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BGH · VII ZR 32/58

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 32/58

Dezember 1953 stellte die Klägerin bei dem Landgericht Tübingen (Aktenzeichens HGR 7/53) gegen den Beklagten einen Antrag auf Gewährung richterlicher Vertragshilfe nach § 83 Abs. 1 des Bundesvertriebenengesetzes wegen der auf 15.514,75 DM umgestellten Forderung nebsjuZin-sen. Da der Beklagte den Anspruch der Höhe nach bestritt und eine Gegenforderung zur Aufrechnung stellte, erhob die Klägerin Klage mit dem Anträge, festzustellen, daß der Beklagte ihr 15.514,74 DM Während des Krieges habe das Reichsluftfahrtministerium (RIM) angeordnet, daß die Lizenzgebühren für die Lauer des Krieges auf ein bei der Klägerin zu errichtendes Sperrkonto zu zahlen seien, über das nur mit Zustimmung des RLM verfügt werden dürfe. Allerdings kann der Beklagte als anerkannter Sowjetzonenflücht-ling nach jener Vorschrift wegen Verbindlichkeiten, die vor seiner Flucht begründet worden sind, nicht in Anspruch genommen werden. im übrigen verkennt die Revision, daß die Klage nach § 256 ZPO auf Peststellung des Bestehens oder KichtbeStehens eines Rechtsverhältnisses gerichtet ist, das Vorhandensein einer einklagbaren Forderung also nicht unbedingt voraussetst. 2) Ohne Rechtsverstoß hat das Berufungsgericht das Rechts-schutzinteresse der Klägerin an der Erhebung der Feststellungsklage auch nicht deshalb verneint, weil, wie der Beklagte vorträgt, das Vertragshilfeverfahren keine Aussicht auf Erfolg biete« Zutreffend hat es ausgeführt, daß die formellen Voraussetzungen für ein solches Verfahren vorliegen. 1) Die Revision meint, diese Feststellung sei unter Verletzung des § 286 ZPO getroffen« Das Oberlandesgericht habe den in der Berufungsbegründung ($. Den von der Klägerin erreobneten Endealdo hat er jedoch der Höhe nach bestritten« In der Berufungsbegründung hat der Beklagte im Anschluß an eine Kritik der BeweiswUrdigung des Landgerichts ausgeführt, man müsse mindestens auch seine Argumente gelten lassen und sein Buchhaltungspersonal zu dem angeblichen Endsaldo seiner Kontokarte vernehmen» Der Hinweis der Revision auf § 139 ZPO ist schon deshalb koine geeignete Verfahrensrüge, weil nicht gesagt ist, wander Beklagte behauptet haben würde, wenn er auf das Unzulängliche seines vermeintlichen Beweisantritts aufmerksam gemacht worden wäre» Abgesehen davon hatte das Berufungsgericht im vorliegenden Falle schon deshalb keine Verpflichtung, auf eine Aufklärung des Sachverhalts hinzuwirken, weil sich die Klägerin schon in der Berufungserwiderung (S« 7) auf den Standpunkt gestellt hatte, die erwähnte Bemerkung in der Berufungsbegründung sei kein Beweisantritt, eine etwaige spätere Ergänzung der Angaben des Beklagten müsse als verspätet zurückgewiesen werden«.Wenn der Beklagte unter diesen Umständen sein Vorbringen bis zur mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht nicht ergänzte, so ist die Schlußfolgerung des Berufungsgerichts, der Beklagte habe mangels Vorliegcns von Unterlagen keine erheblichen Umstände für die vollständige oder teilweise Tilgung seiner Kreditschuld anzuführen vermocht, nicht zu beanstanden» 2) Der Beklagte hält die der Klage zugrunde liegenden Forderungen für verjährt» Das Landgericht meint, die Hauptforderung verjähre erst in 30 Jahren (§ 195 BGB); die Verjährung der Ansprüche auf Rückstände von Zinsen aber sei durch die Stellung des Antrags auf Gewährung von Vertragshilfe unterbrochen worden (§*§ 197, 201, 210 BGB). Da sich der Beklagte im.Berufungsrechtszuge zu der Frage der Verjährung nicht mehr geäußert hat, bedurfte es einer eigenen Stellungnahme des Berufungsgerichts zu diesem Funkte nur dann, wenn dieses anderer Meinung war als das Landgericht. An. 3 zu § 107) in entsprechender Anwendung des § 202 BGB gehemmt$ denn § )88 Abs. 1 BVPG berechtigt den Beklagteg als Sowjetzonenflüchtling, die der Klägerin geschuldet e Leistung' solange nicht im Wege der Vertragshilfe eine andere Regelung getroffen wird, in ähnlicher Weise zu verweigern? Weg für ein Vertragshilf©verfahren freigemaoht werden solle* Die Klägerin sei ein selbständiges Bankinstitut, das als Berliner Altbank anerkannt worden sei und demgemäß ebenso wie alle übrigen deutschen Banken mit Sitz in Berlin von ihren Gläubigem nach Maßgabe des Berliner.Altbankengesetzes vom 10. ln dem angeführten Urbeil, bei dem es sich um dieselbe Klägerin und um ein ganz ähnlich gelagertes Streitverhältnis handelt wie im vorliegenden Falle, hat der I« Zivilsenat die Zubilligung eines Deistungsverweigerungsrechts nach § 242 BGB für den in Anspruch genommenen Schuldner abgelehnt, Diese Auffassung hat er damit begründet, das im Vertragshilfegesetz vorgesehene Verfahren sei sachlichrechtlich nichts anderes als die Anwendung