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BGH · VII ZR 33/59

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 33/59

Die Klägerin behauptet, der Beklagte habe den Gesamtbetrag von 10.000 DM als Darlehen aus Mitteln des Geschäfts erhalten. Das Berufungsgericht setzt sich in den Urteilsgründen mit den für die Auffassung der Klägerin sprechenden Umständen auseinander, hält diese aber nicht für ausreichend, um ihren BückZahlungsanspruch hinreichend zu begründen« Dabei geht es von der - zwischen den Parteien unstreitigen - Tatsache aus, daß die dem Beklagten gegebenen Geldbeträge auf Anweisung des Vaters der Parteien und der Klägerin von der Buchhalterin Ra^p in den Geschäftsbüchern der Firma als Darlehen verbucht worden sind* Doch ließen diese Buchungen, so meint das Berufungsgericht, noch keinen hinreichenden Schluß darauf zu, daß über die in dieser Höhe gegebenen Beträge tatsächlich auch Dar leheneverträge abgeschloseen worden seien, denn es spreche viel dafür, daß diese Zahlungen nur aus steuerlichen Qrüiidbn als Darlehen verbucht worden seien. Das später widerrufene notarielle Testament der Mutter vom 21* Januar 1952 spreche ebenfalls nicht gegen diese Annahme* dort seien zwar die Beträge als Darlehen bezeichnet worden, jedoch mit dem ZUmsatz, daß sie dem Beklagten erlassen sein sollten* Ebenso lasse sich aus den Briefen des Beklagten vom 6. April 1952 und von Pfingsten 1952 nichts gegen die Auffassung des Berufungsgerichts herleiten, denn wenn der Beklagte in diesen Briefen auch von ,,Darlehenw gesprochen habe, so lasse sich doch nicht ausschließeh, daß der Beklagte damit nur ein "potentielles Beweismittel" für das Finanzamt habe schaffen Yiollen. In einer Hilfsbegründung führt das Berufungsgericht noch aus, daß, selbst wenn die Gelder darlehensweise gegeben worden sein sollten, die Klägerin auch zur Geltendmachung der Rückzahlung nicht befugt sei, denn es würde sich dabei nur um rein familiäre und nicht um geschäftliche Forderungen handeln; nur letztere aber habe die Klägerin mit der Übernahme des Geschäftes erworben. Januar 1952 müsse entnommen werden, daß es sich ursprünglich um sin Darlehen gehandelt habe, das erst später erlassen werden sollte© Diese Möglichkeit hat aber such das Berufungsgericht nicht Ubersehen, nur kommt es auf Grund der Zeugenaussage der Mutter zu der Auffassung, daß ein solcher "Erlaß” von Anfang an beabsichtigt war, daß also die Beteiligten eine Rückzahlung der Beträge zu keiner Zeit gewollt haben. bb) Ebenso möglich und:daher für da« Revisionsgerichi bindend ist auch die Auffassung des Berufungsgerichts, daß der Beklagte, wenn er in seihen Briefen von einem Darlehen schrieb, damit nur steuerliche Vorteile für den Betrieb der Schwester und für sich im Auge hatte, ohne ernstlich an eine Rückzahlung der Beträge zu denken- Die Wortfassung der beiden Schreiben läßt eine solche Auslegung immerhin zu. dd) Die Klägerin meint, daß das Berufungsgericht die Beweislast verkannt habe; denn wenn ein Darlehen vereinbart und nachher in eine Schenkung umgewandelt worden sei, so müsse das der Beklagte beweisen. ff) Wenn das Berufungsgericht ausführt, aus den beiden Schreiben des Beklagten “könnte" entnommen werden, daß er seine Rückzahlungspflicht anerkannt habe, so ist daraus - entgegen der Meinung der Klägerin - noch nicht zu schließen, daß das Berufungsgericht ebenfalls hiervon ausgeht. Im Gegenteil: Bas Berufungsgericht bringt anschließend mit eingehender Begründung eindeutig zu dem Ausdruck, daß diese Ansicht abzulehnen sei*Demit ist auch der Auffassung der Klägerin, es handele sich bei den beiden Schreiben um Schuld-anerkenntnisse, der Boden entzogen* b) aa) Bie Klägerin rügt weiter, das Berufungsgericht habe ihren Beweisantrag nicht berücksichtigt, die Mutter der Parteien über ein ihr gegenüber abgegebenes Schuldanerkenntnis zu hören. 2/3) gemeint sein, wonach der Beklagte seiner Mutter in einem weiteren Brief ©itgeteilt haben soll, daß "das Darlehen von 1C.000 BM" mit angelaufenen Zinsen in Gesamthöhe von über 12.000 DM in seiner Bilanz stehe* Biesen Antrag hat das Berufungsgericht ohne Vorwegnahme des Beweis-ergebhisses beschieden, indem es die Richtigkeit der Behauptung unterstellt, jedoch ausführt, daß ihm auch die unterstellte Tatsache keim«: .andere Überzeugung vermitteln könnte. bb} Schließlich rügt die Klägerin noch, das Berufungsgericht habe entgegen ihrem Antrag es unterlassen, die Steuerakten des Beklagten vom Finanzamt HSfheizu-ziehen, aus denen sich ergebe, daß der Beklagte diesem zwei TermögensaufStellungen eingereicht habe, in denen die Im übrigen hat das Berufungsgericht aber auch noch bemerkt, daß selbst, wenn der Beklagte dem Finanzamt gegenüber in irgendeiner Steuerer- 3) Das Berufungsgericht hat somit ohne Rechtsfehler die Hingabe eines Darlehens an den Beklagten als nicht erwiesen angesehen. Die Revision der Klägerin ist infolgedessen als unbegründet zurückzuweisen, ohne daß es noch auf die Hilfsbegründung des Berufungsgerichts, die Klägerin wäre, selbst wenn ein Darlehen gegeben worden wäre, zur Geltendmachung der Rückzahlung nicht befugt, ankommt.

