Die Firma wurde nach dem Kriege in Belgien beschlagnahmt« Gegen sie und den Kläger als Mitgescllschafter setzte die belgische Steuerbehörde durch die im obigen Urteilsopruch genannten Veranlagungen für 1942 - 1944 ingosamt 1o468<>848 bfre Steuern fest» Am 10. Der Kläger hat im ersten Rechtszuge die Verurteilung des Beklagten begehrt, an die belgische Steuerbehörde auf die genannten Verbindlichkeiten 5»000 DM Teilbetrag zu überweisen, hilfsv/eiso: ihn (Kläger) in dieser Höhe von den Verbindlichkeiten zu befreien. a) Eine Leistungslclage ist derzeit nicht mögliche aa) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts steht "die endgültige Entwicklung der streitigen außerordentlichen, kriegsfolgcnbcdingten Angelegenheit noch dahin", bleibt sie "möglicherweise auch in Belgien auf sich beruhen" oder wird sie "durch Verwertung des sequestrierten Vermögens der Steuer-schuldnerin (Fa» LelB) eine Regelung finden"» Damit ist umso eher zu rechnen, wenn und soweit es sich, wie der Beklagte behauptet hat, um Steuern handelt, die im Zusammenhang mit der belgischen Feindgcsotzgebung gegen die Deutschen entstanden sind. Kocht hervorhebt, is t der Vertrageverhliltniss es ver-Interessen seines Trcugcbcrs Solange der Klager durch die gegen ihn festgesetzten Steuerforderungen praktisch nicht nennenswert beschwert wird, kann er billigcrweise nicht verlangen, daß der Beklagte diese Steuern an die belgische Behörde bezahlt oder dieser gegenüber irgendwelche sonstige Leistungen erbringt, um eine Befreiung des Klägers von diesen Forderungen zu bewirken; solche leistun gen würden die Rechtsstellung des Beklagten in unzu demutbarer Weise unnötig verschlechtern«, dd) Unter diesen Umständen folgt aus der dem Treuhandverhältnis der Parteien entspringenden Vertragspflicht zu gegenseitiger Rücksichtnahme, daß der Kläger zur Zeit vom Beklagten keine Zahlungen oder sonstige Leistungen an die belgische Behörde zwecks Freistellung des Klägers von seinen Steuerverbind lichkeiten fordern kann. Denn der Kläger ist derzeit durch diese Verbindlichkeiten praktisch nicht nennenswert belastet, während Zahlungen oder sonstige Leistungen des Beklagten an die belgische Behörde diesen endgültig und nicht unerheblich belasten würden« Bei der derzeitigen Aussicht, daß die Angelegenheit sich möglicherweise endgültig erledigt, ohne daß eine der Parteien überhaupt etwas zu leisten braucht, muß der Kläger den derzeitigen Schwebezustand nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) einstweilen hinnehmen, solange die belgische Behörde sich nicht in der Angelegenheit rührt und gegen ihn etwas unternimmt« b) Der Kläger hat aber ein berechtigtes Interesse daran, daß alsbald geklärt wird, ob er vom Beklagten künftig einmal Freistellung verlangen kann, falls die belgische Behörde ihn irgendwann v/egen der Steuerforderungen in Anspruch nehmen sollte, eine Möglichkeit, mit der immerhin gerechnet werden muß. 2.) Der Feststellungsantrag des Klägers ist begründet, allerdings mit der sich aus den Ausführungen zu III 1 a ergebenden Einschränkung, daß der Kläger Freistellung nur fordern kann, wenn und soweit er wegen der Steuervcrbindlichlceiten künftig Mai 1956 unvereinbar9 in welchem dieser dem Anwalt des Klägers "namens und im Aufträge" doo Beklagten erklärt hat, daß dieser "in vollem Umfange zu der Verpflichtung" stehe, die er "It. Schreiben vom 6. Abgesehen davon ist - worauf auch das Berufungsgericht zutreffend hinweist - der Beklagte, unabhängig von seinem genannten Schreiben, schon auf Grund des vertraglichen Treu-handvcrhältnissoo verpflichtet, den Kläger von allen diesem aus der Trcuhändcrochaft erwachsenen Belastungen freizustellen (5§ 670, 257 BGB). c) Es trifft auch nicht zu, daß der Kläger mit Rücksicht auf die vom Beklagten angeführten Schreiben des Bundesfinanz-ministeriums keine Freistellung mehr fordern könnte. Damit hat der Beklagte einen bedingten Verzicht des Klägers auf Freistellung nicht einmal schlüssig behauptet» Abgesehen davon erfüllen die genannten