BGB §§ 387 ff* ZPO § 522 Abs. 2 Rechtssatzs Das ordentliche Gericht hat auch über solche zur Aufrechnung gestellte Forderungen zu be- , finden, die an sich vor dem Arbeitsgericht eingeklagt werden müßten. Auch der Beklagte wurde im Jahre 194-6 auf Veranlassung der Militärregierung • zweimal verhaftet; er wurde von dieser zunächst zu einem Monat und später zu 5 Jahren Gefängnis verurteilt, weil er die Ehefrau des Klägers aus Betriebsmitteln unterstützt und von dem Kläger versteckte Jagdgewehre nicht angeraeldet hat be. Der Kläger verlangte von dem Beklagten nach dessen Entlassung die Bezahlung dieser Leistungen und hat mit der Klage einen Betrag von 12,459,16 DM nebst Zinsen hiervon beansprucht. Er hat behauptet, daß die Lieferungen und Leistungen zur Abgeltung der von ihm, dem Beklagten, für den Kläger gebrachten Opfer sowie für rückständige Weihnachtsgratifikationen und Entschädigungen für nicht genommenen Urlaub hätte dienen sollen. Die Revision rügt mit Recht, daß das Oberlandesgericht die Grundsätze über die Verteilung der Beweislast verkannt und die Vorschrift des § 286 ZPO nicht hinreichend beachtet hat» 1.) Der Klager stützt die Klage auf die Behauptung, er habe mit dem Beklagten einen Kaufund Werkvertrag abgeschlossen; er verlangt demgemäß die ihm nach den §§ 433 Abs. 2 und 631 Abs. 1 BGB zustehende Gegenleistung. den Abschluß eines solchen Vertrages bestritten; er verteidigt sich in erster Linie damit, daß ihm die Leistungen des Klägers als Abgeltung für früher gebrachte persönliche und wirtschaftliche Opfer zukommen sollten. Fr hat vielmehr bestritten, mit dem Kläger überhaupt eine Vereinbarung getroffen zu haben, in der er die Zahlung eines Entgelts für • dessen Lieferungen und Leistungen zusagte. Das Berufungsgericht befaßt sich mit dieser Frage in der Weise, daß es prüft, ob die Parteien eine Verrechnung der Leistungen des Klägers mit Entschädigungsforderungen des Beklagten vereinbart haben. an» Andererseits ergibt sich aus dem Urteil, daß das Berufungsgericht auch die Behauptungen des Klägers nicht als dargetan ansieht. Verblieben aber nicht aufklärbare Zweifel über die zwischen den Parteien getroffene Abrede, so hätten sie nach dem Gesagten zu Lasten des Klägers gehen müssen. 2.) Abgesehen hiervon rügt die Revision mit Recht, daß das Oberlandesgericht über wesentliche Beweisantritte des Beklagten ohne oder mit unzureichender Begründung hin-weggegangen ist. a) Der Beklagte hatte seine Schwester, Maria als Zeugin u.a. dafür benannt, daß der Klager dem Beklagten zugesichert habe, er werde ihn für seinen Verdienstausfall entschädigen (Schriftsatz vom 12. Hinzu kommt, daß die Lieferungen und Leistungen des Klägers zu dem überwiegenden Teil bereits im Jahre 1952 aufgewendet worden sind v.nd daß der Kläger zunächst keine Bezahlung verlangt hat; er ist mit seinen Ansprüchen erst hervorgetreten, als es 2 Jahre später zu Streitigkeiten mit dem Beklagten gekommen ist. Das Oberlandesgericht führt zwar auch Gründe an, die nach seiner Ansicht geeignet sein sollen,-die Behauptungen des Klägers zu bekräftigen, wenn es sie auch nicht als voll durchschlagend ansieht. b) Der Beklagte hat ferner den Angestellten des Klägers, als Zeugen dafür benannt, daß es sonst üblich und seine,des Zeugen, Aufgabe gewesen sei, für Lieferungen an Angestellte sofort eine Rechnung aussusteilen; der Zeuge habe dies aber im Palle des Beklagten unterlassen; er habe sich"im Zusammenhang mit der ihm von dem Kläger gegebenen Anweisung" dahin geäußert, daß die Leistungen als Entschädigung für die von dem Beklagten erlittene Haft und die nicht gezahlten Gehälter, Weihnachtsgratifikationen usw. Die Revision gibt zwar in ihrer Rüge, mit der sie sich gegen die Ablehnung dieses Beweisantrags wendet, dessen Wortlaut nicht vollständig wieder; insbesondere fehlt der Hinweis auf die angebliche Anweisung des Klägers an Durch die genaue Angabe des in Frage kommenden Schriftsatzes und der Aktenblätter ist die Rüge aber hinreichend bezeichnet und erstreckt sich nach den Umständen des Falles auf alle von dem Beklagten hierzu an dieser Stelle vorgebrachten Behauptungen. Der Beweisantrag des Beklagten ist dahin zu verstehen, daß der Kläger seinen Angestellten IT< angewiesen haben soll, dem Beklagten keino Rechnungen zu übersenden, weil