des Grundsatzes des § 242 BGB auf bestimmte Gruppen von Tatbeständen. nach § 88 Abs* 1 BVFG wegen der hier eingeklagten Förderung grundsätzlich nicht in Anspruch genommen werden* Gegenstand eines künftigen Vertragshilfeverfahrens wäre also nur die Frage, ob dem Beklagten zur.Vermeidung unbilliger Härten für die Klägerin (§85 Abs. 1 BVFG) und bei gerechter Abwägung der Interessen und der Lage beider Teile (§ 1 VHG) die Zahlung eines Teils oder der ganzen unbestellten Larlehensforderung zuzu demuten ist* In* Gegensatz zu dem regelmäßigen Vertragshilfeverfahren ist hier.die Möglichkeit; daß es bei der Regelung des § 88 Abs* 1 BVFG verbleibt, daß die Klägerin also Ansprüche aus der Kreditgewährung gegen den Beklagten überhaupt nicht mehr erheben kann, durchaus gegeben. Hiernach ist der Auffassung des Berufungsgerichts beizutreten, daß der Beklagte unter Berufung auf das Bestehen etwaiger Forderungen aus Heereslieferungen die Feststellung seiner Barlehensschuld in diesem Hechtsstreit nicht verhindern kann* Demgegenüber versagt der Hinweis der Revision auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs über die Fra-ge, ob eine Kriegsgesellschaft, die einer Aufrechnung ihres Schuldners mit Forderungen an das Reich unter Berufung auf ihre formale Rechtsstellung als Eigenpersönlichkeit widerspricht, gegen Treu und Glauben verstößt, wenn ihre Forderung der treuhänderischen Durchführung von Hoheitsaufgaben des Reiches mit zweckgebundenen Mitteln und, nach Weisungen einer Reichsbehörde entspringt (BGHZ 3, 316, 318 ff; 10, 205, 207 ff; 17, 19, 22 ff). Denn diese Rechtsprechung ist in dem angeführten Urteil des 1* Zivilsenats (BGHZ 15, 30) erörtert, auf Fälle der vorliegenden Art jedoch nicht für anwendbar erklärt worden, weil die Klägerin ihrem Schuldner auf pritatwirtöchaftlicher Ebene und nicht etwa als eine nur äußerlich in die Form einer juristischen Person gekleidete Dienststelle des Reiches gegenübergetreten ist. Bas Vorhandensein etwaiger Forderungen des Beklagten aus Wehrmachtslieferungen gegen das Deutsche Reich steht der von der Klägerin erhobenen Feststellungsklage somit nicht entgegen. XII» Auch die von dem Beklagten erklärte Aufrechnung mit Gegenansprüchen hält das Berufungsgericht nicht für begründet. 1) Bei dem an den Beklagten erst während des Rechtsstreites abgetretenen Anspruch auf Zahlung von Lizenzgebühren scheitert die Aufrechnung nach Ansicht des Berufungsgerichts schon an der fehlenden Gleichartigkeit von Forderung und Gegenforderung (§ 387 3GB). Die Frage, ob es der Abtretung gar nicht bedurft habe, der Beklagte vielmehr schon vor der Abtretung der Forderung Ansprüche an die Klägerin gehabt habe, hat das Berufungsgericht unentschieden gelassen» Sei die Frage zu bejahen, so hätten die Forderungen zwar vor dem Stichtag der Währungsreform einander gleichwertig gegenübergestanden* Jedoch wirke die von dem Beklagten erstmals im Vertragshilfeverfahren erklärte Aufrechnung auf den Zeitpunkt, in dem sich die Ansprüche auf rechenbar gegenübergestanden hätten, nicht zurück» Maßgebend für die Zulässigkeit der Aufrechnung sei grundsätzlich der Zeitpunkt, in dem die Aufrechnung erklärt werde (§ 389 BGB). las auf dem Konto befindliche Guthaben mag sich ganz oder überwiegend aus Lizenzgebühren zusammengesetzt haben, welche die Transavia wegen der Benutzung einer Konstruktion des Beklagten diesem schuldete. Dieser Umstand und die mit der Beendigung des Krieges möglicherweise weggefallene Verfügungsbefugnis des BIM konnten aber dem Beklagten gegen die Klägerin noch keinen unmittelbaren Anspruch auf Auszahlung des Guthabens verschaffen; denn aus einem bestehenden Konto kann nur der Ansprüche an die Bank stellen, der bei der Kontoerrichtung der Bank gegenüber als Borderungsberechtigter auf-tritt oder bezeichnet wird (BGHZ 21, 148, 150). Das war im vorliegenden Palle, wie nach dem bisherigen Vorbringen der Parteien anzunehmen ist, die Transavia, die nach den seinerzeit erlassenen Anordnungen nach den Weisungen des BIM zu verfahren hatte, nicht aber der Beklagte, auf den in der Kontobezeichnung nicht verwiesen wird. b) Immerhin läßt sich in der Bevisionsinstanz nicht abschließend beurteilen, ob der Beklagte schon vor deren Abtretung Inhaber der Lizenzgebührenforderung war; denn die tatsächlichen Grundlagen hierfür sind in den Tatsacheninstanzen nicht hinreichend sicher festgestellt, Gleichwohl kann der Auffassung des Berufungsgorichts, daß der Beklagte auch dann, wenn ihm die Forderung bereits vor der Währungs-umstellung zustand, mit ihr gegen die der Klage zugrunde liegende Forderung nicht aufrechnen kann, nicht entgegengetreten werden. ligen gesetzlichen Behandlung unterworfen worden wie es die unter § H Nr, 1 ÜmstG fallenden inländischen Reichsgläubiger zur Zeit der Entscheidung des Großen Senats gewesen sind« Sie haben sich zwar im Hinblick auf das besondere Schicksal? Die Schlußfolgerung der Revision, wenn schon nach § 1 AKG erloschene Ansprüche in vollem Umfange aufrechnungsweise geltend gemacht werden könnten, so müsse dies für Ansprüche, die im Verhältnis 20 % 1 ihren Wert behalten hätten, um so mehr gelten, läßt sich daher mit der tatsächlichen gesetzlichen Regelung nicht vereinbaren und steht auch im Widerspruch zu den Leitgedanken des Großen Zivilsenats im Beschluß vom 20. 