Rechtssatz: Werden mit der Übertragung eines früher der NSDAP gehörenden Grundstücks auf eine demokratische Organisation die während der treuhänderischen Verwaltung ’'erzielten Überschüsse” mitübertragen, so gehen auch alle gegen den Custodian begründeten Schadensersatzansprüche wegen nicht ordnungsmässi-. Durch die Anordnung BK/0(49)18 der Alliierten Kommandantur Berlin vom 3* Februar 1949 (VQB1 Berlin S 77) ging das Grundstück an die «Berliner Kommission für Ansprüche auf Vermögenswerte laut Kontrollratsdirektive Nr 50” (im folgenden «Berliner Kommission« genannt) über. Von dem Gesamtschaden aus der behaupteten nicht ordnungsgemässen Verwaltung des Hauses hat die Klägerin einen Teilbetrag von 28 000 DM BDL nebst 5 $> Zinsen seit Klagezustellung eingeklagt. Das Kam-mergerieht hat auf die Berufung der Klägerin das erste Urteil aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die im Wege der Anse hlussbe ruf ung vom Beklagten erhobene Widerklage, an das Landgericht zurückverwiesen. Mit der Widerklage erstrebt der Beklagte die Feststellung, dass der Klägerin auch über den eingeklagten Teilbetrag hinaus keine Ansprüche gegen ihn zustehen. Der zu ihrer Entstehung erforderliche staatliche Hoheitsakt liegt in der* gestützt auf die Anordnung der Alliierten Kommandantur Berlin, erfolgten Errichtung durch den Oberbürgermeister von Berlin* Als Körperschaft des öffentlichen Rechts konnte sie nach deutschem Recht Träger von Rechten und Pflichten sein und daher auch Eigentum erwerben* Es bestehen somit keine.Bedenken gegen.die Annahme des Berufungsgerichts, daß • statt der.zunächst hierfür in Art VII der KD 50 vorgesehenen "Verwaltungsbezirke"*von-Berlin •* die Berliner Kommission das Eigentum an dem Grundstück erlangt .hat * 5o) Trotz des Eigentumserwerbs der Berliner Kommission unterstand das Grundstück weiterhin gemäß dem Gesetz Hr 52 der Beschüagnahme und Verwaltung der Militärregierung* Am 7* Februar 1949 > also annähernd gleichzeitig mit dem «Eigehtumserwerb *'• - . vom 3* Februar 1949> hat die Militärregierung den* Beklagten zu dem Custodian gemäß Gesetz Hr 52 für früheres Vermögen der HSPAP, darunter auch für das Yorkhaus«. 6o) Die von der Militärregierung verfügte Übereignung des Grundstücks an die Berliner Kommission war lediglich für eine vorübergehende Zeit gedacht, nämlich bis zu der von vornherein vorgesehenen, von ihr zu genehmigenden Übertragung auf eine demokratische Organisation«* Die Berliner Kommission hatte somit kein Eigentum im wirtschaftlichen Sinne, sondern nur Treuhandeigentum an dem Grundstück erworben (vgl BGH V ZR 57/54 va 14* Juni 1955 « vorübergehend von Gesetz Nr 52 betroffenen Eigentümer wieder freigegeben wird und dieser den Custodian in Anspruch nehmen will» Hier war das Eigentum der NSDAP an dem Grundstück erloschen» Die Berliner Kommission war nur vorübergehend Treuhandeigentümerin ohne eigenes wirtschaftliches Interesse gewesen» Die Klägerin selbst ist nicht der durch das Gesetz Nr 52 betroffen gewesene Eigentümer des Grundstücks, sondern sie hat es erstmalig von der Berliner Kommission übertragen erhalten» Der Beklagte war daher für die ordnungsgemässe Verwaltung des Grundstücks lediglich im Rahmen des Gesetzes Nr 52 Art III, und zwar der Militärregierung, dagegen nicht der Berliner Kommission und schon gar nicht der Klägerin verantwortlich» 7o) Trotzdem kann die Klägerin durch die in dem Beschluss der Berliner Kommission vom 20* November 1952 enthaltene, von der Militärregierung genehmigte Übertragung der «während der treuhänderischen Verwaltung des Beklagten erzielten Überschüsse« Ansprüche gegen den Beklagten wegen mangelhafter Verwaltung des Grundstücks erworben haben» dass die Klägerin mit dem Grundstück nicht nur die während der Verwaltung erzielten Erlöse, sondern auch die auf 'dem Grundstück ruhenden oder nach der Beschlagnahme entstandenen Verbindlichkeiten bis zu einem dem Wert