die Leistungen und Lieferungen als Entschädigung anzusehen seien. Die angebliche Anordnung des Klägers, die VTaren und Leistungen nicht in die Bilanz auf zvneliraen, ist von dem Oberlendesgericht gewürdigt £ sie konnte auch auf Gründe zurückgeführt werden, die nicht mit dem .Pcivieruagsreckt gegen den Beklagten suseimr.on-hingen. Auf sie kommt es an, wenn das Berufungsgericht die Behauptung des Klägers, er habe mit dem Beklagten die Bezahlung der Lieferungen und Leistungen vereinbart, für erwiesen ansehen sollte. Die angeblichen Gegenansprüche des Beklagten entstammen dem Arbeitsverhältnis, das zwischen den Partoin besten den hat % für ihre Geltendmachung im_ Kla^ev/egc wäre daher nach § 2 Abs. 1 Nr.. Das ordentliche Gericht ist dadurch aber nicht gehindert, über sie zu befinden, soweit der Beklagte mit ihnen aufgerechnet hat. Der Bundesgerichtshof hatte sich in den angegebenen Entscheidungen mit der Frage zu befassen, ob das ordentliche Gericht berechtigt ist, über zur Aufrechnung gestellte Ansprüche zu entscheiden, wenn diese Forderungen.vor dem Verwaltungs- oder einem Schiedsgericht eingeklagt werden müßten. Es hat ferner den ordentlichen Gerichten unter gewissen Voraussetzungen ausdrücklich die Befugnis zur Entscheidung arbeitsgerichtliclier Strcitig-Zceiten eingeräumt und umgekehrt; hat nämlich das erstinstanzliche ordentliche-oder Arbeitsgericht die Zuständigkeit des andern Gerichtszweiges nicht beachtet und in der Sache entschieden, so verbleibt, wenn der Beklagte koine Rüge erhoben hatte, die Sache im Rechtsmittelverfahren bei dem einmal angerufenen Gerichtszweig (§ 528 ZPO; § 64 Abs. 2 ArbGG; RAG 4, 55). Die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte ist schließlich durch § 3 ArbGG auch auf gewisse Ansprüche ausgedehnt, die an sich vor das ordentliche Gericht gehören. Aus dem Gesagten folgt, daß es nicht aus dem Rahmen der gesetzlichen Regelung fällt, wenn die Entscheidung des ordentlichen oder des Arbeitsgerichts über einen zur Aufrechnung gestellten Gegenanspruch Rechtskraft erlangt, obwohl insofern der andere Gerichbssweig zuständig gewesen wäre. 2.) Der Kläger hatte einen Teil der von ihm geltend gemachten Ansprüche in Höhe von 472,51 DII bereits vor dem Arbeitsgericht in Regensburg eingeklagt; dieses hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, daß die Forderung nach § 11 Abs. 1 b des Rahmentarifvertrages für die technischen und kaufmännischen Angestellten des Baugewerbes verfallen sei. Die Rechtskraft dieses Urteils erfaßt nur den damals in Streit befangenen Betrag; der Kläger ist also durch das Urteil nicht gehindert, mit seinen Rechtsansprüchen, die er auf mehr als 12.000,- DU berechnet, nunmehr aufzurechnen. T.s unterläßt aber ebenfalls eine sachliche Prüfung, weil es in Übereinstimmung mit dem Arbeitsgericht davon ausgeht, daß die Forderungen des Klägers in jeden Falle wegen Versäumung der angeführten Ausschlußfrist erloschen seien. Sie ist der Ansicht, daß sich der Kläger nach den Grundsätzen von Treu und Glauben nicht auf den Ablauf der Ausechlußfriot berufen könne, weil er den Beklagten von der rechtzeitigen Erhebung der Ansprüche abgehalten habe. geltend?, daß der Beklagte in entsprechender Anwendung des § 390 Satz 2 BGB mindestens mit den Forderungen aufrechnen könne, die einmal den Ansprüchen des Klägers aufrechenbar gegenübergestanden hätten* bb) Dagegen konnte das Vorbringen des Beklagten geeignet sein, gegenüber dem Hinweis des Klägers auf die Vorfallklausel den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung zu recht fertigen-.- Er hat nicht beachtet, daß der Beklagte durch Benennung seiner Schwester und in gewissem Umfange auch des N^B^als Zeugen für die Richtigkeit seiner Behauptungen Beweis angetreten hat. Der Beklagte konnte auf diese Ueise nur mit solchen Forderungen aufrochnen, die denen des Klägers aufrechenbar gegenübergestanden hätten% das wäre wohl nur ein beschränkter Teil seiner in der Zeit nach dem Jahre 1946 entstandenen angeblichen Ansprüche. Andererseits ist nicht zu verkennen, daß die beiden Einrichtungen rechtsühnlich sind und, entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts, im wesentlichen gleichen Zwecken dienen (RGZ 152, 330, 334; RAG in ARS 38 TI. Der Schuldner soll durch sie vor