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BGH · Yll ZR 32/60

Gericht: BGH · Aktenzeichen: Yll ZR 32/60

Er erfaßte den Fußgänger vielmehr mit der rechten vorderen Seitä des Wagens und schleuderte ihn auf die Fahrbahn, Rahn ist am 30, September 1955 an den Folgen der bei dem Unfall erlittenen Verletzungen gestorben. Mit der Klage macht sie die nach § 87 a des Bundesbeamtengesetzes auf eie übergegangenen Ansprüche der Hinterbliebenen gegen die Beklagten geltend« Sie hat im ersten Rechtszug von ihnen als Gesamtschuldnern 1,140,30 DM verlangt« Die Beklagten haben um Abweisung der Klage gebeten und geltend gemacht: Den Oberregierungsrat R^p treffe ein Mitverschulden an dem Unfall, das mindestens mit 3/10 zu bewerten sei. Io Nach Ansicht des Berufungsgerichts hat sich der Beklagte Arnold in mehrfacher Hinsicht schuldhaft verkehrswidrig verhalten und hierdurch den Zusammenstoß mit dem die Straße überquerenden Oberregierungsrat Bahn verursacht. Dieser ist, wie das Berufungsgericht feststellt, von dem Lieferwagen der Beklagten erfaßt worden, als 6r die Mitte der 10 m breiten Fahrbahn schon überschritten hatte uhd sich bereits kurz vor der Mitte der für den Beklagten Arnold 4HH linken Fahrbahnhälfte befand« Bas Berufungsgericht wit?ft dem Beklagten Arnold 2^HByor> daß er entgegen dem Gebot des § 8 Abs. 2 StVO die linke Seite der Straße befahren hat, obwohl, deren Mitte teils durch eine Nagelreihe teils durch eine unterbrochene weiße Linie gekennzeichnet war. Ferner hat daa Berufungsgericht dem Fahrer zur Last gelegt, daß er nicht die ab» geblendeten Scheinwerfer eingeschaltet hatte, sondern mit Standlicht gefahren ist und daß seine Geschwindigkeit von 50 bis 60 km/st zu hoch war (§ 9 StVO). Es ist daher zu dem Ergebnis gekommen, daß der Fahrer des Lieferwagens nach §§ 825 ff BGB und der Beklagte Karl MflHB als dessen Halter jedenfalls nach § 7 StVG für den entstandenen Schaden einzustehen haben. Ob es hierbei die Beweislast verkannt hat, wie die Revision meint, kann auf sich beruhen, denn auf diese Behauptung der Beklagten kam es nach den weiteren Feststellungen des Berufungsgerichts für die Entscheidung des Rechtsstreits gar nicht an. Das Berufungsgericht hat im Augenscheinstermin an Ort und Steile festgestellt $ daß Arnold selbst dann, wenn vor dem Uhrengeschäft Drecker Fahrzeuge geparkt haben, keinen Anlaß gehabt hätte, auf die- linke Seite der Straße zu fahren, daß ihm vielmehr auch ohne Benutzung der linken Fahrbahnhälfte genügend Flatz zur Verfügung gestanden hätte, an diesen Fahrzeugen vorbeizufahren. Br darf nicht über die Fahrbahn gehen, wenn er dadurch ein herankommendes Fahrzeug in seiner freien Fahrt behindert« Das Berufungsgericht hat sich nicht davon überzeugen können, daß R^l^diese seine ^Pflichten verletzt hato Es hält die schriftliche Erklärung Rahns, er habe vor dem Betreten der Straße nach rechts und links Umschau gehalten und die Fahrbahn frei gefunden, nicht für widerlegt und hat ausgeführt: Die Zeugin Schmidt habe von ihrem Standort aus nicht sehen können, ob R^Bschon frühzeitig von der Möglichkeit Gebrauch gemacht habe, nach links in die Stapenhor st Straße zu sehen« Wenn er bei den Blicken nach links den nur mit Standlicht beleuchteten Lieferwagen "nicht als in gefährlicher Nähe befindlich bemerkt haben" sollte9 so könne ihm dies nicht als Sorgfaltsverletzung angerechnet werden« Dabei hat dae Berufungsgericht