des Grundstücks entsprechenden Betrag übernehmen mussteo Hieraus folgt auf der anderen Seite die Notwendigkeit, den Begriff des erzielten Erlöses weit zu faS^eno Die Ansicht des Kammergerichts ist daher zu billigen, dass durch den Beschluß der Berliner Kommission auch die Schadensersatzansprüche an die Klägerin abgetreten worden*sindj die gegen den Beklagten aus einer Verletzung seiner Treuhähderpflichten möglicherweise erwachsen sindo, ' * b) Schadensersatzansprüche gegen einen Custodian wegen mangelhafter Verwaltung des Grundstücks setzen voraus, dass dieser seinen Pflichten aus Gesetz IJr 52 Art III zuwider gehandelt hato Art und Umfang dieser Pflichten richten sich in erster Linie nach den Weisungen der.Militärregierung (Art III 4a), im übrigen entsprechen sie denen eines sorgsamen WirtSchafters. a)' Das Berufungsgericht hat zu klären, in welchem Umfang die Militärregierung dem Beklagten bei der Beendigung seiner Verwaltung oder schon früher Entlastung erteilt und ob sie dadurch oder in anderer Weise mit einer ordnungsmässigen Verwaltung nicht in Einklang stehende Massnahmen des Beklagten gebilligt hat. Hiervon hängt es auch ab, ob der Beklagte, was das Berufungsgericht bejaht hat und die Klägerin mit ihrer Revision angreift, den TJnterverwalter Hammer bestellen und dessen vom Berufungsgericht der Höhe nach nicht gebilligte , in der Tat ungewöhnlich hoch erscheinende Vergütung den Grundstückseinnahmen entnehmen durfte oder aus eigenen Mitteln bezahlen musste und ob er diesem darüber hinaus für die Steuererklärungen ein zusätzliches Honorar aus den Einnahmen des Grundstücks zahlen durfte * b) Begründet 1st die Rüge des Beklagten, das Berufungsgericht habe nicht berücksichtigt, dass er als Custodian nicht nur das Yflttiaus, sondern insgesamt etwa 13 000 durch das Gesetz Nr 52 beschlagnahmte Grundstücke unterschiedlicher Art und Grösse im Auftrag der Militärregierung zu verwalten gehabt habe, die zu dem Teil, anders als das YflBhaus, keinen oder nur geringen Ertrag erbracht hätten* Dieser Umstand kann für die Entscheidung, ob die Entnahmen des Beklagten aus den Erträgen • des YflBhauses berechtigt waren, erheblich sein.» September 1954 S 1 und vom 22, März 1955 S 3) seinen Honoraranspruch für die Verwaltung ertragloser oder ertragsarmer Grundstücke durch ein höheres Honorar aus den Einnahmen des Yorkhauses ausgeglichen hat, so handelt es sich insoweit um eine im Ermessen der Militärregierung stehende Anordnung, aus der naturgemäss keine Ansprüche gegen den Beklagten wegen unsachgemässer Verwaltung des Y®ftiauses entstanden sein können * c) Das Berufungsgericht hat dahingestellt gelassen, oh die dem Klageanspruch zu 2) zugrundeliegende Entnahme von 12 000 DM aus den Einnahmen des Y^piauses vom Standpunkt einer ordnungsgemässen Verwaltung zu missbilligen sei. Kreft in DRiZ 1954, 186)» Das hat die Klägerin zulässigerweise im Revisionsverfahren nachgeholt (BGHZ 11, 192)«» .Das Berufungsgericht hätte ferner insoweit, als es einzelne der Klageansprüche schon dem Grunde nach nicht für gerechtfertigt hielt, die Berufung der Klägerin zurüqkweisen und damit die Klagabweisung durch das Landgericht aufrecht erhalten Soweit es jedoch im Gegensatz zu dem Landge-rieht die Klaganspriiche dem Grunde nach fUr gerechtfertigt hielt, hätte es unter Abänderung des ersten Urteils ein Grundurteil nach § 304 ZPO erlassen müssen* Es genügte nicht, unter Aufhebung des landgerichtlichen Urteils die Sache gemäss § 538 Abs 1 Ziff 3 ZPO an das Landgericht zurückzuweisen und nur in den Urteilsgründen zu dem Ausdruck zu bringen, welche Ansprüche das Berufungsgericht dem Grunde nach für gerechtfertigt oder unbegründet hielt. Bas Landgericht wäre durch das formell rechtskräftige Berufungsurteil nur in dem sich aus der entsprechenden Anwendung des § 565 Abs 2 ZPO ergebenden Umfang an die rechtliche Beurteilung der Sache durch das Berufungsgericht gebunden