2) Rer Auffassung des Berufungsgerichts, dem Beklagten stehe gegen die Klägerin wegen der Errichtung des Sperrkontos oder der Abführung von Beträgen aus diesem Konto an das RLM kein auf rechenbar er Schadensersatzanspruch zu, kann aus Rechtsgründen nicht entgegengetreten werden. Renn der Beklagte hat in keiner Weise dargetan, daß die Klägerin, wenn sie als Bank den Weisungen des über das Konto verfügungs-

Zitierte Normen: § 256 ZPO § 195 BGB § 529 ZPO § 389 BGB § 97 ZK
BGBForderungAufrechnungKontoBerufungsgerichtAnspruchKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

VII ZR 32/58
Verkündet
 am 29» Januar 1959
Woitscheck,
 Justiz ober Sekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
i343 017
Im Kamen des Volkes In dem Rechtsstreit
 des Kaufmanns Wolfgang Sch^HP in	Kreis	W(
Württ**
Beklagten* Berufungsklägers und Revisionsklägers, - Brozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br«
gegen
 die Bank	14BHBBP	Aktiengesellschaft in Liqui-
dation, Befllk vertreten durch die Industrie-Beteiligungsgesellschaft mit beschränkter Haftung in B#F, Sc(HHHfcstraße als Abwicklcrin, diese vertreten durch ihre Geschäftsführer, Rechtsanwalt Kurt AflHflPund Landgerichtsrat z.Wv*
Br.	ebenda,
 Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
- ProzeßheVollmachtigters Rechtsanwalt	-
hat der VII* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 29. Januar 1959 unter Mitwirkung-des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Scheffler, Ir. Heimann-Xrosien, Br. Winkelmann und Brbel
 für Recht erkannts
 Xie Revision des Beklagten gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Stuttgart vom 23. Januar 1958 wird zurückgewiesen *
Der Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen -

Von Rechts wegen
 
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T^tbestandf
 Der Beklagte, der als Sowjetzonenflüchtling anerkannt ist, betrieb während des Krieges in Golssen/jffiederlausitz ein ¥/erk für Luft fahrt gerate. Hierzu hatte ihm die in Berlin ansässig gewesene Klägerin einen Betriebsmittelkredit eingeräumto Wie die Klägerin behauptet, schuldete ihr der**--* Beklagte aus diesem Kredit am 21» April 1945* dem Tage der Schließung der Berliner Banken, noch 155»147,48 KM.
Unter dem 22. Dezember 1953 stellte die Klägerin bei dem Landgericht Tübingen (Aktenzeichens HGR 7/53) gegen den Beklagten einen Antrag auf Gewährung richterlicher Vertragshilfe nach § 83 Abs. 1 des Bundesvertriebenengesetzes wegen der auf 15.514,75 DM umgestellten Forderung nebsjuZin-sen. Da der Beklagte den Anspruch der Höhe nach bestritt und eine Gegenforderung zur Aufrechnung stellte, erhob die Klägerin Klage mit dem Anträge,
 festzustellen, daß der Beklagte ihr 15.514,74 DM
nebst 5 $> Zinsen seit dem 1. Januar 1949 schulde«
Der Beklagte hat die Abweisung.der Klage beantragt. Er hat ausgeführt, die Feststellungsklage sei unzulässig, weil § 88 BVFG jede Inanspruchnahme von SowjetZonenflüchtlingen wegen alter Verbindlichkeiten verbiete und weil ein Vertragshilfeantrag im Hinblick auf die Vermögenslage der Parteien aussichtslos sei. Die isolierte Geltendmachung des Banksaldos verstoße auch gegen Treu und Glauben. Das Deutsche Reich sei .Inhaber aller Aktien der Klägerin gewesen. Gegen dieses habe er, Beklagte^, aus Wehrmachtslieferungen weit höhere Ansprüche als die Klageforderung. Ferner hat der Beklagte bestritten, der Klägerin den angegebenen Betrag zu schulden. Er hat die Schuld auch als verjährt bezeichn
 net. Endlich hat er gegenüber der Klageforderung mit Gegenansprüchen aus Lizenzgebühren sowie auf Schadensersatz aufgerechnet. Hierzu hat er vorgetragen, eine Transavia KG von KifHB^Hdfli habe bei der Herstellung von Kriegsmaterial eine von ihm erfundene Konstruktion für Steuerknüppellagerung benutzt und ihm hierfür Lizenzgebühren gezahlt. Während des Krieges habe das Reichsluftfahrtministerium (RIM) angeordnet, daß die Lizenzgebühren für die Lauer des Krieges auf ein bei der Klägerin zu errichtendes Sperrkonto zu zahlen seien, über das nur mit Zustimmung des RLM verfügt werden dürfe. Lieses bei der Klägerin auch tatsächlich errichtete Konto habe am 21. April 1945 ein Guthaben von 240*000 HM ausgewiesen« von KiflHHMloSI habe seine Ansprüche aus dem Sperrkonto an ihn, Beklagten, abgetreten.
