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BGH · YII ZR 32/67

Gericht: BGH · Aktenzeichen: YII ZR 32/67

a) Ein ausländischer Schiedsspruch ist grundsätzlich nicht rechtsunwirksam im Sinne des § 1044 Aha« 2 Nr. 1 ZPO, wenn nach dem maßgebenden ausländischen Recht kein gültiger Schiedsvertrag vorliegt, der Schiedsspruch wegen dieses Formmangels durch eine in bestimmter Frist vor dem ausländischen Staatsgericht zu erhebende Klage beseitigt werden kann und die Klage nicht in dieser Prist erhoben wird. b) Einem Schiedsspruch, den ein bei einer Handelskammer eines osteuropäischen Staats bestehendes ständiges Schiedsgericht erlassen hat, kann nicht wegen Verstoßes gegen die öffentliche Ordnung die Anerkennung in Deutschland mit der Begründung versagt werden, Auf die Revision der Antragstellerin wird das Urteil des 6. gelten; falls die Antragstellerin diese Vereinbarung nicht einhielt, sollten alle bisherigen Vereinbarungen hinfällig sein und nur der Vertrag vom 5« September 1962 in Kraft bleiben. Als Streitigkeiten wegen der Lieferung aus dem Vertrag vom 25» Dezember 1962 entstanden, rief die Antragstellerin das Außenhandelsschiedsgericht bei der Bundeswirtschaftskammer in Belgrad an. Das Oberlandesgericht hat den Antrag auf Vollstreckbarerklärung zurückge-wieaen und festgestellt, daß der Schiedsspruch im Inland nicht anzuerkennen ist. Mit der Revision bittet die Antragstellerin, das Urteil des Landgerichts wiederherzustellen. Es regelt nämlich die Versagung der Anerkennung oder der Vollstreckung nur in dem besonderen Fall, daß der Schiedsspruch in dem Staat, in dem oder nach dessen Hecht der Spruch ergangen i3t, aufgehoben worden ist und diese Aufhebung auf bestimmten Gründen beruht (Art. IX Abs.1). Nach Art. 1 Abs. 2 Buchstabe a des Genfer Abkommens von 1927 (GA) muß der Schiedsspruch auf Grund einer Schiedsabrede ergangen sein, die nach dem für ihn maßgebenden Recht gültig ist. Rach Art. 5 GA schließen die Bestimmungen des GA jedoch nicht aus,, daß eine Partei von einem Schiedsspruch nach Maßgabe der Gesetzgebung des Bandes, in dem er geltend gemacht wird, Gebrauch macht. Die Antragstellern kann sich also, wie sie es auch ausdrücklich getan hat, auf den für die Vollstreckbar-crklürung ausländischer Schiedssxnrüche geltenden § 1044 ZPO berufen, wenn diese Vorschrift für sie günstiger ist als die Bestimmungen des GA (vgl. Ein solcher ist, wie das Oberlandesgericht meint, nach dem jugoslawischen Recht - das von ihm unbedenklich zugrunde gelegt wird -..wegen Formmangels nicht zustande gekommen» a) Voraussetzung für die Vollstreckbarerklärung is nach Abs. 1 dieser Vorschrift zunächst, daß der ausländische Schiedsspruch nach.dem für ihn maßgebenden Recht verbindlich geworden ist. b) Sin "verbindlicher" Schiedsspruch kann aber "rechtsunwirksam" sein, was nach dem für das Schiedsverfahren geltenden Recht zu beurteilen ist (§ 1044 Abs. 2 hr. Pur diese Rechtsunwirksamkeit reicht es aus, wenn der Schiedsspruch vernichtbar ist, also Gründe für seine Aufhebung vor-liegen; nicht notwendig ist, daß sie bereits geltend gemacht sind oder dies gar schon mit Erfolg geschehen ist. In dem Verfahren über die Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs kann der Antragsgegner also Aufhebungsgründe Vorbringen, soweit er dazu nach dem maßgeblichen ausländischen Recht befugt ist (vgl. c) Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist die Yollstreckbarerklärung, wenn ein/gültiger Schiedsver-trag nicht vorliegt, in jedem Fall abzulehnen, also ohne.