* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · VII ZR 33/62

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 33/62

Haben Gläubiger und Schuldner vereinbart, daß die Abtretung der Forderung der Zustimmung des Schuldners bedarf, so ist eine Abtretung ohne solche Zustimmung nicht nur dem Schuldner? Wie die Klägerin vorgetragen und die Beklagte nicht bestritten hat, haben der Konkursverwalter und der Gläu-bigeraussohuß die in dem Schreiben vom 5» Mai I960 vorbehaltene Zustimmung gegeben., Die Klägerin meint, die Beklagte habe die Zahlungen des BWB in Höhe von 116*620,01 DM als Nichtberechtigte empfangen* Diesen Betrag habe sie, die Klägerin,, auf Grund der in ihren Lieferungsbedingungen enthaltenen Vorausabtretung der Kaufpreisforderung zu beanspruchen gehabt, und die Beklagte müsse ihr den Betrag nach £ 816 Abs* 2 BGB herausgeben * Sie ist weiter der Ansicht, die Beklagte habe sie dadurch, daß sie die Abtretung der V^|^ GmbH vom 10* November 1959 und die Zahlungen des BWB entgegengenommen habe, vorsätzlich sittenwidrig geschädigt und müsse ihr Schadenersatz halsten« Selbst wenn das der Fall wäre, hätte die Zustimmung vom 5° Mai I960 nach §' 184 Abs. 2 BGB die früher genehmigte Abtretung an die Beklagte nicht unwirksam machen können. Bas Berufungsgericht geht davon aus, daß eine Vereinbarung zwischen Gläubiger und Schuldner, nach der die Forderung nicht oder nur unter bestimmten Voraussetzungen abgetreten werden darf, nicht nur im Verhältnis zwischen Gläubiger und Schuldner, sondern auch Britten gegenüber wirkt. 1338 und BGHZ 30, 176, 178, 183» Jedoch ist weder in den angeführten Entscheidungen n©.'eh sonst in der Rechtsprechung die Folgerung gezogen worden, daß eine abredewidrige Abtretung nur relativ, d.h. nur dem Schuldner gegenüber unwirksam. Die Rechtsprechung hält also die der Vereinbarung zuwiderlaufende Abtretung schlechthin und gegenüber jedem Dritten, nicht nur für relativ unwirksam, ebenso ein großer Teil des Schrifttums (u.a. Darenz aaÖ; Staudinger, BGB, 9° Soweit § 399 BGB bestimmt, daß eine Forderung, deren Abtretung durch Vereinbarung mit dem Schuldner ausgeschlos sen ist, nicht abgetreten werden kann, handelt es sich nicht um ein gesetzliches Veräußerungsverbot ioSa des S 135 BGBo Der Ausschluß der Abtretung beruht in einem solchen Palle auf dem Parteiwillen„ % 339 BGB verbietet nicht von Gesetzes wegen die Abtretung, sondern erkennt lediglich an«, daß die Vereinbarung von Gläubiger und Schuldner die von ihnen gewollte Wirkung» den Ausschluß der Abtretung hat«, Es ist daher der vom Reichsgericht in der Entscheidung RGZ 136, 39$, 399 ausgesprochenen Auffassung zuzustimraen, daß eine Abrede über Ausschluß oder Beschränkung der Abtretung nicht der Forderung ein ihrem Wesen an sich fremdes Veräußerungsverbot hinzufügt, sondern die Forderung von vornherein als ein unveräußerliches Recht entstehen läßt (oder sie, wenn die Abrede später getroffen wird* nachträglich in ein solches unveräußerliches Recht umwaudelt)* 3.) Von der Frage, oh die der Vereinbarung widersprechende Abtretung relativ unwirksam ist, ist die Frage zu unterscheiden, ob sie endgültig unwirksam (nichtig) ist oder durch nachträgliche Zustimmung des Schuldners wirksam ?/er-den kann«, letzteres wird heute fast allgemein bejaht (vgl«, die Nachweise bei Larenz aaO Fußnote 5), sowohl von denen, die relative Unwirksamkeit, wie von denen, die Unwirksamkeit gegenüber jedermann annehmen«, die trotz vertraglichen Ausschlusses der Abtretbarkeit vorgenommen wird, nicht an0 Hier ist die Abtretbarkeit nicht gänzlich ausgeschlossensondern nur von der Zustimmung des Schuldners abhängig gemacht worden» Das können Gläubiger und Schuldner ebenso vereinbaren wie den Ausschluß der Abtretung, und auch eine solche Vereinbarung ist nach 5 399 3GB zu beurteilen (RGZ 136, 395? Fraglich könnte höchstens sein, ob die Nr» 16 EBV/B wegen des dort vorgesehenen Verfahrens dahin zu verstehen ist, daß zur Abtretung eine vertragliche Übereinkunft zwischen Schuldner und Gläubiger verlangt wird» i>as kann aber dahinstehen, weil das BWB sowohl die Zustimmung vom 20. Aus dem unter II Ausgeführten folgt, daß - wenn zunächst einmal von der nachträglichen Zustimmung vom 5» Mai I960 abgesehen wird - die Beklagte kraft der Abtretung an sie vom 10. November 1959 die Forderung der V^J^ GmbH gegen das BWB erworben hat, daß aber die Vorausab-tretung in den Lieferungsbedingungen der