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BGH · VII ZR 33/07

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 33/07

|-Straßel Beklagter, Widerkläger und Beschwerdeführer, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. Der VII. September 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressier, die Richter Prof. Dr. Kniffka, Bauner, Dr. Eick und Halfmeier beschlossen: Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4.Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 24. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Dressier Kniffka Bauner Eick Halfmeier

Zitierte Normen: § 544 ZPO
SflUDieterProfessorZPORevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VII ZR 33/07
vom 26. September 2007 in dem Rechtsstreit
 Gerhard Sl
|-Straßel
 Beklagter, Widerkläger und Beschwerdeführer, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. Dr.flBund Dr. i
gegen
 die Wohnungsbau P(
IGbR bestehend aus
1.	der Wohn- und Gewerbebau O' Geschäftsführer Dr. Karlheinz
2.	Dieter EflBund R®®von DJJB Kl
3.	Klaus Knappe, Triftstraße 4, Berlin,
4.	Dieter SflU	Pl
5.	Ulrich S^HI,	PI
6.	Uwe SflU, KflHBHH^Straße
 GmbH, vertreten durch den KMlstraßelBl BH|
Straße (
Kläger, Widerbeklagte und Beschwerdegegner,
- Prozessbevollmächtigter Rechtsanwalt II. Instanz:
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. September 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressier, die Richter Prof. Dr. Kniffka, Bauner, Dr. Eick und Halfmeier
 beschlossen:
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 24. Januar 2007 wird zurückgewiesen.
Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: 207.734,97 €
Dressier
 Kniffka
Bauner
 Eick
Halfmeier
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