-Rücksicht darauf, ob dies nach dem maßgeblichen ausländischen Recht nicht öder nicht mehr geltend gemacht werden kann; nach der Meinung des Oberlandesgerichts besagt § 1044 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, soweit es sich um die Gültigkeit des Schiedsvertrags handelt, genau dasselbe wie § 1041 Abs. 1 Nr, 1 ZPO. d) Sie ist mit dem Wortlaut des § 1044 ZPO aber nicht vereinbar; von der Gültigkeit des Schiedsvertrags .ist dort nicht die Rede, es kommt auf die Rechtsunwirk-samkeit des Schiedsspruchs nach dem für das-Schiedsverfahren geltenden Recht an. Nicht zu folgen ist 'ihr jedenfalls für die Fälle, in denen das maßgebliche ausländische Recht bei Fehlen eines gültigen Schiedsvertrags die Möglichkeit gibt, binnen einer"bestimmten Frist den Schiedsspruch durch Anrufung des staatlichen Gerichts zu vernichten, die Weshalb in diesen Fällen der Schiedsspruch nach dem maßgeblichen ausländischen Recht "rechtsunwirksam" sein soll, ist nicht ersichtlich. Die Auffassung des Berufungsgerichts verletzt § 1044 Abs. 2 Nr. 1 ZPO (nicht etwa nur das von ihm angewandte jugoslawische Recht). Die Nichtigkeitsklage ist innerhalb einer Frist von 30 Tagen einzureichen; die Frist beginnt mit der Zustellung des Schiedsgerichtsurteils und, wenn die Partei von dem Nichtigkeitsgrund erst später Kenntnis erlangt, vom Tage der Kenntnis an (Art. 452). Diese Meinung des Oberlandesgerichts läßt sich auch nicht aus allgemeinen rechtsstaatlichen Erwägungen und unter dem Gesichtspunkt des Verstoßes gegen den deutschen ordro public rechtfertigen. Das Pehlen einer formgültigen Abrede ist nach allem kein Grund, die Anerkennung und Vollstreckung des Schiedsspruchs zu versagen. artigen Grund aber auch in der Besetzung des Schiedsgerichts, weil diese keine Entscheidung durch unabhängige und unparteiische Schiedsrichter gewährleiste. Die Präge kann nur sein, ob aus diesem Grunde die Anerkennung des Schiedsspruchs gegen die guten Sitten oder die öffentliche Ordnung in der Bundesrepublik verstoßen würde-(§ 1044 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Die Antragsgegnerin will das bejaht wissen und beruft sich hierfür auf das Urteil des erkennenden Senats in BGHZ 51, 255* Wie dort ausgesprochen ist, ist eine Abrede nichtig, nach der ein nur aus ’fitgliedern eines Vereins bestehendes Schiedsgericht über Streitigkeiten zwischen Vereinsmitgliedern und Nichtmitgliedern zu entscheiden hat; ein von einem solchen Schiedsgericht erlassener Schiedsspruch unterliegt grundsätzlich der Aufhebunguklage auf Grund des § 1041 Abs. 1 Nr. 1 ZPO; ob seine Anerkennung auch gegen die öffentliche Ordnung verstoßen würde (§ 1041 Abs. 1 Nr. 2 ZPO), hatte der Senat offen gelassen. 3s besagt ferner nichts gegen die Unabhängigkeit der Schiedsrichter, daß 3ie aus einer vom Vorstand der Bundeswirtschaftskammer aufgestellten Liste gewählt werden (Art. 2 Abc. 2 des "Reglements" des Schiedsgerichts; vgl. Ebenso ist kein die Anwendung des § 1041 Abs. 2 Nr. 2 ZPO rechtfertigendes Bedenken daraus zu entnehmen, daß nach dem Reglement (vgl. Biese Entscheidung ist nur vorläufig, da ; das staatliche Gericht nachprüft, ob ein gültiger Schieds-vertrag und damit die Zuständigkeit des Schiedsgerichts gegeben ist (vgl. Aus diesem recht unbestimmten Vorbringen ist nicht zu ersehen, in welohen Tatsachen die Antragsgegnerin die Umstände erblickt, auf Grund deren sie die Schiedsrichter für ungeeignet hält, unparteiisch zu entscheiden. Schiedsgerichte nicht für unabhängig und unparteiisch mit der Polge, daß eine Anerkennung ihrer Schiedssprüche durch ein deutsches Gericht gegen die öffentliche Ordnung in der Bundesrepublik