mit Hecht auch berücksichtigt, daß als er von äem Vagen der Beklagten angefahren wurde, die Mitte der Fahrbahn schon*ein guteb Stück überschritten hätte« Bei der Breite der Straße durfte sie vor einem von links herankom- menden Fahrzeug dann Überschreiten» wenn er die Gewißheit haben konnte, daß er die Mitte der Fahrbahn noch vor dem Eintreffen dieses Fahrzeugs erreichen und den Fahrer dieses Fahrzeugs nicht in seiner freien Fahrt behindern wird. Soweit die Revision in diesem Zusammenhang geltend macht, habe für den Fahrer des Lieferwagens eine plötzliche Gefahrenlage geschaffen, übersieht sie, daß hierfür nach den Feststellungen des Berufungsgerichts kein Beweis erbracht ist. In einer weiteren'bnur hilfsweise gegebenen Begründung hat dae Berufungsgericht eine Mitschuld des unterstellt und bei der ^Abwägung der für den Unfall ursächlichen Umstände (§ 254 BGB) ausgeführt, die von den Beklagten zu vertretende Betriebsgefahr des Lieferwagens und das ganz erhebliche Verschulden des Fahrers überwie- Ob dieser Hilfserwägung rechtliche Bedenken entgegenstehen, kann auf sich beruhen, denn die Hauptbegründung, mit der das Berufungsgericht ein Mitverschulden des verneint, hält jedenfalls.einer rechtlichen Prüfung stand und sie allein trägt schon die angefachtene Entscheidung» Wie das Berufungsgericht die einzelnen St.euerbeträge festgestellt hat, kann auf sich beruhen, denn eine Nachprüfung dieser Beträge ergibt, daß eie ^insgesamt geringer sind, als die aus den Steuertabellen sich ergebenden Sätze» Die Beklagten sind daher durch einen etwaigen Rechtsfehler des Berufungsgerichts nicht beschwert» Mit ihrem letzten Angriff wendet sich die Revision dagegen, daß das Berufungsgericht den Beklagten die ge«» samten Kosten des ersten Rechtszüges auferlegt hat» Sie meint, das sei nicht gerechtfertigt, weil die Klage gegen Karl zweiten Rechtszug zu dem Teil zurückgenommen und im Übrigen praktisch vollständig abgewiesen worden sei. Das Berufungsgericht hat ersichtlich angenommen, daß die Hauptsache in diesem Punkte erledigt ist und daß die Beklagten nach § 91 a ZPO verpflichtet sind, insoweit die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Zitierte Normen: § 8 StVO § 254 BGB § 287 ZPO
KostenFahrbahnStraßeBerufungsgerichtArnoldFahrzeugHinterbliebeneKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

Yll ZR 32/60 Verkündet
 am 6* Dezember I960 Kriegl, JustizoberSekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
2191 083
Xm Kamen des Volkes In dem Rechtsstreit
1) des kaufmännischen Angestellten Arnold W^fcstraße
 in Bi
2) des Kaufmanns Kart UflMin	¥®^straße
 Beklagten, Berufungskläger und Kevisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr<
gegen
 die Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosen» Versicherung in Nürnberg, gesetzlich vertreten durch ihren Vorstand, dieser vertreten durch den Präsidenten des Landes* arbeitsamts Nordrhein-Westfalen,
 Straße®,
Klägerin, Berufungsbeklagte und Bevisionsbeklagte9 - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.l
hat' der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 6» Dezember I960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr«, Engels sowie der Bundesrichter Dr. KoE.Meyer, Hanebeck, Dr« Bode und Heinrich Meyer
 für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 7« Januar I960 wird zurückgewiesen«
Die Kosten der Revision werden den Beklagten auferlegt.