Zum Schadensersatz berechtigt sei er deshalb, weil die Klägerin es durch die Einrichtung des Sperrkontos ermöglicht habe, daß ihm das RIM einen Teil seiner Lizenzgebühren zu Unrecht entzogen habe.
Me Klägerin hat in Abrede gestellt, eine Einrichtung des RLM oder des Deutschen Reichs gewesen zu sein. Sie hat erwidert, sie habe als selbständige juristische Person Bankgeschäfte betrieben und sei als Berliner Altbank anerkannt ^ Lie gerichtliche Feststellung der Klageforderung sei zur * Fortsetzung des Vertragshilfeverfahrens erforderlich. Ler Beklagte könne mit einem Anspruch aus Lizenzgebühren nicht aufrechnen, weil das Konto Transavia/RLM nicht auf seinen Hamen gelautet habe. Las Guthaben auf dem Konto habe nur 60.675 RM betragen. Es sei wegen unterbliebener Anmeldung . nicht auf Deutsche Mark umgestellt worden.
Landgericht und Oberlandesgericht haben dem Feststellung*-antrage der Klägerin entsprochen. Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Abweisung der Klage weiter.
Die Klägerin bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.
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1» Ohne Rechtsirrtum haben die Vorinstanzen die Feststellungsklage für zulässig gehalten«
1)	Die Auffassung der Revision, durch die Regelung des § 88 BVFG werde die bis dahin echte Verpflichtung zu einer sog* unvollkommenen Verbindlichkeit, die nicht nur die Erhebung einer Leistungs-, sondern auch die einer Eeststel-lungsklage ausschließe, ist rechtlich nicht zutreffend. Allerdings kann der Beklagte als anerkannter Sowjetzonenflücht-ling nach jener Vorschrift wegen Verbindlichkeiten, die vor seiner Flucht begründet worden sind, nicht in Anspruch genommen werden. Daraus folgt aber nicht, daß derartige Schulden untergegangen sind oder daß bei ihnen wie bei sog. unvollkommenen Verbindlichkeiten auch die Erhebung einer Feststellungsklage ausgeschlossen ist (Enneccerus/Lehmann, Lefcrb» 15. Beerb» § 3 II 1 und Anm. 2). Vielmehr will § 88 BVFG lediglich verhüten, daß SowjetzonenflUchtlinge unmittelbar auf Erfüllung alter Verbindlichkeiten in Anspruch genommen werden. lie Regelung des Bundesvertriebenengesetzes geht aber nicht so weit, die Flüchtlinge von derartigen Verbindlichkeiten unter allen Umständen freizustellen. Einer solchen Annahme steht schon § 88 Abs» 2 BVFG entgegen, nach dem über § 83 Abs. 1 d. G. unter besonderen Voraussetzungen auf Antrag des Gläubigers eine Regelung der Verbindlichkeit im Wege des Vertragshilfeverfahrens eröffnet ist. Sind aber die unter § 88 d. G. fallenden Verbindlichkeiten ihrer rechtlichen Eatur nach zur richterlichen Vertragshilfe geeignet und deshalb vermögensrechtliche und auf eine - wenn auch in aller Regel beschränkte - Leistung gerichtete Verpflichtungen, so kann dem Gläubiger die Möglichkeit, die verfahrens-rechtliclien Voraussetzungen für die Gewährung richterlicher Vertragshilfe durch Erhebung einer Feststellungsklage zu
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schaffen, nicht verwehrt werden (vgl. § 83 Abs. 4, 83 Abs. .1 BVFG i.V.m. § 11 VHG; Beschluß des Senats vom 14* Juli 1958 - VII ZB 5/58 -). im übrigen verkennt die Revision, daß die Klage nach § 256 ZPO auf Peststellung des Bestehens oder KichtbeStehens eines Rechtsverhältnisses gerichtet ist, das Vorhandensein einer einklagbaren Forderung also nicht unbedingt voraussetst.
2)	Ohne Rechtsverstoß hat das Berufungsgericht das Rechts-schutzinteresse der Klägerin an der Erhebung der Feststellungsklage auch nicht deshalb verneint, weil, wie der Beklagte vorträgt, das Vertragshilfeverfahren keine Aussicht auf Erfolg biete« Zutreffend hat es ausgeführt, daß die formellen Voraussetzungen für ein solches Verfahren vorliegen.
Im übrigen hält es nach Lage der Umstände nicht für ausgeschlossen, daß der Klägerin ein Teil ihrer Forderung zugesprochen wird. Bas genügt zur Darlegung eines schutzwürdigen Interesses der Klägerin an der Feststellungsklage, Die Revision hat insoweit Einwendungen auch nicht erhoben.
