Von Rechts wegen Tatbestand Der Beklagte übertrug dem Kläger und dessen inzwischen verstorbenem Vater durch "Einheits-Architekten-vertrag" vom 8. (1) Der Architekt erhält für seine Leistungen ein Honorar nach der Verordnung PR 66/50 über die Gebühren für Architekten (GOA 50) vom 13. Der Kläger fertigte Vorentwurf, Entwurf sowie Bauvorlagen und erteilte dem Beklagten hierfür unter Verwendung eines Formulars für "Honorar-Schlußrechnung Architektenleistungen" Rechnung vom 23. Nachdem dem Kläger im Frühjahr 1979 bekannt geworden war, daß der Beklagte einen anderen Architekten mit der Durchführung des Bauvorhabens beauftragt hatte, erteilte er ihm wegen der erbrachten Architektenleistungen unter dem 23. Das Landgericht hat den Beklagten zur Zahlung von 4.200 DM nebst Zinsen verurteilt und die Klage im übrigen abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat dem Kläger weitere 12.000 DM nebst Zinsen zugesprochen und dessen Berufung im übrigen (972 DM für Mehrwertsteuer) zurückgewiesen. Das Berufungsgericht hält den - im Revisionsrecht szug allein noch streitigen - Anspruch des Klägers auf Zahlung von 12.000 DM als Teilhonorar für erbrachte Architektenleistungen nicht für verjährt. Diese sei nicht schon durch die nach § 5 Abs. 1 EAV zu beurteilende Anforderung auf Abschlagszahlung über 12.000 DM vom 25. 1. Zutreffend geht das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats allerdings davon aus, daß die Verjährungsfrist bei Ansprüchen auf Architektenhonorar gemäß § 196 Abs. 1 Nr. 7 BGB zwei Jahre beträgt und gemäß §§ 197, 201 BGB mit dem Schluß des Jahres beginnt, in dem sie fällig geworden sind (vgl. 2. Entgegen seiner Ansicht ist jedoch der hier noch streitige Anspruch auf das Teilhonorar von 12.000 DM nicht erst durch die Erteilung der Rechnung vom 23. Durch § 21 Satz 1 GOA wird dem Architekten das Recht eingeräumt, schon vor der Fertigstellung des Gesamtwerkes (Satz 2 aaO) jeweils Teilbeträge entsprechend dem jeweiligen Stand der Leistungen zu verlangen. aa) Die Parteien haben bei Abschluß des Sicherheit svertrages ein von einem bekannten BaurechtsVerlag herausgegebenes Vertragsformular verwendet, das vielfach auch über den Bezirk eines Oberlandesgerichts hinaus gebräuchlich war (vgl. bb) § 5 EAV ist nach seinem Sinn und Zweck sowie nach den sachgerechten Interessen der Vertragspartner (Architekt und Bauherr) dahin auszulegen, daß dort die Fälligkeitsregelung des § 21 GOA wiederholt und eine genauere Umschreibung versucht wird. So enthält § 5 Abs. 2 EAV eine ausdrückliche Bestimmung über die Fälligkeit der "Restzahlung nach Beendigung der Leistungen des Architekten". und für eine Unterscheidung von der Regelung über die "Fälligkeit" in § 21 GOA unbrauchbar ist. Vor allem aber hat sie ebenso wie die über die Fälligkeit der Restgebühr nach § 21 Satz 2 GOA nur dann einen vernünftigen Sinn, wenn die von der Restzahlung (Restgebühr) nicht erfaßten Honorarteile schon vorher fällig werden können. Daß nach § 5 Abs. 1 EAV die Abschlagszahlungen "mindestens" dem Stand der erbrachten Architektenleistungen entsprechen müssen, ist dahin zu verstehen, daß der Architekt, wie der Senat zu § 21 Satz 1 GOA entschieden hat (aaO), das Teilhonorar auch schon dann verlangen kann, wenn er die in § 19 GOA beschriebenen Einzelleistungen noch nicht vollständig erbracht hat. Ohne Bedeutung für die vertragliche Fälligkeitsregelung ist auch, daß der Berechnung des Teilhonorars die geschätzten Baukosten zugrundegelegt werden müssen, solange die Kostenan-schlagssumme oder die Herstellungskosten (§5 GOA) noch nicht feststehen. Juli 1973 zwar nicht den Gesamtbetrag des auf die erbrachten Leistungen entfallenden Honorarteils von 16.400 DM, sondern nur eine "A ContoZahlung". Soweit der Kläger geltend gemacht hat, die Berufung des Beklagten auf Verjährung sei arglistig, fehlt es an Angaben darüber, daß der Beklagte durch sein Verhalten den Kläger veranlaßt hat, von der Durchsetzung des im Mai 1973 in Rechnung gestellten Honorars abzusehen. Nach alledem ist das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit das Berufungsgericht den Kläger zu weiterer Zahlung von 12.000 DM nebst Zinsen und zu einem Teil der Kosten des Berufungsrechtszuges verurteilt hat.