Von Recht8 wegen
 Tatbestands
Der Beklagte Arnold MflHHB befuhr am 20, September 1955 gegen 21,58 Uhr mit einem Lieferwagen (Opel Karawan), dessen,Halter der Beklagte Karl	die Stapen-
horststraße in Bielefeld in Richtung Wellensiek» Der Wagen war nur mit Standlicht beleuchtet und fuhr mit einer Geschwindigkeit von 50 bis 60 km/st, In Höhe der Grünstraße überquerte ein Fußgänger, der Oberregierungsrat Bernhard die StapenhorstStraße und zwar - aus der Fahrtrichtung des Beklagten gesehen - von rechts nach links. Als Arnold Mden Fußgänger etwa auf der Straßenmitte bemerkte, versuchte er, links an ihm vorbeizufahren« Das gelang ihm jedoch nicht. Er erfaßte den Fußgänger vielmehr mit der rechten vorderen Seitä des Wagens und schleuderte ihn auf die Fahrbahn, Rahn ist am 30, September 1955 an den Folgen der bei dem Unfall erlittenen Verletzungen gestorben.
Die Klägerin hat an die Hinterbliebenen des R^p - Witwe und vier Kinder - für die Zeit vom 1, Oktober bis 31o Dezember 1955 ein Sterbegeld und ab 1, Januar 1956 Hinterbliebenenbeafige gezahlt. Mit der Klage macht sie die nach § 87 a des Bundesbeamtengesetzes auf eie übergegangenen Ansprüche der Hinterbliebenen gegen die Beklagten geltend« Sie hat im ersten Rechtszug von ihnen als Gesamtschuldnern 1,140,30 DM verlangt«
Die Beklagten haben um Abweisung der Klage gebeten und geltend gemacht: Den Oberregierungsrat R^p treffe ein Mitverschulden an dem Unfall, das mindestens mit 3/10 zu bewerten sei. Dieses Mitverschulden müsse auf den Schadensersatzanspruch der Hinterbliebenen angerechnet werden.
Das .Landgericht hat der Klage stattgegeben.
Auf die Berufung der Beklagten und die Anschlußberu-fung der Klägerinmit der eie ihre Klageansprüche erhöht hat, hat das Oberlandesgericht folgendes Urteil erlassen:
‘•Unter Zurückweisung der Berufung und der Anschlußberufung im übrigen wird das am 10« Dezember 1937 verkündete Urteil der 4« Zivilkammer des Landgerichts in Bielefeld abgeändert:
Der Beklagte zu 1) wird verurteilt , an die Klägerin 9»78$,05 DU (i.B« neuntausendsiebenhundertundfünfundachtzig 5/100 DM) nebst 4 $ Zinsen seit dem 15» April 1958 zu zahlen«
Die Beklagten zu 1) und 2) werden ferner verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin weitere 7,58 DM nebst 4 io Zinsen seit dem 15« April 1958 zu zahlen«
Mit der weitergehenden Klage wird die Klägerin abgewiesen.
Die Kosten des ersten Bechtszugs haben die Beklagten zu tragen. Von den Kosten des zweiten ftechtszugee tragen ~ abgesehen von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten az 2), die der Klägerin auf er legt werden - die Klägerin 1/15 und der Beklagte zu 1)	14/15«11
Mit der Eevision verfolgen die Beklagten ihren Klage-abweisungsantrag weiter. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.
