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BGH · VII ZR 32/90

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 32/90

November 1991 Henco Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit des KlHm N§B, vertreten durch den Oberkreisdirektor - Dezernat V -, LflHBstraße G^HHIHIHI fl, Beklagten, Berufungsklägers, Anschlußberufungsbeklagten und Revisionsklägers, In diesem Umfang wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der Kläger widersprach der Kündigung und verlangte im Hinblick auf die verlängerte Bauzeit für die Bauführung bis zur Kündigung einschließlich Vorhaltekosten einen Betrag von insgesamt 226.415,81 DM. Das Landgericht hat dem Kläger die Honorarforderung teilweise und die begehrten Vorhaltekosten in Höhe von 182.160,81 DM zuerkannt. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht den Ausspruch des Landgerichts hinsichtlich der Honorarforderung bestätigt und die Vorhaltekosten auf 143.212,39 DM gekürzt. Die dagegen gerichtete Revision des Beklagten hat der Senat im Kostenpunkt und insoweit angenommen, als der Beklagte die Klagabweisung hinsichtlich der Vorhaltekosten begehrt. September 1991 hat der Senat die Revision im Kostenpunkt und insoweit angenommen, als der Beklagte zu mehr als 57.833,81 DM nebst Zinsen verurteilt worden ist.. 1. Das Berufungsgericht meint, der Kläger könne nach § 10 Abs. 5 Satz 2 GOA die Differenz zwischen den tatsächlichen Aufwendungen für die Bauführung und den normalen Unkosten verlangen; der Honoraranteil für Architektenleistungen in Höhe von 30 % der Gesamthonorarforderung für die Bauführung sei nicht zu berücksichtigen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats kann der Architekt gemäß § 10 Abs. 5 Satz 2 GOA Aufwendungen von den Bauherren erstattet verlangen, die ihm, ohne daß er es zu vertreten hat, entstanden sind, soweit seine Aufwendungen sein Honorar einschließlich des Gewinnanteils übersteigen (Senatsurteile, BGHZ 87, 43, 46; vom 7. Eine Entscheidung in der Sache selbst durch den Senat gemäß § 565 Abs.3 Nr. 1 ZPO kommt nicht in Betracht, weil nach dem vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt nicht abschließend beurteilt und entschieden werden kann, ob die vom Kläger begehrten Aufwendungen in Höhe von

Zitierte Normen: § 565 ZPO § 642 BGB
BerufungsgerichtVorhaltekostenBauführungAufwendungKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
VII ZR 32/90	Verkündet	am
14. November 1991 Henco
 Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des KlHm N§B, vertreten durch den Oberkreisdirektor - Dezernat V -, LflHBstraße	G^HHIHIHI fl,
 Beklagten, Berufungsklägers, Anschlußberufungsbeklagten und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr. ■■^■1 und Dr. ■■■ -
gegen
 den Architekten Hans-Jürgen W
»>
Kläger, Berufungsbeklagten, Anschlußberufungskläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr. und F.	-
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 14. November 1991 durch die Richter Bliesener, Prof.- Quack, Dr. Thode, Dr. Haß und Dr. Wiebel
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 21. Dezember 1989 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Beklagte verurteilt worden ist, mehr als 57.833,81 DM nebst Zinsen zu zahlen.
In diesem Umfang wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
3
Tatbestand:
I.
Der beklagte Kreis schloß mit dem Kläger im September 1976 einen Ingenieurvertrag, durch den der Kläger mit der technischen und geschäftlichen Oberleitung sowie der Bauführung des Neubaues des Kreiskrankenhauses beauftragt wurde. Nach §. 7 des Vertrages sollte für die Vergütung des Klägers die GOA gelten.
Im Juni 1978 kündigte der Beklagte den Vertrag mit der Begründung, der Kläger habe die eingetretenen Terminsverzögerungen zu verantworten. Der Kläger widersprach der Kündigung und verlangte im Hinblick auf die verlängerte Bauzeit für die Bauführung bis zur Kündigung einschließlich Vorhaltekosten einen Betrag von insgesamt 226.415,81 DM.
II.
Das Landgericht hat dem Kläger die Honorarforderung teilweise und die begehrten Vorhaltekosten in Höhe von 182.160,81 DM zuerkannt. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht den Ausspruch des Landgerichts hinsichtlich der Honorarforderung bestätigt und die Vorhaltekosten auf 143.212,39 DM gekürzt. Die dagegen gerichtete Revision des Beklagten hat der Senat im Kostenpunkt und insoweit angenommen, als der Beklagte die Klagabweisung hinsichtlich der Vorhaltekosten begehrt. Durch Urteil vom
4
7. Juli 1988 (VII ZR 179/87 = WM 1988, 1572 = ZfBR 1988,
269 = BauR 1988, 739) hat der Senat das Berufungsurteil im Umfang der Annahme aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Berufungsgericht hat den Beklagten erneut verurteilt, an den Kläger 143.212,39 DM nebst Zinsen zu zahlen. Mit seiner Revision hat der Beklagte zunächst Klagabweisung hinsichtlich der Vorhaltekosten begehrt.
Durch Beschluß vom 26. September 1991 hat der Senat die Revision im Kostenpunkt und insoweit angenommen, als der Beklagte zu mehr als 57.833,81 DM nebst Zinsen verurteilt worden ist.. Im Umfang der Annahme verfolgt der Beklagte seine Revision weiter.
Entscheidungsgründe:
I.
1. Das Berufungsgericht meint, der Kläger könne nach § 10 Abs. 5 Satz 2 GOA die Differenz zwischen den tatsächlichen Aufwendungen für die Bauführung und den normalen Unkosten verlangen; der Honoraranteil für Architektenleistungen in Höhe von 30 % der Gesamthonorarforderung für die Bauführung sei nicht zu berücksichtigen.
2. Dagegen wendet sich die Revision mit Erfolg.
S2,
 
Das Berufungsgericht hat den Honoraranteil für Architektenleistungen zu Unrecht nicht in seine Differenzberechnung mit einbezogen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats kann der Architekt gemäß § 10 Abs. 5 Satz 2 GOA Aufwendungen von den Bauherren erstattet verlangen, die ihm, ohne daß er es zu vertreten hat, entstanden sind, soweit seine Aufwendungen sein Honorar einschließlich des Gewinnanteils übersteigen (Senatsurteile, BGHZ 87, 43, 46; vom 7. Juli 1988 aaO) . D.anach steht dem Kläger der Forderungsbetrag in Höhe von 85.378,58 DM als Aufwendung i.S.d. § 10 Abs. 5 Satz 2 GOA nicht zu.
II.
Eine Entscheidung in der Sache selbst durch den Senat gemäß § 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO kommt nicht in Betracht, weil nach dem vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt nicht abschließend beurteilt und entschieden werden kann, ob die vom Kläger begehrten Aufwendungen in Höhe von
6
85.378,58 DM nicht erstattungsfähige Aufwendungen i.s.d.
§ 642 BGB sind. Darauf hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 7. Juli 1988 (aaO) hingewiesen. Über diese Frage wird das Berufungsgericht gegebenenfalls nach ergänzendem Sachvortrag der Parteien erneut zu verhandeln und zu entscheiden haben.
Bliesener	Quack	Thode
 Haß	wiebel