Sie beruft sich weiter auf die Allgemeinen Lieferbedingungen für Erzeugnisse und Leistungen der Elektroindustrie (ZVEI), die nach ihrer Darstellung Vertragsinhalt geworden sind. Die Klägerin habe annehmen dürfen, daß sie der Beklagten bekannt gewesen seien. Diesen Antrag habe die Beklagte durch ihr Schreiben vom 4- Juni 1956 angenommen und damit auch den von der Klägerin vörgeschlagenen Lieferbedingungen zuge-otimmtj so habe die Klägerin nach Treu und Glauben die vorbehaltlose Annahme ihres Angebots auffassen dürfen. 1) Die Revision meint im Gegensatz zura Berufungsgericht, die ZVEI seien nicht Bestandteil des Vertragsangebots der Klägerin gewesen. Die Beklagte habe bestritten, daß die ZVEI ganz allgemein dem Geschäftsverkehr zugrundegelegt würden, Das Berufungsgericht habe demnach nicht davon ausgehen dürfen, daß die ZVEI im Verkehr verbreitet seien, ohne diese Feststellung näher zu begründen. Deshalb sei auch die Annahme des Berufungsgerichts nicht gerechtfertigt, die Klägerin habe annohraen können, daß die ZVEI der Beklagten bekannt seien. Das Berufungsgericht hat nicht angenommen, daß die ZVEI bei Lieferungen der Elektroindustrie "ganz allgemein zugrundegelegt würden", sondern daß sie "im Verkehr verbreitet" seien. Jedenfalls ergeben die Feststellungen des Berufungsgerichts, daß die Klägerin deutlich ihren Willen zu dem Ausdruck gebracht hat, die Vertragsbeziehungen der Parteien den ZVEI zu unterwerfen. Das Berufungsgericht nimmt weiter an, daß die Klägerin erv/arten durfte, die Beklagte werde, wenn sie den Inhalt der ZVEI nicht kenne, sich nach deren Inhalt erkundigen oder ihrer Anwendung widersprechen, wenn sie sie nicht gelten lassen wollte. Diese Erwägung ist rechtlich nicht zu beanstanden und rechtfertigt die Feststellung, die Klägerin habe erwarten dürfen, daß die Beklagte nichts gegen die Anwendung der ZVEI einwenden wollte, da sie nichts Derartiges geäußert hat (vgl. 2) Die Revision wendet sich gegen die Bemerkung des Berufungsgerichts, daß das Angebot vom 28. Juni 1956 angenommen hat, erblickt das Berufungsgericht vielmehr in dem - ebenfalls den Hinweis auf die ZVEI enthaltenden - Schreiben der Klägerin vom 25. März 1956 sehen; eine gewisse Überlegungs-frist für die Beklagte auf dieses nach Mitteilung der Klägerin vom 25. Das Berufungsgericht war demnach nicht gehalten, in dem Schreiben der Beklagten vom 4. Juni 1956 als Annahme einer Vertragsofferte steht auch nicht im V/ege, daß diese Bestellung weder das Schreiben der Klägerin von 25. Juni 1956 ergibt sich deutlich, daß sie sich auf das Schreiben der Klägerin vom 25. Oktober I960 unwidersprochen vorgetragen hat, den im April und Mai 1956 mündlich erörterten und auf dem von der Beklagten dem '■■Gericht eingereichten Angebot vom 28. Juni 1956 deckte sich demnach mit dem Inhalt des von der Klägerin mit Schreiben vom 25. Juni 1956, in dem das Berufungsgericht die Annahme des Antrags der Klägerin sieht, sind die Verkaufs- und Lieferungsbedingungen der Beklagten abgedruckt. Bas Berufungsgericht führt aus, daß die Klägerin hieraus nicht habe folgern können, die Beklagte wolle diese Bedingungen, welche die Lieferungen der Beklagten an ihre Abnehmer regeln, dem Geschäft