Klägerin dieser mangels Zustimmung des BWB die Forderung nicht verschafft hat. Der Bundesgerichtshof hat sich schon mehrfach mit Fällen befaßt, in denen ein Vorbehaltskäufer die unter Eigentumsvorbehalt und verlängertem Eigentumsvorbehalt bezogene Ware an einen Abnehmer weitervGräußert und mit diesem ein Abtretungsverbot vereinbart halte,Br hat zwar in solchen Fällen ebenso wie die Revision angenommen, daß der Vorbehaltskäufer nicht zur Weiterveräuöerung der Ware ermächtigt sei, wenn er beim Weiterverkauf an den Abnehmer sich auf eine Vereinbarung einlasce, daß die Forderung nicht ohne Zustimmung des Abnehmers abgetreten werden dürfe (BGHZ 27, 306; 30, 176, 181 f)« Das ändert aber nichts daran, daß die Vorausabtretung der Kaufpreisforderung an den Vorbehaltsverkäufer in den Lieferungsbedingungen mangels der Zustimmung des Abnehmers den Übergang der gegen den Abnehmer gerichteten Forderung auf den Vorbehaltsverkäufer nicht bewirken kann*(vgl, außer den angeführten zwei Urteilen auch die Entscheidung in IM Nr. 8 zu § 399 BGB). Auch hierin kann der Senat der Revision nicht folgen, Die Bestimmung der Nr» 16 EBV/B ergibt deutlich«, daß sich das BWB Vorbehalten hat, einer bestimmten Abtretung an einen ihm namhaft gemachten neuen Gläubiger zuzustircracn» Deshalb ist die Ansicht der Klägerin abzu-'lehnen, daß die Person des neuen Gläubigers dem BWB gleichgültig gewesen sei und daß es mit der Zustimmung zu der Abtretung an den ihm mitgeteilten Gläubiger eine ihm unbekannte vorherige Abtretung an einen anderen Gläubiger genehmigt habe» Ob die Zustimmung des Schuldners zur Abtretung einer Forderung, deren Unabtretbarkeit vereinbart worden ist,, überhaupt auf den Zeitpunkt der Abtretung zurückwirken kann, was z»B» Soergel aaO verneint, braucht nicht entschieden zu werden» Im vorliegenden Fall ist eine solche Rückwirkung jedenfalls zu verneinen» Ein<* Abänderungsvertrag, der nachträglich die Mög-lichkeit geschaffen hätte, die unveräußerliche Forderung ap die Klägerin abzutreten, kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil die Forderung, soweit sie hier in Streit ist, inzwischen durch die Zahlungen an die Beklagte erloschen war» Bine schon erloschene Forderung inhaltlich zu ändern, ist nicht möglich» Bs spricht aber auch alles dagegen, daß das BW3 überhaupt den Willen gehabt und bekundet haben sollte, die gegen es gerichtete Forderung, soweit es äie schon erfüllt hätte, wieder zu dem Leben zu erwecken» Indessen hat das Berufungsgericht hierzu nichts festgestellt» Sofern das BWB etwa mit der Zustimmung bezwecken wollte, daß die Abtretung an die Beklagte als unwirksam zu behandeln sei, scheitert diese Absicht, wie das Berufungsgericht mit Recht anniramt, an der Vorschrift des V 184 Abs» 2 BGB» Sieht man nämlich die Zustimmung des BViiB vom 5° Mai I960 als einseitige Genehmigung iPS» des X 184 BGB an und mißt ihr damit grundsätzlich Rückwirkung bei (§ 184 Abs«, 1 BGB), so muß auch der Absatz 2 der Vorschrift gelten» Danach werden durch die Rückwirkung Verfügungen nicht unwirksam, die der Genehmigende vor der Verfügung über den Gegenstand des Rechtsgeschäfts getroffen hat o November 1959 beendete, wenn man sie als Genehmigung i.S« des § 184 BGB auffaßt, den Schwebezustand der bis dahin gegebenen Unwirksamkeit der Abtretung und machte die Abtretung an die Beklagte wirksam; Genehmigungen dieser Art sind unwiderruflich (Soergel aaO J 184 Hz« Nicht anders liegt es, wenn die Zustimmung vom 5« Hai I960 nicht nach den Grundsätzen über die einseitige Genehmigung beurteilt, sondern als vertragliche Abmachung der BWB mit der Klägerin oder dem Konkursverwalter der V^P GmbH angesehen wird« Der Beklagten Nach allem hat nicht die Klägerin, .sondern die Beklagte die Forderung gegen das BvYB in dem Umfange, in dem sie von dem BWB später durch die Zahlungen ah die Beklagte erfüllt worden ist, erworbeno Die Beklagte hat diese Zahlungen als Berechtigte in Empfang genommen6 Damit entfällt ein Anspruch der Klägerin aus § 816 Abs« 2 BGB» Die GmbH hat der Beklagten ihren Vertrag mit der Klägerin Uber die Lieferung des Stoffes für die Arbeits-ansüge verschwiegen» Es spricht nichts dafür, daß. .geprüft hat» Die Beklagte hat vielmehr vorgetragen, sie habe eine solche Prüfung vorgenommen und dabei festgestellt, daß die bisherige Stofflieferantin, die Firma von der der Stoff für die ersten 8 von den 14 Lieferungen an das BWB stammte, keinen verlängerten Eigentumsvorbehalt WlVi' der GmbH vereinbart gehabt habe* Es ist der Meinung, die Beklagte habe* .