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BGH · VII ZR 33/10

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 33/10

Dr. Kniffka und die Richter Dr. Kuffer, Dr. Eick, Halfmeier und Prof. Die Beschwerde der Streithelfer der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 28. Die Streithelfer der Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Zitierte Normen: § 544 ZPO
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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VII ZR 33/10
vom 23. Februar 2012 in dem Rechtsstreit
OLG München - Az. 9 U 3388/04 vom 28.01.2010; LG München I - Az. 8 O 14971/01 vom 05.05.2004;
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Februar 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka und die Richter Dr. Kuffer, Dr. Eick, Halfmeier und Prof. Leupertz
 beschlossen:
Die Beschwerde der Streithelfer der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 28. Januar 2010 wird zurückgewiesen.
Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Die Streithelfer der Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: 40.905,15 €
Kniffka
 Halfmeier
Kuffer
 Leupertz
Eick