* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · VII ZR 31/72

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 31/72

a) Mit den "dem Auftraggeber tatsächlich erwachsenden Einstandspreisen" sind die gerade diesem Auftraggeber entstandenen Kosten gemeint, nicht die üblicherweise für solche Baustoffe und Bauleistungen zu zahlenden Preise (§ 6 Abs. 2 Satz 1 GOA). b) Persönliche Arbeitsleistungen des Auftraggebers sind mit dem üblichen Reinlohn für solche Arbeiten anzusetzen, also ohne Unternehmerzuschlag (§6 Abs. 2 Satz 1 GOA). Das Oberlandesgericht hat die Abweisung der Klage bestätigt, der Widerklage jedoch nur in Höhe von 145,33 DM nebst Zinsen stattgegeben und wegen des weitergehenden Betrags abgewiesen. Das Berufungsgericht entnimmt dem Architektenvertrag, daß die in ihm enthaltene Schätzung der Herstellungskosten auf 140.000 DM nach dem Willen der Parteien nicht die für die Berechnung des endgültigen Architektenhonorars maß- . Nach § 6 Abs. 2 Satz 1 GOA sind, wenn dem Auftraggeber "sonst nicht übliche Vergünstigungen" gewährt werden, die ihm "tatsächlich erwachsenden Einstandspreise" den Herstellungskosten hinzuzurechnen. Das Berufungsgericht versteht unter den "tatsächlich erwachsenden Einstandspreisen" nur den wirklichen Aufwand des Auftraggebers für die verbilligt bezogenen Baustoffe und Arbeitsleistungen und nicht, wie der Kläger es will, die üblichen Preise, die der Auftraggeber ohne die ihm gewährten unüblichen Vergünstigungen den Baustof fhändlem und Unternehmern hätte bezahlen müssen. a) Dem Berufungsgericht ist zuzustimmen, daß der Wortlaut des § 6 Abs, 2 Satz 1 GOA, wonach "die dem Auftraggeber tatsächlich erwachsenden Einstandspreise" den Herstellungskosten hinzuzurechnen sind, eindeutig ist. b) Hinzu kommt, daß der Auftraggeber nach § 6 Abs. 2 Satz 2 GOA auf Verlangen seine Einstandspreise nachweisen muß und nicht etwa wie hoch sich die ortsüblichen oder marktgerechten Preise der günstiger erlangten Baustoffe und Bauleistungen stellen. Deshalb seien in entsprechender Anwendung des § 6 Abs, 2 Satz 3 GOA, wonach M ge stiftete11 Baustoffe mit dem Marktpreis anzusetzen sind, vom Auftraggeber selbst oder von Dritten unentgeltlich oder gegen eine der Arbeit nicht entsprechende geringfügige Entlohnung erbrachte Leistungen mit dem üblichen Entgelt zu bewerten. Aus jenem Urteil läßt sich somit nicht folgern, daß preisgünstig bezogene Lieferungen oder Leistungen entgegen dem eindeutigen Wortlaut des Satz 1 mit den ortsüblichen Preisen statt mit den vom Auftraggeber tatsächlich gezahlten Einstandspreisen den Herstellungskosten hinzuzurechnen seien. Bei der Berechnung der für die Höhe der Architektengebühr maßgebenden Herstellungskosten von 134.777,46 DM hat das Berufungsgericht (S. Da die Bestimmung des § 6 Abs. 2 Satz 1 GOA, wonach vom Auftraggeber selbst übernommene "Lieferungen oder Leistungen" mit den ihm tatsächlich erwachsenden Einstandspreisen einzusetzen sind, für dessen persönliche Arbeitsleistungen am Bauwerk nicht paßt, sind diese Leistungen entsprechend der Regelung in § 6 Abs. 2 Satz 3 GOA nach dem üblichen Entgelt zu bewerten; denn anderenfalls könnten sie überhaupt nicht berücksichtigt werden. Wenn aber vom Auftraggeber preisgünstig bezogene Baumaterialien nur mit den ermäßigten Einstandspreisen anzusetzen sind, so können seine persönlichen Arbeitsleistungen nicht nach den Preisen bemessen werden, die ein Unternehmer für die gleichen Leistungen berechnen würde. Das aber soll ihm nach der aus § 6 Abs. 2 Satz 1 und TT GOA ersichtlichen Regelung auch bei der Berechnung des Architektenhonorars zugute kommen. 