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BGH · m ZR 54/58

Gericht: BGH · Aktenzeichen: m ZR 54/58

Da keine Rückzahlung erfolgte,.forderte die Klägerin mit der Klage den Schuldsaldo zu dem 31. Die Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt, sie bestreitet die Höhe des Schuldsaldos nicht, rechnet aber mit einem. Weitere 100.000 RM wurden auf folgende Weise beschafft: SflBR) verlagerte 100.000 RM Goldpfandbriefe der Rheinisch-Westfälischen Bodencreditanstalt (Rhein-boden), die die Beklagte in dem Bankgeschäft des in München deponiert hatte, zur Klägerin. Am 16s Oktober 1945, als infolge der Hachkriegsverhält-nisse noch keine Vex'bindung zwischen den Parteien bestand, veräußerte die Klägerin die Pfandbriefe zu dem Kurs von 102,5 # und brachte der Beklagten den Gegenwert von 103.352,70 Dezember 1945 melde te sich die Beklagte wieder erstmals bei der Klägerin und fragte unter anderem an, wie es mit dem Darlehen von sflHfct aussehe. Der unberechtigte Verkauf der Papiere habe zur Folge gehabt, daß ihr Grundbesitz in Köln mit einer Hypothekengewinnabgabe belastet sei, die 4 ohne den Verkauf der Papiere nicht entstanden wäre. Die Klägerin hat hierauf erwidert, aus dem Schriftwechsel zwischen den Parteien ergebe sich, daß die Beklagte dem Verkauf der Papiere nachträglich zugestiramt habe5 die Klägerin sei auch auf Grund ihrer Geschäftsbedingungen zu dem Verkauf der Papiere berechtigt gewesen. Es läßt dahingestellt, ob zwischen den Parteien vereinbart worden ist, daß die Papiere nicht veräußert werden durften, da in dem Verhalten.der Beklagten nach Empfang des Schreibens der Klägerin vom 17« Dezember 1945 eine Genehmigung des Verkauf8 der Pfandbriefe zu erblicken sei« Pie Beklagte habe das Schreiben der Klägerin nicht mit Stillschweigen übergangen, sondern sich für die «liebenswürdigen Zeilen« bedankt« Pie Klägerin habe unter diesen Umständen erwarten können, daß die Beklagte, wenn sie mit dem Verkauf der* Papiere nicht einverstanden gewesen wäre, dies in dem Schreiben bemerkt hätte und zu dem mindesten ihr Erstaunen über den Verkauf der Papiere ausgedrückt hätte« Pa dies nicht geschehen sei, könne die Nichterwähnung des Verkaufs vernünftigerweise nach freu und Glauben und unter Berücksichtigung der allgemeinen Verkehrsanschauung nur als Zustimmung aufgefaßt werden« Auf diesen Erklärungswert des Antwortschreibens komme es allein an« Wie es sich verhalten würde, wenn die Beklagte auf das Schreiben der Klägerin vom 17« Pezember1945 überhaupt nicht geantwortet hätte, d-h« ob schon ein Stillschweigen der Beklagten als Genehmigung aufzufassen wäre, kann auf sich beruhen, denn die Beklagte hat auf das Schreiben der Klägerin geantwortet und es kommt, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, auf den Erklärungswert dieses Schreibens an« Pabei ist nicht entscheidend, ob die Beklagte tatsächlich den Willen hatte, den Verkauf zu genehmigen, sondern ob ihr Schreiben nach Treu und Glauben und nach der Verkehrs-anschauung von der Klägerin als Genehmigung aufgefaßt werden konnte und mußte« Pas hat das Berufungsgericht mit Hecht bejaht« Nenn die Beklagte mit dem Verkauf der Papiere nicht einverstanden war, so mußte von ihr auch erwartet werden, daß sie in ihrem Brief, der die unmittelbare Antwort ,auf das Schreiben der Klägerin vom 17- Dezember 1945 war, darauf in irgend einer Form hinwiesDas ist nicht geschehen» Statt dessen bedankt sie sich ttfür die liebenswürdigen Zeilen1* und am Ende des Briefes für die "Bemühungen” der Klägerin» Außerdem bittet sie noch mitzuteilen, ob sie für den Gegenwert ihres Kontos, der - wie unbestritten - das Restguthaben der Beklagten aus dem Verkauf der Papiere darstellte, Papiere kaufen solle» Ein solches Verhalten kann bei objektiver Beurteilung nicht anders aufgefaßt werden, als daß die Beklagte sich mit dem Verkauf der Papiere nachträglich einverstanden erklärt und das Verhalten der Klägerin gebilligt hat« Damit ist ihrem Schadensersatzanspruch die Grundlage entzogen« 5) Die Revision der Beklagten ist deshalb als unbegründet zurückzuweisen, ohne daß es noch auf die weiteren Ausführungen des Berufungsgerichts und die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision ankommt.

