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BGH · VII ZR 32/57

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 32/57

Dezember 1891 (0L0) mit 3/4 nach § 49 Abs. 2 der Satzung der Ostpreussischen Landschaft vom 5» Ioärz 1934 (SOL) mit mindestens 1/2 £ jährlich zu til-gen* Diese Tilgungsbeiträge wurden von der Landschaft einem besonderen Ponds zugeführt, der getrennt von ihrem sonstigen Vermögen zu verwalten und in Pfandbriefen anzulegen war; er war dazu bestimmt, "den Mitgliedern die Hückzahlung des Darlehns zu erleichtern" (§ 49 Abs. 1 SOL). betrug das Guthaben aus dieser Lebensversicherung bei der nunmehr.in der Bundesrepublik ansässigen LADOL 3 528,95 DM, Es ist, soweit es den freiwilligen Tilgungsbeiträgen entsprach, in Höhe von 1 002,22 DM mit Einwilligung des Beklagten an die Kläger, ausgozahlt worden. Per Beklagte hat Klagabweisung verlangte Nach seiner Auffassung ist die Summe zu dem Tilgungsfonds zu vereinnahmen und zur Befriedigung der Pfandbriefgläubiger zu verwenden« Das Landgericht hat unter Hinweis auf § 7 SOL und den Zwangscharakter des landschaftlichen Zusammenschlusses nur die Satzung vom 5« März 1954 angewendet; es folgert danach aus § 61 Abs, 2 SOL, dass die Landschaft gemäss § 166 WO Bezugsberechtigte gewesen ist» Demgegenüber will das Oberlandesgericht den Versicherungsvertrag mit den sich für die Beteiligten ergebenden Rechtsfolgen der alten Landschafts Ordnung unterstellen, weil er unter deren Geltung abgeschlossen worden ist; es gelangt auf diese Keise zu dem Ergebnis, dass zwar kein Vertrag zu Gunsten eines Dfit-ten (der Landschaft) angenommen werden könne, dass aber doch die Porderungen aus dem Versicherungsvertrag gemäss § 398 BGB an die Landschaft abgetreten worden seien« Diese Erage ist aber, wie das Landgericht zutreffend hervorhebt, nach beiden Satzungen gleich zu beantworten5 denn auch § 173 g Abs.3 0L0 bestimmte grundsätzlich, daß “sämtliche Zahlungen aus dem Versicherungsverträge ... Es liegt aber auf der Hand, daß die Landschaft nicht auf die in den §§44 -Abs. 2, 49 ff SOL vorgesehene Tilgung verzichten konnte und wollte; sie eröffnete vielmehr ihren Mitgliedern durch die Zulassung der Versicherung nur einen anderen, diesen möglicherweise günstigeren Weg zur Erfüllung ihrer satzungsraäßigen Verpflichtungen. III» Aus dem Gesagten folgt, daß die Eingänge aus der von dem Erblasser der Kläger abgeschlossenen Lebensversicherung zu dem Tilgungsfonds'gehören* Dessen Rechtsverhältnisse sind nach der zutreffenden Annahme beider Vorinstanzen nur nach den Vorschriften der Satzung vom 5* &ärz 1934 zu beurteilen; denn die Mitglieder der Landschaft, zu denen der Erblasser der Kläger als Eigentümer des Gutes ge- Das Oberlandesgericht ist dieser Auffassung nicht gefolgt* Es verweist darauf, daß die Forderung der Landschaft nicht schlechthin ex’loschen sei* Vielmehr blieben die unter § 82 BVPG fallenden Schulden an sich bestehen und nähmen nur den Charakter sog* unvollkommener Verbindlichkeiten an* Daraus folge, daß die Landschaft die ihr zur Verfügung gestellten Beträge mit der Darlehnsforderung auch jetzt noch verrechnen könne* Die Beträge gingen zwar in das Eigentum der Landschaft über; diese durfte sie aber nur für ihre fälligen Forderungen in Anspruch nehmen (§49 Abs» 6 SOL), also in aller Regel nicht für die Kapitalschuld, da diese grundsätzlich unkündbar war (§ 55 Abs» 1 SOL)« Im übrigen waren die Eingänge nach Abzug etwaiger Kosten auf einem besonderen Konto anzusammeln und