gewesen (vgl RG in Seuff Arch 56 Nr*113 und 69 Nr 205; HRR 1935 Nr 205; Rosenberg, Lehrbuch 7. Aufl § 538 Anm IX 2 und § 565 Anm II, 2), also nur insoweit, als das Berufungsgericht die rechtliche Würdigung des Landgerichts beanstandet und deswegen dessen Urteil aufgehoben hat* Gelangte aber das Landgericht in der erneuten Verhandlung zu abweichenden tatsächlichen Feststellungen, so hinderte die nur in den Gründen des .Berufungsurteils enthaltene Feststellung, dass der Klaganspruch dem Grunde nach gerechtfertigt sei, das Landgericht nicht, den Anspruchsgrund wiederum zu verneinen (vgl EG in JW 1934, 17836)»
Fur das Nachschlagewerk! 2531 059 Sicht für die Amtliche Saimalungt /• Gesetz: MilHegGesetz Sr 52 irt III Kontrollratsdirefctive, Sr 50 ^ Rechtssatz: Werden mit der Übertragung eines früher der NSDAP gehörenden Grundstücks auf eine demokratische Organisation die während der treuhänderischen Verwaltung ’'erzielten Überschüsse” mitübertragen, so gehen auch alle gegen den Custodian begründeten Schadensersatzansprüche wegen nicht ordnungsmässi-. ger Verwaltung über. Die Abnahme der Rechnungs-* legung des Custodian durch die Militärregierung . bedeutet hoch keinen Erlass gegen ihn erwachsener * Ersatzansprüche, Nur die vom Custodian zu beweisende ausdrückliche Billigung einer fehlerhaften Verwaltungshandluhg durch die Militärregierung schliesst einen Ersatzanspruch aus. Aktenzeichen: VII ZR 32/56 Urteil des BGH vom 22, November 1956 KG Berlin ; . I It i ‘ \ ' 1 \ ' ■ ■*V '*„7? *' • Für das Nachschlagewerk I Nicht für die Amtliche Sammlung I £§£&*£?£! 2• Rechtssatz Gesetz * ZPO §§ 304, 538 Abs 1 Ziff 3* Rechtssatzs Hält das Berufungsgericht im Gegensatz zu dem ersten Gericht den Klageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt, so genügt es nicht, dies in den Gründen zu dem Ausdruck zu bringen und die Sache zur Entscheidung über die Höhe an das erste Gericht zurückzuverweisen« Das Berufungsgericht hat vielmehr unter Abänderung des ersten Urteils ein Grundurteil zu erlassen« Aktenzeichens VII ZR 32/56 Urteil des BGH vom 22« November 1956 KG Berlin VII ZR 32/56 AO Verkündet am 22. November 1956, Woitscheck, Justizobersekretär als ürkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit der Vermögensverwaltung der schaft GmbH., vertreten durch Platz 9, -Gewerk- Klägerin, Berufungsklägerin, Anschlussberufungsbeklagte, Revisionsklägerin und Anschlussrevisionsbeklagte, - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br, gegen den Rechtsanwalt Hans-Christian Lallee' Beklagten, Berufungsbeklagten, Anschlussberufungskläger, Revisionsbeklagten und Anschlussrevisionskläger, - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br, hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 22. November 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Scheffler, Br. Winkelmann, Erbel und H. Meyer für Recht erkannt? Auf die Revisionen beider Parteien wird das Urteil des 9* Zivilsenats des Kammergerichts vom 21. Juni 1955 aufgehoben0 Bie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch Uber die Kosten der Rechtsmittel, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. -' "'«r— Von Rechts wegen 2 - .Tatbestands Eigentümerin des in gelegenen YfBbauses war seit 1937 die V(|BHHHHH^&rundstaclcSa>* GmbH« in gewesen« Die Geschäftsanteile dieser Ge- sellschaft gehörten sechs verschiedenen Versicherungsak-tiengesellsqhaften, die in engen wirtschaftlichen Beziehungen zu Gewerkschaften standen und mit deren Geld arbeiteten* Im Jahre 1939 verkaufte und Ubereignete die VJ^ ^BHHHHft-GrühdstUcks-GmbH. 