2. Den Wert der Arbeitsleistungen, die der Beklagte persönlich, teils auch unter Hinzuziehung von Arbeitern, für das Haus erbracht hat, schätzt das Berufungsgericht auf 5-000 DM. 23 aufgeführten Arbeiten geht es von dem vom Kläger hierfür genannten Betrag von 8.500 DM aus, der sich nach Abzug des UnternehmerZuschlags auf 4.250 DM ermäßige. a) Zu Unrecht rügt die Revision, daß das Berufungsgericht keinen Sachverständigen zu dem Wert der Eigenleistungen des Beklagten vernommen hat. Das Berufungsgericht hat zu seiner Schätzung das vom Landgericht über die Höhe der Herstellungskosten eingeholte Gutachten Siemer herangezogen, wonach sich die marktgerechten Gesaratkosten auf 135.132,33 streitigen Teil der Forderung auch deshalb in keinem Verhältnis stehen, weil, wie das Berufungsgericht feststellt, der Kläger vom Viert der Eigenleistungen des Beklagten nur etwa 1/20 als Vergütung zu beanspruchen hat. Sie sind dem Beklagten zur Hand gegangen, und deswegen läßt sich der Wert der von ihnen gemeinsam mit dem Beklagten geleisteten Arbeiten nicht nach den ihnen gezahlten Beträgen bestimmen. Da es somit bei den vom Berufungsgericht ermittelten Herstellungskosten von 134.777»46 DM verbleibt, ändert sich auch die Einstufung des Bauwerks in die Bauklasse III Daß das Berufungsgericht hiervon ausgehend die Gesamtgebühr des Klägers nach den Bestimmungen der GOA mit 9.705,67 DM richtig berechnet hat, zieht die Revision nicht in Zweifel. Februar 1973, auf dessen Begründung verwiesen wird, näher ausgeführt ist, sind die sich aus den Bestimmungen der GOA ergebenden Gebühren nach §. So, wie der Architekt während der Geltung des UStG 1951 als Steuerschuldner die 4-Soige Umsatzsteuer seinem Auftraggeber nicht neben dem Architektenhonorar zusätzlich in Rechnung stellen durfte, so muß er nach dem Inkrafttreten des UStG 1967 auch die 5,5 %ige Mehrwertsteuer aus seinem Honorar decken Der Architekt darf auch fernerhin seiner nach der GOA berechneten Gebühr die von ihm zu entrichtende Umsatzsteuer nicht hinzurechnen und vom Auftraggeber fordern. April 19^8, dessen Verfassungsmäßigkeit das Bundesverfassungsgericht geprüft und bejaht hat (NJW 1959, 475)* Nach § 2 des Preisgesetzes war der Bundeswirtschaftsminister befugt, durch RechtsverOrdnung die Gebühren für Leistungen der Architekten festzusetzen und zu bestimmen, daß die nach der

Zitierte Normen: § 287 ZPO § 134 BGB § 10 UStG § 97 ZPO
HerstellungskostenAuftraggeberGOABerufungsgerichtLeistungKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

/
Nachschlagewerks ja
BGHZ:__________nein
083
GOA § 6
a)	Mit den "dem Auftraggeber tatsächlich erwachsenden Einstandspreisen" sind die gerade diesem Auftraggeber entstandenen Kosten gemeint, nicht die üblicherweise für solche Baustoffe und Bauleistungen zu zahlenden Preise (§ 6 Abs. 2 Satz 1 GOA).
b)	Persönliche Arbeitsleistungen des Auftraggebers sind mit dem üblichen Reinlohn für solche Arbeiten anzusetzen, also ohne Unternehmerzuschlag (§6 Abs. 2 Satz 1 GOA).
BGH, Urt. v. 15. Februar 1973 - VII ZR 31/72 - OLG Stuttgart
LG Stuttgart
BUNDESGERICHTSHOF
/
/
Dl NAMEN DES VOLKES
VII ZR	URTEIL	Verkündet	am
15. Februar 1973 Horn,
 Amtsinspektor
als Urknndsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
V,
Rolf
 freier Architekt,
 Neckar
f
Prozeßbevollmächtigte:
Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers,
 Rechtsanwälte
und
 gegen
Reinhold
 Zfl^str
- Prozeßbevollmächtigte
 Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten,
 Rechtsanwälte Prof, und Prof. Dr.