« selbst wenn sie die Lieferungsbedingungen der Klägerin und die früheren Lieferungen gekannt haben sollte, daraus nicht schließen können, daß die Klägerin an die GmbH auch Stoffe ge- Fahrlässiges Handeln begründet das Merkmal der Sittenwidrig-keit nur, wenn die Fahrlässigkeit so schwer ist., daß sie sich als Gewissenlosigkeit darstellt (BGH WM 1962, 933}«, Davon kann hier nach dem festgestellten Sachverhalt keine Rede sein«, Ebensowenig ergibt sich aus den Feststellungen des Berufungsgerichts ein Schädigungsvorsatz, sei es auch nur ein bedingter«, c) Der Auffassung der Revision, die Beklagte müsse alles tun, um "aufzudecken, daß sie unter gar keinen Umständen unter die Vorschrift des i 826 BGB fällt", kann nicht beigetreten wordene Die von ihr angeführte Entscheidung RGZ 166, 240, 242 besagt das nicht» Wenn die Klägerin Schadensersatz aus § 826 BGB begehrt, muß sie vielmehr der Beklagten nachweisen, daß diese sie in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise vorsätzlich geschädigt hat*

Zitierte Normen: § 816 BGB
BGBForderungGmbHAbtretungBWBZustimmungGläubigerKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: ja
2193 063
DGB §§ 135, 184, 399
Haben Gläubiger und Schuldner vereinbart, daß die Abtretung der Forderung der Zustimmung des Schuldners bedarf, so ist eine Abtretung ohne solche Zustimmung nicht nur dem Schuldner? sondern auch Dritten gegenüber unwirksam« Deshalb kann, wenn bei doppelter Abtretung der Schuldner nicht der ersten, wohl aber der zweiten Abtretung zugestimmt und demgemäß an den Zweitzessionar geleistet hat, der Erstzessionar das Geleistete nicht vom Zweitzessionar herausverlangen» Das gilt auch dann, wenn der Schuldner nachträglich noch der ersten Abtretung zustimmto
BGH, Ürto Vo 14* Oktober ^963 - VII ZR 33/62 ~ OLG Hamburg
LG Hamburg
VII 2R 33/62 Verkündet
 am t4» Oktober 1963 Wo it scbeck, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 ln dem Rechtsstreit
 der Kommanditgesellschaft Firma Ludw» P^^ & Co-,
gesetzlich vertreten durch den persönlich haftenden Gesellschafter Br« Eduard Pgf^9	Am	07
Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr*
gegen
 Aktiengesellschaft, Hl m durch die Vorstandsmitglieds!
, Robert	Günther	1(
f, Will IMmTWalter M(
TTilhelm	Wilhelm	R^^^PT~ßrnst
 Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
- ProzeßbeVollmachtigte: Rechtsanwälte Prof» Dr und Br,
 hat der VII- Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 14» Oktober 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenton Glanzmann und der Bundes-richtor Rictachel» Br- Heimann-'i'rosien, Hubert Me^er und Br- Vogt	.
für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 6o Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 11- Januar 1962 wird: zurückgewiesen-
Bie Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen*
Von Rechts wegen
2
Tatbestand:
Das Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung (im folgenden: BWB) beauftragte mit Fernschreiben vom 29* August 1959 die Firma V^^^ GmbH,	Bekleidungsfabrik in	bei	30*000	Ar-
beit sanzUge zu liefern0 Das BWB bestätigte diesen Auftrag schriftlich am 17* September 1959« Nach dieser Bestätigung waren u.e, die "Ergänzungen des Bundesministers für Verteidigung zu Teil B der Verdingungsordnung für Leistungen (EBV/B)" Bestandteil des Vertrages, In Nr* 16 EBV/B ist u»a* bestimmt:
"Jede Forderung aus dem Auftrag darf nur mit schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers abgetreten werden* Die Zustimmung darf nur aus zwingenden Gründen versagt werden* Die Abtretung darf sich nur auf Forderungen aus einem genau bezeichneten Auftrag beziehen und nur in zahlenmäßig angegebener Höhe oder in -voller Hohe vorgenommen 7>erden* Die Zustimmung des Auftraggebers wird dadurch eingeholt, daß der Auftragnehmer (bisheriger Gläubiger) ihm die Abtretung auf entsprechendem Vordruck des Auftraggebers ("Abtretungsanzeige") mitteilt und der neue Gläubiger eine Erklärung auf entsprechendem Vordruck des Auftraggebers ("Erklärung des neuen Gläubigers") abgibt* Im Falle der Zustimmung übersendet der Auftraggeber sowohl dem bisherigen wie dem neuen, Gläubiger eine Mitteilung auf entsprechendem Formblatt ("Zustimmung des Bundesministers für Verteidigung")*"