Ansprüchen geschützt werden, mit denen er-nicht mehr zu rechnen braucht und deren baldige Geltendmachung schon im Hinblick auf den drohenden Verlust von Beweismitteln unerläßlich ist. Diese Grundsätze sind auch bei Entscheidung der Präge zu beachten, ob § 390 Satz 2 3GB entsprechend anwendbar ist, wenn es sich nicht um verjährte, sondern um durch tarifver-tragliche Verfallsfristen ausgeschlossene Forderungen von Arbeitnehmern handelt. Der Senat ist danach der Auffassung; daß mindestens dann keine Bedenken gegen die entsprechende Anwendung des § 590 Satz 2 BGB bestehen, wenn, es sich um Verfallfristen handelt, die in Tarifverträgen zu lasten von Arbeitnehmern vereinbart worden sind.. Das Oberlandesgericht wird daher in dem sich daraus ergebenden Rahmen auf die angeblichen Gegenforderungen des Beklagten einzugellen haben, wenn und soweit es noch darauf ankommen sollte.
Kir das Bachschiagewerk. Kir die Amtliche Sammlung! Io Gesetz? BGB §§ 387 ff* ZPO § 522 Abs. 2 Rechtssatzs Das ordentliche Gericht hat auch über solche zur Aufrechnung gestellte Forderungen zu be- , finden, die an sich vor dem Arbeitsgericht eingeklagt werden müßten. 2. Gesetzs BGB § 3S0 Satz 2% Tarifvertraggecetz §/4.-Abs. 4 Rechtssatzs § 390 Satz 2 BGB ist auf Arboitnchmorfordcrun-gen entsprechend anzuwenden, die durch tarif-vertragliche Verfallklausel ausgeschlossen sind Aktenzeichen! TII ZR 35/57 M Eegensbuxfe Urteil des BGH vom 30. Januar 1958 OIG Nürnberg vii za 23/52 Verkündet am 30. Januar 1958 Woi-tscheck,- Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit des Heinrich W in S| B eltlagt en, Berufungsklägers und Revisionsklägers ? Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr. gegen den Bauunternehmer Josef Kl m Kläger, Berufungsbeklagtcn und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br. bat der VII. Zivilsenat des. Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 30. Januar 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Br. Heimann-Trosien, Br. Winkelmann, Erbel und H. Meyer für Recht erkannt? Auf die Revision des Beklagten wird das am 6. November 1956 on Verkündungsstatt zugestellte Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Nürnberg aufgehoben. Bie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Der Beklagte war bei dem Kläger seit dem Jahre 1938 als kaufmännischer Angestellter beschäftigt. Im Jahre 1945 ließ die Militärregierung den Klüger verhaften und setzte für dessen Betrieb einen Treuhänder ein. Auch der Beklagte wurde im Jahre 194-6 auf Veranlassung der Militärregierung • zweimal verhaftet; er wurde von dieser zunächst zu einem Monat und später zu 5 Jahren Gefängnis verurteilt, weil er die Ehefrau des Klägers aus Betriebsmitteln unterstützt und von dem Kläger versteckte Jagdgewehre nicht angeraeldet hat be. Von den Strafen hat er mehr als ein Jahr verbüßt. Im Jahre 194-8 stellte der Kläger den Beklagten wieder ein und zahlte ihm ein Gehalt von monatlich 1.200,- DM. Am 18, März 1954 entließ er ihn fristlos. Der Beklagte hatte sich im Jahre 1952 ein Haus gebaut und von dem Kläger Baumaterial geliefert erhalten; ferner hatte der Kläger den Beklagten Arbeitskräfte sowie Geräte .-und fuhrwerke zur Verfügung gestellt. Der Kläger verlangte von dem Beklagten nach dessen Entlassung die Bezahlung dieser Leistungen und hat mit der Klage einen Betrag von 12,459,16 DM nebst Zinsen hiervon beansprucht. Der Beklagte hat Klageabweisung erbeten. Er hat behauptet, daß die Lieferungen und Leistungen zur Abgeltung der von ihm, dem Beklagten, für den Kläger gebrachten Opfer sowie für rückständige Weihnachtsgratifikationen und Entschädigungen für nicht genommenen Urlaub hätte dienen sollen. Vorsorglich hat er mit den hieraus abgeleiteten Gegenansprüchen, aufgerechnet. Das Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt ; das Oherlandesgericht hat seine Berufung zurückgewiesen» Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Abweisung der Klage weiter. Der Kläger bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels. Entsch I. Die Revision rügt mit Recht, daß das Oberlandesgericht die Grundsätze über die Verteilung der Beweislast verkannt und die Vorschrift des § 286 ZPO nicht hinreichend beachtet hat» 1.) Der Klager stützt die Klage auf die Behauptung, er habe mit dem