berufung age rieht hält diese Abtretung für unwirksam, da insoweit eine Übertragung der Hypothek nicht erfolgt und eine Abtretung der Forderung ohne Hypothek nicht möglich sei (§ 1153 Abs* 2 BGB). Pas gelte auch für den Anspruch aus der Rechnung vom L Mai 1955* Pie Rechnung betreffe im wesentlichen die hypothekarisch gesicherte Bau-gcldforderung TBBBs, die am 1. Mai 1955 erheblich weniger als 62.000 PM betragen habe, da	unstreitig	im	Jahre
1953 schon 2.460 PM erhalten und außerdem 25»000 PM seiner Bäugeldforderung in die Kommanditgesellschaft eingebracht habe* Lediglich ein in der Rechnung vom 1. Mai 1955 enthaltener Betrag von 644,76 PM für Auslagen sei möglicherweise nicht durch die Hypothek gesichert, hätte also ohne diese abgetreten werden können; doch habe ddr Beklagte im Januar und Februar 1954 unstreitig weitere Zahlungen geleistet, die über jenen Betrag hinausgingen und gemäß § 366 BGB in erster Linie auf die ungesicherte Forderung au verrechnen seien.
2.) Pie hiergegen gerichteten |peyleipnsangriffe des Klägers sind begründet.
Pas Berufungsgericht meint, die nachträglich geltend gemachte Forderung	in	Höhe	von	6908,73	PM	sei
- abgesehen von einem hier nicht weiter interessierenden Betrag von 644,76 PM - ebenfalls durch die am 29* Juli 1954 bestellte Hypothek gesichert worden, da es sich bei der Vergütung aus einem V/erkvertrag um einen einheitlichen Anspruch handle, der nicht dadurch in mehrere Ansprüche aufgeteilt werden könne, daß über Teilleistungen gesonderte Rechnungen aufgestellt werden.
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Dabei übersieht das Berufungsgericht, daß es sich bei der eingetragenen Hypothek nicht um eine Baugeldsicherungshypothek im Sinne des § 648 BGB handelte, sondern um eine gewöhnliche Verkehrshypothek0 Die vorherige Eintragung einer Sicherungshypothek diente ersichtlich nur der Erhaltung der Rangstelle der Vormerkung, Dann war es aber auch zulässig und möglich, die Baugeldforderung in der Y/eise aufzuteilen, daß die Hypothek nur der Sicherung der mit der Rechnung vom 9« Januar 1954 geltendgemachten Ansprüche dienen sollte. Maßgbbend ist insoweit also allein der Wille der Beteiligten. Ihren am 29* Juli 1954 vor dem Notar abgegebenen Erklärungen ist hierbei nichts zu entnehmen, Das Berufungsgericht wird also den Willen der Parteien noch erforschen und die dazu notwendigen Feststellungen treffen müssen.
Auch die Feststellung des Berufungsgerichts, im Hinblick darauf, daß sich TflHB "*«**pf licht et habe, seine Forderung in Höhe von 25,000 DM in die Gesellschaft einzubringen, habe im August 1954 keinesfalls mehr eine hypothekarisch gesicherte Forderung von mehr als 62.000 DM bestanden, ist nicht frei von Irrtum. Denn es versteht sich nicht von selbst, daß dadurch dieser Betrag schon seine hypothekarische Sicherung verlieren sollte. Eine Tilgung der Schuld des Beklagten ist durch diese Verpflichtung
 noch nicht eingetreten. Es ist yifeiiiflehr* möglich, sogar
*
naheliegend, daß insoweit auch die Hypothek an die Gesellschaft abgetreten werden sollte; denn es ist kein Grund ersichtlich, daß die Gesellschaft sich als Einlage TflHPs mit einer ungesicherten Forderung begnügen sollte. Auch hierzu sind erforderlichenfalls Feststellungen zu treffen.
Das angefochtene Urteil kann daher insoweit mit der von dem Berufungsgericht gegebenen Begründung nicht aufrechterhalten werden.