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VII 2R 32/81 URTEIL Verkündet am 3. Dezember 19q-j Werner, Justizamtsinspekt als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit des Gemüsebauern Johann YLi 9 Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt gegen den Architekten Dr. Ing* Edmund Straße V* Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. 1 Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 3. Dezember 1981 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Girisch sowie die Richter Meise, Dr. Recken, Doerry und Obenhaus für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 15. Dezember 1980 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Beklagte zur Zahlung von mehr als 4.200 DM nebst Zinsen verurteilt worden ist. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 24. Juni 1980 wird in vollem Umfang zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten beider Rechtsmittel zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand Der Beklagte übertrug dem Kläger und dessen inzwischen verstorbenem Vater durch "Einheits-Architekten-vertrag" vom 8. Juni 1971 sämtliche Architektenleistungen für sein Bauvorhaben (zwei Häuser mit 13 Wohnungen nebst Garagen) in D^HBI, Kr^UBBR S* Der Ein- heits-Architektenvertrag (im folgenden: EAV) enthält zur Vergütung des Architekten u. a. folgende Bestimmungen: H§ 3 Honorar (1) Der Architekt erhält für seine Leistungen ein Honorar nach der Verordnung PR 66/50 über die Gebühren für Architekten (GOA 50) vom 13. Oktober 1950 mit "Änderungen” vom 11. November 1958 und vom 21. Juli 1959; die GOA 50 ist rechtsverbindlicher Vertragsbestandteil. • # • § 5 Abschlagszahlungen Der Architekt erhält Abschlagszahlungen, die mindestens dem jeweiligem Stand und Umfang seiner erbrachten Leistungen entsprechen müssen. Die Restzahlung ist nach Beendigung der Leistungen des Architekten, d. h. bei Überreichung der Schlußabrechnung des Baues und der Gebührenrechnung der Architekten fällig." Der Kläger fertigte Vorentwurf, Entwurf sowie Bauvorlagen und erteilte dem Beklagten hierfür unter Verwendung eines Formulars für "Honorar-Schlußrechnung Architektenleistungen" Rechnung vom 23. Juli 1973 über 16.400 DM zuzüglich 1.000 DM für Mehrwertsteuer. Im Begleitschreiben vom 25. Juli 1973 erklärte er u. a., daß für die "bisherigen Leistungen ... 1t. beiliegender Aufstellung ein Betrag von DM 17.400,- fällig" sei, und bat um eine "Ä ContoZahlung" von 12.000 DM. Der Beklagte zahlte nicht und betrieb sein Bauvorhaben mehrere Jahre nicht weiter. Nachdem dem Kläger im Frühjahr 1979 bekannt geworden war, daß der Beklagte einen anderen Architekten mit der Durchführung des Bauvorhabens beauftragt hatte, erteilte er ihm wegen der erbrachten Architektenleistungen unter dem 23. Mai 1979 eine neue Rechnung über 16.200 DM. Der Kläger hat diesen Betrag zuzüglich 6 % Mehrwert Steuer, insgesamt 17.172 DM nebst Zinsen eingeklagt. Der Beklagte beruft sich auf Verjährung des bereits 1973 in Rechnung gestellten Vergütungsanspruchs. Der Kläger meint, der Anspruch sei nicht verjährt; im übrigen sei die Berufung auf Verjährung arglistig. Das Landgericht hat den Beklagten zur Zahlung von 4.200 DM nebst Zinsen verurteilt und die Klage im übrigen abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat dem Kläger weitere 12.000 DM nebst Zinsen zugesprochen und dessen Berufung im übrigen (972 DM für Mehrwertsteuer) zurückgewiesen. Mit der - zugelassenen - Revision, um deren Zurückweisung der Kläger bittet, erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Entseheidungsgründe I. Das Berufungsgericht hält den - im Revisionsrecht szug allein noch streitigen - Anspruch des Klägers auf Zahlung von 12.000 DM als Teilhonorar für erbrachte Architektenleistungen nicht für verjährt. Für den Beginn der hier geltenden zweijährigen Verjährungsfrist sei die Fälligkeit des Honoraranspruchs maßgebend. Diese sei nicht schon durch die nach § 5 Abs. 1 EAV zu beurteilende Anforderung auf Abschlagszahlung über 12.000 DM vom 25. Juli 1973 eingetreten, sondern erst durch Erteilung der Rechnung vom 23. Mai 1979, die eine Schlußrechnung im Sinne von § 5 Abs. 2 EAV sei. Die Verjährung hätte daher erst am 1. Januar 1980 beginnen können; schon vorher, nämlich am 22. (nicht 20.) Dezember 1979 sei Klage erhoben worden. Dagegen wendet sich die Revision mit Erfolg. 1. Zutreffend geht das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats allerdings davon aus, daß die Verjährungsfrist bei Ansprüchen auf Architektenhonorar gemäß § 196 Abs. 1 Nr. 7 BGB zwei Jahre beträgt und gemäß §§ 197, 201 BGB mit dem Schluß des Jahres beginnt, in dem sie fällig geworden sind (vgl. BGHZ 59, 163; 60, 98; BGH NJW 1974, 697; Urt. v. 2. Dezember 1976 - VII ZR 88/75 = BauR 1977, 143, 144). 2. Entgegen seiner Ansicht ist jedoch der hier noch streitige Anspruch auf das Teilhonorar von 12.000 DM nicht erst durch die Erteilung der Rechnung vom 23. Mai 1979 fällig geworden, sondern bereits durch die Aufforderung des Klägers vom 25. Juli 1973, diesen Betrag für erbrachte Architektenleistungen zu zahlen. a) Die Fälligkeit des Honoraranspruchs richtet sich in Fällen, in denen die Parteien - wie hier in § 3 Nr. 1 EAV - die Geltung der GOA vereinbart haben, grundsätzlich nach § 21 GOA (BGHZ 60, 98, 100; BGH NJW 1974, 697; BauR 1977, 143, 144). Durch § 21 Satz 1 GOA wird dem Architekten das Recht eingeräumt, schon vor der Fertigstellung des Gesamtwerkes (Satz 2 aaO) jeweils Teilbeträge entsprechend dem jeweiligen Stand der Leistungen zu verlangen. Das ist dahin zu verstehen, daß ein Teilbetrag fällig wird, wenn der Architekt Teilleistun- ^7 gen erbracht hat und deren Bezahlung verlangt; hierbei ist es nicht erforderlich, daß er die in § 19 GOA beschriebenen Einzelleistungen jeweils vollständig erfüllt hat (BGH NJW 1974, 697). b) Zu Unrecht meint das Berufungsgericht, § 5 EAV enthalte eine den § 21 GOA ausschließende Sonderregelung. aa) Die Parteien haben bei Abschluß des Sicherheit svertrages ein von einem bekannten BaurechtsVerlag herausgegebenes Vertragsformular verwendet, das vielfach auch über den Bezirk eines Oberlandesgerichts hinaus gebräuchlich war (vgl. ähnliche Formulierungen zu "Abschlagszahlungen u.a." in Vertragsmustern bei Ludwigs/Ludwigs, Der Architekt, 1964, S. 441, 446, 453; Herdings/Schmalzl, Vertragsgestaltung und Haftung im Bauwesen, 2. Aufl., S. 713 ff). Das Revisionsgericht kann derartige vorformulierte Bestimmungen in Architektenmusterverträgen selbst frei auslegen (vgl. BGHZ 71, 144, 149/150 m.w.N.). bb) § 5 EAV ist nach seinem Sinn und Zweck sowie nach den sachgerechten Interessen der Vertragspartner (Architekt und Bauherr) dahin auszulegen, daß dort die Fälligkeitsregelung des § 21 GOA wiederholt und eine genauere Umschreibung versucht wird. So enthält § 5 Abs. 2 EAV eine ausdrückliche Bestimmung über die Fälligkeit der "Restzahlung nach Beendigung der Leistungen des Architekten". Sie stimmt inhaltlich mit § 21 Satz 2 GOA überein, wonach die "Restgebühr nach Fertigstellung des Werkes mit der Überreichung der Schlußrechnung fällig" wird. Diese Bestimmung über die Fälligkeit der Restzahlung zeigt zugleich, daß die für § 5 EAV gewählte Überschrift "Abschlagszahlungen" unzulänglich und für eine Unterscheidung von der