getrennt von dem sonstigen VermÖ- * gen der Landschaft zu verwalten (§ 49 Abs. 2 S« 1 SOL), ’diese Krediterneuerung sollte davon abhängig gemacht werden, daß die Beschaffenheit des Grundstücks und die Person des Darlehnsnehmers nach wie vor eine ausreichende Sicherheit für das erneuerte Rarlehn boten (§51 SOL), Bas Recht des Darlehnsnehmers am Tilgungsfonds war nach § 49 Abs, 5 SOL untrennbarer Bestandteil des Grundstücks und diente so auch der Sicherung des Darlehns (§ 1120 BGB; vgl, ferner RGZ 74, 401; 104, 68, 74). Dieser Zweck ergibt sich ferner aus § 55 Abs.4 SOL; dort war vorgesehen, daß der Tilgungsfonds angemessen zu erhöhen war, wenn das Grundstück für die Darlehnsforderung keine ausreichende Sicherheit mehr bot. Die Kläger lehnen die Verrechnung ihres angeblichen Guthabens gegen den Beklagten mit dem Darlehn ab, weil sie der Ansicht sind, daß ihre Schuld gegenüber der Landschaft nach § 82 BVFG erloschen ist. Andererseits passen auch die Vorschriften, nach denen die Landschaft in Abweichung von dem Grundsatz der Unkündbarkeit des Darlehns (§55 Abs. 1 SOL) dessen Rückzahlung verlangen und auf den Tilgungsfonds zurückgreifen konnte, nicht unmittelbar auf den vorliegenden Rail. Es muß danach, wie beide Vorinstanzen zutreffend erkannt haben, im Wege der"notfalls ergänzenden Vertragsauslegung nach den §§ 157, 242 BGB ermittelt werden, welchem der beteiligten der Bestand des Tilgungsfonds1 und damit die von der LADQL entrichtete Restzahlung zusteht. Auch die Verpflichtung der Kläger zur Zahlung von Tilgungsbeiträgen besteht nach § 82 BVFG nicht mehr. ' b) Die Entscheidung hängt nicht, wie die revision meint, allein davon ab, ob die ^arlehnsforderung ihre Durchset zbarkeit durch § 82 BVFG verloren hat oder nicht* Eine solche Abhängigkeit von dem Schicksal des Pfandbriefdar-lehns könnte zwar in betracht kommen, wenn der Tilgungsfonds ausschließlich dem Zweck gedient hätte, die Forderung der Landschaft gegen den Grundstückseigentümer zu sichern. In Wahrheit hatte der Tilgungsfonds aber auch andere Aufgaben zu erfüllen, die sich nicht unmittelbar auf das zwischen der Landschaft und dem Schuldner bestehende Rechtsverhältnis bezogen. Diese war verpflichtet, sämtliche Zahlungen ihrer Schuldner in erster Linie zur Sicherung oder Befriedigung der Pfandbriefinhaber zu verwenden* das galt insbesondere auch für die gebildeten Tilgungsfonds, mit deren Barbeständen eigene Pfandbriefe der Landschaft anzuschaffen und damit einzulösen waren (§ 49 Abs. 2 S. Pfandbriefinhabern in keinen unmittelbaren KechtsbeZiehungen stehen, hinzunehmen, und zwar auch dann, wenn sie von der Landschaft nicht mehr unmittelbar in Anspruch genommen werden könnten. Denn ihr etwaiger Anspruch auf die Versicherungs summe und damit den Tilgungsfonds war von vornherein mit dem Zugriffsrecht zugunsten der Pfandbriefgläubiger belastet, Die etwaige Forderung der Kläger gegen den Beklagten wäre durch die im Jahre 1952 von der LADOL an diesen geleistete Zahlung entstanden; der Anspruch hätte einen in der Bundesrepublik belegenen Vermögenswert der Kläger dargestellt, Zum damaligen Zeitpunkt hafteten die Kläger noch für die Darlehnsschuld, weil das BVFG und damit dessen § 82 erst am 5, Juni 1953 in Kraft getreten ist. Die Revision rügt, daß sich das Oberlandesgericht nicht mit diesem Vorbringen befaßt und damit gegen § 286 ZPO verstoßen habe» Der Angriff ist jedoch ebenfalls unbegründet* Sie hätte, damals mit den Bestimmungen der Satzung im Einklang gestanden* Wie