Am 12* Oktober 1959 bestellte die V^(^ GmbH bei der Klägerin 50*000 m Stoff für Arbeitsanzüge* Die Klägerin bestätigte den Verkauf am selben Tage* In der Bestätigung nahm die Klägerin auf ihre auf der Rückseite abgedruckten lieferungs- und Zahlungsbedingungen Bezug*
In Nr* 11 dieser Bedingungen ist der Sigentumsvorbehalt der Klägerin geregelt; Nr* 11 f lautet:
"Der Käufer tritt hiermit die Forderung aus einem Weiterverkauf der Vorbehaltsware an den Verkäufer - ab und zwar auch insoweit, als die Ware verarbeitet ist*"
 
Die Klägerin erbrachte auf Grund dieses Kaufvertrags 'JO Teillieferungen Stoff, die erste am 22« Dezember 1959, die letzte am 20« Februar I960«
Am 10« November 1939 trat die	GmbH	ibre
 Forderung gegen das BWB an die beklagte Bank ab, die ihr Kredit gewährt hatte« Die	GmbH	und	die	Be-
klagte zeigten diese Abtretung dem BWB an« Dieses stimmte der Abtretung am 20« November 1939 schriftlich zu«
Die	GmbH	lieferte	dem BWB Anzüge in 1.4
Teillieferungen, beginnend am 31« Oktober 1959 und endend am 7* März I960.' Das BWB zahlte den Kaufpreis für die Lieferungen an die Beklagte«
Für die Anzüge, welche das BWB von der	GmbH
mit den ersten 8 von den 14 Teillieferungen erhielt, sind unstreitig keine von der Klägerin gelieferten Stoffe verwandt worden. Die Klägerin behauptet jedoch, die ^m GmbH habe für die 9« bis 14. Lieferung insgesamt 260686,5 m der ihr von der Klägerin gelieferten Stoffe im Gesamtwert von 116«62Ö,01 DM verarbeitet«
Am 17. März I960 schrieb das BWB der Beklagten, es habe jetöt von dem zwischen der Klägerin und der V^P GmbH vereinbarten verlängerten Bigentumsvorbehalt erfahren; unter diesen Umständen bedauere es, der "zuge-. stimmten Forderungsabtretung «««, soweit sie bisher nicht erfüllt ist, nicht weiter nachkommen zu können"« Die Beklagte trat daraufhin die Forderung gegen das BWB, "soweit sie noch offen stand”, wieder an die ^0/^ GmbH ab. Dieser Rückzession stimmte das BWB mit Schreiben vom 29. März I960 zu« Bald darauf wurde über das Vermögen der vOKk GmbH das Konkursverfahren eröffnet«
Am 5. Mai I960 richtete das BWB an die Klägerin ein Schreiben, in dem cs u.a« heißt:
4
f r
"Vorbehaltlich der Zu^j^nnmung des
 waiters der Firma V^|^ G.m„b,H.,	___
sowie des Gläubigerausschusses erteile ich die Zustimmung zu der Vorausabtretung - enthaltend in Ihren Lieferungs- und Zahlungsbedingungen zu dem Vertrag vom 12,10,1959 - derjenigen Forderungen, die der Firma	G.m,boH«	mir	gegen-
über aus dem im Betreff genannten Vertrag entstehen o "
Wie die Klägerin vorgetragen und die Beklagte nicht bestritten hat, haben der Konkursverwalter und der Gläu-bigeraussohuß die in dem Schreiben vom 5» Mai I960 vorbehaltene Zustimmung gegeben.,
Die Klägerin meint, die Beklagte habe die Zahlungen des BWB in Höhe von 116*620,01 DM als Nichtberechtigte empfangen* Diesen Betrag habe sie, die Klägerin,, auf Grund der in ihren Lieferungsbedingungen enthaltenen Vorausabtretung der Kaufpreisforderung zu beanspruchen gehabt, und die Beklagte müsse ihr den Betrag nach £ 816 Abs* 2 BGB herausgeben * Sie ist weiter der Ansicht, die Beklagte habe sie dadurch, daß sie die Abtretung der V^|^ GmbH vom 10* November 1959 und die Zahlungen des BWB entgegengenommen habe, vorsätzlich sittenwidrig geschädigt und müsse ihr Schadenersatz halsten«
Die Klägerin hat mit der Klage Zahlung eines Teilbetrags von 20,000 DM nebst Zinsen beansprucht. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen.
In der Revisionsinstans wiederholt die Klägerin den Klageantrags Die Beklagte beantragt, die Revision zurück zuweisen*
Entscheidungsgründe;
I a
Bas Berufungsgericht verneint einen Bereicherungsanspruch (§ 816 Abs. 2 BGB). J3s fuhrt aus, die Vorausabtretung in den Lieferungsbedingungen der Klägerin habe die Forderung gegen das BWB zunächst, weil das BWB der Vorausabtretung nicht zugestimmt habe» nicht ergriffen. Vielmehr habe die Beklagte diese Forderung kraft der Abtretung der V^H GmbH vom 10. November 1959 und der hierzu vom BWB am 20. November 1959 erteilten Zustimmung wirksam erworben und somit die Zahlungen des BWB eis Berechtigte empfangen. An dieser Rechtslage ändere es nichts daß das BWB der Vorausabtretüng an die Klägerin nachträglich am 5o Mai I960 zugestimmt habe. Es sei zweifelhaft7 ob diese Zustimmung sich auch auf den bereits erfüllten Teil der Forderung erstrecke. Selbst wenn das der Fall wäre, hätte die Zustimmung vom 5° Mai I960 nach §' 184 Abs. 2 BGB die früher genehmigte Abtretung an die Beklagte nicht unwirksam machen können.
II.