Schreiben auch nicht die angebliche Bedingung; sie geben dem Kläger nicht die Gewähr, in Deutschland künftig wegen der belgischen Steuerforderungen keinesfalls mehr in Anspruch genommen werden zu können» d) Der Beklagte kann den Kläger nicht darauf verweisen, die belgische Steuerbehörde müsse sich an das beschlagnahmte Vermögen der Fa.halten. Ec ist nicht einzusohen, warum die nachteiligen wirtschaftlichen Auswirkungen eines nach deutscher Auffassung etwa widerrechtlichen Handelns der belgischen Behörde endgültig an dem Kläger als dem Strohmann hängen bleiben sollten und nicht von ihm auf den dahinter stehenden Beklagten abgewälzt werden könnten. c) Die Berufung der, Beklagten auf Arto 30 EGBGB geht schon deswegen fehl, weil das Gericht im vorliegenden Rechtsstreit nicht die belgischen Steuorgesetze anzuwenäen hat, sondern den Prozeß nach dem Inhalt des Treuhandvortrags der Parteien und dem für solche Verträge maßgebenden deutschen Recht zu entscheiden hat«. 3») Grundsätzlich ist der Beklagte also dem Kläger zur ireistellung von den Steuerverbindlichkeiten verpflichtet, soweit er daraus praktisch in Anspruch genommen wird» Da das z. Bas schließt aber die Feststellung nicht aus, daß der Kläger Anspruch auf Befreiung hat, wenn und soweit er künftig in Anspruch genommen wird. Der Kläger ist mit seinen - in den Vorinstanzen von ihm in erster Linie verfolgten, aber nicht in die Revisionsinstanz erwachsenen - Leistungsansprüchen auf Zahlung bzw.
Verkündet am 21. Dezember 1964 Jodas, Justizangeotcllter als Urkundsbcamter der Geschäftsstelle Im Hamen des Volkes des Kaufmanns Pranz Straße U In dem Rechtsstreit L m bei } Klägers, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbcvollmäehtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen den Kaufmann Martin L in Kflft Sp^^^straße Beklagten, Berufungskläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbcvollmäehtigter: Rechtsanv/alt Dr« hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 21. Dezember 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichtex* Rietschcl, Li’bel, Dr. Vogt und Dr. Pinke für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 4» Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 28. Dezember 1962 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es den Peststcllungs-antrag des Klägers abgewiesen hat. Es wird festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, den Kläger von dessen Verbindlich- keiten gemäß Listennummer: Veranlagung: Stcucrjahr: »91 1944 1942 82 1944 1942 98 • 1948 1943 41 1948 1944 2 gegenüber dem 2. Stcuerbüro dec Finanzministeriums in Brüssel zu befreien, wenn und soweit der Kläger wegen dieser Verbindlichkeiten künftig in Anspruch genommen wird« Die Kosten der beiden ersten Rechtszüge werden gegeneinander aufgehoben. Die Kosten der Revisions-instanz hat der Beklagte zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien sind Brüder» Der Kläger wurde 1942 als Strohmann des Beklagten Mitgescllschafter der Firma E» LeH^ in Brüssel« In diesem Zusammenhang schrieb ihm der Beklagte am Go Februar 1942 u.a.: "Es spricht ganz von selbst, daß im Falle irgendeine steuerliche Belastung Deinerseits eintreten oolite, diese von der Firma bzw. von mir übernommen wird»" Die Firma wurde nach dem Kriege in Belgien beschlagnahmt« Gegen sie und den Kläger als Mitgescllschafter setzte die belgische Steuerbehörde durch die im obigen Urteilsopruch genannten Veranlagungen für 1942 - 1944 ingosamt 1o468<>848 bfre Steuern fest» Am 10. April 1961 mahnte sie den Kläger, nachdem die Rechtsmittel gegen die Veranlagungen rechtskräftig verworfen waren. Der Kläger hat im ersten Rechtszuge die Verurteilung des Beklagten begehrt, an die belgische Steuerbehörde auf die genannten Verbindlichkeiten 5»000 DM Teilbetrag zu überweisen, hilfsv/eiso: ihn (Kläger) in dieser Höhe von den Verbindlichkeiten zu befreien. Der Beklagte hat Klagabweisung beantragt. Das Landgericht hat nach dem Hilfsantrage erkannt. Der Beklagte hat Berufung eingelegt mit