oben dargelegt worden ist, hatte die Landschaft den Anspruch gegen die LADOL und die Eingänge daraus ebenso zu behandeln wie den Tilgungsfonds* .Dieser durfte nach § 49 Abs« 4 SOL auch zur Kreditemeuerung ver-wendet werden* Die Aushändigung des Bestandes an.den Darlehnsnehmer war eine solche Krediterneuerung« Wenn ihm nämlich die in Pfandbriefen angelegten Werte übergeben wurden, Selbstverständliche Voraussetzung für ein solches Vorgehen war aber, daß die Landschaft und damit die Pfandbriefgläubiger durch die Hypothek hinreichend gesichert waren; das ergibt sich aus § 51 Abs* 1 S* 3 und 4 SOL und wird auch in dem von den Klägern überreichten Gutachten nicht in Abrede gestellt«, Diese Sicherung ist durch die Vertreibung der deutschen Bevölkerung aus Ostpreußen entfallen, soweit sich nicht in Gestalt der streitigen Forderung mit verhaftete STerte in der Bundesrepublik befinden« Dann fehlt es aber an der satzungsmäßig vorgesehenen Grundlage, unter der die Versicherungssumme in der Zeit vor 1945 freigegeben werden konnte«

Zitierte Normen: § 1120 BGB
BVFGLADOLTilgungsfondsSOLZahlung®SatzungKlägerLandschaft

Volltext der Entscheidung

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Gesetz:
3VFG §§ 82 und 87
Satzung der Ostpreußischen Landschaft vom 5« März 1934 §§49 ff
 Rechtssatz* Der Empfänger eines Pfanöbriefdarlehns ger Ostpreußischen Landschaft hat keinen Anspruch auf Zahlungen, die von der Lebcnsvcrsichcrungsanstalt der Ostpreußischen Landschaft auf Grund einer sog, Tilgungsversicherung in der Bundesrepublik an den Treuhänder der Landschaft geleistet worden sind»
i
Aktenzeichens VII ZR 32/57 Urto des BGH vom 27o Januar 1958
OLG Köln LG Bonn
BLSL 32/51
Verkündet am 27. Januar 1958 Jodas, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Hamen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 des Bankangestellten Dietrich von der der Lehrerin Ingebor^von der des Erhard von der 0(®®in W
 des kaufmännischen Lehrlings Y/olfgang von der der Privat Sekretärin Sybille von der G®|® der Roswitha von der GjHfe des Joachim von der G®®T geboren®® 1937, zu 7) gesetzlich vertreten durch den Kläger zu '■),
mjH^usnalme des Klägers zu 3), wohnhaft in Bl
 Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger,
-	Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr<
gegen
 den Treuhänder für das im Bundesgebiet und in Berlin (West) vorhandene Vermögen ost- und mitteldeutscher Landschaften und landschaftlicher Kreditvereine fMtecfclcnbugg^^OsinogeusseiiL» Pommern, Sachsen,, Schlesien) Br. Zfl^®ä BflHH^^H® Ki tr.®|
Beklagten, BerufUngsbeklagten und Revisionsbeklagten,
-	Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 27. Januar 1958 unter Mitwirkung des Senat spräsi dent en Glanzmann und der Bundesrichter Rietschel,
 Br.-. Heimann-Trosien, Br. Winkelmann und H. Meyer
 für Recht erkannt:	*
Die Revision der Kläger gegen das den Parteien am 8. Januar 1957 an Verkündungsstatt zugestellte Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln wird zurückgewiesen.
Bie Kläger haben die Kosten der Revision zu tragen«
Von Rechts wegen
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Tatbestand*
Die Kläger sind die Erbeserben des mit Wirkung vom 31. Dezember 1945 für tot erklärten Landwirts Waldemar von
 Dieser war Eigentümer des Gutes Georgenau in Ostpreussen. Er hatte im Jahre 1925 von der Ostpreussi-schen Landschaft ein Pfandbriefdarlehn von 200 000 GLI erhalten, das auf seinem Grundbesitz hypothekarisch gesichert war.