Bas Berufungsgericht geht davon aus, daß eine Vereinbarung zwischen Gläubiger und Schuldner, nach der die Forderung nicht oder nur unter bestimmten Voraussetzungen abgetreten werden darf, nicht nur im Verhältnis zwischen Gläubiger und Schuldner, sondern auch Britten gegenüber wirkt. Nach seiner Ansicht nimmt eine solche Vereinbarung der Forderung von vornherein die Veräußerungsfähigkeit (Verkehrsfähigkeit) oder schränkt diese ein. Es lehnt die im Schrifttum vertretene Ansicht ab (vgl. Nachweise bei Larenz, Lehrbuch des Schuldrechts 6. Aufl. $ 50 Fußnote 4) daß v 399 BGB, der die Wirkung des vertraglichen Abtre-
6
irungsVerbots regelt, ein den Schutz des Schuldners bezweckendes Veräußerungsverbot ioS. des $ 135 BGB enthalte und daß eine gegen das Verbot vorgenommene Abtretung nur relativ unwirksam sei«
1-) Damit befindet sich das Berufungsgericht im Einklang mit der höchstrichterlichen .Rechtsprechung. In dieser ist zwar gelegentlich die Rede davon gewesen, die vereinbarte Ausschließung oder Beschränkung der . Zession wirke wie ein Verbot nach £ 135 BGB, so auch in den Entscheidungen des erkennenden Senats in WM 1958,
1338 und BGHZ 30, 176, 178, 183» Jedoch ist weder in den angeführten Entscheidungen n©.'eh sonst in der Rechtsprechung die Folgerung gezogen worden, daß eine abredewidrige Abtretung nur relativ, d.h. nur dem Schuldner gegenüber unwirksam. sei* Vielmehr ist angenommen worden, daß die Abtretung auch insoweit unwirksam ist, als es sich um die Stellung des Zessionärs, des Zedenten, der Gläubiger, des Zedenten, das Verhältnis zwischen mehreren Zessionären handelt (vgl. RGZ 75, 142; 86, 350;. 136, 395» BGH M Nr. 8 zu § 399 BGB; BGHZ 27, 306; 3Ö, 176). Die Rechtsprechung hält also die der Vereinbarung zuwiderlaufende Abtretung schlechthin und gegenüber jedem Dritten, nicht nur für relativ unwirksam, ebenso ein großer Teil des Schrifttums (u.a. Darenz aaÖ; Staudinger, BGB, 9°
Aufl., § 399 Anm. III; Soergei, BGB, 9* Aufl«, § 399 Rz. 6).
2,) Der Senat hält an der in der höchstrichterlichen Rechtsprechung vertretenen Auffassung feste Der Gegenmeinung, die nur relative Unwirksamkeit annirmnt, ist nicht zu folgen«
Soweit § 399 BGB bestimmt, daß eine Forderung, deren Abtretung durch Vereinbarung mit dem Schuldner ausgeschlos sen ist, nicht abgetreten werden kann, handelt es sich
 
nicht um ein gesetzliches Veräußerungsverbot ioSa des S 135 BGBo Der Ausschluß der Abtretung beruht in einem solchen Palle auf dem Parteiwillen„ % 339 BGB verbietet nicht von Gesetzes wegen die Abtretung, sondern erkennt lediglich an«, daß die Vereinbarung von Gläubiger und Schuldner die von ihnen gewollte Wirkung» den Ausschluß der Abtretung hat«, Es ist daher der vom Reichsgericht in der Entscheidung RGZ 136, 39$, 399 ausgesprochenen Auffassung zuzustimraen, daß eine Abrede über Ausschluß oder Beschränkung der Abtretung nicht der Forderung ein ihrem Wesen an sich fremdes Veräußerungsverbot hinzufügt, sondern die Forderung von vornherein als ein unveräußerliches Recht entstehen läßt (oder sie, wenn die Abrede später getroffen wird* nachträglich in ein solches unveräußerliches Recht umwaudelt)*
3.) Von der Frage, oh die der Vereinbarung widersprechende Abtretung relativ unwirksam ist, ist die Frage zu unterscheiden, ob sie endgültig unwirksam (nichtig) ist oder durch nachträgliche Zustimmung des Schuldners wirksam ?/er-den kann«, letzteres wird heute fast allgemein bejaht (vgl«, die Nachweise bei Larenz aaO Fußnote 5), sowohl von denen, die relative Unwirksamkeit, wie von denen, die Unwirksamkeit gegenüber jedermann annehmen«,
4«,) Fraglich und umstritten ist, ob eine einseitige Zustimmung des Schuldners genügt oder ein das Schuld-Verhältnis abänderndsr Vertrag zvdschen Gläubiger und Schuldner (§ 30$ BGB) notwendig ist, der der Forderung die ihr ursprünglich anhaftende Unveräußerlichkeit nimmt (vgl«, dazu UoOo Soergel u*.Larenz■aaO)•
Im vorliegenden Falle kommt es aber darauf, ob und in welcher Weise eine Abtretung Wirksamkeit erlangen kann.
 
die trotz vertraglichen Ausschlusses der Abtretbarkeit vorgenommen wird, nicht an0 Hier ist die Abtretbarkeit nicht gänzlich ausgeschlossensondern nur von der Zustimmung des Schuldners abhängig gemacht worden» Das können Gläubiger und Schuldner ebenso vereinbaren wie den Ausschluß der Abtretung, und auch eine solche Vereinbarung ist nach 5 399 3GB zu beurteilen (RGZ 136,
 395? 399)o In diesem Falle macht die Zustimmung des Schuldners die Abtretung wirksam»
Fraglich könnte höchstens sein, ob die Nr» 16 EBV/B wegen des dort vorgesehenen Verfahrens dahin zu verstehen ist, daß zur Abtretung eine vertragliche Übereinkunft zwischen Schuldner und Gläubiger verlangt wird» i>as kann aber dahinstehen, weil das BWB sowohl die Zustimmung vom 20. November 1959 wie die vom 5. Mai I960 im Einverständnis mit dem Gläubiger (V^f^ GmbH) erteilt hat»
III.