verstoßen würde; die Antragsgegnerin sagt, diese Schiedsgerichte hätten nicht die Aufgabe unparteiischer Rechtsprechung, sie seien vielmehr staatliche Organe, die dafür zu sorgen hätten, daß die von ihrem Staat der Wirtschaft gestellten Aufgaben erfüllt würden. Hat aber die Bundesrepublik in Kenntnis der Lage in den osteuropäischen Staaten das ständige Schiedsgerichte vorsehende Europäische Übereinkommen in Kraft gesetzt, so ist es damit schlecht vereinbar, allgemein die Schiedssprüche der dort bestehenden ständigen Schiedsgerichte mit der Begründung nicht anzuerkennen, die Schiedssprüche seien wegen des dort gegebenen Einflusses des Staates auf alle Institutionen nicht von genügend unabhängigen Schiedsgerichten erlassen und ihre Anerkennung würde deshalb gegen die öffentliche Ordnung verstoßen (vgl. Nach allem ist kein Grund vorhanden, aus dem nach § 1044 ZPO die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs

Zitierte Normen: § 1044 ZPO
SchiedsspruchRechtGrundParteiZPOSchiedsgericht

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGH 2:	....ja
ZPO § 1044
a)	Ein ausländischer Schiedsspruch ist grundsätzlich nicht rechtsunwirksam im Sinne des § 1044 Aha« 2 Nr. 1 ZPO, wenn nach dem maßgebenden ausländischen Recht kein gültiger Schiedsvertrag vorliegt, der Schiedsspruch wegen dieses Formmangels durch eine in bestimmter Frist vor dem ausländischen Staatsgericht zu erhebende Klage beseitigt werden kann und die Klage nicht in dieser Prist erhoben wird.
b)	Einem Schiedsspruch, den ein bei einer Handelskammer eines osteuropäischen Staats bestehendes ständiges Schiedsgericht erlassen hat, kann nicht wegen Verstoßes gegen die öffentliche Ordnung die Anerkennung in Deutschland mit der Begründung versagt werden,
■ solche Schiedsgerichte seien schon wegen des in den osteuropäischen Staaten bestehenden Systems der staatlich gelenkten Wirtschaft nicht geeignet, Streit-fälle unparteiisch zu entscheiden.
BGH, ürt. v. 26. Juni 1969 - YII ZR 32/67 - OLG Hamburg
LG Hamburg
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL	.	Verkündet	an,
26. Juni 1969 *
JustizhauptSekretär •1» Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dein Rechtsstreit
 der Firma P	, Geschäfts-Vereinigung
 der Produzenten und Verarbeiter von Obst und Gemüse,
H S. Jugoslawien, S	Straße , vertreten
 durch den Direktor N ,
Antragstellerin, Berufungsbeklagter und Revisionsklägerin,
- Proseßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	-
gegen
 die Kommanditgesellschaft Firma L	Vif	&	Co,
II	, D str. , vertreten durch ihren persönlich
 haftenden Gesellschafter C C	L	\!l	'
Antragsgegnerin, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte,
- Proseßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt
 
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 26. Juni 1969 unter Mitwirkung der Bundesriehter Hietschel, Brbel, Hubert Meyer, Dr. Hinke und Schmidt
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Antragstellerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 12. Januar 1967 aufgehoben.
Die- Berufung der Antragsgegnerin gegen das Urteil der 13. Kammer für Handelssachen des Landgerichts in Hamburg vom 9. I’ebruar 1966 . •wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin hat die Kosten des zweiten und dritten Rechtozugs zu tragen.
Von Rechts wegen ■
Tatbestand:
Die Antragstellerin begehrt die Vollstreckbar-erklarung des Schiedsspruchs des Außenhandels-Schiedsgerichts bei der Bundes-Wirtschaftskammer Belgrad (Jugoslawien) vom 28. September 1964, berichtigt durch Beschluß vom 6. Hovember 1964.