Das Darlehn war nach § 178 Abs. 1 der Ostpreussischen Landschaftsordnung vom 7. Dezember 1891 (0L0) mit 3/4 nach § 49 Abs. 2 der Satzung der Ostpreussischen Landschaft vom 5» Ioärz 1934 (SOL) mit mindestens 1/2 £ jährlich zu til-gen* Diese Tilgungsbeiträge wurden von der Landschaft einem besonderen Ponds zugeführt, der getrennt von ihrem sonstigen Vermögen zu verwalten und in Pfandbriefen anzulegen war; er war dazu bestimmt, "den Mitgliedern die Hückzahlung des Darlehns zu erleichtern" (§ 49 Abs. 1 SOL). Die Rechte des Darlehnsnehmers am Tilgungsfonds waren nach § 49 Abs. 5 SOL Bestandteile des Grundstücks" (nach § 178 Abs. 10 OLO "untrennbares Zubehör des Gutes").
Gemäss § 178 g OLO hatte der PfandbriefSchuldner die Möglichkeit, die Tilgungsbeiträge zur Prämienzahlung für eine Lebensversicherung zu verwenden, die bei der Lebensversicherungsanstalt der Ostpreussischen Landschaft (LADOL) abzuschliessen war. In diesem Falle erhob zwar die Landschaft nach wie vor die Tilgungsbeiträge selbst; sie führte sie aber zur Abdeckung der Prämie an die LADOL ab. Diese hatte sämtliche Zahlungen aus dem Versicherungsverträge, insbesondere die Versicherungssumme und gegebenenfalls den Rückkaufswert, an die Landschaft zu leisten, die sie gemäss
 
§ 173 g Abs. 1 und 3 OLO zu dem (Tilgungsfonds zu vereinnahmen hatte, Bine ähnliche Regelung findet sich in den §§ 59 - 65 SOL; dort fehlt lediglich die ausdrückliche Anordnung, dass die Versicherungsleistungen dem Tilgungsfonds zuzufUhren seien; andererseits ist aber in § 61 Abs, 2 SOL bestimmt dass die Landschaft in dem Versicherungsvertrag unwiderruflich als Bezugsberechtigte zu bezeichnen sei, Den Darlehnsnehmern war es freigestellt, erhöhte Tilgungsbeiträge zwecks Verwendung als Versicherungsprämien einzuzahlen»
Der Erblasser der Kläger hatte von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht. Er hatte bei der LADOL eine Lebensversicherung zu einem erhöhten Prämiensatz abgeschlossen und neben dem Tilgungsbeitrag von halbjährlich 500 RM jeweils weitere 198,30 RM an die Landschaft gezahlt", die diese Beträge an die LADOL weitergegeben hatte. Der Versicherungsfall ist Ende 1945 eingetreten.
Am 3° Oktober 1952. betrug das Guthaben aus dieser Lebensversicherung bei der nunmehr.in der Bundesrepublik ansässigen LADOL 3 528,95 DM, Es ist, soweit es den freiwilligen Tilgungsbeiträgen entsprach, in Höhe von 1 002,22 DM mit Einwilligung des Beklagten an die Kläger, ausgozahlt worden. Den Rest von 2 526,73 DM hat die LADOL an^den Beklagten abgefuhrt; die Parteien haben vereinbart, ‘ dass dieser den Betrag an die Kläger herauszugeben hat, falls ihnen ein Rechtsanspruch darauf zuerkannt werden sollte»
Die Kläger sind der Ansicht, dass ihnen auch der erwähnte Rest von 2 526,73 DM zusteht. Sie haben hiervon einen Teilbetrag von,l 100 DM nebst Zinsen mit der Klagegeltend gemacht.