 
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 15. Februar 1973 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt sowie die Richter Erbel, Schmidt, Meise und Dr. Recken
 für Recht erkannt:.
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Stuttgart vom 12. Januar 1971 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Kläger hat gemäß Vertrag mit dem Beklagten vom 24. Mai 1968 dessen Wohnhaus geplant und die örtliche Bauaufsicht geführt. Seiner über insgesamt 9-851 DM lautenden Gebührenrechnung vom 1. Dezember 1969 hat er die im Vertrag "geschätzten Herstellungskosten" von 140.000 DM sowie die Bauklasse IV zugrunde gelegt; außerdem hat er darin 5,5 % Mehrwertsteuer angesetzt. Unter Berücksichtigung der Abschlagszahlungen des Beklagten von 9.851 DM hat er ein restliches Honorar von 1.682,1$'DM errechnet.
Da der Beklagte weitere Zahlungen verweigerte, hat der Kläger den Restbetrag nebst Zinsen eingeklagt. Der
  .
Beklagte hat mit der Widerklage 595 DM nebst Zinsen als bereits zuviel gezahlt zurückverlangt.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage - bis auf einen Teil des Zinsanspruchs -stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Abweisung der Klage bestätigt, der Widerklage jedoch nur in Höhe von 145,33 DM nebst Zinsen stattgegeben und wegen des weitergehenden Betrags abgewiesen. Es hat die Revision zugelassen. Mit ihr erstrebt der Kläger die Verurteilung des Beklagten nach Klagantrag und die volle Abweisung der Widerklage. Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht entnimmt dem Architektenvertrag, daß die in ihm enthaltene Schätzung der Herstellungskosten auf 140.000 DM nach dem Willen der Parteien nicht die für die Berechnung des endgültigen Architektenhonorars maß- . gebliche' Grundlage sein sollte. Diese Auslegung greift die Revision nicht an.
II.
Das Berufungsgericht ist demnach mit Recht von § 5 GOA ausgegangen. Nach § 5 Abs. 2 Satz 2 sind, falls die Kostenanschlagssumme unterschritten wird, die endgültigen Herstellungskosten für die Gebührenerrechnung verbindlich. Liegt nur eine Kostenschätzung vor, so
 
kommt es nach § 5 Abs, 3 darauf an, ob diese unterschritten wird (vgl, Urteil des Senats VII ZR 53/70 vom 9. Dezember 1971 = Baurecht 1972, 125). Daß die Herstellungskosten weniger als 140,000 DM betragen, stellt das Berufungsgericht fest.
1 • Dem Beklagten wurden für Baustoffe und Arbeitsleistungen von Lieferanten und Unternehmern in erheblichem Umfange Preisnachlässe gewährt und Sonderpreise eingeräumt. Nach § 6 Abs. 2 Satz 1 GOA sind, wenn dem Auftraggeber "sonst nicht übliche Vergünstigungen" gewährt werden, die ihm "tatsächlich erwachsenden Einstandspreise" den Herstellungskosten hinzuzurechnen.
Der Auftraggeber muß auf Verlangen seine Einstandspreise nachweisen (Satz 2 aaO), Bei ganz oder überwiegend gestifteten Baustoffen oder Bauteilen ist der Marktpreis einzusetzen (Satz 3 aaO).
Das Berufungsgericht versteht unter den "tatsächlich erwachsenden Einstandspreisen" nur den wirklichen Aufwand des Auftraggebers für die verbilligt bezogenen Baustoffe und Arbeitsleistungen und nicht, wie der Kläger es will, die üblichen Preise, die der Auftraggeber ohne die ihm gewährten unüblichen Vergünstigungen den Baustof fhändlem und Unternehmern hätte bezahlen müssen.
Dem tritt die Revision ohne Erfolg entgegen,
a) Dem Berufungsgericht ist zuzustimmen, daß der Wortlaut des § 6 Abs, 2 Satz 1 GOA, wonach "die dem Auftraggeber tatsächlich erwachsenden Einstandspreise" den Herstellungskosten hinzuzurechnen sind, eindeutig ist. Er läßt nicht die Auslegung zu9 damit seien die allgemein gültigen Preise gemeint. Selbst wenn man
 
den Ausdruck "Einstandspreise” für unklar halten wollte, wird doch schon durch die zusätzlichen beschreibenden Worte: "dem Auftraggeber tatsächlich erwachsenden" jeder Zweifel ausgeschlossen. Danach können nur die gerade diesem Auftraggeber entstehenden Kosten gemeint sein lind nicht die üblicherweise für solche Baustoffe und Bauleistungen zu zahlenden Preise.