II« Das Berufungsgericht hält auf Grund des zu den Akten eingereichten Teils der Saldenliste der Klägerin sowie der Bekundungen der Zeugen DeflBi und N0WP für erwiesen, daß die Schuld des Beklagten am 21. April 1945 noch 155.147,48 RM betragen hat.
1) Die Revision meint, diese Feststellung sei unter Verletzung des § 286 ZPO getroffen« Das Oberlandesgericht habe den in der Berufungsbegründung ($. 4) enthaltenen Beweisantritt nicht berücksichtigt. Mindestens hätte es nach § 139 ZPO eine Klarstellung veranlassen müssen.
Der Beklagte hat zwar zugegeben, auf Betreiben des RIM bei der Klägerin einen Kredit auf genommen zu haben. Den
 von der Klägerin erreobneten Endealdo hat er jedoch der Höhe nach bestritten« In der Berufungsbegründung hat der Beklagte im Anschluß an eine Kritik der BeweiswUrdigung des Landgerichts ausgeführt, man müsse mindestens auch seine Argumente gelten lassen und sein Buchhaltungspersonal zu dem angeblichen Endsaldo seiner Kontokarte vernehmen»
Es läßt eich nicht beanstanden, daß der Berufungsrichter diese Anregung des Beklagten nicht als Beweisantritt angesehen hat« Denn der Beklagte hat nicht angegeben, welche Bekundungen sein früheres Buchhaltungspersonal zu dem Endealdo machen sollte; auch hat er die in Betracht kommenden Zeugen nicht namentlich bezeichnet«
Der Hinweis der Revision auf § 139 ZPO ist schon deshalb koine geeignete Verfahrensrüge, weil nicht gesagt ist, wander Beklagte behauptet haben würde, wenn er auf das Unzulängliche seines vermeintlichen Beweisantritts aufmerksam gemacht worden wäre» Abgesehen davon hatte das Berufungsgericht im vorliegenden Falle schon deshalb keine Verpflichtung, auf eine Aufklärung des Sachverhalts hinzuwirken, weil sich die Klägerin schon in der Berufungserwiderung (S« 7) auf den Standpunkt gestellt hatte, die erwähnte Bemerkung in der Berufungsbegründung sei kein Beweisantritt, eine etwaige spätere Ergänzung der Angaben des Beklagten müsse als verspätet zurückgewiesen werden«.Wenn der Beklagte unter diesen Umständen sein Vorbringen bis zur mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht nicht ergänzte, so ist die Schlußfolgerung des Berufungsgerichts, der Beklagte habe mangels Vorliegcns von Unterlagen keine erheblichen Umstände für die vollständige oder teilweise Tilgung seiner Kreditschuld anzuführen vermocht, nicht zu beanstanden»
 
2) Der Beklagte hält die der Klage zugrunde liegenden Forderungen für verjährt» Das Landgericht meint, die Hauptforderung verjähre erst in 30 Jahren (§ 195 BGB); die Verjährung der Ansprüche auf Rückstände von Zinsen aber sei durch die Stellung des Antrags auf Gewährung von Vertragshilfe unterbrochen worden (§*§ 197, 201, 210 BGB). Dieser Ansicht ist das Oberlandesgericht ausdrücklich, jedoch ohne weitere Begründung beigetreten«
a)	Daß die angefochtene Entscheidung, wie die Revision meint, insoweit auf einer Verfahrensverle tzung beruhe, weil sie nicht mit Gründen versehen sei (§ 551 Hr. 7 ZPO), kann nicht anerkannt werden.' Da sich der Beklagte im.Berufungsrechtszuge zu der Frage der Verjährung nicht mehr geäußert hat, bedurfte es einer eigenen Stellungnahme des Berufungsgerichts zu diesem Funkte nur dann, wenn dieses anderer Meinung war als das Landgericht. Das aber war dem Berufungsurteil zufolge nicht der Fall.
b)	Der Begründung, mit der das Landgericht die Verjährung der seit dem 1. Januar 1949 entstandenen Zinsansprüche verneint hat, kann allerdings nicht beigetreten werden. Der von dem Landgericht angeführte § 210 BGB verlegt den Zeitpunkt der Unterbrechung der Verjährung für den Fall, daß der Anspruch später fristgerecht eingeklagt wird, auf die Einreichung des Gesuchs an eine Verwaltungsbehörde oder an das höhere Gericht zurück, wenn von deren Vorentscheidung die Zulässigkeit des Rechtswegs oder die Bestimmung des zuständigen Gerichts abhängt. Diese Vorschrift ist auf das Vertragshilf everfahren auch nicht entsprechend anwendbar, weil diesem ein Rechtsstreit häufig wohl vorangeht, nach Gewährung der Vertragshilfe aber in der Regel nicht denkbar ist. Eher könnte an eine entsprechende Anwendung des § 209 BGB gedacht werden, weil der Vertragshilfeantrag nach den §§ 88,
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83 BVPG angesichts des bestreitenden Verhaltens des Beklagten die Klageerhebung notwendig veranlaßt hat« Jedenfalls aber ist die Verjährung der Zinsansprüche seit dem Inkrafttreten des Bundesvertriebenengesetzes in der hinsichtlich der hier in Betracht kommenden Bestimmungen im wesentlichen unverändert gebliebenen, ursprünglichen Passung vom 5« Juni 1953 (§ 107 BVPG und Btrassmann-Nitsche, Komm. z. BVPG 2. Aufl. Anm. 3 zu § 107) in entsprechender Anwendung des § 202 BGB gehemmt$ denn § )88 Abs. 1 BVPG berechtigt den Beklagteg als Sowjetzonenflüchtling, die der Klägerin geschuldet e Leistung' solange nicht im Wege der Vertragshilfe eine andere Regelung getroffen wird, in ähnlicher Weise zu verweigern? wie dies sonst bei aufschiebenden Einreden der Pall ist. Durch die Erhebung der vorliegenden Klage aber ist die infolge der Hemmung noch nicht abgelaufene Verjährungsfrist gemäß § 209 Abs« 1 BGB unterbrochen worden.