Aus dem unter II Ausgeführten folgt, daß - wenn zunächst einmal von der nachträglichen Zustimmung vom 5» Mai I960 abgesehen wird - die Beklagte kraft der Abtretung an sie vom 10. November 1959. mit der Zustimmung des BWB vom 20. November 1959 die Forderung der V^J^ GmbH gegen das BWB erworben hat, daß aber die Vorausab-tretung in den Lieferungsbedingungen der Klägerin dieser mangels Zustimmung des BWB die Forderung nicht verschafft hat.
Die Revision will diese vom Berufungsgericht gezogene Folgerung nicht gelten lassen. Sie meint, das Gegenteil ergebe sich sowohl aus den Lieferungsbedingungen der Klä-^ gerin wio aus der Bestimmung der Nr. 16 SBV/B. Den Ausführungen der Revision hierzu kann jedoch nicht beigetreten werden»
9
1«) Sie weist darauf bin, daß die V^|^P GmbH die ihr von der Klägerin unter Eigenturasvorbehalt gelieferte Ware nach Hr« 11 b) und c) der Lieferungsbedingungen nur im ordnungsmäßige® Geschäftsbetrieb und nur roit Weitergabe des Eigentumsvorbehalts habe veräußern dürfen* Demnach sei die V^p^ GmbH nicht ermächtigt gewesen, die Wäre derart zu veräußern, daß eine Käufpreisforderung für die Klägerin nicht entstand? der Weiterverkauf an das BWB unter Ausschluß oder Beschränkung der Abtretbarkeit der Forderung sei unzulässig gewesen« Die Revision folgert daraus., daß niemand anders als die Klägerin die Kaufpreisforderung gegen das BWB habe erwerben können.
Dem ist nicht zu folgen. Der Bundesgerichtshof hat sich schon mehrfach mit Fällen befaßt, in denen ein Vorbehaltskäufer die unter Eigentumsvorbehalt und verlängertem Eigentumsvorbehalt bezogene Ware an einen Abnehmer weitervGräußert und mit diesem ein Abtretungsverbot vereinbart halte,Br hat zwar in solchen Fällen ebenso wie die Revision angenommen, daß der Vorbehaltskäufer nicht zur Weiterveräuöerung der Ware ermächtigt sei, wenn er beim Weiterverkauf an den Abnehmer sich auf eine Vereinbarung einlasce, daß die Forderung nicht ohne Zustimmung des Abnehmers abgetreten werden dürfe (BGHZ 27, 306; 30, 176, 181 f)« Das ändert aber nichts daran, daß die Vorausabtretung der Kaufpreisforderung an den Vorbehaltsverkäufer in den Lieferungsbedingungen mangels der Zustimmung des Abnehmers den Übergang der gegen den Abnehmer gerichteten Forderung auf den Vorbehaltsverkäufer nicht bewirken kann*(vgl, außer den angeführten zwei Urteilen auch die Entscheidung in IM Nr. 8 zu § 399 BGB).
2o) Die Revision beruft sieb ferner auf Nr» 11 d) der Lieferungsbedingungen» Diese Bestimmung lautGt: "Verpfändung oder Sicberungsübereignung der Vorbehaltsware bzw» der abgetretenen Forderung ist unzulässig".
Auch damit kann die Revision nicht durchdringen»
Zwar darf der Vorbehaltskäufer hiernach eine der Klägerin im voraus im Wege des verlängerten Eigentumsvorbehalts abgetretene Forderung nicht nochmals an einen anderen abtreten» Die Klausel vermag aber eine Abtretung an die Beklagte nicht zu hindern; denn die Klägerin hatte auf Grund der Vorausabtretung noch gar keine Forderung gegen das BWB erworben* weil die Zustimmung des BWB zur Abtretung fehlte»
3») Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe die 3fr» 16 EBV/B falsch ausgelegt» Es komme nur darauf an«, daß das BWB überhaupt einer Abtretung zustimme» Wenn es das tue, werde im Falle mehrerer Abtretungen nach dem Prioritätsgrundsatz die erste Abtretung wirksam, gleichviel ob diese dem BWB bekannt gewesen sei»
Auch hierin kann der Senat der Revision nicht folgen, Die Bestimmung der Nr» 16 EBV/B ergibt deutlich«, daß sich das BWB Vorbehalten hat, einer bestimmten Abtretung an einen ihm namhaft gemachten neuen Gläubiger zuzustircracn» Deshalb ist die Ansicht der Klägerin abzu-'lehnen, daß die Person des neuen Gläubigers dem BWB gleichgültig gewesen sei und daß es mit der Zustimmung zu der Abtretung an den ihm mitgeteilten Gläubiger eine ihm unbekannte vorherige Abtretung an einen anderen Gläubiger genehmigt habe»
IV»