den Ziel völliger •Klagabwoisung. Er hat Widerklage auf Feststellung erhoben, daß er auch über 5.000 DM hinaus dem Kläger nicht zur Schuldbefreiung verpflichtet sei. Der Kläger hat beantragt, die Berufung zurück- und die Widerklage abzuweisen. Er hat hilfsweise die in dein obigen Urtciloopruch getroffene Feststellung, jedoch ohne die indem letzten Halbsatz enthaltene Einschränkung, verlangt» Der Beklagte hat beantragt, auch diesen Antrag abzuweisen. Das Oberlandesgericht hat Klage und Widerklage abge-wiesen. Mit der Revision, um deren Zurückweisung der Beklagte bittet, verfolgt der Kläger nur noch seinen Feotstellungs-antrag weiter» Entscheidungsgründe: -L o Die Revision ist zulässig. Der Kläger hat seinen Peststellungsantrag in der Berufungsinstanz in zulässiger Weise durch Anschlußberufung und Klageerweiterung in den Prozeß eingeführt o Er hat ihn, im Gegensatz zu den in 1. Instanz gestellten Lei3tungsantragen, nicht auf 5-000 DM begrenzt. Die Verbindlichkeiten, um die es bei dem Peststellungsantrag geht, betragen unstreitig insgesamt 1.468.848 bfres. Das sind rund 118.000 DM. Der Yfert des Peststellungsantrags ist hier mit rund 10 cf> der Steuerbeträgo anzusetzen (ebenso schon das Berufungsgericht). Das ergibt einen Revisionsstreitwert von 12.000 DM. Die Rcvisionssumme ist daher erreicht. II. Das Berufungsgericht wendet deutsches Recht an, weil das dem Willen der Parteien entspreche. Das läßt keinen Rechtsfehler erkennen, wird auch von den Parteien nicht angegriffen, entspricht vielmehr den von ihnen in der Revisionsverhondlung abgegebenen Erklärungen. 5 ii: Das Berufungsgericht hat den - jetzt allein noch im Streit befindlichen - Fcststellungsantrag dos Klägers ab-gewiesen. Das greift die Revision mit Recht an» 1c) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist das Feststellungsintercsse zu bejahen» a) Eine Leistungslclage ist derzeit nicht mögliche aa) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts steht "die endgültige Entwicklung der streitigen außerordentlichen, kriegsfolgcnbcdingten Angelegenheit noch dahin", bleibt sie "möglicherweise auch in Belgien auf sich beruhen" oder wird sie "durch Verwertung des sequestrierten Vermögens der Steuer-schuldnerin (Fa» LelB) eine Regelung finden"» Es ist demnach noch offen, ob (und wenn ja, in welchem Umfange) die belgische Steuerbehörde die Forderungen in Zukunft gegen den Kläger überhaupt weitcrverfolgt, ob der Kläger daraus jemals praktisch in Anspruch genommen werden wird» Demgegenüber ist cs nicht entscheidend, daß die Stcuer-forderungen gegen ihn rechtskräftig festgestellt sind und daß er 1961 an deren Erfüllung gemahnt worden ist» Diese Umstände schließen nicht aus, daß die belgische Behörde die Bache möglicherweise praktisch auf sich beruhen lassen v/ird. Damit ist umso eher zu rechnen, wenn und soweit es sich, wie der Beklagte behauptet hat, um Steuern handelt, die im Zusammenhang mit der belgischen Feindgcsotzgebung gegen die Deutschen entstanden sind. Insoweit könnten möglicherweise auch politische Gründe die belgische Behörde künftig zu dem Stillhalten veranlassen. In der Bundesrepublik Deutschland ist nach den Auskünften des Bundesfinanzninistcriuns mit einer Vollstreckung ohnehin nicht zu rechnen. Vo) v/ic das Berufungsgericht mit Klüger "aus den liachv/irkungen der:* pflichtet, nicht unnütz gegen die zu handeln”» Kocht hervorhebt, is t der Vertrageverhliltniss es ver-Interessen seines Trcugcbcrs Solange der Klager durch die gegen ihn festgesetzten Steuerforderungen praktisch nicht nennenswert beschwert wird, kann er billigcrweise nicht verlangen, daß der Beklagte diese Steuern an die belgische Behörde bezahlt oder dieser gegenüber irgendwelche sonstige Leistungen erbringt, um eine Befreiung des Klägers von diesen Forderungen zu bewirken; solche leistun gen würden die Rechtsstellung des Beklagten in unzu demutbarer Weise unnötig verschlechtern«, cc) Es ist zur Zeit auch noch völlig offen, ob die Befürchtungen des Klägern begründet sind, die belgische