verkaufenSchreibenRMKlägerinPapierRevision

Volltext der Entscheidung

m ZR 54/58	,	,
Verkündet	028
am 16» März 1959
Woitscheck,
 Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
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Im Hamen des Volkes In dem Hechtsstreit
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der Witwe Maria K HüflBBHMl Straße
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Beklagte, Berufungsbeklagte und Bevisionsklägerin - Prozeßbevollmächtigter% Rechtsanwalt
 gegen
Carlo Z» THfe OHG.,	Bflfcstraße N,
Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter s Rechtsanwalt Prof» Br
 hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 16. März 1959 unter Mitwirkung der Bundesrichter Scheffler, Rietschel, Br. Spieler,
 Br» Winkelmann und Brbel
 für Recht erkannt?
Bie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 5- Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 25- Januar 1958 wird zurückgewiesen»
Bie Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen
 
Tatbestands
 Die Beklagte erhielt von der Klägerin, einem Bankgeschäft, im Jahre 1951 einen Kredit von 8.000 IM, der am 31* Mai 1953 zur Rückzahlung fällig sein sollte. Da keine Rückzahlung erfolgte,.forderte die Klägerin mit der Klage den Schuldsaldo zu dem 31. Dezember 1952 in Höhe von 9*838,63 DM nebst Zinsen und Kreditprovision.
Die Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt, sie bestreitet die Höhe des Schuldsaldos nicht, rechnet aber mit einem. Schadensersatzanspruch auf, dem folgender unbestrittener Sachverhalt zugrunde liegt$
Die Beklagte war befreundet mit einem Bankier der bis 13« Mai 1946 Gesellschafter der Klägerin war. Da
 zu dem Ankauf eines Anwesens. Geld benötigte, stellte die Beklagte ihm im Dezember 1940 100.000 RM zur Verfügung. Weitere 100.000 RM wurden auf folgende Weise beschafft: SflBR) verlagerte 100.000 RM Goldpfandbriefe der Rheinisch-Westfälischen Bodencreditanstalt (Rhein-boden), die die Beklagte in dem Bankgeschäft des	in	München	deponiert hatte,
 zur Klägerin. Diese stellte SflBftfür Rechnung der Beklagten gegen diese Deckung die weiteren 100.000 RM zur Verfügung«
Am 16s Oktober 1945, als infolge der Hachkriegsverhält-nisse noch keine Vex'bindung zwischen den Parteien bestand, veräußerte die Klägerin die Pfandbriefe zu dem Kurs von 102,5 # und brachte der Beklagten den Gegenwert von 103.352,70 RM auf ihrem Konto gut. Mit Schreiben vom 7. Dezember 1945 melde te sich die Beklagte wieder erstmals bei der Klägerin und fragte unter anderem an, wie es mit dem Darlehen von sflHfct aussehe. Die Klägerin teilte ihr daraufhin mit Schreiben vom 17. Dezember 1945 den Verkauf der Papiere mit. Das Schreiben lautet nach einigen persönlichen Mitteilungen wie folgt:

"ec Ihre bei uns deponierten 4 1/2 #igen Rheinisch-Westf. Bodencrcditpfandbriefe fielen im Sommer bis auf 70 c/>, Dann stiegen sie langsam wieder bis auf 102 1/2 % und ich entschloß mich, um ein nochmaliges Risiko eines Kursverlustes zu vermeiden, die Papiere zu diesem Kurs zu verkaufen«, Heute ist der Kurs noch derselbe, also 102 1/2-jS. Ihr Konto weist heuto einen Saldo von RH 5»331*41 zu Ihren Gunsten auf. Zinsen zu Lasten des Herrn SflBP kann ich Ihnen im Augenblick leider nicht gutsehreiben, da mir jetzt bekannt ist, daß Herr	suspendiert	ist.	Die	Zin-
sen bis 30.9-1945 sind Ihnen noch gutgeschrieben worden. Ich glaube, daß der Verkauf der Papiere in ihrem eigenen Interesse richtig war, denn wenn sie wieder im Kurs absinken, sind Sie ja für die Differenz verantwortlich. Im übrigen nehme ich an, daß es Herrn SflHP gelingen wird, wieder auf die Beine zu kommen, wenn das auch etwaö dauern mag..».”
Die Beklagte antwortete darauf mit einem Schreiben vom 10. Februar 1946, in dem sie für die "liebenswürdigen Zeilen vom 17. Dezember" dankt. Ohne auf den Verkauf der Papiere unmittelbar einzugehen, schreibt sie am Schluß?
"c’-oi Darf ich Sie ferner noch bitten, mir mitzuteilen, ob Sie raten würden für den Gegenwert meines Kontos Papiere zu kaufen, da ich jetzt keine Möglichkeit habe, sie in den so dringend notv/endigen Hausreparaturen anzulegen, und welche Papiere Sie mir dann raten.
Mit herzlichem Dank für Ihre Bemühungen etc. ... "
Hierzu hat die Beklagte vorgetragen, die Klägerin sei nicht berechtigt gewesen, die Papiere zu verkaufen. Diese seien mit der ausdrücklichen Abrede zur Verfügung gestellt worden, daß sie unverkäuflich seien. Der unberechtigte Verkauf der Papiere habe zur Folge gehabt, daß ihr Grundbesitz in Köln mit einer Hypothekengewinnabgabe belastet sei, die 4 ohne den Verkauf der Papiere nicht entstanden wäre. Auf ihrem Kölner Grundbesitz habe nämlich eine Gesamthypothek der Rhein-boden geruht; vor der. Währungsreform seien die Hypothekenbanken dazu übergegangen, bei der Rückzahlung
 von Hypotheken nur eigene Hypothekenpfandbriefe in Zahlung zu nehmen. Durch den Verkauf der Pfandbriefe sei ihr die Möglichkeit genommen worden, die Hypotheken schuld vor der Währungsreform zu bezahlen«
Die Klägerin hat hierauf erwidert, aus dem Schriftwechsel zwischen den Parteien ergebe sich, daß die Beklagte dem Verkauf der Papiere nachträglich zugestiramt habe5 die Klägerin sei auch auf Grund ihrer Geschäftsbedingungen zu dem Verkauf der Papiere berechtigt gewesen. Der Beklagten sei überdies kein Schaden entstanden, zu demindest hätte sie einen solchen leicht abwenden können.
Das Landgericht hat eine Schadensersatzforderung der Beklagten bejaht und die Klage deshalb abgewiesen. Das Ober-landesgericht hat auf die Berufung der Klägerin bis auf einen unbedeutenden Mehranspruch an Zinsen der Klage stattgegeben .
Mit der Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Die Klägerin beantragt die Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe t
Die Darlehensforderung der Klägerin wird von der Beklagten weder dem Grunde noch der Höhe nach bestritten. Im Streit steht lediglich die von der Beklagten zur Aufrechnung. gestellte Schadensersatzforderung.
1) Das Berufungsgericht hat einen Schadensersatzanspruch der Beklagten verneint. Es läßt dahingestellt, ob zwischen den Parteien vereinbart worden ist, daß die Papiere nicht veräußert werden durften, da in dem Verhalten.der Beklagten nach Empfang des Schreibens der Klägerin vom 17« Dezember
1945 eine Genehmigung des Verkauf8 der Pfandbriefe zu erblicken sei« Pie Beklagte habe das Schreiben der Klägerin nicht mit Stillschweigen übergangen, sondern sich für die «liebenswürdigen Zeilen« bedankt« Pie Klägerin habe unter diesen Umständen erwarten können, daß die Beklagte, wenn sie mit dem Verkauf der* Papiere nicht einverstanden gewesen wäre, dies in dem Schreiben bemerkt hätte und zu dem mindesten ihr Erstaunen über den Verkauf der Papiere ausgedrückt hätte« Pa dies nicht geschehen sei, könne die Nichterwähnung des Verkaufs vernünftigerweise nach freu und Glauben und unter Berücksichtigung der allgemeinen Verkehrsanschauung nur als Zustimmung aufgefaßt werden« Auf diesen Erklärungswert des Antwortschreibens komme es allein an«
2) Zu Unrecht greift die Bevision die Auffassung des Berufungsgerichts an, dafi in dem Verhalten der Beklagten eine Genehmigung des Verkaufs der Papiere zu sehen sei«
Wie es sich verhalten würde, wenn die Beklagte auf das Schreiben der Klägerin vom 17« Pezember1945 überhaupt nicht geantwortet hätte, d-h« ob schon ein Stillschweigen der Beklagten als Genehmigung aufzufassen wäre, kann auf sich beruhen, denn die Beklagte hat auf das Schreiben der Klägerin geantwortet und es kommt, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, auf den Erklärungswert dieses Schreibens an« Pabei ist nicht entscheidend, ob die Beklagte tatsächlich den Willen hatte, den Verkauf zu genehmigen, sondern ob ihr Schreiben nach Treu und Glauben und nach der Verkehrs-anschauung von der Klägerin als Genehmigung aufgefaßt werden konnte und mußte«
Pas hat das Berufungsgericht mit Hecht bejaht« Nenn die Beklagte mit dem Verkauf der Papiere nicht einverstanden war, so mußte von ihr auch erwartet werden, daß sie in ihrem Brief, der die unmittelbare Antwort ,auf das Schreiben
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der Klägerin vom 17- Dezember 1945 war, darauf in irgend einer Form hinwiesDas ist nicht geschehen» Statt dessen bedankt sie sich ttfür die liebenswürdigen Zeilen1* und am Ende des Briefes für die "Bemühungen” der Klägerin» Außerdem bittet sie noch mitzuteilen, ob sie für den Gegenwert ihres Kontos, der - wie unbestritten - das Restguthaben der Beklagten aus dem Verkauf der Papiere darstellte, Papiere kaufen solle»
Ein solches Verhalten kann bei objektiver Beurteilung nicht anders aufgefaßt werden, als daß die Beklagte sich mit dem Verkauf der Papiere nachträglich einverstanden erklärt und das Verhalten der Klägerin gebilligt hat« Damit ist ihrem Schadensersatzanspruch die Grundlage entzogen«
5) Die Revision der Beklagten ist deshalb als unbegründet zurückzuweisen, ohne daß es noch auf die weiteren Ausführungen des Berufungsgerichts und die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision ankommt. Die Kostenentscheidung beruht auf 5 9'* ZPO.
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