Per Beklagte hat Klagabweisung verlangte Nach seiner Auffassung ist die Summe zu dem Tilgungsfonds zu vereinnahmen und zur Befriedigung der Pfandbriefgläubiger zu verwenden«
Die beiden Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen*
Mit der von dem Oberlandesgericht zugelassenen Revision erstreben die Kläger die Verurteilung des Beklagten nach dem Klagantrag« Der Beklagte bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels»
Entecheidungsgründe;
I. Die Parteien streiten darüber, ob und inwieweit das Rechtsverhältnis nach den Bestimmungen der Ostpreussischen LandschaftsOrdnung vom 7. Dezember 1891 oder der Satzung vom 5* März 19154 zu beurteilen ist«
Das Landgericht hat unter Hinweis auf § 7 SOL und den Zwangscharakter des landschaftlichen Zusammenschlusses nur die Satzung vom 5« März 1954 angewendet; es folgert danach aus § 61 Abs, 2 SOL, dass die Landschaft gemäss § 166 WO Bezugsberechtigte gewesen ist» Demgegenüber will das Oberlandesgericht den Versicherungsvertrag mit den sich für die Beteiligten ergebenden Rechtsfolgen der alten Landschafts Ordnung unterstellen, weil er unter deren Geltung abgeschlossen worden ist; es gelangt auf diese Keise zu dem Ergebnis, dass zwar kein Vertrag zu Gunsten eines Dfit-ten (der Landschaft) angenommen werden könne, dass aber doch die Porderungen aus dem Versicherungsvertrag gemäss § 398 BGB an die Landschaft abgetreten worden seien«
Es kann dahingestellt bleiben, ob nicht der Auffassung des Landgerichts der Vorzug zu geben ist« Denn wesentlich
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iat in diesem Zusammenhänge nur,* b die Eingänge aus dem Versicherungsvertrag der Landschaft oder dem Erblasser der Kläger ausgehändigt werden sollten. Diese Erage ist aber, wie das Landgericht zutreffend hervorhebt, nach beiden Satzungen gleich zu beantworten5 denn auch § 173 g Abs. 3 0L0 bestimmte grundsätzlich, daß “sämtliche Zahlungen aus dem Versicherungsverträge ... an die Landschaft zu leisten” waren. Zwar war in § 178 g Abs. 12 auch die unmittelbare Zahlung an die Versicherten vorgesehen; sie war aber von einer besonderen Genehmigung der Landschaft abhängig, de-.ren Erteilung in ihrem Ermessen stand*
II. Auch die Verwendung der auf Grund des Versicherungsvertrages eingehenden Beträge bei der Landschaft ist in meiden Satzungen in gleicher Weise geregelt.
Das Oberlandesgericht entnimmt der ausdrücklichen Bestimmung des § 178 g Abs. 3 0L0 (die Bezeichnung ftAbs. 2” S. 10 des Urteils ist ein offensichtlicher Schreibfehler), daß sie zu dem Tilgungsfonds zu vereinnahmen waren. Das Landgericht gelangt unter Anwendung der Satzung von 1954 zu dem gleichen Ergebnis. Dem -ist zuzustimmen. Diese Satzung enthält zwar hierzu keine ausdrücklichen Anordnungen. Es liegt aber auf der Hand, daß die Landschaft nicht auf die in den §§44 -Abs. 2, 49 ff SOL vorgesehene Tilgung verzichten konnte und wollte; sie eröffnete vielmehr ihren Mitgliedern durch die Zulassung der Versicherung nur einen anderen, diesen möglicherweise günstigeren Weg zur Erfüllung ihrer satzungsraäßigen Verpflichtungen. Las wird in § 59 SOL mit den Worten zu dem Ausdruck gebracht? ”... der Darlehnsnehmer- kann die Tilgung ... dadurch bewirken, daß er zugunsten der Landschaft einen Lebensversicherungsvertrag ... abschließt”. Im Einklang hiermit steht auch die Vorschrift des § 64 SOL, nach der der unter Umständen zur Hebung gelangende Rückkaufswert dem Tilgungs-
fonäs zuzuführen war; es ist kein ^rund ersichtlich« weswegen für die bei normalem Ablauf des Vertrags zu entrichtende Versicherungssumme etwas anderes gelten sollte»