Beklagten einen Kaufund Werkvertrag abgeschlossen; er verlangt demgemäß die ihm nach den §§ 433 Abs. 2 und 631 Abs. 1 BGB zustehende Gegenleistung. Der Beklagte hat demgegenüber bereits mit den ersten Worten der Klageerwiderung (Bl. 5,d.Akt.) und später vielfach (Bl. 7 R, 12 R, 62, 69 und 91 d.Akt.) den Abschluß eines solchen Vertrages bestritten; er verteidigt sich in erster Linie damit, daß ihm die Leistungen des Klägers als Abgeltung für früher gebrachte persönliche und wirtschaftliche Opfer zukommen sollten. a) Das Oberlandesgericht würdigt dieses Vorbringen dos Beklagten dahin, daß er sich auf einen Aufrcchnungsvertrag berufen wolle, und zwar dergestalt, daß der "Kauf- bzw. Werkpreis ... durch Verrechnung mit seinen aus dem Arbeits- Verhältnis stammenden Ansprüchen abgegolten sein" sollte * Die Beweislast für eine solche Vereinbarung treffe, so -führt es aus, den Beklagten. Es sei ihm nicht gelungen, diesen Beweis zu erbringen. Diese Beurteilung ist, wie die Revision zutreffend rügt, nicht haltbar. Der Beklagte hat nicht den Abschluß eines Aufrecbnungsvertrages behauptet. Fr hat vielmehr bestritten, mit dem Kläger überhaupt eine Vereinbarung getroffen zu haben, in der er die Zahlung eines Entgelts für • dessen Lieferungen und Leistungen zusagte. Damit hat er den ivlagegrund geleugnet. Nach anerkannten Regeln ist es somit Sache des Klägers, den Inhalt des Vertrags nachzuweisen, aus dem er seine Ansprüche herleitet (vgl. u.a. RGZ 57? 46? 48 f)? Der Beklagte hat zwar an einigen Stellen auch den Rechtsbegriff der Aufrechnung verwandt (so laut Niederschrift vom 10. März 1955 -Bl. 33 d.Akt. - und im Schriftsatz vom 12. Oktober 1955- - Bl 63 d.Akt.). Sein Vorbringen läßt aber keinen Zweifel daran? daß er in erster Linie nicht an eine Aufrechnung gedacht hat; er hat sich nur hilfsweise darauf berufen. b) Auf dieser Verkennung der Beweislastregeln beruht das Urteil de.s Oberlandesgerichts. Die Entscheidung hängt u.a. davon ab, ob der Beklagte dem Kläger die Bezahlung der Lieferungen zugesagt hat. Das Berufungsgericht befaßt sich mit dieser Frage in der Weise, daß es prüft, ob die Parteien eine Verrechnung der Leistungen des Klägers mit Entschädigungsforderungen des Beklagten vereinbart haben. Diesen Beweis, den nach seiner Ansicht der Beklagte zu führen haben soll, sieht es nicht als erbracht an» Andererseits ergibt sich aus dem Urteil, daß das Berufungsgericht auch die Behauptungen des Klägers nicht als dargetan ansieht. Es betont verschiedentlich, daß die Sachlage nicht geklärt und daß es dem Beklagten nicht gelungen sei, die Angaben des Klägers zu widerlegen. Daran ändert auch der Umstand nichts, daß das Oberiondesgericht die Aussagen des Klägers an zwei Stellen als "nicht unglaubwürdig" bezeichnet (S. 15 d.Urt.); denn aus dem Zusammenhänge ergibt sich eindeutig, daß es damit nicht ausdrückliche Feststellungen über die Wahrheit dieser Bekundungen hat treffen wollen. Verblieben aber nicht aufklärbare Zweifel über die zwischen den Parteien getroffene Abrede, so hätten sie nach dem Gesagten zu Lasten des Klägers gehen müssen. Dessen Anhörung fand in § 445 ZPO keine Stütze. 2.) Abgesehen hiervon rügt die Revision mit Recht, daß das Oberlandesgericht über wesentliche Beweisantritte des Beklagten ohne oder mit unzureichender Begründung hin-weggegangen ist. a) Der Beklagte hatte seine Schwester, Maria als Zeugin u.a. dafür benannt, daß der Klager dem Beklagten zugesichert habe, er werde ihn für seinen Verdienstausfall entschädigen (Schriftsatz vom 12. Oktober 1955 Bl. 62 R d.A.5 ebenso ferner Schriftsatz vom 18. Oktober 1954; Bl» 12 R und 15 R d.A.). Das Oberlandesgericht befaßt sich mit dieser Behauptung nicht. Sie konnte aber für die Entscheidung wesentlich sein. Denn wenn festgestellt worden wäre, daß der Kläger dem Beklagten zu einem Zeitpunkt, zu dem dieser bei ihm wieder gegen ein monatliches Entgelt von 1.200,- D»I arbeitete, noch eine Entschädigung versprochen hat, so konnte dies ein wesentlicher Anhaltspunkt dafür sein, daß die Hilfe des Klägers beim Hausbau des Beklagten diese Entschädigung darsteilen sollte. Der Beweisantritt konnte auch nicht ohne weiteres mit dem Hinweis auf die nahe Verwandtschaft der Zeugin mit dem Beklagten abgetan werden. Denn das einzige Beweismittel, das