Zitierte Normen: § 97 ZPO
BerufungsgerichtMutterAuffassungDarlehenKlägerin

Volltext der Entscheidung

VII ZR 33/59
Verkündet am 25* Februar 1360 Wo it soheck Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des
 Volkes
In dem Rechtsstreit
 der Frau Hildegard

traße
•>
Klägerin, Beruf ungsbeklagten und Revisionsklägerin,
~ Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Dr.
den Dr.med. Paul S(
Straße
 Beklagten, Berufungskläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt
 hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die müna-liche Verhandlung vom 25- Februar I960 unter Mitwirkung des Benatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Dr.Winkelmann Rietschel, Dr. Vogt und Dr. Finke
fUr Recht erkannt;
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des öberlanüesgerichts in Karlsruhe vom 9. Januar 1959 wird zurückge-wiesen.
Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen
2
Tatbestand:
Der Vater der Parteien, Christian	der	in
 ein Bauunternehmen betrieb, stellte dem Beklagten im Jahre 1951 einen Betrag von 7-000 DM zur Verfügung. Christian	starb am4B- SHP 1951 und wurde
 von seiner Ehefrau Emma Sdüft, der Mutter der Parteien, beerbt. Die Klägerin, die schon 2u Lebzeiten ihres Vaters dessen Baugeschäft geführt hatte und die auch nach seinem Tode im Auftrag ihrer Mutter das ''Geschäft weiterführte, zahlte im Februar 1952 an den Beklagten, ihren Bruder, weitere 5-000 DM aus. Durch notariellen Vertrag vom 11 - Juni 1952 übertrug Bmma	das	Bauunternehmen
 rückwirkend ab 1. Januar 1952 mit allen Aktiven und Passiven auf die Klägerin.
Die Klägerin behauptet, der Beklagte habe den Gesamtbetrag von 10.000 DM als Darlehen aus Mitteln des Geschäfts erhalten. Sie verlangt Rückzahlung und hat beantragt, den Beklagten zur Zahlung von 10.000 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 1. November 1955 zu verurteilen.
Der Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt. Er hat vorgetragen, die Beträgt seien ihm nicht als Darlehen gegeben, sondern geschenkt worden. Selbst wenn es aber ein Darlehen gewesen wärey so wäre zu dessen Rückforderung nicht die Klägerin befugt, da es sich nicht um eine Geschäftsforderung handeln würde.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Ober-landesgerieht hat sie abgewiesen.
Mit der Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Der Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe;
1)	Dae Berufungsgericht ist der Auffassung, die Klägerin habe den ihr obliegenden Beweis, daß es sich bei der Hingabe der Geldbeträge um Darlehen gehandelt habe, nicht erbringen können.
Das Berufungsgericht setzt sich in den Urteilsgründen mit den für die Auffassung der Klägerin sprechenden Umständen auseinander, hält diese aber nicht für ausreichend, um ihren BückZahlungsanspruch hinreichend zu begründen« Dabei geht es von der - zwischen den Parteien unstreitigen - Tatsache aus, daß die dem Beklagten gegebenen Geldbeträge auf Anweisung des Vaters der Parteien und der Klägerin von der Buchhalterin Ra^p in den Geschäftsbüchern der Firma als Darlehen verbucht worden sind* Doch ließen diese Buchungen, so meint das Berufungsgericht, noch keinen hinreichenden Schluß darauf zu, daß über die in dieser Höhe gegebenen Beträge tatsächlich auch Dar leheneverträge abgeschloseen worden seien, denn es spreche viel dafür, daß diese Zahlungen nur aus steuerlichen Qrüiidbn als Darlehen verbucht worden seien. Das ergebe sich auch aus den Angaben der als Zeugin vernommenen Mutter der Parteien. Das später widerrufene notarielle Testament der Mutter vom 21* Januar 1952 spreche ebenfalls nicht gegen diese Annahme* dort seien zwar die Beträge als Darlehen bezeichnet worden, jedoch mit dem ZUmsatz, daß sie dem Beklagten erlassen sein sollten* Ebenso lasse sich aus den Briefen des Beklagten vom 6. April 1952 und von Pfingsten 1952 nichts gegen die Auffassung des Berufungsgerichts herleiten, denn wenn der Beklagte in diesen Briefen auch von ,,Darlehenw gesprochen habe, so lasse sich doch nicht ausschließeh, daß der Beklagte damit nur ein "potentielles Beweismittel" für das Finanzamt habe schaffen Yiollen.
 