III» Aus dem Gesagten folgt, daß die Eingänge aus der von dem Erblasser der Kläger abgeschlossenen Lebensversicherung zu dem Tilgungsfonds'gehören* Dessen Rechtsverhältnisse sind nach der zutreffenden Annahme beider Vorinstanzen nur nach den Vorschriften der Satzung vom 5* &ärz 1934 zu beurteilen; denn die Mitglieder der Landschaft, zu denen der Erblasser der Kläger als Eigentümer des Gutes	ge-
hörte, waren ihnen nach § 7 SOL unterworfen.. Der Zeitpunkt, in dem das Darlehn gewährt und der Versicherungsvertrag abgeschlossen worden sind, spielt insoweit keine Rolle*
Die Kläger haben die Ansicht vertreten, daß der Tilgungsfonds ausschließlich der zusätzlichen Sicherung des Pfandbriefdarlehns gedient habe* Diese Schuld sei aber, so haben sie ausgefuhrt, gemäß § 82 BVPG erlassen; daraus folge, daß ihnen die zu deren Sicherung bestimmten Werte aus-gehändigt werden müßten*
Das Oberlandesgericht ist dieser Auffassung nicht gefolgt* Es verweist darauf, daß die Forderung der Landschaft nicht schlechthin ex’loschen sei* Vielmehr blieben die unter § 82 BVPG fallenden Schulden an sich bestehen und nähmen nur den Charakter sog* unvollkommener Verbindlichkeiten an* Daraus folge, daß die Landschaft die ihr zur Verfügung gestellten Beträge mit der Darlehnsforderung auch jetzt noch verrechnen könne*
Die Revision hält ein solches Vorgehen schon im Hinblick auf die Vorschrift des § 390 BGB für unzulässig* Ihre Angriffe sind jedoch im Ergebnis unbegründet*
 
Ip) Die Zahlungen dee Darlehnsnehmers in den Tilgungsfonds dienten nicht dem Zweck, die Darlehnsschuld unmittelbar zu dem Erlöschen zu bringen» Sie waren vielmehr nur dazu bestimmt, ,fden Mitgliedern die Rückzahlung ,, „ zu erleichtern” (§ 49 Abs» 1 S. 1 SOI) »
Die Beträge gingen zwar in das Eigentum der Landschaft über; diese durfte sie aber nur für ihre fälligen Forderungen in Anspruch nehmen (§49 Abs» 6 SOL), also in aller Regel nicht für die Kapitalschuld, da diese grundsätzlich unkündbar war (§ 55 Abs» 1 SOL)« Im übrigen waren die Eingänge nach Abzug etwaiger Kosten auf einem besonderen Konto anzusammeln und getrennt von dem sonstigen VermÖ- * gen der Landschaft zu verwalten (§ 49 Abs. 2 S« 1 SOL),
Über das Guthaben durfte der Darlehnsnehmer in beschränktem Umfange verfügen (§49 Abs* 4 SOL)» Er hatte zwar kein Recht auf dessen Auszahlung, Bei einem gewissen Bestand konnte er aber entweder eine teilweise Verrechnung mit dem Barlehn verlangen (§ 50 SOL), oder es konnte ihm auf seinen Antrag eine "Kredit erneue rung” gewährt werden;
’diese Krediterneuerung sollte davon abhängig gemacht werden, daß die Beschaffenheit des Grundstücks und die Person des Darlehnsnehmers nach wie vor eine ausreichende Sicherheit für das erneuerte Rarlehn boten (§51 SOL), Bas Recht des Darlehnsnehmers am Tilgungsfonds war nach § 49 Abs, 5 SOL untrennbarer Bestandteil des Grundstücks und diente so auch der Sicherung des Darlehns (§ 1120 BGB; vgl, ferner RGZ 74, 401; 104, 68, 74). Dieser Zweck ergibt sich ferner aus § 55 Abs. 4 SOL; dort war vorgesehen, daß der Tilgungsfonds angemessen zu erhöhen war, wenn das Grundstück für die Darlehnsforderung keine ausreichende Sicherheit mehr bot.
 
2«) Diese Regelung ist auf die seit 1945 bestehenden Verhältnisse nicht mehr in allen Einzelheiten übertragbar.
Die Kläger lehnen die Verrechnung ihres angeblichen Guthabens gegen den Beklagten mit dem Darlehn ab, weil sie der Ansicht sind, daß ihre Schuld gegenüber der Landschaft nach § 82 BVFG erloschen ist. Die zweite Möglichkeit einer Verwendung des Tilgungsfonds, nämlich die Krediterneuerung, entfällt von vornherein, weil die Kläger die Verfügungsmög-liehkeit über das Grundstück verloren haben.
Andererseits passen auch die Vorschriften, nach denen die Landschaft in Abweichung von dem Grundsatz der Unkündbarkeit des Darlehns (§55 Abs. 1 SOL) dessen Rückzahlung verlangen und auf den Tilgungsfonds zurückgreifen konnte, nicht unmittelbar auf den vorliegenden Rail.