Die Klägerin könnte demnach die Forderung gegen das BWB nur dann erworben haben, wenn ihr die nachträgliche Zustimmung des BWB vom 5» Mai I960 die Forderung unge-
achtet der vorher an die Beklagte vorge nomine ne n Abtretung verschafft hätte« Das ist mit dem Berufungsgericht zu verneinen *
Ob die Zustimmung des Schuldners zur Abtretung einer Forderung, deren Unabtretbarkeit vereinbart worden ist,, überhaupt auf den Zeitpunkt der Abtretung zurückwirken kann, was z»B» Soergel aaO verneint, braucht nicht entschieden zu werden» Im vorliegenden Fall ist eine solche Rückwirkung jedenfalls zu verneinen»
Ein<* Abänderungsvertrag, der nachträglich die Mög-lichkeit geschaffen hätte, die unveräußerliche Forderung ap die Klägerin abzutreten, kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil die Forderung, soweit sie hier in Streit ist, inzwischen durch die Zahlungen an die Beklagte erloschen war» Bine schon erloschene Forderung inhaltlich zu ändern, ist nicht möglich» Bs spricht aber auch alles dagegen, daß das BW3 überhaupt den Willen gehabt und bekundet haben sollte, die gegen es gerichtete Forderung, soweit es äie schon erfüllt hätte, wieder zu dem Leben zu erwecken» Indessen hat das Berufungsgericht hierzu nichts festgestellt»
Sofern das BWB etwa mit der Zustimmung bezwecken wollte, daß die Abtretung an die Beklagte als unwirksam zu behandeln sei, scheitert diese Absicht, wie das Berufungsgericht mit Recht anniramt, an der Vorschrift des V 184 Abs» 2 BGB» Sieht man nämlich die Zustimmung des BViiB vom 5° Mai I960 als einseitige Genehmigung iPS» des X 184 BGB an und mißt ihr damit grundsätzlich Rückwirkung bei (§ 184 Abs«, 1 BGB), so muß auch der Absatz 2 der Vorschrift gelten» Danach werden durch die Rückwirkung Verfügungen nicht unwirksam, die der Genehmigende vor der Verfügung über den Gegenstand des Rechtsgeschäfts getroffen hat o
Die Zustimmung des BY/B zur Abtretung an den Beklagten vom 20o November 1959 ist als eine solche Verfügung anzusehen« Sie hat«, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, eine unmittelbare rechtsgestaltende Änderung der Vertragsbeziehungen dahin herbeigeführt, daß die Beklagte Gläubiger wurde« Die in der Zustimmung vom 20o November 1959 liegende Verfügung ist auch von dem 11 Genehmigenden" i«S« des ä 184 Abs«, 2 BGB, nämlich dem BWB, getroffen worden« Die nachträgliche Zustimmung vom 5« Hoi I960 konnte deshalb die wirksam vorgenommene Ab-, tretung an die Beklagte nicht nachträglich un-wirksam machen und der Beklagten die wirksam erworbene Forderung gegen das BWB nicht mehr entziehen (vgl« auch EGZ 75,
 142, 145} 136, 595, 399)«
Ein anderes Ergebnis konnte auch nicht dadurch gewonnen werden, daß in der Zustimmung vom 5« Mai I960 zur Abtretung an die Klägerin zugleich ein Y/iderruf der früheren Zustimmung vom 20. November 1959 zur Abtretung an die Beklagte erblickt würde« Denn die Zustimmung vom 20. November 1959 beendete, wenn man sie als Genehmigung i.S« des § 184 BGB auffaßt, den Schwebezustand der bis dahin gegebenen Unwirksamkeit der Abtretung und machte die Abtretung an die Beklagte wirksam; Genehmigungen dieser Art sind unwiderruflich (Soergel aaO J 184 Hz«
V; Brtnan, BGB, 3« Aufl«, § 184 Ahm« 1; Staudinger,
11« Aufl«, $ 184 Hz« 3, § 185 Bz« 63 vgl« auch BGHZ 13, 179, 187)o
Nicht anders liegt es, wenn die Zustimmung vom 5« Hai I960 nicht nach den Grundsätzen über die einseitige Genehmigung beurteilt, sondern als vertragliche Abmachung der BWB mit der Klägerin oder dem Konkursverwalter der V^P GmbH angesehen wird« Der Beklagten
13 -
konnten von ihr erworbene Rechte nicht durch einen Vertrag genommen werden, an dem sie selbst nicht beteiligt war*
Nach allem hat nicht die Klägerin, .sondern die Beklagte die Forderung gegen das BvYB in dem Umfange, in dem sie von dem BWB später durch die Zahlungen ah die Beklagte erfüllt worden ist, erworbeno Die Beklagte hat diese Zahlungen als Berechtigte in Empfang genommen6 Damit entfällt ein Anspruch der Klägerin aus § 816 Abs« 2 BGB»
V.