b)	Hinzu kommt, daß der Auftraggeber nach § 6 Abs. 2 Satz 2 GOA auf Verlangen seine Einstandspreise nachweisen muß und nicht etwa wie hoch sich die ortsüblichen oder marktgerechten Preise der günstiger erlangten Baustoffe und Bauleistungen stellen.
c)	Zwar war nach § 20 GOA 1937 und nach § 24 GOA 1942, wenn Lieferer und Unternehmer dem Auftraggeber Preisvergünstigungen einräumten, der ortsübliche Wert der Lieferungen und Leistungen den Herstellungskosten hinzuzurechnen. Daraus kann aber nicht hergeleitet werden, § 6 Abs. 2 Satz 1 GOA 1930 müsse im gleichen Sinne verstanden werden. Gerade die unterschiedlichen, deutlich voneinander abweichenden Fassungen der früheren und der jetzigen Bestimmung rechtfertigen den Schluß, daß man bei der Neufassung der GOA bewußt und gewollt preisgünstig bezogene Baustoffe und Bauleistungen nicht mehr nach deren ortsüblichem Wert, sondern nach den vom Auftraggeber tatsächlich dafür bezahlten Preisen für die Errechnung der Herstellungskosten berücksichtigen wollte*
d)	Der Senat hat in seinem oben genannten Urteil ausgeführt, die Herstellungskosten seien so zu berechnen, daß sie ein wahres Bild der wirklichen Leistungen
 
I
tu
/
des Architekten ergäben. Deshalb seien in entsprechender Anwendung des § 6 Abs, 2 Satz 3 GOA, wonach M ge stiftete11 Baustoffe mit dem Marktpreis anzusetzen sind, vom Auftraggeber selbst oder von Dritten unentgeltlich oder gegen eine der Arbeit nicht entsprechende geringfügige Entlohnung erbrachte Leistungen mit dem üblichen Entgelt zu bewerten. Das rechtfertigt sich jedoch daraus, daß Satz 3 den Marktpreis für maßgebend erklärt, während Satz 1 auf die Mdem Auftraggeber tatsächlich erwachsenden Einstandspreise” abstellt. In den Sätzen 1 und 3 sind also verschiedene Maßstäbe gesetzt. Aus jenem Urteil läßt sich somit nicht folgern, daß preisgünstig bezogene Lieferungen oder Leistungen entgegen dem eindeutigen Wortlaut des Satz 1 mit den ortsüblichen Preisen statt mit den vom Auftraggeber tatsächlich gezahlten Einstandspreisen den Herstellungskosten hinzuzurechnen seien.
e)	Die von der Revision aufgeworfene Frage, ob die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft PR Nr. 66/50 über die Gebühren für Architekten vom 13. Oktober 1950 durch § 2 des Preisgesetzes vom 10. April 1948 (WiGBl S. 27) gedeckt sei, stellt sich in diesem Zusammenhang nicht. Die Parteien haben die Bestimmung des § 6 Abs. 2 Satz 2 GOA in ihren Vertrag unter Ziff. 6 aufgenommen. Nur eine vertragliche Regelung aber, die zur Berechnung höherer als der nach der GOA zulässigen Herstellungskosten führen könnte, wäre darauf zu prüfen, ob sie mit der VO PR 66/50, wonach die nach der GOA ermittelten Entgelte Höchstpreise sind, zu vereinbaren ist. Nur dann wäre von Bedeutung, ob die VO PR 66/50 vom Preisgesetz getragen wird.
 
III.
Bei der Berechnung der für die Höhe der Architektengebühr maßgebenden Herstellungskosten von 134.777,46 DM hat das Berufungsgericht (S. 21 ff) auch die eigenen Arbeitsleistungen des Beklagten berücksichtigt. Das entspricht ebenfalls der bereits angeführten Entscheidung des Senats (vgl. dazu auch Heyers, BauR 1972, 141, 144).