Es muß danach, wie beide Vorinstanzen zutreffend erkannt haben, im Wege der"notfalls ergänzenden Vertragsauslegung nach den §§ 157, 242 BGB ermittelt werden, welchem der beteiligten der Bestand des Tilgungsfonds1 und damit die von der LADQL entrichtete Restzahlung zusteht. Die Entscheidung kann nur zu Gunsten des beklagten ausfallen.
a) Den Parteien ist nicht an einem Fortbestehen der rechblichen und wirtschaftlichen Beziehungen zueinander gelegen. Das gilt um so mehr, als die Landschaft ihren Zweck, "billigen Realkredit zu gewähren oder zu vermitteln" (§ 1 Abs. 1 S. 1 SOL), nicht mehr erfüllen kann? sie befindet sich mindestens tatsächlich im Zustande der Liquidation. Auch die Verpflichtung der Kläger zur Zahlung von Tilgungsbeiträgen besteht nach § 82 BVFG nicht mehr. Unter diesen Umständen kommt nur eine endgültige Abwicklung
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dergestalt in Betracht, daß der vorhandene Barbetrag einer der Parteien ohne Rücksicht darauf zuerkannt wird, ob die Fälligkeit nach den ausdrücklichen Vorschriften der Satzung bereits eingetreten ist«,
' b) Die Entscheidung hängt nicht, wie die revision meint, allein davon ab, ob die ^arlehnsforderung ihre Durchset zbarkeit durch § 82 BVFG verloren hat oder nicht* Eine solche Abhängigkeit von dem Schicksal des Pfandbriefdar-lehns könnte zwar in betracht kommen, wenn der Tilgungsfonds ausschließlich dem Zweck gedient hätte, die Forderung der Landschaft gegen den Grundstückseigentümer zu sichern. Denn wenn feststände, daß die Schuld unter keinen Umstanden beglichen zu werden brauchte, könnte dem Heraus» gabeanspruch der Kläger jener Sicherungszweck nicht mehr entgegengehalten werden.
In Wahrheit hatte der Tilgungsfonds aber auch andere Aufgaben zu erfüllen, die sich nicht unmittelbar auf das zwischen der Landschaft und dem Schuldner bestehende Rechtsverhältnis bezogen. Er sollte nämlich auch die Forderungen aller Pfandbriefgläubiger gegen die Landschaft sichern.
Diese war verpflichtet, sämtliche Zahlungen ihrer Schuldner in erster Linie zur Sicherung oder Befriedigung der Pfandbriefinhaber zu verwenden* das galt insbesondere auch für die gebildeten Tilgungsfonds, mit deren Barbeständen eigene Pfandbriefe der Landschaft anzuschaffen und damit einzulösen waren (§ 49 Abs. 2 S. 2 SOL* § 99 Abs. 1 SOL in Verbindung mit Teil V § 7 0L0). Die Haftung der Landschaft aus ihren Pfandbriefen ist bestehen geblieben (§ 87 Abs. 1 Kr. 4 BVFG; § 6 Kr. 1 TOG). Demgemäß muß sie bzw. ihr Treuhänder die ihr jetzt an Stelle des Tilgungsfonds1 zugeflossenen **erte für die Befriedigung jener Gläubiger bereit halten. Das haben die Kläger, die zu den
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Pfandbriefinhabern in keinen unmittelbaren KechtsbeZiehungen stehen, hinzunehmen, und zwar auch dann, wenn sie von der Landschaft nicht mehr unmittelbar in Anspruch genommen werden könnten. Denn ihr etwaiger Anspruch auf die Versicherungs summe und damit den Tilgungsfonds war von vornherein mit dem Zugriffsrecht zugunsten der Pfandbriefgläubiger belastet,
c) Das Ergebnis würde sich auch dann nicht ändern, wenn man den Klägern entsprechend ihren Ausführungen ein Anrecht auf den «betrag zubilligen wollte; denn in diesem Palle wäre § 87 BVFG anwendbar.
Die etwaige Forderung der Kläger gegen den Beklagten wäre durch die im Jahre 1952 von der LADOL an diesen geleistete Zahlung entstanden; der Anspruch hätte einen in der Bundesrepublik belegenen Vermögenswert der Kläger dargestellt, Zum damaligen Zeitpunkt hafteten die Kläger noch für die Darlehnsschuld, weil das BVFG und damit dessen § 82 erst am 5, Juni 1953 in Kraft getreten ist.