mit der Klägerin zugrundelegen, bei dem es sich umgekehrt um eine Lieferung anJdie. Aus dem Abdruck der Verkaufs- und Lieferungsbedingungen auf der Rückseite der Bestellung habe die Klägerin deshalb nichts dafür entnehmen können, daß die Beklagte mit den ZVBI nicht einverstanden sei. Juni 1957, aus dem sie herleiten will, daß sich die Geschäftsbedingungen des Verkäufers und des Käufers aufhöben, wenn jede Vertragspar-tei auf ihre Verkaufs- und Lieferungsbedingungen Bezug nehno. Die Revision bezv/eifelt nicht, daß die Beklagte nach dem Inhalt der ZVEI keine Schadens ersatzanspriiehe hat und überhaupt gegen den Anspruch der Klägerin auf Bezahlung der Lieferung und des Einbaus der elektrischen Steuerung nicht mit Forderungen irgendwelcher Art aufrechnen kann. Das Berufungsgericht führt noch aus, daß gegen die Gültigkeit der in den ZVEI enthaltenen Haftungsbeschränkung keine Einwendungen zu erheben sind. Solche Ansprüche hat die Beklagte bis auf das von ihr beanstandete Öldruckventil (unten zu IV) nicht erhoben (vgl. Die Klägerin hat nachträglich ein neues Öldruckventil geliefert, nachdem die Beklagte mitgeteilt hatte, daß das ursprünglich angebrachte Öldruckventil nicht ordnungsgemäß arbeite. Ein Recht zur Zurückbehaltung oder eine Aufrechnungs-befugnis bestehen auch insoweit nicht, wie das Berufungsgericht rechtlich einwandfrei ausführt, weil auch dem Kauf des.'CMruckventilo die ZVEI zugrundegelegt worden sind. Das Berufungsgericht nimmt demnach mit Recht an, daß die Beklagte verpflichtet ist, den Kaufpreis für das Öldruckventil zu zahlen.
VII ZP, 32/61 Verkündet an 5. November 1962 JustizoberSekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit der Firma HWKEHKHfi Hydrotec^isch^Maschinen- und Metallwarenfabrik GmbH, Str. 4H» vertreten durch ihren Geschäft führer, ebenda, Beklagter, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin - Prozeßbevollmlichtigter: Rechtsanwalt MB - gegen dyM?irma Iv]gy^-Steu^ung und B: Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 29. Oktober 1962 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Winkelmann, Rietschel, Irhei, Hubert Meyer und Br. Finke für Recht erkannt: Bas Versäumnisurteil vom 25. Juni 1962 v/ird aufrechterhalten. Bie Beklagte hat auch die weiteren Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin baut Elektrosteuerungen. Die Beklagte stellt die von ihr erfundene Presse ’’Hydroriegat" her, mit der Bleche verformt werden. Pur diese Presse lieferte die Klägerin der Beklagten im Jahre 1956, nachdem die Parteien mündlich und schriftlich verhandelt hatten, eine elektrische Steuerungsanlage und brachte sie an der damals in Bau befindlichen Presse an. Über die Lieferung und den Einbau der Steuerung erteil te die Klägerin mehrere Rechnungen im Gesamtbeträge von 5.508,05 DM» Sie lieferte weiter Ende 1957 ein Öldruckventil und berechnete dafür 807,95 DM (787,50 DM Kaufpreis, 5 DM Verpackung, 15,45 DM Kosten für Nachnahmesendung). Die genannten Beträge, insgesamt also 6.316 DM nebst Zinsen, verlangt die Klägerin im vorliegenden Rechtsstreit Die Beklagte hat geltend gemacht, die Klägerin habe mangelhaft geliefert. Dadurch seien Schäden entstanden, für die ihr die