Das Berufungsgericht hat dafür die Vergütung eingesetzt, die der Beklagte zu beanspruchen gehabt hätte, wenn er. der selbst kein Unternehmer ist, die gleiche Arbeit auf Grund eines Arbeitsverhältnisses ausgeführt haben würde, nämlich den üblichen Reinlohn ohne Untemehmerzuschläge •
1. Das entspricht der Auffassung, die der Senat bereits in seinem Urteil BGHZ 59» 328 * NJW 1973» 46 vertreten hat und an der er festhält.
Da die Bestimmung des § 6 Abs. 2 Satz 1 GOA, wonach vom Auftraggeber selbst übernommene "Lieferungen oder Leistungen" mit den ihm tatsächlich erwachsenden Einstandspreisen einzusetzen sind, für dessen persönliche Arbeitsleistungen am Bauwerk nicht paßt, sind diese Leistungen entsprechend der Regelung in § 6 Abs. 2 Satz 3 GOA nach dem üblichen Entgelt zu bewerten; denn anderenfalls könnten sie überhaupt nicht berücksichtigt werden. Wenn aber vom Auftraggeber preisgünstig bezogene Baumaterialien nur mit den ermäßigten Einstandspreisen anzusetzen sind, so können seine persönlichen Arbeitsleistungen nicht nach den Preisen bemessen werden, die ein Unternehmer für die gleichen Leistungen berechnen würde. Wenn schon Leistungen der vom Auftraggeber unmittelbar angeworbenen Arbeiter nur mit den da-
i
Q
/*/
4
für gezahlten Löhnen, also ohne Unternehmerzuschlag, als tatsächlich aufgewendete Einstandspreise anzusetzen sind, so kann für die persönlichen Arbeitsleistungen des Auftraggebers nichts anderes gelten. Um die Herstellungskosten niedriger zu halten, bedient sich der Auftraggeber insoweit gerade nicht eines Unternehmers. Das aber soll ihm nach der aus § 6 Abs. 2 Satz 1 und TT GOA ersichtlichen Regelung auch bei der Berechnung des Architektenhonorars zugute kommen.
2. Den Wert der Arbeitsleistungen, die der Beklagte persönlich, teils auch unter Hinzuziehung von Arbeitern, für das Haus erbracht hat, schätzt das Berufungsgericht auf 5-000 DM. Bei den im angefochtenen Urteil S. 23 aufgeführten Arbeiten geht es von dem vom Kläger hierfür genannten Betrag von 8.500 DM aus, der sich nach Abzug des UnternehmerZuschlags auf 4.250 DM ermäßige. Auf weitere Arbeiten, bei denen der Beklagte durch zwei Arbeiter unterstützt wurde, sollen 750 DM entfallen.
Das Berufungsgericht hebt hervor, daß der Kläger für den Wert der Arbeiten keine geeigneten Beweise angeboten habe. Aus diesem Grunde und auch im Hinblick auf die unverhältnismäßig hohen Kosten eines Sachverständigengutachtens sei eine Schätzung nach § 287 Abs. 2 ZPO angebracht.
a) Zu Unrecht rügt die Revision, daß das Berufungsgericht keinen Sachverständigen zu dem Wert der Eigenleistungen des Beklagten vernommen hat. Das Berufungsgericht hat zu seiner Schätzung das vom Landgericht über die Höhe der Herstellungskosten eingeholte Gutachten Siemer herangezogen, wonach sich die marktgerechten Gesaratkosten auf 135.132,33 UM stellen, also 5.354,87 DM
«)T
 
höher als der sich aus der Aufstellung des Klägers vom 5. Dezember 1969 ergebende Betrag von 129.777>46 DM,
Es entnimmt dem Gutachten in tatrichterlicher Würdigung, daß die vom Sachverständigen angesetzten Lohnkosten auch die Eigenleistungen des Beklagten umfassen. Die Kosten des erstinstanzlichen schriftlichen Gutachtens sowie der mündlichen Anhörung des Sachverständigen von insgesamt (942,20 + 130,30 =) 1.072,50 DM liegen schon außer Verhältnis zu den mit der Klage und der Widerklage verlangten Beträgen. Die durch die Beauftragung eines weiteren
 Sachverständigen entstehenden Kosten würden'zu dem ...
streitigen Teil der Forderung auch deshalb in keinem Verhältnis stehen, weil, wie das Berufungsgericht feststellt, der Kläger vom Viert der Eigenleistungen des Beklagten nur etwa 1/20 als Vergütung zu beanspruchen hat. Unter diesen Umständen durfte das Berufungsgericht nach § 22*7 Abs. 2 ZPO verfahren.
b) Die vom Beklagten beim Hausbau beschäftigten beiden Arbeiter brauchte das Berufungsgericht ebenfalls nicht zu vernehmen. Sie sind dem Beklagten zur Hand gegangen, und deswegen läßt sich der Wert der von ihnen gemeinsam mit dem Beklagten geleisteten Arbeiten nicht nach den ihnen gezahlten Beträgen bestimmen. Jedenfalls fehlt es insofern an einem schlüssigen Vortrag und Beweiserbieten des Klägers,
IV.