Die von dem Beklagten erhobene Einrede der Verjährung greift somit nicht durch.
3)	Der Beklagte hatte ausgeführt, ihm ständen gegen das Deutsche Reich aus Heereslieferungen weit höhere Ansprüche zu? als sein angeblicher Schuldsaldo bei der Klägerin betrage. Unter diesen Umständen stelle die selbständige Geltendmachung des der Peststellungsklage zugrunde liegenden Anspruchs durch die Klägerin? deren alleiniger Aktionär das Deutsche Reich gewesen sei? einen Verstoß gegen !Ereu und Glauben dar und sei deshalb unzulässig.
Das Oberlandesgericht ist mit Rücksicht auf das Urteil dos Bundesgerichtshofs vom 8. Oktober 1954 (BGHZ 15? 27,
 37 ff) der Ansicht, ein solcher Einwand müsse im Vertragshilf everfahren erhoben werden, weil mit der Klage von dem Beklagten nicht Erfüllung verlangt werde, sondern nur der *
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Weg für ein Vertragshilf©verfahren freigemaoht werden solle* Die Klägerin sei ein selbständiges Bankinstitut, das als Berliner Altbank anerkannt worden sei und demgemäß ebenso wie alle übrigen deutschen Banken mit Sitz in Berlin von ihren Gläubigem nach Maßgabe des Berliner.Altbankengesetzes vom 10. Dezember 1953 - GVB1 Berlin 1953, 1483 - in Anspruch genommen werden könne* Sie brauche sich derartige Einwendungen aus dem Verhältnis des Beklagten zu dem Deutschen Reich und dessen Dienststellen nicht entgegenhalten zu lassen«
ln dem angeführten Urbeil, bei dem es sich um dieselbe Klägerin und um ein ganz ähnlich gelagertes Streitverhältnis handelt wie im vorliegenden Falle, hat der I« Zivilsenat die Zubilligung eines Deistungsverweigerungsrechts nach § 242 BGB für den in Anspruch genommenen Schuldner abgelehnt, Diese Auffassung hat er damit begründet, das im Vertragshilfegesetz vorgesehene Verfahren sei sachlichrechtlich nichts anderes als die Anwendung des Grundsatzes des § 242 BGB auf bestimmte Gruppen von Tatbeständen. Es liege insoweit eine gesetzliche Sonderregelung vor, die es für den Regelfall verbiete, bei diesen Tatbeständen den Grundsatz des § 242 BGB in anderer Weise, als es im Vertragshilfegesetz vorgesehen sei» zur Geltung zu bringen«
Der erkennende Senat schließt sich dieser Ansicht, die der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entspricht (vgl. die in BGHZ 15, 38 angeführten Urteile), auch für den vorliegenden Fall an. Die in dem angeführten Urteil offen gelassene Möglichkeit, Uber Hilfsmaßnahmen zugunsten des Schuldners dann im Prozeßverfahren zu erkennen, wenn sie, wie die vollständige Freistellung von der Darlehensverbindlichkeit, im Vertragshilfeverfahren nicht vorgesehen sind, kommt hier nicht in Betracht. Denn da der
 Beklagte als Sowjetzonenflüchtling anerkannt ist, kann.er
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nach § 88 Abs* 1 BVFG wegen der hier eingeklagten Förderung grundsätzlich nicht in Anspruch genommen werden* Gegenstand eines künftigen Vertragshilfeverfahrens wäre also nur die Frage, ob dem Beklagten zur.Vermeidung unbilliger Härten für die Klägerin (§85 Abs. 1 BVFG) und bei gerechter Abwägung der Interessen und der Lage beider Teile (§ 1 VHG) die Zahlung eines Teils oder der ganzen unbestellten Larlehensforderung zuzu demuten ist* In* Gegensatz zu dem regelmäßigen Vertragshilfeverfahren ist hier.die Möglichkeit; daß es bei der Regelung des § 88 Abs* 1 BVFG verbleibt, daß die Klägerin also Ansprüche aus der Kreditgewährung gegen den Beklagten überhaupt nicht mehr erheben kann, durchaus gegeben.