Regelung über die "Fälligkeit" in § 21 GOA unbrauchbar ist. Vor allem aber hat sie ebenso wie die über die Fälligkeit der Restgebühr nach § 21 Satz 2 GOA nur dann einen vernünftigen Sinn, wenn die von der Restzahlung (Restgebühr) nicht erfaßten Honorarteile schon vorher fällig werden können. Das aber ist in § 5 Abs. 1 EAV in gleicher Weise geregelt, wie in § 21 Satz 1 GOA. Es macht auch keinen sachlichen Unterschied, daß in § 21 Satz 1 GOA von "Teilbeträgen" der gesamten "Gebühr" und in § 5 Abs. 1 EAV von "Abschlagszahlungen" die Rede ist. Nach beiden Regelungen soll das Teilhonorar das Entgelt für bestimmte bereits erbrachte Teile der vertraglich übernommenen Architektenleistungen sein. Daß nach § 5 Abs. 1 EAV die Abschlagszahlungen "mindestens" dem Stand der erbrachten Architektenleistungen entsprechen müssen, ist dahin zu verstehen, daß der Architekt, wie der Senat zu § 21 Satz 1 GOA entschieden hat (aaO), das Teilhonorar auch schon dann verlangen kann, wenn er die in § 19 GOA beschriebenen Einzelleistungen noch nicht vollständig erbracht hat. Es handelt sich aber nicht etwa um einen Mindestbetrag, den der Architekt nicht unterschreiten, aber zugleich für nicht erbrachte Leistungen als Vorschuß auf das Gesamthonorar ausdehnen könnte, ohne darauf oder jedenfalls für den Teil der erbrachten Leistungen einen die Fälligkeit begründenden, durchsetzbaren Anspruch zu haben. Auch im Schrifttum wird vielfach die Zahlung der Teilbeträge nach § 21 Satz 1 GOA als Abschlagszahlung bezeichnet (vgl. u. a. Häring, Der Architektenvertrag und seine Rechtsprobleme, 1969, S. 67; Fabricius/v. Nor-denflycht/Bindhardt, Gebührenordnung für Architekten, *7 8. Aufl., § 21 Rdn. 5; Neuenfeld, Handbuch des Architektenrechts, HOAI, § 8 Anm. 2). Ohne Bedeutung für die vertragliche Fälligkeitsregelung ist auch, daß der Berechnung des Teilhonorars die geschätzten Baukosten zugrundegelegt werden müssen, solange die Kostenan-schlagssumme oder die Herstellungskosten (§5 GOA) noch nicht feststehen. Ob bei einer späteren Änderung der geschätzten Baukosten eine Neuberechnung vorgenommen werden kann, bedarf hier keiner Entscheidung. Der Kläger ist bei seiner abschließenden Rechnung vom 23. Mai 1979 wegen der vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses ebenfalls von geschätzten Kosten ausgegangen, was hier nicht zu beanstanden ist. 3. Der Kläger verlangte mit Schreiben vom 25. Juli 1973 zwar nicht den Gesamtbetrag des auf die erbrachten Leistungen entfallenden Honorarteils von 16.400 DM, sondern nur eine "A ContoZahlung". Einen geringeren Betrag zu verlangen als es den erbrachten Leistungen entsprach, war er vertraglich nicht gehindert. Er verlangte für die erbrachten Leistungen eine bestimmte Zahlung, so daß jedenfalls in dieser Höhe die Fälligkeit eingetreten ist. Die Verjährung begann demnach mit dem Schluß des Jahres 1973 und war bei Klageerhebung vollendet. II. Soweit der Kläger geltend gemacht hat, die Berufung des Beklagten auf Verjährung sei arglistig, fehlt es an Angaben darüber, daß der Beklagte durch sein Verhalten den Kläger veranlaßt hat, von der Durchsetzung des im Mai 1973 in Rechnung gestellten Honorars abzusehen. Er trägt selbst vor, er habe "gehofft", sich bei einer späteren Durchführung des Bauvorhabens aus den dem Kläger etwa zur Verfügung gestellten öffentlichen Mitteln befriedigen zu können. Das weist nicht auf ein arglistiges Ver- halten des Beklagten hin. III. Nach alledem ist das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit das Berufungsgericht den Kläger zu weiterer Zahlung von 12.000 DM nebst Zinsen und zu einem Teil der Kosten des Berufungsrechtszuges verurteilt hat. Die Berufung des Klägers gegen das landgerichtliche Urteil ist in vollem Umfang zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 97 ZPO. Girisch Meise Recken Doerry Obenhaus