zugunsten des - nach dem oben gesagten beweispflichtigen -Klägers zur Verfügung stand, war seine eigene Aussage. Es ist ohne näher.e Würdigung durch den Tatrichter nicht ersichtlich, warum sie glaubwürdiger sein soll als die einer Angehörigen des Beklagten. Hinzu kommt, daß manche Umstände für die Behauptung des Beklagten sprechen konnten. Er hat in der Tat im Dienste des Klägers schwere persönliche JTachtcile erlitten, die eine Dankesschuld des Klägers rechtfertigen könnten. Aus ähnlichen Erwägungen soll der Kläger zudem, wie er nicht zu bestreiten scheint, der Zeugin eine Abfindung von 10.000,- DU gewährt haben (Schriftsatz vom 23. April 1956 -Bl. 85 d.A.). Hinzu kommt, daß die Lieferungen und Leistungen des Klägers zu dem überwiegenden Teil bereits im Jahre 1952 aufgewendet worden sind v.nd daß der Kläger zunächst keine Bezahlung verlangt hat; er ist mit seinen Ansprüchen erst hervorgetreten, als es 2 Jahre später zu Streitigkeiten mit dem Beklagten gekommen ist. Das Oberlandesgericht führt zwar auch Gründe an, die nach seiner Ansicht geeignet sein sollen,-die Behauptungen des Klägers zu bekräftigen, wenn es sie auch nicht als voll durchschlagend ansieht. Es meint, das Entgegenkommen des Klägers habe.darin bestanden, daß er dem Beklagten das hohe Gehalt von 1.200,- DM monatlich gewährt und die Bau-materalien zu dem Großhandelspreis geliefert habe. Nicht erörtert hat es aber, ob das Gehalt nicht etwa ira Hinblick auf die leitende Stellung des Beklagten und die Höhe der erzielten Umsätze angenessen, und ob die Lieferung zu dem Großhandelspreis im Verhältnis zu den eigenen Angestellten nicht überhaupt das Übliche war. b) Der Beklagte hat ferner den Angestellten des Klägers, als Zeugen dafür benannt, daß es sonst üblich und seine,des Zeugen, Aufgabe gewesen sei, für Lieferungen an Angestellte sofort eine Rechnung aussusteilen; der Zeuge habe dies aber im Palle des Beklagten unterlassen; er habe sich"im Zusammenhang mit der ihm von dem Kläger gegebenen Anweisung" dahin geäußert, daß die Leistungen als Entschädigung für die von dem Beklagten erlittene Haft und die nicht gezahlten Gehälter, Weihnachtsgratifikationen usw. dienen sollten. Die Revision gibt zwar in ihrer Rüge, mit der sie sich gegen die Ablehnung dieses Beweisantrags wendet, dessen Wortlaut nicht vollständig wieder; insbesondere fehlt der Hinweis auf die angebliche Anweisung des Klägers an Durch die genaue Angabe des in Frage kommenden Schriftsatzes und der Aktenblätter ist die Rüge aber hinreichend bezeichnet und erstreckt sich nach den Umständen des Falles auf alle von dem Beklagten hierzu an dieser Stelle vorgebrachten Behauptungen. Das Oberlandesgericht behandelt die angebliche Anweisung des Klägers an überhaupt nicht, während es die Behaur>tung, daß die Rechnungen verspätet ausgestellt worden seien, ohne nähere Begründung für unbeachtlich hält. Auch dieses Vorgehen ist mit der Vorschrift des § -286 ZPO nicht zu vereinen«. Der Beweisantrag des Beklagten ist dahin zu verstehen, daß der Kläger seinen Angestellten IT< angewiesen haben soll, dem Beklagten keino Rechnungen zu übersenden, weil die Leistungen und Lieferungen als Entschädigung anzusehen seien. Sollte diese Behauptung erwiesen worden, so könnten sich 'V-raus er.tsp/.cidcnclc ink-'.ltr-i’iikto drlür ergeben, daß die Darstellung des Beklagten richtig ist. Abgesehen hiervon hätte auch die Tatsache, daß die Rechnungen erst nach mehr als zwei Jahren dem Beklagten übersandt worden sind, einer näheren Erörterung bedurft. c) Dagegen ist die Rüge der Revision, das Berufungsgericht hätte auch die als Zeugin benannte Lina SpflHl vernehmen müssen, unbegründet. Die angebliche Anordnung des Klägers, die VTaren und Leistungen nicht in die Bilanz auf zvneliraen, ist von dem Oberlendesgericht gewürdigt £ sie konnte auch auf Gründe zurückgeführt werden, die nicht mit dem .Pcivieruagsreckt gegen den Beklagten suseimr.on-hingen. II. Auch die Ausführungen des Oberlandesgerichts zu der von dem Beklagten hilfsweise erklärten Aufrechnung geben zu Bedenken Anlaß. Auf sie kommt es an, wenn das Berufungsgericht die Behauptung des Klägers, er habe mit dem Beklagten die Bezahlung der Lieferungen und Leistungen vereinbart, für erwiesen ansehen sollte. 