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Ent scheidungsgründe:
Io Nach Ansicht des Berufungsgerichts hat sich der Beklagte Arnold	in	mehrfacher Hinsicht schuldhaft
 verkehrswidrig verhalten und hierdurch den Zusammenstoß mit dem die Straße überquerenden Oberregierungsrat Bahn verursacht. Dieser ist, wie das Berufungsgericht feststellt, von dem Lieferwagen der Beklagten erfaßt worden, als 6r die Mitte der 10 m breiten Fahrbahn schon überschritten hatte uhd sich bereits kurz vor der Mitte der für den Beklagten Arnold 4HH linken Fahrbahnhälfte befand« Bas Berufungsgericht wit?ft dem Beklagten Arnold 2^HByor> daß er entgegen dem Gebot des § 8 Abs. 2 StVO die linke Seite der Straße befahren hat, obwohl, deren Mitte teils durch eine Nagelreihe teils durch eine unterbrochene weiße Linie gekennzeichnet war. Es hat wai^ ter angenommen, MflBHBhabe nicht versuchen dürfen, vor dem Fußgänger	izufahren, sondern habe rechts, also
 hinter ihm vorbeifahren müssen. Ferner hat daa Berufungsgericht dem Fahrer zur Last gelegt, daß er nicht die ab» geblendeten Scheinwerfer eingeschaltet hatte, sondern mit Standlicht gefahren ist und daß seine Geschwindigkeit von 50 bis 60 km/st zu hoch war (§ 9 StVO). Es ist daher zu dem Ergebnis gekommen, daß der Fahrer des Lieferwagens nach §§ 825 ff BGB und der Beklagte Karl MflHB als dessen Halter jedenfalls nach § 7 StVG für den entstandenen Schaden einzustehen haben.
Biese Ausführungen des Berufungsgerichts sind entgegen der Ansicht der Revision rechtlich nicht zu beanstanden.
 
1)	Die Eevision will ein Recht des Beklagten Arnold
 Benutzung der. linken Fahrbahn daraus herlei- • ten, daß der Fußgänger ihm die rechte Fahrbahn versperrt habe. Dabei setzt sich die Revision in Widerspruch zu dem eigenen Vorbringen der Beklagten, von dem auch das Berufungsgericht ausgeht . Hiernach war Oberregierungsrat Rg^ schon kurz vor der Straßenmitte angelangt, als Arnold uMHfeihn aus einer Entfernung von 25 m zu dem ersten Hai sah; Von diesem Sachverhalt ist im Revisionsrechtszug auszugehen. Dann kann aber keine Rede davon sein, daß Rahn dem Lieferwagen der Beklagten die rechte Fahrbahn ver~ sperrt habe.
2)	Die Behauptung der Beklagten« hinter der Kreuzung
 hätten vor dem Uhrengeschäft Drecker auf der rechten Straßenseite Fahrzeuge geparkt» hält das Berufungsgericht nicht für bewiesen. Ob es hierbei die Beweislast verkannt hat, wie die Revision meint, kann auf sich beruhen, denn auf diese Behauptung der Beklagten kam es nach den weiteren Feststellungen des Berufungsgerichts für die Entscheidung des Rechtsstreits gar nicht an. Das Berufungsgericht hat im Augenscheinstermin an Ort und Steile festgestellt $ daß Arnold	selbst	dann,	wenn	vor	dem	Uhrengeschäft
 Drecker Fahrzeuge geparkt haben, keinen Anlaß gehabt hätte, auf die- linke Seite der Straße zu fahren, daß ihm vielmehr auch ohne Benutzung der linken Fahrbahnhälfte genügend Flatz zur Verfügung gestanden hätte, an diesen Fahrzeugen vorbeizufahren.
Im übrigen hätte Arnold M^ü^die Leitlinie in der Mitte der Straße auch nur überfahren dürfen, wenn es ohne Gefährdung des Verkehrs hätte geschehen kennen (§3 Abs. * StVO und Anlage zur StVO A I c 4 a). Hier war aber der die
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Straße überquerende Fußgänger gefährdet, wenn der Wagen der Beklagten die Leitlinie überfuhr« Der Beklagte Arnold MflHüwar daher schon aus diesem Grunde verpflichtet, mit seinem Fahrzeug auf der rechten Straßenseite zu bleiben»
3)	Auch die weiteren Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht die Haftung der Beklagten bejaht hat, lassen keinen Rechtsfehler erkennen»
IIo Ebensowenig ist zu beanstanden, daß das Berufungsgericht ein Mitverschulden des Oberregierungsrats Rahn nicht für bewiesen hält«
Daß es die Pflichten verkannt habe, die Rahn oblagen, als er die Straße überquerte (§§ 37, 1 StVO}, kann der Revision nicht zugegeben werden. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß ein Fußgänger, der die Fahrbahn Überqueren will, auf den Fahrzeugverkehr achten und in seinem Verhalten auf ihn Rücksicht nehmen muß.