'das Grundstück der NSDAP-Nach dem Zusammenbruch unterlag das Grundstück der Beschlagnahme durch das MilRegGesetz Nr 32« Bis zu dem 7« Februar 1949 wurde es von der britischen Militärregierung benutzt« Am 7« Februar 1949 bestellte die Militärregierung den Beklagten zu dem Custodian für das Grundstück. Dieser vermietete es an zwei Behörden. Durch die Anordnung BK/0(49)18 der Alliierten Kommandantur Berlin vom 3* Februar 1949 (VQB1 Berlin S 77) ging das Grundstück an die «Berliner Kommission für Ansprüche auf Vermögenswerte laut Kontrollratsdirektive Nr 50” (im folgenden «Berliner Kommission« genannt) über. Die Berliner Kommission übereignete, es durch Beschluss vom 20. November‘1952 mit Wirkung vom 1« Dezember 1952 der Klägerin. In diesem Beschluss heisst es u.a.s «Mitübertragen werden die während der treuhänderischen Verwaltung erzielten Überschüsse« o o e o o o o Verbindlichkeiten, die auf den auf die (Klägerin) übertragenen Vermögenswerten beruhen $ gleichviel, ob sie vor oder nach der Be-. .achlagnahme auf Grund des Kontrollratsgesetzes i 4 Nr 2 entstanden sind, gehen bis zu einem Betrage, der den Wert der übertragenen Vermögens- — 3 — werte nicht übersteigt, auf die Erwerberin Uber* .Die Entscheidung Uber die ntfbertragung von Verbindlichkeiten auf die Gewerkschaft" beruht auf unmittelbarer Anordnung der Britischen Militärregierung«" Mit der Übertragung des Grundstücks, auf die Klägerin endete -die Tätigkeit, des Beklagten als Custodian« - * * 4 4 Die Klägefctn.hat behauptet, der Beklagte habe während seiner Tätigkeit zu hohe Gebühren in Rechnung gestellt und einbehaltent 1«) Er habe die 3 # der Mieteinnahmen, die er nach Anweisung .der Britischen Militärregierung zu entnehmen berechtigt gewesen sei, falsch berechnet« Insgesamt habe er 1 809,75 DM BDL zuviel und 688,50 DM DHB zu wenig entnommen« 2«) Im Juli 1952 habe er unberechtigterweise einen Sonderbetrag von 12 000 DM BDL für sich entnommen«. Keinesfalls habe er mehr als 4 000 DM entnehmen dürfen* 3«) Er habe die Hausverwaltung nicht selbst aus-geübt, sondern dem Grundstücksverwalter Hammer übertragen. Zu dessen Entlohnung habe er ohne Genehmigung der Militärregierung weitere 5 $ der Sollmiete entnommen* Insgesamt habe er an Hammer 86 890,10 DM BDL 'und 906,25 DM DNB zu Unrecht gezahlt. Abgesehen davon, dass der Beklagte diese Beträge nicht •• 4 - aus den Grundstücksüberschüssen habe entnehmen dürfen, seien ihm bei der Berechnung der Verwaltergebühren Fehler unterlaufen5 Hammer habe 3 017,50 DM BDL zuviel und 648,75 DM DBB zuwenig erhalten« 4o) Über seine Verwaltergebühren hinaus habe Hammer zu Unrecht für die Bearbeitung von Steuererklärungen insgesamt 560 DM BDL Sonderhonorar erhalten« Von dem Gesamtschaden aus der behaupteten nicht ordnungsgemässen Verwaltung des Hauses hat die Klägerin einen Teilbetrag von 28 000 DM BDL nebst 5 $> Zinsen seit Klagezustellung eingeklagt. ’ Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt« Er hält sich ausschliesslich der Militärregierung gegenüber für verantwortlich, und diese habe ihm Entlastung erteilt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Kam-mergerieht hat auf die Berufung der Klägerin das erste Urteil aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die im Wege der Anse hlussbe ruf ung vom Beklagten erhobene Widerklage, an das Landgericht zurückverwiesen. Mit der Widerklage erstrebt der Beklagte die Feststellung, dass der Klägerin auch über den eingeklagten Teilbetrag hinaus keine Ansprüche gegen ihn zustehen. Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Revision eingelegt. Die Klägerin hat im Revisionsverfahren den eingeklagten Teilbetrag auf die einzelnen Ansprüche zu 1)-4) aufgeteilt. Sie wendet sich dagegen, dass das Be- 5 - rufungsgericht in den Gründen seiner Entscheidung bezüglich der Entnahme der 12 000 DM (Ziffer 2)^, teilweise auch hinsichtlich der Kosten des Hausverwalters Hammer (Ziffer 3) ünd 4)) dem klagabweisenden landgerichtlichen Urteil beigetreten ist. Der Beklagte erstrebt wei ter die Abweisung der Klage und verfolgt seine Widerklage. Beide Parteien beantragen, das Rechtsmittel des Gegners zurückzuweisen. • Entgehe idungsgründe s 1») Das Kontrollratsgesetz Nr 2, die Kontrollrats-proklamation