Juni 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressier, die Richter Dr. Haß, Hausmann, Dr. Wiebel und Prof. Dem Beklagten zu 1 wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Einlegungs- und Begründungsfrist der Nichtzulassungsbeschwerde gewährt. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 28. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZR 32/05 vom 23. Juni 2005 in dem Rechtsstreit OLG Frankfurt/Main - Az. 10 U 211/03 vom 28.09.2004; LG Hanau - Az. 7 0 537/03 vom 17.07.2003; Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Juni 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressier, die Richter Dr. Haß, Hausmann, Dr. Wiebel und Prof. Dr. Kniffka beschlossen: Dem Beklagten zu 1 wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Einlegungs- und Begründungsfrist der Nichtzulassungsbeschwerde gewährt. Im übrigen wird die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 28. September 2004 zurückgewiesen. Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO). Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Gegenstandswert: 158.054,68 € Wiebel Kniffka Dressier Haß Hausmann