1.) Die Frage, ob die Aufrechnung in dem vor dem ordentlichen Gericht anhängigen Verfahren überhaupt beachtet werden konnte, ist von dem Berufungsgericht allerdings zutreffend entschieden worden. Die angeblichen Gegenansprüche des Beklagten entstammen dem Arbeitsverhältnis, das zwischen den Partoin besten den hat % für ihre Geltendmachung im_ Kla^ev/egc wäre daher nach § 2 Abs. 1 Nr.. 2 ArbGG das Arbeitsgericht zuständig gewesen. Das ordentliche Gericht ist dadurch aber nicht gehindert, über sie zu befinden, soweit der Beklagte mit ihnen aufgerechnet hat. Die angebliche Forderung des Beklagten lautet auf einen Geldbetrag. Das Gleiche gilt für den angeblichen Anspruch des Klägers. Die geschuldeten Leistungen sind also ihrem Gegenstand nach gleichartig: nach den Behauptungen der Parteien sollen sie auch fällig sein. Die sachlich rechtliche Befugnis des Beklagten zur Aufrechnung wäre somit nach § 587 BGB gegeben (BGHZ 16, 124, 127 ff; 23, 17, 23). Auch verfahrensrechtlich bestehen gegen eine solche Aufrechnung keine Bedenken. Der Bundesgerichtshof hatte sich in den angegebenen Entscheidungen mit der Frage zu befassen, ob das ordentliche Gericht berechtigt ist, über zur Aufrechnung gestellte Ansprüche zu entscheiden, wenn diese Forderungen.vor dem Verwaltungs- oder einem Schiedsgericht eingeklagt werden müßten. Die rechtlichen Schwierigkeiten ergeben sich dabei - vor allem im Verhältnis zu den Verwaltungsgcrichtcn - aus der Bestimmung des § 322 Abs. 2 ZPO* Nach dieser Vorschrift erstreckt sich die Rechtskraft des 10 - Urteils in gewissem Umfange auch auf die Gegenforderung, mit der aufgerechnet wird. Eine solche Entscheidungsbefugnis steht aber dem Sichter für Prägen, die dem ordentlichen Sechtsweg entzogen sind, nicht zu. Diese Bedenken entfallen im Verhältnis zwischen den ordentlichen- und den Arbeitsgerichten. Es handelt sich insoweit, anders als im Verhältnis zu den Verwaltungsgcrich-ten, nicht um die Zulässigkeit des Rechtsweges, sondern um die Frage der sachlichen Zuständigkeit (vgl. u.a. Urt. des Senats HJTT 1958, 24). Beide Gerichts zwei ge haben Rechtsgebiete zu behandeln, die zu dem Teil in nahen Beziehungen zueinander stehen und nicht selten ineinander übergreifen. Dieser Lage hat das Gesetz dadurch Rechnung getragen, daß es in § 48 ArbGG, § 276 ZPO die Verweisung von dem einen an das andere Gericht zugelassen hat. Es hat ferner den ordentlichen Gerichten unter gewissen Voraussetzungen ausdrücklich die Befugnis zur Entscheidung arbeitsgerichtliclier Strcitig-Zceiten eingeräumt und umgekehrt; hat nämlich das erstinstanzliche ordentliche-oder Arbeitsgericht die Zuständigkeit des andern Gerichtszweiges nicht beachtet und in der Sache entschieden, so verbleibt, wenn der Beklagte koine Rüge erhoben hatte, die Sache im Rechtsmittelverfahren bei dem einmal angerufenen Gerichtszweig (§ 528 ZPO; § 64 Abs. 2 ArbGG; RAG 4, 55). Die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte ist schließlich durch § 3 ArbGG auch auf gewisse Ansprüche ausgedehnt, die an sich vor das ordentliche Gericht gehören. Aus dem Gesagten folgt, daß es nicht aus dem Rahmen der gesetzlichen Regelung fällt, wenn die Entscheidung des ordentlichen oder des Arbeitsgerichts über einen zur Aufrechnung gestellten Gegenanspruch Rechtskraft erlangt, obwohl insofern der andere Gerichbssweig zuständig gewesen wäre. Dann bestehen aber auch keine grundsätzlichen Bedenken, die sachlich rechtlichen Folgen der Aufrechnung in dem gleichen Verfahren zu ermitteln und festzustcllen (ebenso OLG Stuttgart LIDE 1957, 689 und das dort angeführte Schrifttum). 2.) Der Kläger hatte einen Teil der von ihm geltend gemachten Ansprüche in Höhe von 472,51 DII bereits vor dem Arbeitsgericht in Regensburg eingeklagt; dieses hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, daß die Forderung nach § 11 Abs. 1 b des Rahmentarifvertrages für die technischen und kaufmännischen Angestellten des Baugewerbes verfallen sei. Die Rechtskraft dieses Urteils erfaßt nur den damals in Streit befangenen Betrag; der Kläger ist also durch das Urteil nicht gehindert, mit seinen Rechtsansprüchen, die er auf mehr als 12.000,- DU berechnet, nunmehr aufzurechnen. Das Cberlandesgericht hat diese Rechtslage zutreffend erkannt. T.s unterläßt aber ebenfalls eine sachliche Prüfung, weil es in Übereinstimmung