 
Die Antragsgegnerin kaufte yon der Firma C
in N S (Jugoslawien) 400.000 Glaser jugoslawische Gewürzgurken. Der hierüber ausgestellte Schlußschein eines Hamburger Maklers vom 5. September 1962 enthielt eine Klausel, nach der sich beide Parteien dem ’’Schiedsgericht deG Arbitragerichters der Außen-handelskammer" (jetzt: Bundeswirtschaftskammer) in Belgrad unterwarfen.- Am 3. November 1962 Unterzeichneten die Parteien dieses Rechtsstreits eine Vereinbarung, nach der die Antragstellerin ’’als rechtlicher Nachfolger” der C	225.000 Gläser Gev/ürzgurken
 sowie ISO t Gewürzgurken in Dosen an die Antragsgegnerin liefern sollte; mit dieser Lieferung sollte der Vertrag vom 5. September 1962 als durchgeführt betrachtet»: werden und eine-frühere Reklamation der Antragsgegnerin erledigt aein. Als die Antragstellerin nicht, lieferte, schlossen die Parteien am 25. Dezember 1962 einen schriftlichen Vertrag über die Lieferung einer geringeren als der ursprünglich vorgesehenen Menge Gewürzgurken; damit sollten ’’alle bisher offenen strittigen Fragen zwischen C	und	P	einerseits und
 der Firma W	u.	Co.	andererseits	als	bereinigt”
gelten; falls die Antragstellerin diese Vereinbarung nicht einhielt, sollten alle bisherigen Vereinbarungen hinfällig sein und nur der Vertrag vom 5« September 1962 in Kraft bleiben. Am selben Tage Unterzeichneten die Parteien eine weitere Urkunde über die neue Vereinbarung; 3ie enthält die Klausel ’’Schiedsgericht; Arbitrage bei der Bundes-V/irtschaftskamraer in Beograd”; nach.einem gleichzeitig unterschriebenen "Vermerk” diente diese zweite Urkunde "ausschließlich zu dem Zwecke der Einsichtnahme seitens vor deutschen Zollbehörden".
 
t
Als Streitigkeiten wegen der Lieferung aus dem Vertrag vom 25» Dezember 1962 entstanden, rief die Antragstellerin das Außenhandelsschiedsgericht bei der Bundeswirtschaftskammer in Belgrad an. Die Antragsgegnerin bestritt die Zuständigkeit des Schiedsgerichts, weil keine wirksame Schiedsabrede bestehe, und benannte trotz Aufforderung keinen Schiedsrichter. Darauf bestellte der Präsident der Arbitrage einen Schiedsrichter für sie.
Das Schiedsgericht verurteilte die Antragsgegnerin durch den eingangs angeführten Schiedsspruch zur Zahlung von '.83»857»92 DM nebst Zinsen.
Die Antragstellerin hat beim Landgericht Hamburg beantragt, diesen Schiedsspruch für vollstreckbar zu erklären.
Die Antragsgegnerin wendet demgegenüber ein, es sei kein gültiger. Sehiedsvertrag geschlossen worden und das Schiedsgericht sei nicht mit unparteiischen Richtern besetzt gewesen.
Das Landgericht hat den Schiedsspruch durch Urteil für vollstreckbar erklärt. Das Oberlandesgericht hat den Antrag auf Vollstreckbarerklärung zurückge-wieaen und festgestellt, daß der Schiedsspruch im Inland nicht anzuerkennen ist.
Mit der Revision bittet die Antragstellerin, das Urteil des Landgerichts wiederherzustellen. Die Antragsgegnerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.
 
Entscheidungsgründe:
I.
Im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik und Jugoslawien gilt seit den 25. Januar 1965 (BGBl 1965 II 107) das Europäische Übereinkommen über die internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit vom 21. April 1961 (BGBl 1964 II 427). Bas Übereinkommen hat für die Frage, ob der Schiedsspruch anzuerkennen oder für vollstreckbar zu erklären ist, keine Bedeutung. Es kann dahinstehen, ob das Abkommen schon deshalb unanwendbar ist, weil der Schiedsspruch vor seinen Inkrafttreten ergangen ist. Es regelt nämlich die Versagung der Anerkennung oder der Vollstreckung nur in dem besonderen Fall, daß der Schiedsspruch in dem Staat, in dem oder nach dessen Hecht der Spruch ergangen i3t, aufgehoben worden ist und diese Aufhebung auf bestimmten Gründen beruht (Art. IX Abs. 1). Soweit das Übereinkommen vom 21. April" 1961 keine Regelung enthält, gelten ergänzend etwa bestehende sonstige, internationale Verträge (vgl. Art, X Abs'. 7) oder das inländische Hecht (Mezger, Habels Z 1965, 231, 290).
II.