Klägerin hafte. Sie hat mit ihrem Schadens ersatzanspruch aufgerechnet. Die Klägerin hat behauptet, fehlerfrei geliefert zu haben. Sie beruft sich weiter auf die Allgemeinen Lieferbedingungen für Erzeugnisse und Leistungen der Elektroindustrie (ZVEI), die nach ihrer Darstellung Vertragsinhalt geworden sind. Nach diesen Bedingungen seien Schadens ersatsansprüche ausgeschlossen und dürfe die Beklagte überhaupt mit irgendwelchen Gegenansprüchen nicht aufrechnen. Die Beklagte leugnet, daß die Geltung der ZVEI vereinbart worden sei. Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Die Revision der Beklagten ist durch Versäumnisurteil vom 25. Juni 1962 zurückgewiesen worden. Die Beklagte hat Einspruch eingelegt und beantragt, unter Aufhebung des Vorsäumnisurteils und der Urteile der Vorinstanzen die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, das Versäumnis-urteil aufrechtzuerhalten. Entscheidungsgründe: Der Einspruch gegen das Versäumnisurteil ist formund fristgerecht eingelegt worden; er kann aber keinen Erfolg haben. I. Das Berufungsgericht stellt eine Vereinbarung der Parteien fest, daß für die vertraglichen Beziehungen die ZVEI gelten sollten. Auf diese Lieferbedingungen habe sich die Klägerin in ihrem Angebotsschreiben vom 28. März 1956 und in ihren weiteren Schreiben vom 25. und 25- Mai .1956 bezogen. Alle Schreiben enthielten auf der ersten Seite vorn den über dem unteren Rand gedruckten Vermerk: Unsere Lieferungen erfolgen nach den "Allgemeinen Lieferbedingungen für Erzeugnisse und Leistungen der Elektroindustrie”. Damit seien diese Bedingungen, obschon die Klägerin sie dem Schreiben vom 28. März 1956 nicht beigefügt habe, zu dem Bestandteil des Angebots geworden. Die ZVEI seien für die gesamte Elektroindustrie ausgearbeitet worden und im Verkehr verbreitet. Die Klägerin habe annehmen dürfen, daß sie der Beklagten bekannt gewesen seien. Die Beklagte habe sich sagen müssen, daß die Klägerin ihr den Text der ZVEI auf Grund dieser Annahme und in der Erwartung nicht übermittelt habe, die Beklagte werde sich notfalls nach dem Inhalt der ZVEI erkundigen oder ihrer Anwendung widersprechen, wenn sie sie nicht ohne Kenntnisnahme gelten lassen wolle. Das Angebot vom 28. März 1956 sei in der folgenden Zeit nicht erloschen. Im April und Mai 1956 hätten die Par-teien wiederholt Einzelheiten der angebotenen Steuerungsanlage besprochen. Am 23. Mai 1956 habe die Klägerin verschiedene.' Punkte schriftlich erläutert. Ira Schreiben vom 25« Mai 1956 habe die Klägerin ausdrücklich auf das Angebot vom 28. März 1956 Bezug genommen und raitgeteilt, sie glaube jetzt die endgültige Lösung gefunden zu haben. Das sei dahin zu verstehen, daß das in der Zwischenzeit aufrecht erhaltene Angebot vom 28. März 1956 nunmehr in der abschließend erarbeiteten Gestalt zur Annahme unterbreitet werde. Diesen Antrag habe die Beklagte durch ihr Schreiben vom 4- Juni 1956 angenommen und damit auch den von der Klägerin vörgeschlagenen Lieferbedingungen zuge-otimmtj so habe die Klägerin nach Treu und Glauben die vorbehaltlose Annahme ihres Angebots auffassen dürfen. II. Die Revision greift die Auffassung des Berufungsgerichts, daß die ZVEI als Vertragsinhalt vereinbart worden seien, mit verschiedenen Rügen an. Sie sind nicht begründet. 