Es kommt nun nicht darauf an, nach welchen Grundsätzen und Satzungsbestimmungen man das etwaige Forderungsrecht der Kläger im Einzelnen beurteilt; denn nach dem oben gesagten wäre in jedem Falle sicher, daß es sich um einen Zweckgebundenen Vermögenswert handelte, der zur Tilgung Jener Darlehnsschuld oder zur Krediterneuerung durch Aushändigung an den Darlehnsnehmer vorgesehen war, Schuld und Forderung wären somit eng miteinander verknüpft, so daß der wirtschaftliche Zusammenhang zwischen ihnen nicht in Zweifel zu ziehen ist. weswegen könnte nach § 87 Abs. 1 Er, 1 BVFG insoweit die Vergünstigung des § 82 BVPG keine Anwendung finden.
 
Daraus folgt, daß die Kläger bei dieser Würdigung in Höhe der streitigen Forderung unbeschränkt für die Darlehnsschuld haften würden und deswegen auch bei ihrem Ausgangspunkt keinen Anspruch auf Auszahlung des Betrages hätten, der gerade der Sicherung und Erfüllung dieser Schuld dienen sollte«
30 Die Kläger hatten vorgetragen, daß die Landschaft regelmäßig nicht auf die Versicherungssumme zurückgegriffen, sondern sie bei Fälligwerden den Begünstigten zur freien Verfügung gestellt habe? dies sei auch in Veröffentlichungen der LAD01 zu dem Ausdruck gebracht worden* Eine solche Handhabung sei danach als Geschäftsgrundlage anzusehen, an die sich der Beklagte halten müsse«
Die Revision rügt, daß sich das Oberlandesgericht nicht mit diesem Vorbringen befaßt und damit gegen § 286 ZPO verstoßen habe» Der Angriff ist jedoch ebenfalls unbegründet*
Richtig ist, daß in dem Urteil keine Erörterungen hierzu enthalten sind« Dessen bedurfte es aber nicht, denn die Feststellungen ergeben, daß es hierauf nicht ankommt«
Es kann unterstellt werden, daß die Handhabung bis zu dem Jahre 1945 so gewesen ist, wie die Kläger es behaupten. Sie hätte, damals mit den Bestimmungen der Satzung im Einklang gestanden* Wie oben dargelegt worden ist, hatte die Landschaft den Anspruch gegen die LADOL und die Eingänge daraus ebenso zu behandeln wie den Tilgungsfonds* .Dieser durfte nach § 49 Abs« 4 SOL auch zur Kreditemeuerung ver-wendet werden* Die Aushändigung des Bestandes an.den Darlehnsnehmer war eine solche Krediterneuerung« Wenn ihm nämlich die in Pfandbriefen angelegten Werte übergeben wurden,
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so erhielt er damit ein neues Pfandbrie£äailehns das durch die bereits bestehende Hypothek gesichert war* Das Gleiche galt dann auch für die Überlassung der Versicherungssumme an den Darlehnsnehmer5 sie stellte ebenfalls eine Krediterneuerung dar«
Selbstverständliche Voraussetzung für ein solches Vorgehen war aber, daß die Landschaft und damit die Pfandbriefgläubiger durch die Hypothek hinreichend gesichert waren; das ergibt sich aus § 51 Abs* 1 S* 3 und 4 SOL und wird auch in dem von den Klägern überreichten Gutachten nicht in Abrede gestellt«, Diese Sicherung ist durch die Vertreibung der deutschen Bevölkerung aus Ostpreußen entfallen, soweit sich nicht in Gestalt der streitigen Forderung mit verhaftete STerte in der Bundesrepublik befinden« Dann fehlt es aber an der satzungsmäßig vorgesehenen Grundlage, unter der die Versicherungssumme in der Zeit vor 1945 freigegeben werden konnte«
Die Kläger können sich daher nicht auf eine etwaige Handhabung berufen, die unter ganz anderen Verhältnissen und vor allem unter Bestehenbleiben ihrer vollen Haftung für das Darlehn üblich gewesen sein soll*
Da das Urteil auch sonst keinen &echtsfehler erkennen . läßt, ist die Revision mit der sich aus § 97 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen*
Grlanzmann	Rietschel	Heimann-l’rosien
 Dr. WinkeImann	Meyer