1. Im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik und Jugoslawien gelten ferner das Genfer Protokoll über die Schiedsklauseln im internationalen Handelsverkehr vom 24. September 1923 (RGBl 1925 II 47) und das Genfer Abkommen zur Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche vom 26. September 1927 (RGBl 1930 II 1068), das
 erste seit dem 24. April 1959» das zweite seit dem 13. Juni 1959 (BGBl 1959 II 1379). Nach Art. 1 Abs. 2 Buchstabe a des Genfer Abkommens von 1927 (GA) muß der Schiedsspruch auf Grund einer Schiedsabrede ergangen sein, die nach dem für ihn maßgebenden Recht gültig ist. Rach Art. 5 GA schließen die Bestimmungen des GA jedoch nicht aus,, daß eine Partei von einem Schiedsspruch nach Maßgabe der Gesetzgebung des Bandes, in dem er geltend gemacht wird, Gebrauch macht. Die Antragstellern kann sich also, wie sie es auch ausdrücklich getan hat, auf den für die Vollstreckbar-crklürung ausländischer Schiedssxnrüche geltenden § 1044 ZPO berufen, wenn diese Vorschrift für sie günstiger ist als die Bestimmungen des GA (vgl. BGH LM Nr. 4 su § 1044 ZPO). Letzteres verneint das Oberlandes gericht. Nach seiner Ansicht setzt die Vollstreckbarerklärung auch nach § 1044 ZPO in jedem Pall ebenso wie nach Art. 1 Abs. 2 Buchstabe a GA voraus, daß ein gültiger Schicdsvertrag vorliegt. Ein solcher ist, wie das Oberlandesgericht meint, nach dem jugoslawischen Recht - das von ihm unbedenklich zugrunde gelegt wird -..wegen Formmangels nicht zustande gekommen»
2.	Das angefochtene Urteil verletzt, wie die Revision mit Recht rügt, § 1044 ZPO.
a)	Voraussetzung für die Vollstreckbarerklärung is nach Abs. 1 dieser Vorschrift zunächst, daß der ausländische Schiedsspruch nach.dem für ihn maßgebenden Recht verbindlich geworden ist. Gemeint ist hiermit nach allgemeiner Ansicht, daß der Schiedsspruch weder bei einer
 
höheren schiedsrichterlichen Instanz noch mit einem Rechtsmittel beim staatlichen Gericht angegriffen werden kann; dagegen steht die Möglichkeit, den Schiedsspruch durch eine der deutschen Aufhebungsklage (§ 1041 ZPO) entsprechende Klage nachträglich zu beseitigen, der "Verbindlichkeit" im. Sinne des § 1044 Abs. 1 ZPO nicht entgegen (vgl. die Begründung zu § 1044 ZPO in der Reichstags-Drucksache 2298/1928 S. 6; Baumbach-Schwab, Schiedsgerichtsbarkeit 2„ Aufl. Kapitel 31 Bd; Raape, Internationales Privatrecht 5. Aufl. § 54 VI 2; 'Stein-Jonas, ZPO 18. Aufl. § 1044 III A 2; Thomas-Putzo, ZPO 3. Aufl. §’ 1044 Anm. 2 b).
b)	Sin "verbindlicher" Schiedsspruch kann aber "rechtsunwirksam" sein, was nach dem für das Schiedsverfahren geltenden Recht zu beurteilen ist (§ 1044 Abs. 2 hr. 1 ZPO); ist er es, so ist der Antrag auf Vollstreckbarerklärung abzulehnen. Pur diese Rechtsunwirksamkeit reicht es aus, wenn der Schiedsspruch vernichtbar ist, also Gründe für seine Aufhebung vor-liegen; nicht notwendig ist, daß sie bereits geltend gemacht sind oder dies gar schon mit Erfolg geschehen ist. In dem Verfahren über die Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs kann der Antragsgegner also Aufhebungsgründe Vorbringen, soweit er dazu nach dem maßgeblichen ausländischen Recht befugt ist (vgl. die angeführte Reichstags-Drucksache; Baumbach, ZPO 29. Aufl. § 1044 3 A; Baumbach-Schwab aaO D I a; Stein-Jonas aaO III B; Volkmar, JV/ 1930, 2745» 2751; Wieczorek, ZPO § 1044 C I b 2).