In einer Hilfsbegründung führt das Berufungsgericht noch aus, daß, selbst wenn die Gelder darlehensweise gegeben worden sein sollten, die Klägerin auch zur Geltendmachung der Rückzahlung nicht befugt sei, denn es würde sich dabei nur um rein familiäre und nicht um geschäftliche Forderungen handeln; nur letztere aber habe die Klägerin mit der Übernahme des Geschäftes erworben.
2)	Die Revision ist nicht begründet.
a) Die Klägerin wendet sich im wesentlichen in unzulässiger Weise gegen die BSweiswüMigung und die Feststellungen des
 Berufungsgerichts.
aa) Die Klägerin glaubt, aus dem (später widerrufenen) Testament der Mutter der Parteien vom 21. Januar 1952 müsse entnommen werden, daß es sich ursprünglich um sin Darlehen gehandelt habe, das erst später erlassen werden sollte© Diese Möglichkeit hat aber such das Berufungsgericht nicht Ubersehen, nur kommt es auf Grund der Zeugenaussage der Mutter zu der Auffassung, daß ein solcher "Erlaß” von Anfang an beabsichtigt war, daß also die Beteiligten eine Rückzahlung der Beträge zu keiner Zeit gewollt haben. Diese Feststellung ist möglich und daher für das Revisionsgericht bindend.
bb) Ebenso möglich und:daher für da« Revisionsgerichi bindend ist auch die Auffassung des Berufungsgerichts, daß der Beklagte, wenn er in seihen Briefen von einem Darlehen schrieb, damit nur steuerliche Vorteile für den Betrieb der Schwester und für sich im Auge hatte, ohne ernstlich an eine Rückzahlung der Beträge zu denken- Die Wortfassung der beiden Schreiben läßt eine solche Auslegung immerhin zu.
co) Es ist auch nicht richtig, daß sieh - wie die Klägerin meint - zur Erzielung steuerlicher Vorteile nur die Vereinbarung eines Darlehensangeboten hätte; um diesen Zweck zu
 
erreichen, genügte es, wovon auch das Berufungsgericht ausgeht, daß die Beteiligten die Hingabe des Geldes nach außen hin als Darlehen derstellen; der Wille, auch ein Darlehen zu vereinbaren, brauchte daraus unter den gegebenen Umständen noch nicht entnommen zu werden.
Die Klägerin glaubtallerdings, es sei nicht verständlich, warum die Beteiligten, um die von ihnen angestrebten steuerlichen Vorteile zu erreichen, nicht den für eie ungefährlicheren gesetzlichen Weg eingeschlagen und ein Darlehen vereinbart haben,Die Auffassung dos Berufungsgerichts widerspreche daher der Lebenserfahrung. Das geht fehl. Die Klägerin Übersieht, daß dem Beklagten sehr wohl daran gelegen sein ko nnte, eine solche Vereinbarung nicht zu treffen, um sich nicht dem Risiko einer RÖekfo rderung auszuaetzen. Daß eine solche Gefahr bestand, zeigt der gegenwärtige Rechtsstreit.
dd) Die Klägerin meint, daß das Berufungsgericht die Beweislast verkannt habe; denn wenn ein Darlehen vereinbart und nachher in eine Schenkung umgewandelt worden sei, so müsse das der Beklagte beweisen. Hierbei geht die Klägerin aber von der unrichtigen Vurattssetzuhg aus, daß ursprünglich ein Darlehen vereinbart worden wäre. Das hat das Berufungsgericht als nicht erwiesen angesehen.
ee) Für ihre Auffässin^ es sei mindestens ursprünglich ein Darlehen vereinbart worden, beruft sich die Klägerin noch darauf, daß sie seihst von ihrem Vater ebenfalls ein Darlehen von 42*000 DM erhalten habe, das erst nachträglich in eine Schenkung umgewandelt worden sei. Diesen Umstand hat das Berufungsgericht nicht übersehen. Es war nicht gezwungen, daraus die von der Klägerin gewollten Schlüsse zu ziehen, ganz abgesehen davon* daß es fraglich sein kann, ob nicht auch im Falle der Klägerin von Anfang an eine Schenkung beabsichtigt war.
 