Steuerbehörde werde demnächst in sein niederländisches Vermögen Vollstreckern oder sie werde zugreifen, wenn er seine Geschäftstätigkeit auf Belgien ausdehnc. Der Kläger hat nicht vorgetragen, daß in dieser Richtung bisher etwas geschehen wäre« Bas könnte dafür sprechen, daß der Kläger möglicherweise auch in Zukunft von Belgien nicht mehr behelligt wird, insbesondere wenn die Sache gegenüber der dortigen Behörde nicht mehr aufgeführt wird. Bei dieser Sachlage könnte es unter Umständen sogar gegen das wohlverstandene Interesse beider Parteien sein, die Angelegenheit bei der belgischen Behörde wieder in Erinnerung zu bringen. dd) Unter diesen Umständen folgt aus der dem Treuhandverhältnis der Parteien entspringenden Vertragspflicht zu gegenseitiger Rücksichtnahme, daß der Kläger zur Zeit vom Beklagten keine Zahlungen oder sonstige Leistungen an die belgische Behörde zwecks Freistellung des Klägers von seinen Steuerverbind lichkeiten fordern kann. Denn der Kläger ist derzeit durch diese Verbindlichkeiten praktisch nicht nennenswert belastet, während Zahlungen oder sonstige Leistungen des Beklagten an die belgische Behörde diesen endgültig und nicht unerheblich belasten würden« Bei der derzeitigen Aussicht, daß die Angelegenheit sich möglicherweise endgültig erledigt, ohne daß eine der Parteien überhaupt etwas zu leisten braucht, muß der Kläger den derzeitigen Schwebezustand nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) einstweilen hinnehmen, solange die belgische Behörde sich nicht in der Angelegenheit rührt und gegen ihn etwas unternimmt« b) Der Kläger hat aber ein berechtigtes Interesse daran, daß alsbald geklärt wird, ob er vom Beklagten künftig einmal Freistellung verlangen kann, falls die belgische Behörde ihn irgendwann v/egen der Steuerforderungen in Anspruch nehmen sollte, eine Möglichkeit, mit der immerhin gerechnet werden muß. Der Beklagte hat nämlich seine Freistellungspflicht -jedenfalls im Verlauf des Rechtsstreits - auch für diesen Fall bestritten« Er hat nicht nur das Feststellungsinteresoe geleugnet, sondern auch sonstige Einwendungen gegen seine Freistellungspflicht erhoben, wie unten zu 2) erörtert ist« Gerade diese Haltung des Beklagten rechtfertigt das Feststellungsinteresse des Klägers« Auch ein betagtes oder bedingtes Rechtsverhältnis kann Gegenstand einer Feststellungsklage sein (BGHZ 28, 225, 234; Urteil des Senats vom 9» März 1961, VII ZR 145/60 s BB 1961, 653). 2.) Der Feststellungsantrag des Klägers ist begründet, allerdings mit der sich aus den Ausführungen zu III 1 a ergebenden Einschränkung, daß der Kläger Freistellung nur fordern kann, wenn und soweit er wegen der Steuervcrbindlichlceiten künftig 8 in Anspruch genommen wird. Die vom Beklagten gegen coinc Frei-otollungspi’licht im Prozeß erhobenen Einwendungen oind nicht begründet« Sie oind auch mit dem Schreiben seines Anwalts vom 11. Mai 1956 unvereinbar9 in welchem dieser dem Anwalt des Klägers "namens und im Aufträge" doo Beklagten erklärt hat, daß dieser "in vollem Umfange zu der Verpflichtung" stehe, die er "It. Schreiben vom 6. Februar 1942 übernommen" habe« a) Zu Unrecht hat der Beklagte sich im Verlauf des Rechtsstreits darauf berufen, sein im Tatbestand angeführtes Schreiben von 6. Februar 1942 beziehe sich nur auf "normale", nicht aber auf "Kriegssondersteuern". Das Berufungsgericht hat demgegenüber rcchtsfehlerfrei fcotgcstcllt, der betreffende Absatz des genannten Schreibens enthalte "nach V/ortlaut und Sinn «... die Versicherung, daß dem Kläger aus der Übernahme der Geschäftsanteile (der Fa. als Strohmann des Beklagten) keinerlei steuerliche Nachteile ervrachscn sollten". Es sei "nicht einzusehen, warum außerordentliche steuerliche Belastungen vom Treunehmer selbst getragen werden sollten, zu demal es sich um eine durch die Kriegskonjunktur voranlaßtc Neugründung des Beklagten" gehandelt habe. Abgesehen davon ist - worauf auch das Berufungsgericht zutreffend hinweist - der Beklagte, unabhängig von seinem genannten Schreiben, schon