Hr 2, das MilRegGesetz Nr 52 und die Kon-trollratsdirektive Hr 50 gelten im ganzen Bundesgebiet. Die Anwendung ihrer Vorschriften unterliegt daher der Nachprüfung durch*das Revisionsgericht (§ 549 Abs 1 ZPO) « Die Bestellung des Beklagten zu dem Custodian, ferner die Errichtung der Berliner Kommission gemäss der Anordnung BK/0(49)18 sowie die Übertragung des von der Militärregierung beschlagnahmten Grundstücks auf die Berliner Kommission stellen Verwaltungsakte dar. Die Bedeutung und Tragweite dieser Verwaltungsakte festzustellen, obliegt ebenfalls dem Revisionsgericht (BGHZ 3, 1 /T5.7; RGZ 102, 1 /3/47 mit weiteren Hinweisen). 2„) Mit der wiederholt u.a, in Art I des Kontroll-ratsgesetzes Nr 2 v. 10. Oktober 1945 (Amtsbl d Kontroll rats S 19) ausgesprochenen Auflösung der NSDAP war das Torkhaus herrenlos geworden. Durch Art I Ziff 1c des Ges Nr 52 und Art IX des Kontrollratsgesetzes Nr 2 hatte die Militärregierung es beschlagnahmt und ihrer Kontrolle un €• /vir 6 terstellt« 3«) Me laut Art II des Kcntrollratsgesetzes Nr 2 vorgesehenen, in der Kontrollratsdirektive Nr 50 (abgekürzt: KD 50) vom 29, April 1947 (Amtsbl des Kontroll-rats S 275)- erlassenen Eichtlinien für die Verteilung des beschlagnahmten Vermögens sahen in Art VII die Übertragung des in Berlin beschlagnahmten Vermögens auf die Verwaltungsbezirke vor, die damit nach folgenden in der KD 50 für .das übrige Deutschland festgesetzten Grundsätzen zu verfahren hatten: Eigentum, das früher einer Gewerkschaft oder dergl, gehört hatte, war auf diese Organisation zurückzu-übertragen (Art II Ziff i KD 50); soweit keine mit dem früheren Eigentümer identische Organisation bestand, war das Eigentum einer in ihren Zielen denen der früheren Organisation ähnlichen Organisation zu übertragen (Art* II Ziff 2 KD 50), Nach Art IV KD 50 hatte die Übertragung kostenfrei zu erfolgen, jedoch konnten die Befehlshaber nach ihrem Ermessen verlangen, dass der Erwerber die Schulden ganz oder teilweise bezahlte ,der übernahm« 40 Der gemäss Ziff 1 der Anordnung BK/0(49)18 von dem Oberbürgermeister von Berlin zu errichtenden Berliner Kommission war in dieser Anordnung von der Alliierten Kommandantur Berlin die Aufgabe zugewiesen, die Ansprüche demokratischer Organisationen auf beschlagnahmtes Vermögen früherer nationalsozialistischer Organisationen zu prüfen und gegebenenfalls dieses Vermögen auf demokratische Organisationen zu übertragen« Das Eigentum an allen rückzuerstattenden und zu übertragenden Vermögenswerten ging entsprechend englischem Rechtsdenkens dem eine Verfügung Uber fremdes Vermögen durch Behörden unbekannt ist, solange diesen nicht der zu übertragende Vermögenswert übereignet ist (Thieme, Der ordentliche Rechtsweg für Rückgriffsansprüche in MDR 1950, 210; von Turegg, Erstattung von Organisationsschäden in IOT 1949? 937) ; mit der Errichtung der Berliner Kommissf on auf diese übern Hach deutschen Rechtsbegriffen kann die Berliner Kommission.als Körperschaft des öffentlichen •Rechts angesehen.wei'den« Der zu ihrer Entstehung erforderliche staatliche Hoheitsakt liegt in der* gestützt auf die Anordnung der Alliierten Kommandantur Berlin, erfolgten Errichtung durch den Oberbürgermeister von Berlin* Als Körperschaft des öffentlichen Rechts konnte sie nach deutschem Recht Träger von Rechten und Pflichten sein und daher auch Eigentum erwerben* Es bestehen somit keine.Bedenken gegen.die Annahme des Berufungsgerichts, daß • statt der.zunächst hierfür in Art VII der KD 50 vorgesehenen "Verwaltungsbezirke"*von-Berlin •* die Berliner Kommission das Eigentum an dem Grundstück erlangt .hat * 5o) Trotz des Eigentumserwerbs der Berliner Kommission unterstand das Grundstück weiterhin gemäß dem Gesetz Hr 52 der Beschüagnahme und Verwaltung der Militärregierung* Am 7* Februar 1949 > also annähernd gleichzeitig mit dem «Eigehtumserwerb *'• - . der Berliner Kommission durch die Anordnung