 
c)	Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist die Yollstreckbarerklärung, wenn ein/gültiger Schiedsver-trag nicht vorliegt, in jedem Fall abzulehnen, also ohne.-Rücksicht darauf, ob dies nach dem maßgeblichen ausländischen Recht nicht öder nicht mehr geltend gemacht werden kann; nach der Meinung des Oberlandesgerichts besagt § 1044 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, soweit es sich um die Gültigkeit des Schiedsvertrags handelt, genau dasselbe wie § 1041 Abs. 1 Nr, 1 ZPO. Diese Meinung wird auch im Schrifttum vertreten (Baumbach aaO; Habscheid, KTS 1964, 146, 150; Stein-Jonas aaO .VIII C 5
' cöC ; Volkmar aaO).
d)	Sie ist mit dem Wortlaut des § 1044 ZPO aber nicht vereinbar; von der Gültigkeit des Schiedsvertrags
.ist dort nicht die Rede, es kommt auf die Rechtsunwirk-samkeit des Schiedsspruchs nach dem für das-Schiedsverfahren geltenden Recht an.
Ob der Meinung des Oberlandesgerichts angesichts der grundlegenden Bedeutung des Schiedsvertrags für das Schiedsgerichtsverfahren gefolgt werden könnte, sofern nach einem ausländischen Recht das Bestehen eines gültigen Schiedsvertrags für die Wirksamkeit - des -Schiedsspruchs bedeutungslos wäre, mag dahinstehen.
Nicht zu folgen ist 'ihr jedenfalls für die Fälle, in denen das maßgebliche ausländische Recht bei Fehlen eines gültigen Schiedsvertrags die Möglichkeit gibt, binnen einer"bestimmten Frist den Schiedsspruch durch Anrufung des staatlichen Gerichts zu vernichten, die
 
betroffene Partei aber diese Prist ungenutzt verstreichen läßt (Meager aaO S. 296 und NJW 1962,
278 f; Y/ieczorek § 1044 C I b 2). Weshalb in diesen Fällen der Schiedsspruch nach dem maßgeblichen ausländischen Recht "rechtsunwirksam" sein soll, ist nicht ersichtlich. Die Auffassung des Berufungsgerichts verletzt § 1044 Abs. 2 Nr. 1 ZPO (nicht etwa nur das von ihm angewandte jugoslawische Recht).
3.	Nach Art. 450, 451 Nr. 1 der jugoslawischen Zivilprozeßordnung wird ein Schiedsgerichtsurteil auf Klage einer. Partei für nichtig erklärt, wenn überhaupt kein Vertrag über ein Schiedsgericht geschlossen oder wenn ein solcher Vertrag nicht rechtswirksam war. Die Nichtigkeitsklage ist innerhalb einer Frist von 30 Tagen einzureichen; die Frist beginnt mit der Zustellung des Schiedsgerichtsurteils und, wenn die Partei von dem Nichtigkeitsgrund erst später Kenntnis erlangt, vom Tage der Kenntnis an (Art. 452). Die Frist ist im vorliegenden Fall ungenutzt verstrichen.
Diese Regelung des jugoslawischen Rechts und der Fristablauf sind im Urteil des Landgerichts festgestellt und auch im, Berufungsverfahren nicht streitig■■'gewesen. Hiervon geht auch das Berufungsgericht aus, wie seinem Urteil zu entnehmen ist. Es hält jedoch zu Unrecht den Fristablauf für unerheblich.
4.	Diese Meinung des Oberlandesgerichts läßt sich auch nicht aus allgemeinen rechtsstaatlichen Erwägungen und unter dem Gesichtspunkt des Verstoßes gegen den deutschen ordro public rechtfertigen. Es verstößt weder
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gegen rechtsotaatliche Grundsätze noch gegen die guten Sitten noch gegen die öffentliche, Ordnung, die an eipem ausländischen Schiedsgerichtsverfahren beteiligt gewesene Partei in dem anschließend vor dem deutschen Gericht geführten Verfahren Uber die Vollstreckbarerklärung mit Einwendungen auszuschließen, die sie im Ursprungsland de3 Schiedsspruchs vor den dortigen staatlichen Gericht hätte geltend machen können.