1) Die Revision meint im Gegensatz zura Berufungsgericht, die ZVEI seien nicht Bestandteil des Vertragsangebots der Klägerin gewesen. Die Beklagte habe bestritten, daß die ZVEI ganz allgemein dem Geschäftsverkehr zugrundegelegt würden, Das Berufungsgericht habe demnach nicht davon ausgehen dürfen, daß die ZVEI im Verkehr verbreitet seien, ohne diese Feststellung näher zu begründen. Deshalb sei auch die Annahme des Berufungsgerichts nicht gerechtfertigt, die Klägerin habe annohraen können, daß die ZVEI der Beklagten bekannt seien. Die Rüge ist nicht begründet. Das Berufungsgericht hat nicht angenommen, daß die ZVEI bei Lieferungen der Elektroindustrie "ganz allgemein zugrundegelegt würden", sondern daß sie "im Verkehr verbreitet" seien. Daß letzteres von der Beklagten bestritten worden wäre, belegt die Revision nicht. Darauf kommt es aber nicht einmal entscheidend an. Jedenfalls ergeben die Feststellungen des Berufungsgerichts, daß die Klägerin deutlich ihren Willen zu dem Ausdruck gebracht hat, die Vertragsbeziehungen der Parteien den ZVEI zu unterwerfen. Das Berufungsgericht nimmt weiter an, daß die Klägerin erv/arten durfte, die Beklagte werde, wenn sie den Inhalt der ZVEI nicht kenne, sich nach deren Inhalt erkundigen oder ihrer Anwendung widersprechen, wenn sie sie nicht gelten lassen wollte. Diese Erwägung ist rechtlich nicht zu beanstanden und rechtfertigt die Feststellung, die Klägerin habe erwarten dürfen, daß die Beklagte nichts gegen die Anwendung der ZVEI einwenden wollte, da sie nichts Derartiges geäußert hat (vgl. BGHZ 7, 187, 191). 2) Die Revision wendet sich gegen die Bemerkung des Berufungsgerichts, daß das Angebot vom 28. März 1956 nicht erloschen sei. Sie führt aus, ein Vertrag durch Annahme dieses Angebots sei schon deshalb nicht zustande gekommen, weil die Annahme nicht rechtzeitig (§ 147 Abs. 2 BGB) erklärt worden sei. Das Berufungsurteil ist indessen nicht dahin zu verstehen, daß die Beklagte am 4. Juni 1956 das Angebot der Klägerin vom 28. März 1956 angenommen habe und daß auf diese Weise der Vertrag zustande gekommen sei. Das Ange~ bot, welches die Beklagte am 4. Juni 1956 angenommen hat, erblickt das Berufungsgericht vielmehr in dem - ebenfalls den Hinweis auf die ZVEI enthaltenden - Schreiben der Klägerin vom 25. Mai 1956, wie die Ausführungen Seite 9 unton, 10 oben des Berufungsurteils zweifelsfrei ergeben. Das Berufungsgericht konnte ohne Rcchtsfehler in der Bestellung der Beklagten vom 4. Juni 1956 ebensogut eine rechtzeitige Annahme des - in der Zwischenzeit, insbesondere mit Schreiben vom 25. Mai 1956, modifizierten -Angebots vom 28. März 1956 sehen; eine gewisse Überlegungs-frist für die Beklagte auf dieses nach Mitteilung der Klägerin vom 25. Mai 1956 die endgültige Lösung der elektrischen Steuerung enthaltende Angebot war in Rechnung zu stellen. Das Berufungsgericht war demnach nicht gehalten, in dem Schreiben der Beklagten vom 4. Juni 1956, wie die Revision es will, ein Vertragsangebot zu sehen, das dann die Klägerin durch Lieferung angenommen hätte. 