ff) Wenn das Berufungsgericht ausführt, aus den beiden Schreiben des Beklagten “könnte" entnommen werden, daß er seine Rückzahlungspflicht anerkannt habe, so ist daraus - entgegen der Meinung der Klägerin - noch nicht zu schließen, daß das Berufungsgericht ebenfalls hiervon ausgeht. Im Gegenteil: Bas Berufungsgericht bringt anschließend mit eingehender Begründung eindeutig zu dem Ausdruck, daß diese Ansicht abzulehnen sei*Demit ist auch der Auffassung der Klägerin, es handele sich bei den beiden Schreiben um Schuld-anerkenntnisse, der Boden entzogen*
b) aa) Bie Klägerin rügt weiter, das Berufungsgericht habe ihren Beweisantrag nicht berücksichtigt, die Mutter der Parteien über ein ihr gegenüber abgegebenes Schuldanerkenntnis zu hören.
Auch diese Rüge ist nicht begründet. Mit dem i© angefochtenen Urteil ($. 8} erwähnten Beweisangebot der Klägerin kann nur deren Beweisantrag im Schriftsatz * vom 30.Mai 1958 (S. 2/3) gemeint sein, wonach der Beklagte seiner Mutter in einem weiteren Brief ©itgeteilt haben soll, daß "das Darlehen von 1C.000 BM" mit angelaufenen Zinsen in Gesamthöhe von über 12.000 DM in seiner Bilanz stehe* Biesen Antrag hat das Berufungsgericht ohne Vorwegnahme des Beweis-ergebhisses beschieden, indem es die Richtigkeit der Behauptung unterstellt, jedoch ausführt, daß ihm auch die unterstellte Tatsache keim«: .andere Überzeugung vermitteln könnte. Bas läßt keinen Reehtsfehler erkennen.
bb} Schließlich rügt die Klägerin noch, das Berufungsgericht habe entgegen ihrem Antrag es unterlassen, die Steuerakten des Beklagten vom Finanzamt HSfheizu-ziehen, aus denen sich ergebe, daß der Beklagte diesem zwei TermögensaufStellungen	eingereicht habe, in denen die
1C.CCC BM als Barlehen aufgeführt seien.
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Auch diese Rüge ist nicht begründet. Das Finanzamt hatte auf Anfrage mit Schreiben vom 21. November 1958 bestätigt, daß der Beklagte auf den 1. Januar 1952 und 1. Januar 1953 keine VermÖgenssteuererklärung abgegeben habe. Diese Auskunft konnte dem Berufungsgericht genügen. Im übrigen hat das Berufungsgericht aber auch noch bemerkt, daß selbst, wenn der Beklagte dem Finanzamt	gegenüber in irgendeiner Steuerer-
klärung die empfangenen Gelder als Darlehen bezeichnet hätte, dem noch keine entscheidende Bedeutung beigemessen werden könnte. Diese Auffassung des Berufungsgerichts liegt im Rahmen einer zulässigen Beweiswürdigung.
3)	Das Berufungsgericht hat somit ohne Rechtsfehler die Hingabe eines Darlehens an den Beklagten als nicht erwiesen angesehen. Die Revision der Klägerin ist infolgedessen als unbegründet zurückzuweisen, ohne daß es noch auf die Hilfsbegründung des Berufungsgerichts, die Klägerin wäre, selbst wenn ein Darlehen gegeben worden wäre, zur Geltendmachung der Rückzahlung nicht befugt, ankommt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
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Glanzmann	Dr. &xnkelmann	Rietsche1
Dr. Vogt	Pinke