Br darf nicht über die Fahrbahn gehen, wenn er dadurch ein herankommendes Fahrzeug in seiner freien Fahrt behindert« Das Berufungsgericht hat sich nicht davon überzeugen können, daß R^l^diese seine ^Pflichten verletzt hato Es hält die schriftliche Erklärung Rahns, er habe vor dem Betreten der Straße nach rechts und links Umschau gehalten und die Fahrbahn frei gefunden, nicht für widerlegt und hat ausgeführt: Die Zeugin Schmidt habe von ihrem Standort aus nicht sehen können, ob R^Bschon frühzeitig von der Möglichkeit Gebrauch gemacht habe, nach links in die
 Stapenhor st Straße zu sehen« Wenn er bei den Blicken nach links den nur mit Standlicht beleuchteten Lieferwagen "nicht als in gefährlicher Nähe befindlich bemerkt haben"
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sollte9 so könne ihm dies nicht als Sorgfaltsverletzung angerechnet werden« Dabei hat dae Berufungsgericht mit Hecht auch berücksichtigt, daß	als	er	von	äem Vagen
 der Beklagten angefahren wurde, die Mitte der Fahrbahn schon*ein guteb Stück überschritten hätte« Bei der Breite der Straße durfte	sie	vor	einem	von	links	herankom-
menden Fahrzeug dann Überschreiten» wenn er die Gewißheit haben konnte, daß er die Mitte der Fahrbahn noch vor dem Eintreffen dieses Fahrzeugs erreichen und den Fahrer dieses Fahrzeugs nicht in seiner freien Fahrt behindern wird.	könnte ein Mit verschulden an dem Unfall nur
 zur j&ast gelegt werden, wenn er in dieser Hinsicht hätte Zweifel haben müssen. Das aber ist nach der nicht zu beanstandenden Ansicht de8 Berufungsgerichts nicht bewiesen«
Soweit die Revision in diesem Zusammenhang geltend macht,	habe für den Fahrer des Lieferwagens eine
 plötzliche Gefahrenlage geschaffen, übersieht sie, daß hierfür nach den Feststellungen des Berufungsgerichts kein Beweis erbracht ist. B^^ war nach dem eigenen Vorbringen, der Beklagten schon kurz vor der Straßenmitte, als. Arnold ihn auf eine Entfernung von 25 m - nach seiner Erklärung vor der Polizei sollen es sogar 50 m gewesen sein - sah. tJnter diesen Umständen kann von einer plötzlichen Gefahrenlage nicht gesprochen werden«
In einer weiteren'bnur hilfsweise gegebenen Begründung hat dae Berufungsgericht eine Mitschuld des unterstellt und bei der ^Abwägung der für den Unfall ursächlichen Umstände (§ 254 BGB) ausgeführt, die von den Beklagten zu vertretende Betriebsgefahr des Lieferwagens und das ganz erhebliche Verschulden des Fahrers überwie-
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 ge ein etwaiges Verschulden Hahns so stark, daß dieses Mitverschulden außer Betracht bleiben müsse. Ob dieser Hilfserwägung rechtliche Bedenken entgegenstehen, kann auf sich beruhen, denn die Hauptbegründung, mit der das Berufungsgericht ein Mitverschulden des verneint, hält jedenfalls.einer rechtlichen Prüfung stand und sie allein trägt schon die angefachtene Entscheidung»
III. Die Schadensberechnung des Berufungsgerichts enthält ebenfalls keinen Hechtsfehler.
Zu Unrecht beanstandet die Revision die Art und Weise?