BK./0(49)18 vom 3* Februar 1949> hat die Militärregierung den* Beklagten zu dem Custodian gemäß Gesetz Hr 52 für früheres Vermögen der HSPAP, darunter auch für das Yorkhaus«. be stellt* Damit hätte der Beklagte die in Art III des 8 — Gesetzes Nr 52 umschriebene Verpflichtung, das Grundstück wie ein Treuhänder zu verwalten. der Militärregierung gegenüber übernommen und schuldete ihr hierüber Rechenschaft» Daß das Grundstück nicht mehr herrenlos war, sondern im Eigentum der Berliner Kommission stand, beeinträchtigte nicht die Rechte der Militärregierung aus dem Gesetz Nr 52; ebensowenig wurde dadurch die Rechtsstellung des Beklagten als von der Militärregierung bestellten Custodians berührt» Dieser Zustand dauerte noch fort, als die Alliierte Kommandantur durch Anordnung BK/0(52)24 vom 26o Juni 1952 (GVB1 Bln S 562) die Verantwortung für die Durchführung der Vorschriften des Gesetzes Nr 52, soweit es sich um die unter die Bestimmungen der Anordnung BK/0(49)18 fallenden Vermögenswerte handelte, dem Senat von Berlin übertrugo Auch jetzt noch übte der Beklagte seine Tätigkeit im Aufträge der Militärregierung aus« Seine Verwaltung endete, als die Berliner Kommission mit'Genehmigung der Militärregierung durch Beschluß vom 20o November 1952 mit Wirkung vom 1* Dezember 1952 das Eigentum an dem Grundstück der Klägerin übertrugo i ♦ "* * ' 6o) Die von der Militärregierung verfügte Übereignung des Grundstücks an die Berliner Kommission war lediglich für eine vorübergehende Zeit gedacht, nämlich bis zu der von vornherein vorgesehenen, von ihr zu genehmigenden Übertragung auf eine demokratische Organisation«* Die Berliner Kommission hatte somit kein Eigentum im wirtschaftlichen Sinne, sondern nur Treuhandeigentum an dem Grundstück erworben (vgl BGH V ZR 57/54 va 14* Juni 1955 « IM Br Mil Reg VO Nr 159 - (1) •-= RzW 1955, 281). Daher kann es, entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts, nicht auf die Frage ankommen, ob der von der Militärregierung 9 - gemäß dem Gesetz Nr 52 eingesetzte Custodian dem Inhaber des beschlagnahmten Vermögens außer wegen unerlaubter Handlung (§§ 823 ff BGB) auch auf Grund eines Vertrags oder eines vertragsähnlichen Rechtsverhältnisses wegen mangelhafter Verwaltung des Vermögens haftet» Biese Frage kann sich nur erheben, wenn ein Grundstück einem i vorübergehend von Gesetz Nr 52 betroffenen Eigentümer wieder freigegeben wird und dieser den Custodian in Anspruch nehmen will» Hier war das Eigentum der NSDAP an dem Grundstück erloschen» Die Berliner Kommission war nur vorübergehend Treuhandeigentümerin ohne eigenes wirtschaftliches Interesse gewesen» Die Klägerin selbst ist nicht der durch das Gesetz Nr 52 betroffen gewesene Eigentümer des Grundstücks, sondern sie hat es erstmalig von der Berliner Kommission übertragen erhalten» Der Beklagte war daher für die ordnungsgemässe Verwaltung des Grundstücks lediglich im Rahmen des Gesetzes Nr 52 Art III, und zwar der Militärregierung, dagegen nicht der Berliner Kommission und schon gar nicht der Klägerin verantwortlich» 7o) Trotzdem kann die Klägerin durch die in dem Beschluss der Berliner Kommission vom 20* November 1952 enthaltene, von der Militärregierung genehmigte Übertragung der «während der treuhänderischen Verwaltung des Beklagten erzielten Überschüsse« Ansprüche gegen den Beklagten wegen mangelhafter Verwaltung des Grundstücks erworben haben» a) Keine Bedenken hiergegen ergeben sich daraus, daß in dem Beschluß einer behördlichen Entscheidung deren Auslegung insoweit ebenfalls der Nachprüfung des Revisionsgerichts unterliegt, von «erzielten Überschüssen" «• 10 - die Rede ist* Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht hei der Auslegung dieses Beschlusses berücksichtigt ? dass die Klägerin mit dem Grundstück nicht nur die während der Verwaltung erzielten Erlöse, sondern auch die auf 'dem Grundstück ruhenden oder nach der Beschlagnahme