durch den Vorsitzenden Richter Dr. Lang sowie die Richter Bliesener, Prof. Der Wert der Beschwer für den Beklagten übersteigt 60.000 DM. 1. Das Landgericht hat dem Beklagten auf Antrag des Klägers untersagt, sich bei Abwicklung bereits abgeschlossener Verträge über die Herstellung von Bauleistungen auf folgende Klauseln zu berufen: Das Oberlandesgericht hat den Streitwert auf 60.000 DM festgesetzt und außerdem ausgesprochen, daß der Wert der Beschwer Im Hinblick auf die erhebliche Höhe der von dem Beklagten unter Zugrundelegung der beanstandeten Klauseln erteilten und noch abzuwickelnden Auf- träge ist nach dem glaubhaft gemachten Vortrag des Beklag ten davon auszugehen, daß er durch das angefochtene Urtel in einer Größenordnung belastet wird, die 60*000 DM übersteigt .
BUNDESGERICHTSHOF Beschluss VII ZR 31/94 vom 30. Juni 1994 in dem Rechtsstreit Freistaat Bayern, vertreten durch die Bezirksfinanzdirektion AfHHVftstraße •, Beklagter und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen rerband B^HHV Blnnungen, vertreten durch den Präsidenten Dipl.-Ing. Fritz EflflHHi, BflMHM, Mt Kläger und Revisionsbeklagter, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. 2 Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Juni 1994 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Lang sowie die Richter Bliesener, Prof. Quack, Prof. Dr. Thode und Dr. Haß beschlossen: Der Wert der Beschwer für den Beklagten übersteigt 60.000 DM. 3 Gründe: 1. Das Landgericht hat dem Beklagten auf Antrag des Klägers untersagt, sich bei Abwicklung bereits abgeschlossener Verträge über die Herstellung von Bauleistungen auf folgende Klauseln zu berufen: "1. Die für Bedarfspositionen vereinbarten Preise gelten auch bei einer Über- bzw. Unterschreitung des Mengenansatzes bis 100 v.H.. 2. Beansprucht der Auftragnehmer wegen einer über 10 v.H. hinausgehenden Überschreitung des Mengenansatzes einen höheren Preis, so muß er dies dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich ankündigen. 3. Beansprucht der Auftragnehmer wegen Änderung des Bauentwurfs oder anderer Anordnungen des Auftraggebers eine erhöhte Vergütung, so muß er dies dem Auftraggeber vor der Ausführung schriftlich ankündigen." Die Berufung des Beklagten ist erfolglos geblieben. Das Oberlandesgericht hat den Streitwert auf 60.000 DM festgesetzt und außerdem ausgesprochen, daß der Wert der Beschwer 60.000 DM nicht übersteigt. 2. Gegen dieses Urteil hat der Beklagte Revision eingelegt. Er beantragt, den Wert der Beschwer auf mehr als 60.000 DM festzusetzen. Der Antrag hat Erfolg. Im Hinblick auf die erhebliche Höhe der von dem Beklagten unter Zugrundelegung der beanstandeten Klauseln erteilten und noch abzuwickelnden Auf- 4 träge ist nach dem glaubhaft gemachten Vortrag des Beklag ten davon auszugehen, daß er durch das angefochtene Urtel in einer Größenordnung belastet wird, die 60*000 DM übersteigt . Lang Bliesener