5) Der Y/ertung der Bestellung der Beklagten vom 4. Juni 1956 als Annahme einer Vertragsofferte steht auch nicht im V/ege, daß diese Bestellung weder das Schreiben der Klägerin von 25. Mai 1956 noch das darin in Bezug genommene Angebot vom 28. Marz 1956 erwähnt. Aus dem Inhalt der Bestellung vom 4. Juni 1956 ergibt sich deutlich, daß sie sich auf das Schreiben der Klägerin vom 25. Mai 1956 bezog, in dem das Berufungsgericht den endgültigen Vertragsantrag sieht. Bas geht aus den Preisen hervor, zu denen die Beklagte bestellt hat. Sie entsprechen den von der Klägerin mitgcteilten, und zwar teils den schon im Angebot vom 20. März 1956 enthaltenen, teils, wie die Klägerin im Schriftsatz vom 27. Oktober I960 unwidersprochen vorgetragen hat, den im April und Mai 1956 mündlich erörterten und auf dem von der Beklagten dem '■■Gericht eingereichten Angebot vom 28. März 1956 mit Bleistift vermerkten Änderungen, teils (Preis des Schaltschranks) dem im Schreibender Klägerin vom 25. Mai 1956 genannten Betrag von 1.659 DH. Die Bestellung vom 4. Juni 1956 deckte sich demnach mit dem Inhalt des von der Klägerin mit Schreiben vom 25. Mai 1956 "in der abschließend erarbeiteten Gestalt" (S. 9 Blf) gemachten Angebot. 4) Auf der Rückseite des Schreibens der Beklagten vom 4. Juni 1956, in dem das Berufungsgericht die Annahme des Antrags der Klägerin sieht, sind die Verkaufs- und Lieferungsbedingungen der Beklagten abgedruckt. Bas Berufungsgericht führt aus, daß die Klägerin hieraus nicht habe folgern können, die Beklagte wolle diese Bedingungen, welche die Lieferungen der Beklagten an ihre Abnehmer regeln, dem Geschäft mit der Klägerin zugrundelegen, bei dem es sich umgekehrt um eine Lieferung anJdie. Beklagte handelte. Aus dem Abdruck der Verkaufs- und Lieferungsbedingungen auf der Rückseite der Bestellung habe die Klägerin deshalb nichts dafür entnehmen können, daß die Beklagte mit den ZVBI nicht einverstanden sei. 8 Diese Beurteilung ist durchaus zutreffend. Ihr gegenüber beruft sich die Revision zu Unrecht auf das Urteil des Bundesgerichtshof s VIII ZR 257/56 vom 25. Juni 1957, aus dem sie herleiten will, daß sich die Geschäftsbedingungen des Verkäufers und des Käufers aufhöben, wenn jede Vertragspar-tei auf ihre Verkaufs- und Lieferungsbedingungen Bezug nehno. In dem dort entschiedenen Pall hatte sich der Käufer nicht auf seine gegenüber seinen Abnehmern verv/andten, sondern auf solche Geschäftsbedingungen berufen, die er bei Lieferungen an ihn, also beim Einkauf, verwandte (vgl. den vollständigen Abdruck des Urteils in WM 1957, 1064). III. Danach hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler angenommen, daß die ZVEI Vertragsinhalt geworden sind. Die Revision bezv/eifelt nicht, daß die Beklagte nach dem Inhalt der ZVEI keine Schadens ersatzanspriiehe hat und überhaupt gegen den Anspruch der Klägerin auf Bezahlung der Lieferung und des Einbaus der elektrischen Steuerung nicht mit Forderungen irgendwelcher Art aufrechnen kann. Das Berufungsgericht führt noch aus, daß gegen die Gültigkeit der in den ZVEI enthaltenen Haftungsbeschränkung keine Einwendungen zu erheben sind. Dem ist zuzustim-nen. Zwar sind Ansprüche auf Schadensersatz, Wandelung und Minderung ausgeschlossen. Doch sind mangelhafte Teile