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BGH · VII ZR 33/13

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 33/13

Die Erinnerung des Klägers gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs vom 24. Über die Erinnerung entscheidet gemäß § 139 Abs. 1 GVG trotz der Bestimmung des § 66 Abs.6 Satz 1 GKG der Senat, weil Entscheidungen des Einzelrichters beim Bundesgerichtshof institutionell nicht vorgesehen sind (BGH, Beschluss vom 13. Die Höhe des Kostenansatzes folgt aus Nr. 1243 des Kostenverzeichnisses zu § 3 Abs. 2 GKG, weil der Kläger durch Beschluss des Senats vom 20. Gemäß § 66 Abs.8 GKG ist das Verfahren über die Erinnerung gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet. Gesichtspunkte, die zu einer Neubemessung führen könnten, hat der Kläger nicht aufgezeigt.

Zitierte Normen: § 139 GVG § 66 GKG
BundesgerichtshofsBundesgerichtshofKlägerErinnerungGKG

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VII ZR 33/13
vom 1. August 2013 in dem Rechtsstreit
-2-
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. August 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka und die Richter Dr. Eick, Kosziol, Dr. Kartzke und Prof. Dr. Jurgeleit
 beschlossen:
Die Erinnerung des Klägers gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs vom 24. Juni 2013 -Kostenrechnung mit Kassenzeichen 780013124968 - wird zurückgewiesen.
Das Verfahren der Erinnerung ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
I.
1	1. Über die Erinnerung entscheidet gemäß § 139 Abs. 1 GVG trotz der Bestimmung des § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Senat, weil Entscheidungen des Einzelrichters beim Bundesgerichtshof institutionell nicht vorgesehen sind (BGH, Beschluss vom 13. Januar 2005 - VZR 218/04, NJW-RR 2005, 584).
2	2. Die Erinnerung, deren Einlegung nicht die Vertretung durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt erfordert (§ 66 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 1 GKG), ist zulässig, aber nicht begründet. Die Höhe des Kostenansatzes folgt aus Nr. 1243 des Kostenverzeichnisses zu § 3 Abs. 2 GKG, weil der Kläger durch Beschluss des Senats vom 20. Juni 2013 des Rechtsmittels der Nichtzulassungsbeschwerde für verlustig erklärt worden ist, nachdem er dieses zurückgenommen hat.
-3-
3	3.	Gemäß	§	66 Abs. 8 GKG ist das Verfahren über die Erinnerung
 gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
4	Unter	dem	Gesichtspunkt	einer	Gegenvorstellung gegen die Festsetzung
 des Beschwerdewerts hat die Eingabe des Klägers ebenfalls keinen Erfolg. Der Streitwert für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren des Klägers richtet sich nach seiner Beschwer durch das Berufungsurteil. Gesichtspunkte, die zu einer Neubemessung führen könnten, hat der Kläger nicht aufgezeigt. Sie sind auch nicht ersichtlich.
Kniffka	Eick	Kosziol
 Kartzke
Jurgeleit
 Vorinstanzen:
LG Krefeld, Entscheidung vom 15.06.2011 -11 0 155/09 -OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 25.01.2013 -1-16 U 89/11 -