Hiernach ist der Auffassung des Berufungsgerichts beizutreten, daß der Beklagte unter Berufung auf das Bestehen etwaiger Forderungen aus Heereslieferungen die Feststellung seiner Barlehensschuld in diesem Hechtsstreit nicht verhindern kann* Demgegenüber versagt der Hinweis der Revision auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs über die Fra-ge, ob eine Kriegsgesellschaft, die einer Aufrechnung ihres Schuldners mit Forderungen an das Reich unter Berufung auf ihre formale Rechtsstellung als Eigenpersönlichkeit widerspricht, gegen Treu und Glauben verstößt, wenn ihre Forderung der treuhänderischen Durchführung von Hoheitsaufgaben des Reiches mit zweckgebundenen Mitteln und, nach Weisungen einer Reichsbehörde entspringt (BGHZ 3, 316, 318 ff; 10, 205, 207 ff; 17, 19, 22 ff). Denn diese Rechtsprechung ist in dem angeführten Urteil des 1* Zivilsenats (BGHZ 15, 30) erörtert, auf Fälle der vorliegenden Art jedoch nicht für anwendbar erklärt worden, weil die Klägerin ihrem Schuldner auf pritatwirtöchaftlicher Ebene und nicht etwa als eine nur äußerlich in die Form einer juristischen Person gekleidete Dienststelle des Reiches gegenübergetreten ist. Als weiterer Grund für die von vorstehend genann-
ten Entscheidungen abweichende Beurteilung des Sachverhalts ist angeführt, daß die Klägerin den Kredit im wesentlichen nicht aus Reichsmitteln, sondern größtenteils aus Mitteln gewährt hat, die sie sich infolge Abschöpfung des freien Geldmarktes durch Aufnahme von Einlagegeldern, Diskontierung von Wechseln, Aufnahme von Tagesgeld und ähnliche Bankgeschäfte beschafft hatte (BGH aaO S. 325 f)»
Bas Vorhandensein etwaiger Forderungen des Beklagten aus Wehrmachtslieferungen gegen das Deutsche Reich steht der von der Klägerin erhobenen Feststellungsklage somit nicht entgegen.
XII» Auch die von dem Beklagten erklärte Aufrechnung mit Gegenansprüchen hält das Berufungsgericht nicht für begründet.
1) Bei dem an den Beklagten erst während des Rechtsstreites abgetretenen Anspruch auf Zahlung von Lizenzgebühren scheitert die Aufrechnung nach Ansicht des Berufungsgerichts schon an der fehlenden Gleichartigkeit von Forderung und Gegenforderung (§ 387 3GB). Es führt hierzu aus, der der Klage zugrunde liegende Anspruch sei seit dem Währungsstichtag auf Deutsche Mark umgestellt worden, während die Lizenzgebührenforderung mangels rechtzeitiger Anmeldung bei einer der im Bmstellungsergänzungsgesetz genannten Stellen eine Reichs-mafcfcforderung geblieben sei. Ber Beklagte habe zwar behauptet, er habe gegen die Versäumung der Anmeldefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Gleichwohl bestehe kein Grund, den Rechtsstreit bis zur Entscheidung über dieses Gesuch auszusetzen. Ber Aussetzungsantrag des Beklagten sei als verspätet zurückzuweisen (§ 529 Abs. 2 ZPO)• Ber Beklagte gehe dadurch einer etwaigen späteren Aufrechnungsmöglichkeit oder der Anrechnung der Forderung im Ver-tragshilfeverfahren nicht verlustig.
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Die Frage, ob es der Abtretung gar nicht bedurft habe, der Beklagte vielmehr schon vor der Abtretung der Forderung Ansprüche an die Klägerin gehabt habe, hat das Berufungsgericht unentschieden gelassen» Sei die Frage zu bejahen, so hätten die Forderungen zwar vor dem Stichtag der Währungsreform einander gleichwertig gegenübergestanden* Jedoch wirke die von dem Beklagten erstmals im Vertragshilfeverfahren erklärte Aufrechnung auf den Zeitpunkt, in dem sich die Ansprüche auf rechenbar gegenübergestanden hätten, nicht zurück» Maßgebend für die Zulässigkeit der Aufrechnung sei grundsätzlich der Zeitpunkt, in dem die Aufrechnung erklärt werde (§ 389 BGB). Die vom Großen Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in dem Beschluß vom 20. Juni 1951 (BGHZ 2,' 300) aus Billigkeitsgründen zugelassene Ausnahme bei Gegenansprüchen gegen das Deutsche Beich treffe auf eine zur Aufrechnung gestellte Forderung gegen eine Berliner Altbank nicht zu» Denn hier habe das Umstellungscrgänzungsgesetz dem Schuldner einen Umwandlungsanspruch im Verhältnis 20 s 1 eingeräumt» Würde man auch hier die Aufrechnung rückwirkend auf die Zeit vor der Währungsreform zujfcassen, so hätte dies zur Folge, daß der Schuldner seine Gegenforderung nutzbringender verwenden könnte, als es das Gesetz für ihn vorsehe.