auszubessern oder neu zu liefern^ ferner hat der Besteller ein Rücktrittsrecht, v/enn der Lieferer eine ihm gesetzte angemessene Frist zur Behebung oder Beseitigung eines Mangels durch sein Verschulden fristlos verstreichen läßt. Die - 9 Rechte des Bestellers sind danach nicht so weitgehend beschränkt, daß die Regelung der Mängelhaftung in der ZVEI als sittenwidrig (§ 158 BGB) oder mißbräuchlich (§ 242 BGB) bezeichnet werden könnte. Nach den ZVBI kann der Besteller ferner gegenüber dem Zahlungsanspruch ein Zurückbehaltungsrecht wegen ihm zustehender Gegenansprüche nicht ausüben und mit ihnen nicht aufrechnen. Auch eine solche Bestimmung kann in Allgemeinen Geschäftsbedingungen rechtswirksam getroffen v/erden (vgl. BGH VIII ZR 314/56 vom 26. November 1957 = BB 1958, 133). Je nach Lage des einzelnen Palles kann allerdings die Berufung auf eine solche Klausel eine unzulässige Rechtsaus-übung darstellen (BGH VII ZR 277/56 vom 9- Mai 1957)« Umstände, die eine solche Annahme rechtfertigen könnten, hat aber die Beklagte nicht vorgetragen. Zudem würde die Klausel erst eingreifen, wenn die Beklagte die Rechte geltend gemacht hätte, die ihr nach den ZVEI an sich zustehen, also den Anspruch auf Nachbesserung und das bei dessen Nichterfüllung vorgesehene Rücktrittsrecht. Solche Ansprüche hat die Beklagte bis auf das von ihr beanstandete Öldruckventil (unten zu IV) nicht erhoben (vgl. S. 11 unten BU). Die Revision wendet gegen die Gültigkeit der Haftungsbeschränkung und des Ausschlusses von Zurückbehaltungsrecht und Aufrechnung auch nichts ein. Demnach ist der Anspruch der Klägerin auf Vergütung für den Schaltschrank mit Zubehör und den Einbau dieser Sachen begründet. Gegen die Höhe des dafür verlangten Betrages von 5.508,05 UM hat die Beklagte nichts eingjev/andt. ■■*>'\**wm 10 - IV. Die Klägerin hat nachträglich ein neues Öldruckventil geliefert, nachdem die Beklagte mitgeteilt hatte, daß das ursprünglich angebrachte Öldruckventil nicht ordnungsgemäß arbeite. Das Berufungsgericht stellt fest, daß die Beklagte das Ventil nicht unentgeltlich als Brsatzstück bezogen, son dern es gekauft habe. Diese Feststellung beruht auf der tat richterlichen Würdigung des über den Austausch des Ventils geführten Schriftwechsels, läßt keinen Rechtsfehler erkennen und wird von der Revision nicht angegriffen. Ein Recht zur Zurückbehaltung oder eine Aufrechnungs-befugnis bestehen auch insoweit nicht, wie das Berufungsgericht rechtlich einwandfrei ausführt, weil auch dem Kauf des.'CMruckventilo die ZVEI zugrundegelegt worden sind. Das Berufungsgericht nimmt demnach mit Recht an, daß die Beklagte verpflichtet ist, den Kaufpreis für das Öldruckventil zu zahlen. Auch die Verpflichtung zur Zahlung der für Verpackung und durch Nachnahmesendung entstandenen Kosten bejaht das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler. V. Die Rügen der Revision sind demnach unbegründet. Das Berufungsurteil enthält auch sonst keinen die Beklagte benachteiligenden Hechtsfehier. zurttckvreisende Versaumnisnrteil 545 'Satz 1 2P0)-. jDaher ist das di auf r e cht z u erha11 e Hey lg' -3n (.§§■ h" 3r, Winkelmann Hietschei Br bei Meyer ' Pinke . ■ * yi'j'' ' ■ r ■. - -V . . 7~ys