in der das Berufungsgericht bei der Berechnung der Unterhaltsrente des § 844 Abs. 2 BGB die Kirchensteuer beirück-sichtigt hat. Es ist bei der Ermittlung des Unterhalts-anspruchs, der den Hinterbliebenen des Oberregierungsrats H^Hbei dessen Fortleben zugestanden hätte, von dem Nettogehalt des	ausgegangen, hat also von den Bruttobe-
trägen abgezogen, was RflP an Lohnund* Kirchensteuer bei der Gehaltszahlung einbehalt eh worden wäre. Auf der anderen Seite hält es den Beklagten Arnold MflUB für verpflichtet, die Steüerbeträge zu erstatten, die die Hinterbliebenen auf ihre Unterhaltsrenten zu zahlen haben. Biese
 Berechnungsmethode ist richtig. Sie entspricht dem Sinn und Zweck des § 844 Abs. 2 BGB und stellt sicher, daß den Hinterbliebenen in der Form einer Schadensersatzleistung zu dem Unterhalt verholfen wird, der ihnen durch den Tod ihres Ernährers entgangen ist. Bas Berufungsgericht hat mit Hecht hervorgehoben, daß die Unterhaltsbeträge, die es aus dem Nettoeinkommen	errechnet	hat,
 den Hinterbliebenen auch netto zustehen. Daher ergeben sich die endgültigen Ersatzansprüche erst, wenn man die Steuerbeträge hinzurechnet, die auf die endgültigen Ersatzansprüche der Hinterbliebenen entfallen.
 
Die Revision beanstandet weiter» das Berufungsgericht habe diese Steuerbeträge nur nach § 287 ZPO geschätzt, anstatt sie, wie es seine Pflicht gewesen wäre, durch Heranziehung der Steuertabellen genau zu ermitteln. Wie das Berufungsgericht die einzelnen St.euerbeträge festgestellt hat, kann auf sich beruhen, denn eine Nachprüfung dieser Beträge ergibt, daß eie ^insgesamt geringer sind, als die aus den Steuertabellen sich ergebenden Sätze» Die Beklagten sind daher durch einen etwaigen Rechtsfehler des Berufungsgerichts nicht beschwert»
IV. Mit ihrem letzten Angriff wendet sich die Revision dagegen, daß das Berufungsgericht den Beklagten die ge«» samten Kosten des ersten Rechtszüges auferlegt hat» Sie meint, das sei nicht gerechtfertigt, weil die Klage gegen Karl	zweiten Rechtszug zu dem Teil zurückgenommen
 und im Übrigen praktisch vollständig abgewiesen worden sei. Diese Rüge kann keinen Erfolg haben. Die Revision übersieht, daß der Betrag von 1.140,30 DM, den die Klägerin im ersten Rechtszug als Erstattungsanspruch für die Zeit vom 1. Oktober bis 31. Dezember 1955 geltend gemacht hat, nach dem unbestrittenen Vorbringen der Klägerin nach Klageerhebung von der Versicherungsgesellschaft der Beklagten bezahlt worden ist. Daß die Klägerin diesen Anspruch im zweiten Rechtszug nicht weiterverfolgt hat* ist entgegen der Meinung der Revision nicht als Klagerücknahme zu werten. Das Berufungsgericht hat ersichtlich angenommen, daß die Hauptsache in diesem Punkte erledigt ist und daß die Beklagten nach § 91 a ZPO verpflichtet sind, insoweit die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Dagegen ist rechtlich nichts einzuwenden. Soweit die Klägerin mit den Ansprüchen abgewiesen worden ist, die sie im zweiten Rechtszug gegen jden Beklagten Karl
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hoben hat, ist dem in der Entscheidung Uber die Kosten des Berufungsrechtszuges Rechnung getragen worden«
V» Nach alledem erweist sich die Revision der Beklagten als unbegründet« Sie war daher zurückzuweisen*
Die KostanentScheidung beruht auf § 97 ZB0«
Dr« Engels Dr« K«E «Meyer Hanebeck Dr« Bode H. Meyer
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