mit dem Arbeitsgericht davon ausgeht, daß die Forderungen des Klägers in jeden Falle wegen Versäumung der angeführten Ausschlußfrist erloschen seien. Die Revision wendet sich gegen diese Ausführungen. Sie ist der Ansicht, daß sich der Kläger nach den Grundsätzen von Treu und Glauben nicht auf den Ablauf der Ausechlußfriot berufen könne, weil er den Beklagten von der rechtzeitigen Erhebung der Ansprüche abgehalten habe. Ferner macht sie 12 - geltend?, daß der Beklagte in entsprechender Anwendung des § 390 Satz 2 BGB mindestens mit den Forderungen aufrechnen könne, die einmal den Ansprüchen des Klägers aufrechenbar gegenübergestanden hätten* Biese Rügen greifen durch. a) Zum Einwand der_^zulässigen Rechtsausubungs Bie angegebene Bestimmung in dem Tarifvertrag, die die Überschrift "Ausschlußfristen” trägt, lautets "Ansprüche aus dem Angestelltenverhältnis verfallen, wenn sie der Gegenpartei gegenüber nicht wie folgt schriftlich geltend gemacht werden! ä) o > o • b) alle übrigen Ansprüche aus dem Angestelltcnvor-häitnis und solche, die mit den Angestelltenverhältnis in Verbindung stehen, innerhalb von 2 Monaten nach Fälligkeit, spätestens aber innerhalb von 5 Höchen nach dem Ausscheiden aus dem Betrieb." Es ist unstreitig, daß der Beklagte diese Fristen nicht eingehalten hat. Hierdurch ist ihm aber die Geldcnd-machung seiner Forderungen nicht unter allen Umständen abgeschnitten. aa) In der Rechtsprechung und im Schrifttum wird zutreffend darauf hingewieson? daß Verfallklauseln der vorliegenden Art, durch die die Rechte der Arbeitnehmer entscheidend beeinträchtigt worden können, eng auszulcgcn sind. Bas gilt insbesondere für sehr kurze Fristen; ihre Ausschlußwirkung wird auf besonders gelagerte Fülle, wie z-B. unrichtige, Bohnberechnungen, zu beschränken sein (vgl, u.a. RAG 20, 143, 150; 21, 345, 350). - 13 Von solchen besonders kurzen Fristen kann hier aber nicht gesprochen werden, denn es sind immerhin Zeitspannen von 2 Monaten und 5 Wochen vorgesehen. bb) Dagegen konnte das Vorbringen des Beklagten geeignet sein, gegenüber dem Hinweis des Klägers auf die Vorfallklausel den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung zu recht fertigen-.- Die Zulässigkeit dieses Einwandes wird, soweit ersichtlich, auch im Falle einer Ausschlußfrist von keiner Seite in Zweifel gezogen (vgl. RGZ 142, 280; 152, 330, 344; RG in Recht 1925 Hr. 909). Er könnte begründet sein, wenn der Kläger den Beklagten, wie dieser behauptet, durch etwaige Versprechungen und Vertröstungen sowie durch die Nichtübersendung der Rechnungen veranlaßt haben sollte, die rechtzeitige Geltendmachung seiner Ansprüche in der vorgesehenen schriftlichen Form zu unterlassen. Das Oberlandesgericht hat dieses Vorbringen und dessen rechtliche Bedeutung nicht übersehen. Es hält aber die tatsächlichen Voraussetzungen für nicht gegeben, weil nämlich der Beklagte nicht bewiesen habe, daß ihn der Kläger hingehalten habe. Richtig ist zwar, daß Insoweit der Beklagte beweis-pflichtig ist. Die Würdigung des Tatrichters unterliegt aber den gleichen Bedenken, wie sie bereits oben erörtert worden sind. Er hat nicht beachtet, daß der Beklagte durch Benennung seiner Schwester und in gewissem Umfange auch des N^B^als Zeugen für die Richtigkeit seiner Behauptungen Beweis angetreten hat. Hätte das Oberlandesgericht 14 - diese Beweise entsprechend der ihm nach § 286 ZPO obliegenden Verpflichtung erhoben; so hätte sich möglicherweise ein anderes Bild ergeben. Der Verstoß nötigt daher auch in diesem Zusammenhang zur Aufhebung des Urteils-»- b) Zu $ 290.Satz 2 BGBs Die von dem Beklagten erstrebte entsprechende Anwendung des § 390 Satz 2 BGB würde zu einem nicht so weit reichenden Ergebnis führen, wie der zu a) erwähnte Einwand der unzulässigen Rechtsousübung. Der Beklagte konnte auf diese Ueise nur mit solchen Forderungen aufrochnen, die denen des Klägers aufrechenbar gegenübergestanden hätten% das wäre wohl nur ein beschränkter Teil seiner in der Zeit nach dem Jahre 1946 entstandenen angeblichen Ansprüche. Das Oberlandesgericht versagt dem Beklagten die Berufung auf § 390 Satz 2 BGB. Es meint, daß diese .Vorschrift nur für verjährte, nicht jedoch für solche Forderungen gelten könne, die durch Ablauf einer Ausschlußfrist erloschen seien. Der Senat