Das Berufungsgericht verneint auch ohne Rechtsfehler einen Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB»
1*) Es stellt hierzu fest:
Die Beklagte konnte am 10. November 195S» als die Forderung an sie abgetreten wurde, von den Lieferungen, die dio Klägerin unter Eigentumsvorbehalt an die V^|^^ GmbH getätigt hatte, nichts wissen; denn die Klägerin hat ihre erste Teillieferung erst am 22» Dezember 1959 erbracht»
Die	GmbH	hat	der	Beklagten	ihren	Vertrag mit der
 Klägerin Uber die Lieferung des Stoffes für die Arbeits-ansüge verschwiegen» Es spricht nichts dafür, daß. die Beklagte bei der Gewährung des Kredits und der Annahme der Sicherungszession die Verhältnisse bei der V^|^ GmbH und die Frage, ob etwa ein verlängerter Eigentumsvorbehalt von Warenlieferanten bestehe, mit dem bedingten Vorsatz, andere Gläubiger zu schädigen, nicht'.pflichtgemäß .geprüft hat» Die Beklagte hat vielmehr vorgetragen, sie habe eine solche Prüfung vorgenommen und dabei festgestellt, daß die bisherige Stofflieferantin, die Firma	von	der	der
 Stoff für die ersten 8 von den 14 Lieferungen an das BWB stammte, keinen verlängerten Eigentumsvorbehalt WlVi' der
 GmbH vereinbart gehabt habe*
20) Auf Grund dieser Feststellungen verneint das Berufungsgericht rechtlich unangreifbar eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung« Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision können keinen Erfolg haben«,
a)	Sie verweist darauf, daß die Beklagte gewußt habe zu welchen Bedingungen die Klägerin - von der die V|
GmbH schon vor dem Vertrag vom 12« Oktober 1959 verschiedentlich bezogen hatte - zu liefern pflegte*
Das Berufungsgericht befaßt sich mit diesem Funkt*
Es ist der Meinung, die Beklagte habe* .« selbst wenn sie die Lieferungsbedingungen der Klägerin und die früheren Lieferungen gekannt haben sollte, daraus nicht schließen können, daß die Klägerin an die	GmbH auch Stoffe ge-
liefert habe, die diese für den Großauftrag des BWB verwendete*
Gegen diese Würdigung ist rechtlich nichts einzu-wenden* Eine etwaige Kenntnis der Lieferungsbedingungen beweist nichts dafür, daß die Beklagte mit einem verlängerten Eigentumsvorbehalt der Klägerin rechnen mußte, der die Forderung gegen das BWB ergriff* Der Standpunkt der Revision, die Beklagte hätte immerhin die Möglichkeit in Betracht ziehen müssen, daß die V^Ufc GmbH auch von der Klägerin Stoff für die Anzüge bezog, und die Beklagte habe deshalb mit dem bedingten Vorsatz gehandelt, die Klägerin zu schädigen, findet in den Feststellungen des Berufungsgerichts keine Grundlage* Die Revision gibt auch nicht an, aus welchen Anzeichen die Beklagte hätte entnehmen sollen, daß die V^^^ GmbH den Stoff nicht mehr von der Firma Helfet sondern nunmehr von der Klägerin erhielt*
 
b)	Die Revision meint, die Beklagte hätte sich Gewißheit darüber verschaffen müssen, zu welchen Bedingungen die sonstigen Zulieferer der V^p0 GmbH geliefert hätten; es sei doch keinesfalls ausgeschlossen, daß diesr unter verlängertem Eigentumsvorbehalt geschaht
 Auch unter diesem Gesichtspunkt ergeben indessen die Feststellungen des Berufungsgerichts keine Anhaltspunkte dafür,.daß für die Beklagte der Verdacht entstehen mußte, die ihr abgetretene Forderung könne Dritten zustehen, Die Revision führt auch keine Behauptungen der Klägerin aus den Tatsacheninstanzen an, die dafür einen Anhalt geben könnten.» Die ursprüngliche Stofflieferantin, die Firma E^jjjhatte nach der unwiderlegten Behauptung der Beklagten jedenfalls keinen verlängerten EigentumsVorbehalt vereinbart o Bei dieser Sachlage konnte die Beklagte der in der Abtretungserklärung vom 10«, November 1959 abgegebenen Versicherung der V^|^ GmbH vertrauen, sie habe die Forderung nicht an einen ihrer Lieferanten im Wege des verlängerten Eigentumsvorbehalts abgetreten«. Jedenfalls liegt kein Verstoß gegen die guten Sitten darin, daß sie bei dieser Sachlage die Abtretung entgegengenommen hat. Sollte ihr ein gleichwohl bestehender verlängerter Eigentumsvorbehalt eines anderen Zulieferers .entgangen sein, so könnte das allenfalls als Fahrlässigkeit gewertet werden«. Fahrlässiges Handeln begründet das Merkmal der Sittenwidrig-keit nur, wenn die Fahrlässigkeit so schwer ist., daß sie sich als Gewissenlosigkeit darstellt (BGH WM 1962, 933}«, Davon kann hier nach dem festgestellten Sachverhalt keine Rede sein«, Ebensowenig ergibt sich aus den Feststellungen des Berufungsgerichts ein Schädigungsvorsatz, sei es auch nur ein bedingter«,
c)	Der Auffassung der Revision, die Beklagte müsse alles tun, um "aufzudecken, daß sie unter gar keinen Umständen unter die Vorschrift des i 826 BGB fällt", kann nicht beigetreten wordene Die von ihr angeführte Entscheidung
RGZ 166, 240, 242 besagt das nicht» Wenn die Klägerin Schadensersatz aus § 826 BGB begehrt, muß sie vielmehr der Beklagten nachweisen, daß diese sie in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise vorsätzlich geschädigt hat*
VI.
Hach allem ist die Revision als unbegründet zurückzuweisen <» Die Kostenentscheidung beruht auf $ 97 ZPO«
Glanzmann	Rietschel	.	Heimann-Trosien
 Meyer