Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 24. Zivilsenats des Kammergerichts vom 29. Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs.4 Satz 2, 2.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZR 34/05 vom 25. August 2005 in dem Rechtsstreit KG Berlin-Az. 24 U 241/01 vom 29.11.2004; LG Berlin - Az. 28 0 358/97 vom 26.11.1997; Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. August 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressier, die Richter Hausmann, Dr. Wiebel, Prof. Dr. Kniffka und die Richterin Safari Chabestari beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 24. Zivilsenats des Kammergerichts vom 29. November 2004 wird zurückgewiesen. Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO). Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, einschließlich der Kosten des Streithelfers des Klägers (§ 97 Abs. 1, § 101 Abs. 1, 1. Hs. ZPO). Gegenstandswert: 355.129,38 € Kniffka Safari Chabestari Dressier Hausmann Wiebel