hält jedoch eine entsprechende Anwendung des § 390 Satz 2 BGB in einem-Fall wie dem vorliegenden für zulässig. Es ist zwar richtig, daß die Verjährungsfrist mit ■ der Ausschluß- (Verfall-) frist nicht olrnc weiteres gleichgesetzt werden kann. Der Ablauf der Verjährungsfrist verschafft dem Schuldner nur eine Einrede, die vorgebracht werden muß und den Anspruch nicht schlechthin vernichtet. » Demgegenüber beseitigt die Versäumung der Ausschlußfrist das Recht selbst und ist von Amts wegen zu beachten (vgl. u.a. Eueck-llipperdey, Tarifvertraggesetz 3. Aufl. § 4 Anm. 58 und 60). Andererseits ist nicht zu verkennen, daß die beiden Einrichtungen rechtsühnlich sind und, entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts, im wesentlichen gleichen Zwecken dienen (RGZ 152, 330, 334; RAG in ARS 38 TI. I S. 355). Der Schuldner soll durch sie vor Ansprüchen geschützt werden, mit denen er-nicht mehr zu rechnen braucht und deren baldige Geltendmachung schon im Hinblick auf den drohenden Verlust von Beweismitteln unerläßlich ist. Deswegen wird e3 regelmäßig zulässig sein, auch bei Ausschlußfristen auf die Vorschriften über die Verjährung zurückzugrcifen, soweit dies nicht im Sinzelfall im Hinblick auf die bereits hervorgehobenen rechtlichen Verschiedenheiten ausgeschlossen ist (vgl, insbesondere Staudinger 11. Aufl- vor § 194 Anm. 3). Der Senat.vermag daher nicht der abweichenden Entscheidung RGZ 158, 137? 140 zu folgen, die ohne nähere Begründung und ohne Auseinandersetzung mit der in RGZ 152, 330, 344 vertretenen Meinung jede Gemeinsamkeit zwischen der Ausschluß- und . der Verjährungsfrist verneint. Diese Grundsätze sind auch bei Entscheidung der Präge zu beachten, ob § 390 Satz 2 3GB entsprechend anwendbar ist, wenn es sich nicht um verjährte, sondern um durch tarifver-tragliche Verfallsfristen ausgeschlossene Forderungen von Arbeitnehmern handelt. Es kommt also darauf an, ob die zwischen den beiden Rechtseinrichtungen bestehenden Verschiedenheiten eine abweichende Beurteilung verlangen. Ist dies nicht der Fall, so wird im Hinblick auf die erwähnten Gemejnsomliciten einem Zurückgreifen auf § 390 Satz 2 BGB nichts im Wege stehen. « Im Schrifttum ist streitig, welchen Rcchtsgedanken diese Vorschrift letztlich verkörpert. Es "bedarf jedoch keiner Stellungnahme hierzu. Denn in jedem Palle besteht Einigkeit darüber, daß Billigkeitserwägungen mindestens mitbestiramend sind; es vrürde nümlich dem Gerechtigkeitsgefühl v/idersprechen, dem Schuldner die ihm obliegende Lei-stmig zuzu demuten, obwohl seine Gegenrechte dem Anspruch des Gläubigers einmal vollgültig gegenübergestanden haben. Erwägungen dieser Art treffen in gleicher Weise auf den durch eine Verjährungsfrist betroffenen, wie auf den durch eine tarifvertragliche Verfallfrist ausgeschlosse-nen Anspruch zu. Dabei v/ird auch zu beachten sein, daß der bedingungslose Ausschluß in den meisten Fällen den Arbeitnehmer benachteiligen würde. Dieser wird aber aus wirtschaftlichen und sozialen Gründen des Schutzes bedürfen. Deswegen hat die Rechtsprechung, v/ie bereits hervorgehoben, die einengende Auslegung von solchen Verfallklauseln für notwendig erachtet; die Zulassung einer entsprechenden Anv/endung des § 390 Satz 2 BGB liegt auf der gleichen Linie. Es wäre in der Tat unbillig und geradezu widerspruchsvoll, wenn man dem Arbeitnehmer die durch § 390 Satz 2 BGB gewährte Vergünstigung hei Versäumung der kurzen Ausschlußfrist versagen v/ollte, vmhrcnd sie ihm bei Ablauf der regelmäßig längeren Verjährungsfrist zu gute kommen würde. Aus dem Gesagten folgt* daß hier beachtliche Gründe für eine gleiche Behandlung der Ausschluß- mit der Vcrjährungs.. frist sprechen. Andererseits sind keine Anhaltspunkte zu erkennen, die einer solchen GleichStellung entgcgenstchen könnten. Der Senat ist danach der Auffassung; daß mindestens dann keine Bedenken gegen die entsprechende Anwendung des § 590 Satz 2 BGB bestehen, wenn, es sich um Verfallfristen handelt, die in Tarifverträgen zu lasten von Arbeitnehmern vereinbart worden sind.. Das Oberlandesgericht wird daher in dem sich daraus ergebenden Rahmen auf die angeblichen Gegenforderungen des Beklagten einzugellen haben, wenn und soweit es noch darauf ankommen sollte. Glanzmann Heinann-Trosien Dr. Winkelmann 23rbel Meyer