Pur extreme Pällc wird eine Ausnahme zu machen sein, z.B. dann, wenn ein ausländisches Schiedsgericht seine Zuständigkeit willkürlich, ohne dafür in den Vereinbarungen der Parteien überhaupt irgendeine Grundlage zu haben, angenommen hat (Mczgor NJY/ 1962, 279 Puißnote 11). Ein Pall dieser Art liegt hier nicht vor. Das Oberlandesgericht geht davon aus, daß im Vertrag vom 5* September 1962 das angerufenc Schiedsgericht als zuständig vereinbart worden ist. Es führt ferner aus, im späteren Vertrag vom 25. Dezember 1962 habe man sich auf den. vom 5. September 1962 bezogen, so daß angenommen werden könnte, die Schiedsklausel des alten Vertrags sei stillschweigend in den neuen übernommen worden. Dies hält es nicht für wirksam, sondern eine ausdrückliche schriftliche Wiederholung der Schiedsabrede für erforderlich. Von einem Pall, in dem an eine wirksame Schiedsklausel überhaupt nicht zu denken ist, kann bei dieser Sachlage keine Bede sein.
III.
Das Pehlen einer formgültigen Abrede ist nach allem kein Grund, die Anerkennung und Vollstreckung des Schiedsspruchs zu versagen. Die Antragsgegnerin sieht einen der-
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artigen Grund aber auch in der Besetzung des Schiedsgerichts, weil diese keine Entscheidung durch unabhängige und unparteiische Schiedsrichter gewährleiste.
Y/ao sie hierfür anführt, gibt nach jugoslawischem Recht zweifellos keinen Grund, aus dem sie die Nichtigkeitserklärung des Schiedsspruchs beantragen könnte.
Die Präge kann nur sein, ob aus diesem Grunde die Anerkennung des Schiedsspruchs gegen die guten Sitten oder die öffentliche Ordnung in der Bundesrepublik verstoßen würde-(§ 1044 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).
Die Antragsgegnerin will das bejaht wissen und beruft sich hierfür auf das Urteil des erkennenden Senats in BGHZ 51, 255* Wie dort ausgesprochen ist, ist eine Abrede nichtig, nach der ein nur aus ’fitgliedern eines Vereins bestehendes Schiedsgericht über Streitigkeiten zwischen Vereinsmitgliedern und Nichtmitgliedern zu entscheiden hat; ein von einem solchen Schiedsgericht erlassener Schiedsspruch unterliegt grundsätzlich der Aufhebunguklage auf Grund des § 1041 Abs. 1 Nr. 1 ZPO; ob seine Anerkennung auch gegen die öffentliche Ordnung verstoßen würde (§ 1041 Abs. 1 Nr. 2 ZPO), hatte der Senat offen gelassen.
Au? dieses Urteil kann sich die Antragsgegnerin' nicht mit Erfolg berufen. Sie hat nicht vorgetragen, daß die Schiedsrichter einem Verein oder Verband angehörten, dem auch die Antragstellerin angehörte. Dafür ergibt sich aus dem Schiedsspruch nicht das Geringste; Vorsitzender war ein ehemaliger Professor der juristischen Pakültät der Universität Belgrad, Beisitzer waren der
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Generaldirektor des Unternehmens G	und	der
"Berater" der Nationalbank Jugoslawiens.
3s besagt ferner nichts gegen die Unabhängigkeit der Schiedsrichter, daß 3ie aus einer vom Vorstand der Bundeswirtschaftskammer aufgestellten Liste gewählt werden (Art. 2 Abc. 2 des "Reglements" des Schiedsgerichts; vgl. hierzu auch die Entscheidung des Schweizerischen Bundesgerichts BGS 84 X 39).
Ebenso ist kein die Anwendung des § 1041 Abs. 2 Nr. 2 ZPO rechtfertigendes Bedenken daraus zu entnehmen, daß nach dem Reglement (vgl. Art. 16 und 17), falls über die Zuständigkeit des Schiedsgerichts Streit entsteht, ein erweiterter Senat, dem der Präsident und der Vizepräsident der Arbitrage angehören, über diesen Streitpunkt zu entscheiden hat und hier entschieden hat. Biese Entscheidung ist nur vorläufig, da ; das staatliche Gericht nachprüft, ob ein gültiger Schieds-vertrag und damit die Zuständigkeit des Schiedsgerichts gegeben ist (vgl. oben II 3).