Die hiergegen von der Be vision erhobenen Einwände sind nicht begründet.
a) Rs muß schon als zweifelhaft angesehen werden, ob der Beklagte, wie die Revision meint, bereits vor dem Währungsstichtag Gläubiger der Forderung aus dem Bizenzkonto gewesen ist» Dem Beklagten standen aus dem "Bizenzkonto Transa-via/RIM,f über 60.075 HM - nicht, wie die Revision sagt, über 240.000 HM - bis zur Abtretung der Forderung aus dem Guthaben durch ' von K34MH^-HoM am 29» März 1957 Ansprüche gegen die Klägerin schwerlich zu. Allem Anscheine nach ist
 
dieses Konto von der Traneavia angelegt wordene über das Guthaben durfte nur mit Zustimmung des BIM verfügt werden. las auf dem Konto befindliche Guthaben mag sich ganz oder überwiegend aus Lizenzgebühren zusammengesetzt haben, welche die Transavia wegen der Benutzung einer Konstruktion des Beklagten diesem schuldete. Dieser Umstand und die mit der Beendigung des Krieges möglicherweise weggefallene Verfügungsbefugnis des BIM konnten aber dem Beklagten gegen die Klägerin noch keinen unmittelbaren Anspruch auf Auszahlung des Guthabens verschaffen; denn aus einem bestehenden Konto kann nur der Ansprüche an die Bank stellen, der bei der Kontoerrichtung der Bank gegenüber als Borderungsberechtigter auf-tritt oder bezeichnet wird (BGHZ 21, 148, 150). Das war im vorliegenden Palle, wie nach dem bisherigen Vorbringen der Parteien anzunehmen ist, die Transavia, die nach den seinerzeit erlassenen Anordnungen nach den Weisungen des BIM zu verfahren hatte, nicht aber der Beklagte, auf den in der Kontobezeichnung nicht verwiesen wird.
b) Immerhin läßt sich in der Bevisionsinstanz nicht abschließend beurteilen, ob der Beklagte schon vor deren Abtretung Inhaber der Lizenzgebührenforderung war; denn die tatsächlichen Grundlagen hierfür sind in den Tatsacheninstanzen nicht hinreichend sicher festgestellt, Gleichwohl kann der Auffassung des Berufungsgorichts, daß der Beklagte auch dann, wenn ihm die Forderung bereits vor der Währungs-umstellung zustand, mit ihr gegen die der Klage zugrunde liegende Forderung nicht aufrechnen kann, nicht entgegengetreten werden. Das Berufungsgericht weist in diesem Zusammen hange mit Hecht darauf hin, daß die Zulassung der Aufrechnung entsprechend den vom Großen Zivilsenat (BGHZ 2, 500,
 506 f) für Gläubiger des Deutschen Beichs entwickelten Grund Sätzen den im Umstellungsergänzungsgesetz festgelegten Um-wandlungsmaßstab zuwiderlaufen würde. Die Inhaber von Forde-X'ungen gegen die Berliner Altbanken sind keiner so nachtei-
ligen gesetzlichen Behandlung unterworfen worden wie es die unter § H Nr, 1 ÜmstG fallenden inländischen Reichsgläubiger zur Zeit der Entscheidung des Großen Senats gewesen sind« Sie haben sich zwar im Hinblick auf das besondere Schicksal? das den Berliner Altbanken nach der Beendigung des Krieges zuteil geworden ist, eine größere Kürzung ihrer Ansprüche gefallen lassen müssen als die Inhaber gewöhnlicher Forderungen, ja sogar als die Inhaber von Bankguthaben in der Bundesrepublik« Aber sie sind doch von der Umstellungsgesetzgebung erfaßt worden und sind ihrer Ansprüche nicht , in dem Maße verlustig gegangen wie die Reichsgläubiger gemäß § 14 Kr« 1 ÜmstG und § 1 des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes • Die für die Stellungnahme des Großen Zivilsenats in erster Linie maßgebenden Erwägungen treffen daher auf die Inhaber von Forderungen gegen die Berliner Altbanken nicht zu« Sie fallen nicht unter die Regelung des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes. Auch.die im § 17 dieses Gesetzes für die Reichsgläubiger ausnahmsweise zugelassene Aufrechnungsbefugnis können sie nicht für sich in Anspruch nehmen. Die Schlußfolgerung der Revision, wenn schon nach § 1 AKG erloschene Ansprüche in vollem Umfange aufrechnungsweise geltend gemacht werden könnten, so müsse dies für Ansprüche, die im Verhältnis 20 % 1 ihren Wert behalten hätten, um so mehr gelten, läßt sich daher mit der tatsächlichen gesetzlichen Regelung nicht vereinbaren und steht auch im Widerspruch zu den Leitgedanken des Großen Zivilsenats im Beschluß vom 20. Juni 1931«
2) Rer Auffassung des Berufungsgerichts, dem Beklagten stehe gegen die Klägerin wegen der Errichtung des Sperrkontos oder der Abführung von Beträgen aus diesem Konto an das RLM kein auf rechenbar er Schadensersatzanspruch zu, kann aus Rechtsgründen nicht entgegengetreten werden. Renn der Beklagte hat in keiner Weise dargetan, daß die Klägerin, wenn sie als Bank den Weisungen des über das Konto verfügungs-
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berechtigten HIM nachkam, rechtswidrig in Vermögenswerte des Beklagten eingegriffen hat* Die Revision hat die Ausführungen des Berufungsgerichts insoweit auch nicht angegriffen.
IV. Hiernach hält das angefochtene Urteil in jeder Hinsicht einer rechtlichen Nachprüfung stand. Die Revision muß deshalb als unbegründet zurückgewiesen werden.
Die Kosten ent Scheidung beruht auf § 97 ZK).
Glanzmann	Scheffler	Heimann-Trosien
 Dr» Winkelmann Bundesrichter Erbel
 ist beurlaubt und deshalb an der Untex*zeich-nung verhindert.
Glanzmann