entstandenen Verbindlichkeiten bis zu einem dem Wert des Grundstücks entsprechenden Betrag übernehmen mussteo Hieraus folgt auf der anderen Seite die Notwendigkeit, den Begriff des erzielten Erlöses weit zu faS^eno Die Ansicht des Kammergerichts ist daher zu billigen, dass durch den Beschluß der Berliner Kommission auch die Schadensersatzansprüche an die Klägerin abgetreten worden*sindj die gegen den Beklagten aus einer Verletzung seiner Treuhähderpflichten möglicherweise erwachsen sindo, ' * b) Schadensersatzansprüche gegen einen Custodian wegen mangelhafter Verwaltung des Grundstücks setzen voraus, dass dieser seinen Pflichten aus Gesetz IJr 52 Art III zuwider gehandelt hato Art und Umfang dieser Pflichten richten sich in erster Linie nach den Weisungen der.Militärregierung (Art III 4a), im übrigen entsprechen sie denen eines sorgsamen WirtSchafters. Der Custodian ist für Jede durch eine fehlerhafte Verwaltungshandlung verschuldete Schädigung des verwalteten Vermögens verantwortlich« Eine den Regeln einer ordnungsgemässen Verwaltung zuwiderlaufende Massnahme begründet jedoch keine Ersatzpflicht des Custodian, wenn sie von der Militärregierung angeordnet oder gebilligt worden ist« Bis zu dem Beweis des Gegenteils ist indes davon auszugehen, daß unwirtschaftliche, ordnungswidrige Verwaltungsmassnahmen nicht dem Willen der Militärre-* gierung entsprachen» Die Vergütung für seine Ver- - 11 Waltertätigkeit durfte der Custodian dem verwalteten Vermögen in der von der Militärregierung festgesetzten Hohe entnehmen* Soweit der Beklagte einer ordnungsgemässen Verwaltung widersprechende Massnahmen getroffen hat- bedarf es demnach der Klärung, ob diese Massnahmen einer Anordnung der Militärregierung entsprachen oder von ihr nachträglich genehmigt worden sind- Dabei kann, entgegen der Ansicht des Beklagten in seiner Revision, nicht davon ausgegangen werden, dass die Militärregierung fehlerhafte Verwaltungsmassnahmen schon mit der Abnahme der Rechnungslegung gebilligt hätte- Nur die vom Beklagten zu beweisende bewusste Billigung einer als nicht ordnungsmässig erkannten Verwaltungshandlung durch die zuständige Stelle der Militärregierung könnte als nachträglicher Erlass einer dieserhalb gegen den*Beklagten begründeten Schadenser-satsforderung angesehen werden« Dass die Militärregierung auf von ihr nicht erkannte SchadensersatzansprUche verzichtet hätte, ist ebensowenig anzunehmen, wie etwa ihr Verzicht auf einen Betrag, der bei der Rechnungslegung infolge eines nicht erkannten Rechen- oder Berechnungsfehlers übersehen worden ist- 8«) aus vorstehenden rechtlichen Gesichtspunkten ergibt sich für die von der Klägerin geltendgemachten Ansprüchet a)' Das Berufungsgericht hat zu klären, in welchem Umfang die Militärregierung dem Beklagten bei der Beendigung seiner Verwaltung oder schon früher Entlastung erteilt und ob sie dadurch oder in anderer Weise mit einer ordnungsmässigen Verwaltung nicht in Einklang stehende Massnahmen des Beklagten gebilligt hat. Hiervon hängt es auch ab, ob der Beklagte, was das Berufungsgericht bejaht hat und die Klägerin mit ihrer Revision angreift, den TJnterverwalter Hammer bestellen und dessen vom Berufungsgericht der Höhe nach nicht gebilligte , in der Tat ungewöhnlich hoch erscheinende Vergütung den Grundstückseinnahmen entnehmen durfte oder aus eigenen Mitteln bezahlen musste und ob er diesem darüber hinaus für die Steuererklärungen ein zusätzliches Honorar aus den Einnahmen des Grundstücks zahlen durfte * k b) Begründet 1st die Rüge des Beklagten, das Berufungsgericht habe nicht berücksichtigt, dass er als Custodian nicht nur das Yflttiaus, sondern insgesamt etwa 13 000 durch das Gesetz Nr 52 beschlagnahmte Grundstücke unterschiedlicher Art und Grösse im Auftrag der Militärregierung zu verwalten gehabt habe, die zu dem Teil, anders als das YflBhaus, keinen oder nur geringen Ertrag erbracht hätten* Dieser