Die Antragsgegnerin weist schließlich darauf hin, daß die Schiedsrichter "einer staatlichen jugoslawischen Organisation angehörten oder ihr naheständen". Aus diesem recht unbestimmten Vorbringen ist nicht zu ersehen, in welohen Tatsachen die Antragsgegnerin die Umstände erblickt, auf Grund deren sie die Schiedsrichter für ungeeignet hält, unparteiisch zu entscheiden. YYie der Schriftsatz der.Antragsgegnerin vom 28. Mai 1969 deutlich macht, hält sie allgemein die in osteuropäischen Ländern mit gelenkter \Yirtschaft bei öffentlichen Institutionen (s.B. Handelskammern) gebildeten ständigen
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Schiedsgerichte nicht für unabhängig und unparteiisch mit der Polge, daß eine Anerkennung ihrer Schiedssprüche durch ein deutsches Gericht gegen die öffentliche Ordnung in der Bundesrepublik verstoßen würde; die Antragsgegnerin sagt, diese Schiedsgerichte hätten nicht die Aufgabe unparteiischer Rechtsprechung, sie seien vielmehr staatliche Organe, die dafür zu sorgen hätten, daß die von ihrem Staat der Wirtschaft gestellten Aufgaben erfüllt würden.
Hach Ansicht des Senats geht es jedoch nicht an, Schiedssprüche der ständigen Schiedsgerichte in osteuropäischen Ländern schon mit Rücksicht auf das dort herrschende System der staatlich gelenkten V/irtschaft in Deutschland auf Grund des § 1044 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nicht anzuerkennen. Da es nach dieser Vorschrift darauf ankommt, ob die Anerkennung des Schiedsspruchs gegen die öffentliche Ordnung verstoßen würde, ist die Lage in Betracht zu ziehen, die in dem Zeitpunkt gegeben ist, in dem über die Anerkennung zu entscheiden ist (vgl. 3GHZ 50, 89, 97). Insofern kann das unter I erwähnte Europäische Übereinkommen vom 21. April 1961 nicht außer Acht gelassen worden. Seine Bedeutung liegt gerade auf dem Gebiet des Ost-West-Handels (vgl. Baurabach aaö Einleitung IV 2 D und Sehlußanhang VI S. 2047). In ihm sind ständige Schiedsgerichte vor-gesehen.Als das Abkommen in Kraft trat (im Verhältnis zu Jugoslawien am 25. Januar 1965), waren Einrichtung und Besetzung der in Jugoslawien und anderen osteuropäischen Ländern bei Handelskammern und entsprechenden Stellen eingesetzten ständigen Schiedsgerichte längst bekannt. Rechtsprechung und Schrifttum .
H
hatten sich mit diesen Schiedsgerichten befaßt (vgl.
 25.B. OLG Frankfurt AV/D I960, 217; Habscheid NJW 1962, 5; KTS 60, 176, 181; 1964, 146, 150, 164 f). Das Reglement, nach dem das Schiedsgericht im vorliegenden Fall verfahren ist, stammt aus dem Jahre 1958.
Hat aber die Bundesrepublik in Kenntnis der Lage in den osteuropäischen Staaten das ständige Schiedsgerichte vorsehende Europäische Übereinkommen in Kraft gesetzt, so ist es damit schlecht vereinbar, allgemein die Schiedssprüche der dort bestehenden ständigen Schiedsgerichte mit der Begründung nicht anzuerkennen, die Schiedssprüche seien wegen des dort gegebenen Einflusses des Staates auf alle Institutionen nicht von genügend unabhängigen Schiedsgerichten erlassen und ihre Anerkennung würde deshalb gegen die öffentliche Ordnung verstoßen (vgl. auch die angeführte Entscheidung des Schweizerischen Bundesgerichts, die einen Schiedsspruch der tschechoslowakischen Handelskammer betrifft). Mehr als den Hinweis auf die allgemeinen Zustände in Staat und 'Wirtschaft osteuropäischer Länder bringt aber die Antragsgegnerin im Grunde nicht vor; irgendwelche erheblichen Umstände des Einzelfalls, die gegen die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Schiedsgerichts sprächen, kann sie nicht aufzeigen. Auch dem Inhalt des Schiedsspruchs sind derartige Umstände nicht zu entnehmen.
IV.
Nach allem ist kein Grund vorhanden, aus dem nach § 1044 ZPO die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs
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abzulehneh und seine Anerkennung im Inland zu versagen wären.. Deshalb ist das angefochtene Urteil aufzuheben und das Urteil des Landgerichts wiederherzustellen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 97 ZPO.
Bietschei	Erbel
 Pinke
Meyer
 Schmidt