Die Abtretung der Schadenaersatzforderungen und der TeilhypotSek“von~lB Vöpo DM	”	-	—
1.) Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß die Abtretungserklärung	vor	dem Landgericht ("gleich-
 gültig* a.us welchem Rechtsgrund**) mangels hinreichender Bestimmtheit unwirksam gewesen sei; überdies habe der Kläger seinen Anspruch nicht so aufgegliedert, daß ersichtlich gewesen wäre, welche der verschiedenen ihm angeblich abgetretenen Ansprüche geltend gemacht werden»
Der Klüger habe allerdings in der Berufungsinstanz neue Abtretungserklärungen vorgelegt, wonach ihm diese Ansprüche in voller Höhe abgetreten worden seien, und er habe auch die Reihenfolge, in der er sie geltend mache, angegeben. Doch liege darin eine Klageänderung, die nicht als sachdienlich anerkannt werden könne» DienTatsache, daß der Kläger nur einen Teilbetrag von 6.500 DM eingeklagt habe und sich für seine Person offensichtlich auch keiner höheren Forderung ernstlich berühme, lasse erkennen, daß die Abtretungen in voller Höhe nicht ernstlich gemeint gewesen seien, die Forderungen vielmehr dem Zessionär Thülen* blieben seien. Die Zulassung der Klageänderung würde auch eine Beweiserhebung Über die von dem Beklagten behaupteten Mängel erfordern, ohne daß die Entscheidung hierüber im Verhältnis zwischen dem Zedenten T|Hkuhd dem Beklagten Rechtskraft erlangen würd^UoSohiie^ic'h würde sich die Rechtskraftwirkung der Entscheidung über die Forderung des Klägers auch nur auf den geltend gemachten Teilanspruch von 6.500 DM erstrecken, eine weitere Klage des Zessionärs wegen des Mehrbetrags demnach nicht ausschließen, und somit den Streitstoff zwischen den wirklichen Streitteilen nicht ausräumen und einem erneuten Prozeß nicht Vorbeugen.
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2) Die hiergegen gerichteten Revisionsangriffe des Klägers sind im Ergebnis begründet.
Zu Unrecht glaubt allerdings der Kläger, daß überhaupt keine Klagcänderung vorliege. Das Berufungsgericht sieht die Klageänderung nicht in der Nachholung der ursprünglich fehlenden Aufgliederung des Anspruchs, was allerdings keine Klageänderung wäre, sondern darin, daß der Kläger in der Berufungsinstanz diese Ansprüche auf eine neue erst in dieser Instanz erfolgte Abtretung, also auf einaineuen Sachverhalt stützt.
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Zu Unrecht hat aber das Berufungsgericht die Sachdien-lichkeit der Klageänderung verneint.
Soweit es darauf abstellt, daß es sich bei der Abtretung in voller Höhe der Forderung nach seiner Auffassung nur um eine Scheinabtretung handele, liegen diese Ausführungen neben der Sache. Damit legt es in unzulässiger Weise eine sachlichrechtliche Entscheidung, die überdies - worauf der Kläger mit Recht hinweist - sich nur auf eine Vermutung gründet, seiner Entscheidung über die Sachdienlichkeit zugrunde. Im Rahmen der Prüfung der Sachdienlichkeit schon in der Sache selbst eine Vorentscheidung zu treffen, ist in der Regel aber nicht angängig. Gerade wenn das Gericht einen mit der Klageänderung geltend gemachten Anspruch nicht für hinreichend begründet hält, ist es im Interesse der Prozeßwirtschaftlichkeit angebracht und sachdienlich, darüber auch zu entscheiden, da anders der Streitstoff nicht ausgeräumt und der Kläger deshalb mit großer Wahrscheinlichkeit eine neue Klage erheben würde.
Fehl geht auch der Hinweis des Berufungsgerichts auf die Notwendigkeit einer Beweiserhebung über den zur Auf-
 
rechnung gestellten Anspruch des Beklagten auf Schadensersatz. Aus diesem Grund darf die Sachdienlichkeit nicht verneint werden (HG in HER 37, 338; vgl. auch wegen des Verlustes einer Instanz BGH in HJW 1951, 311).
Ebenso kann die Tatsache, daß nur ein Teilanspruch geltend gemacht wird, noch nicht zur Verneinung der Sachdienlichkeit führen; denn es ist einem Kläger unbenommen, nur einen Teilanspruch geltend zu machen, und es dürfen ihn aus diesem Grunde keine Hechtsnachteile erwachsen.
Zudem führt erfahrungsgemäß auch die Entscheidung über einen Teilanspruch häufig schon so weit zu einer Klärung, daß es wegen des Restanspruchs entweder nicht mehr zu einem Rechtsstreit kommt oder sich wenigstens eine neue Beweiserhebung erübrigt.
Schließlich ist die Auffassung des Berufungsgerichts, eine etwaige Entscheidung in diesem Rechtsstreit hätte keine Rechtskraftwirkung im Verhältnis des Beklagten zu dem Zedenten	mindestens	in	dieser Allgemeinheit nicht richtig.
könnte dem Einwand der Rechtskraft nur mit der Behauptung begegnen, daß die Forderung nicht wirksam abgetreten worden sei; im übrigen könnte er die Forderung aber nur auf Grund einer Rückabtretung geltend machen und müßte dann eine gegen den Rückzedenten (Kläger) ergangene rechtskräftige Entscheidung gegen sich gelten lassen.
m.
Bas angefochtene Urteil ist deshalb aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die
....j
Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, das nunmehr über die geltend gemachten Ansprüche sachlich wird entscheiden müssen.
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Der Senat hält es für angebracht, von der Möglichkeit einer Verweisung an einen anderen .Senat des Berufungsgerichts Gebrauch zu machen (§ 565 Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Dr. V/inkelmann Rietschel Erbel
 Dr. Vogt
 Pinke