Umstand kann für die Entscheidung, ob die Entnahmen des Beklagten aus den Erträgen • des YflBhauses berechtigt waren, erheblich sein.» Wenn die Militärregierung entsprechend der Behauptung des Beklagten (Schriftsätze vom 23. September 1954 S 1 und vom 22, März 1955 S 3) seinen Honoraranspruch für die Verwaltung ertragloser oder ertragsarmer Grundstücke durch ein höheres Honorar aus den Einnahmen des Yorkhauses ausgeglichen hat, so handelt es sich insoweit um eine im Ermessen der Militärregierung stehende Anordnung, aus der naturgemäss keine Ansprüche gegen den Beklagten wegen unsachgemässer Verwaltung des Y®ftiauses entstanden sein können * c) Das Berufungsgericht hat dahingestellt gelassen, oh die dem Klageanspruch zu 2) zugrundeliegende Entnahme von 12 000 DM aus den Einnahmen des Y^piauses vom Standpunkt einer ordnungsgemässen Verwaltung zu missbilligen sei. Dieser Anspruch entfalle jedenfalls deshalb, weil der Beklagte, wie er vorgetragen habe und die Klägerin «offenbar« nicht bestreiten wolle*, insoweit im ausdrücklichen Einverständnis der Militärregierung gehandelt - : habe, , -Mit Recht rügt demgegenüber die Klägerin, das Berufungsgericht habe ihre eingehende abweichende Darstellung in der Klageschrift, dass die Militärregierung diese ^Entnahme nicht oder nicht in dieser fleise gebilligt habe, unberücksichtigt gelassen (§ 286 ZPO) Insbesondere würde ein mit Zustimmung der Militärregierung aus den Erträgen des Y^Bhauses gebildeten Reservefonds nicht dem Beklagten zustehen, sondern zu den an die Klägerin abgetretenen «erzielten Überschüssen« gehören» 9*) Da die Klägerin mit ihrer Klage nur einen Teilbetrag aus einer Mehrheit selbständiger Ansprüche geltend macht, hätte das Berufungsgericht die Klägerin veranlassen müssen, den geltend gemachten Teilbetrag auf die Einzelansprüche derart aufzuteilen, dass die Einzelbeträge die Gesamtklagesumme ergeben (BGHZ 11, 192? 20, 220? Kreft in DRiZ 1954, 186)» Das hat die Klägerin zulässigerweise im Revisionsverfahren nachgeholt (BGHZ 11, 192)«» .Das Berufungsgericht hätte ferner insoweit, als es einzelne der Klageansprüche schon dem Grunde nach nicht für gerechtfertigt hielt, die Berufung der Klägerin zurüqkweisen und damit die Klagabweisung durch das Landgericht aufrecht erhalten mütesen. Soweit es jedoch im Gegensatz zu dem Landge-rieht die Klaganspriiche dem Grunde nach fUr gerechtfertigt hielt, hätte es unter Abänderung des ersten Urteils ein Grundurteil nach § 304 ZPO erlassen müssen* Es genügte nicht, unter Aufhebung des landgerichtlichen Urteils die Sache gemäss § 538 Abs 1 Ziff 3 ZPO an das Landgericht zurückzuweisen und nur in den Urteilsgründen zu dem Ausdruck zu bringen, welche Ansprüche das Berufungsgericht dem Grunde nach für gerechtfertigt oder unbegründet hielt. Mit einem solchen Urteil erreichte das Berufungsgericht nicht die beabsichtigte Bindung des Landgerichts an das Berufungsurteil. Bas Landgericht wäre durch das formell rechtskräftige Berufungsurteil nur in dem sich aus der entsprechenden Anwendung des § 565 Abs 2 ZPO ergebenden Umfang an die rechtliche Beurteilung der Sache durch das Berufungsgericht gebunden gewesen (vgl RG in Seuff Arch 56 Nr*113 und 69 Nr 205; HRR 1935 Nr 205; Rosenberg, Lehrbuch 7. Aufl § T38 III 3 und § 143 III 1b; Stein-Jonas-Schönke, ZPO 17. Aufl § 538 Anm IX 2 und § 565 Anm II, 2), also nur insoweit, als das Berufungsgericht die rechtliche Würdigung des Landgerichts beanstandet und deswegen dessen Urteil aufgehoben hat* Gelangte aber das Landgericht in der erneuten Verhandlung zu abweichenden tatsächlichen Feststellungen, so hinderte - 1-5 - die nur in den Gründen des .Berufungsurteils enthaltene Feststellung, dass der Klaganspruch dem Grunde nach gerechtfertigt sei, das Landgericht nicht, den Anspruchsgrund wiederum zu verneinen (vgl EG in JW 1934, 17836)» Glanzmann Scheffler Lr. Winkelmann i Erbel Meyer ,n j. V: ? i. . r—-