auf Grund des vertraglichen Treu-handvcrhältnissoo verpflichtet, den Kläger von allen diesem aus der Trcuhändcrochaft erwachsenen Belastungen freizustellen (5§ 670, 257 BGB). b) Von einem Y/cgfall der Geschäftogrundlage kann bei dem vom Berufungsgericht festgcstellten Bachverhalt keine Rede sein. c) Es trifft auch nicht zu, daß der Kläger mit Rücksicht auf die vom Beklagten angeführten Schreiben des Bundesfinanz-ministeriums keine Freistellung mehr fordern könnte. Der Beklagte hatte hierzu behauptet, der Kläger habe sich bei einer Besprechung der Parteien im DflHH in im Jahre 1958 "mit dem Ruhen des Verfahrens einverstanden erklärt", wenn er vom Bundesfinanzministcrium die Gewißheit bekäme, wegen der Steuern keiner Vollstreckung in Deutschland ausgesetzt zu sein. Damit hat der Beklagte einen bedingten Verzicht des Klägers auf Freistellung nicht einmal schlüssig behauptet» Abgesehen davon erfüllen die genannten Schreiben auch nicht die angebliche Bedingung; sie geben dem Kläger nicht die Gewähr, in Deutschland künftig wegen der belgischen Steuerforderungen keinesfalls mehr in Anspruch genommen werden zu können» d) Der Beklagte kann den Kläger nicht darauf verweisen, die belgische Steuerbehörde müsse sich an das beschlagnahmte Vermögen der Fa. halten. Es geht im vorliegenden Rechtsstreit nicht darum, ob die belgischen Steuerforderungen in Deutschland durchgesetzt oder hier mit dem genannten Einwand erfolgreich abgewehrt werden könnten. Es handelt sich vielmehr allein darum, ob der Kläger, falls_ nr_aus_ diesen^ Steuern_in^ Anspruch^genommen^ wird, vom Beklagten Befreiung verlangen kann. Das ist zu bejahen; denn alle wirtschaftlichen Folgen aus der Führung der Fa. LeflHfc haben, im Verhältnis der Parteien zueinander, nicht den Kläger als Strohmann, sondern den Beklagten als Treugeber zu treffen. Ec ist nicht einzusohen, warum die nachteiligen wirtschaftlichen Auswirkungen eines nach deutscher Auffassung etwa widerrechtlichen Handelns der belgischen Behörde endgültig an dem Kläger als dem Strohmann hängen bleiben sollten und nicht von ihm auf den dahinter stehenden Beklagten abgewälzt werden könnten. 10 c) Die Berufung der, Beklagten auf Arto 30 EGBGB geht schon deswegen fehl, weil das Gericht im vorliegenden Rechtsstreit nicht die belgischen Steuorgesetze anzuwenäen hat, sondern den Prozeß nach dem Inhalt des Treuhandvortrags der Parteien und dem für solche Verträge maßgebenden deutschen Recht zu entscheiden hat«. 3») Grundsätzlich ist der Beklagte also dem Kläger zur ireistellung von den Steuerverbindlichkeiten verpflichtet, soweit er daraus praktisch in Anspruch genommen wird» Da das z. Zt. nicht der Pall ist, kann der Kläger im Augenblick nach § 242 BGB keine Leistung fordern, wie oben zu III 1 a dargelegt ist. Bas schließt aber die Feststellung nicht aus, daß der Kläger Anspruch auf Befreiung hat, wenn und soweit er künftig in Anspruch genommen wird. In einem solchen Fall ist die jetzige rechtskräftige Feststellung auch für den Kläger von erheblichem praktischen Wert. Denn sie ermöglicht cs ihn, dann schnell und ohne große Schv/ierigkeit ein Leist ungsurt eil zu erstreite:i und auf Grund dessen gegen den Beklagten zu vollstrecken. IV. Der Kläger ist mit seinen - in den Vorinstanzen von ihm in erster Linie verfolgten, aber nicht in die Revisionsinstanz erwachsenen - Leistungsansprüchen auf Zahlung bzw. Freistellung unterlegen. Er muß daher gemäß § 92 ZPO einen Teil der Kosten dieser beiden Rechtszüge tragen. Es erscheint angemessen, diese Kosten gegeneinander aufzuhoben. In der Revisionsinstanz hat der Kläger mit seinem -jetzt allein noch weiterverfolgten - Feststellungsantrag obgesiogt. Die im Urteilsspruch hinzugefügte Einschränkung ist in Wahrheit nur eine Klarstellung dessen, v/ac der Kläger iriit seinen Peststollungsantrag begehrt. Darin liegt daher keine Teilabv/eisung dos Peststellungsantragso Die Kosten der Revisionsinstanz hat somit der Beklagte ganz zu tragen (§ 91 ZPO). Glanzmann Rietschel Erbel Vogt Pinke