Da es somit bei den vom Berufungsgericht ermittelten Herstellungskosten von 134.777»46 DM verbleibt, ändert sich auch die Einstufung des Bauwerks in die Bauklasse III
1
I
10
/
nic^t ({'§ 7, f* GOA), zu der* schon der vom Landgericht beauftragte Sachverständige Sieraer gelangt ist. Daß das Berufungsgericht hiervon ausgehend die Gesamtgebühr des Klägers nach den Bestimmungen der GOA mit 9.705,67 DM richtig berechnet hat, zieht die Revision nicht in Zweifel.
V.
Nach einem dem Architektenvertrag beigefügten schriftlichen "Internen Vermerk zu dem Architektenvertrag" soll der Beklagte die vom Kläger zu entrichtende Mehrwertsteuer übernehmen. Dem Berufungsgericht ist zuzustimmen, daß diese Vereinbarung gegen ein gesetzliches Verbot verstößt und deshalb nach § 134 BGB nichtig ist.
1. Wie in dem zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehenen Urteil des Senats VII ZR 212/71 vom 15. Februar 1973, auf dessen Begründung verwiesen wird, näher ausgeführt ist, sind die sich aus den Bestimmungen der GOA ergebenden Gebühren nach §. 1 Abs. 2 VO PR 66/50 Höchstpreise und umfassen alle Bestandteile des Preises, auch die vom Architekten zu entrichtende Mehrwertsteuer. So, wie der Architekt während der Geltung des UStG 1951 als Steuerschuldner die 4-Soige Umsatzsteuer seinem Auftraggeber nicht neben dem Architektenhonorar zusätzlich in Rechnung stellen durfte, so muß er nach dem Inkrafttreten des UStG 1967 auch die 5,5 %ige Mehrwertsteuer aus seinem Honorar decken
a) Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 UStG 1951 war der Steuerschuldner nicht berechtigt, die Umsatzsteuer neben dem Entgelt gesondert anzufordern. Eine dahingehende
11
Vereinbarung v.rar nichtig ($ 10 Abs. 2 UStG 1951). Zwar durfte die Umsatzsteuer gesondert angefordert werden, wenn als Entgelt gesetzlich bemessene Gebühren angesetzt wurden (§ 10 Abs. 1 Satz 2 UStG 1951). Die Architektengebühren stellen jedoch - ungeachtet ihrer preisrechtlichen Begrenzung nach oben - keine gesetzlich festgesetzten, einer freien Vereinbarung entzogene Gebühren dar.
b) Mit der Änderung des Umsatzsteuergesetzes im Jahre 1967 hat sich an dem Charakter der Architektengebühr als "Bruttohöchstpreis" im Sinne der V0 PR 60/50 nichts geändert. Der Architekt darf auch fernerhin seiner nach der GOA berechneten Gebühr die von ihm zu entrichtende Umsatzsteuer nicht hinzurechnen und vom Auftraggeber fordern. Die gesetzliche Begriffsbestimmung in § 10 Abs. 1 Satz 2 UStG 1967, wonach Entgelt alles ist, was der Empfänger für eine Lieferung oder sonstige Leistung vereinbarungsgemäß aufzuwenden hat, jedoch abzüglich der Umsatzsteuer, hat nur für die Erhebung der Umsatzsteuer Bedeutung. Der in VO PR 66/50 verwandte zivilrechtliche Begriff des Entgelts hat durch die Änderung des Umsatzsteuersystems keine Wandlung erfahren.
2. Zu Unrecht zweifelt die Revision die Rechtsgültigkeit der VO PR 66/50 an. Sie stützt sich auf § 2 des Preisgesetzes vom 10. April 19^8, dessen Verfassungsmäßigkeit das Bundesverfassungsgericht geprüft und bejaht hat (NJW 1959, 475)* Nach § 2 des Preisgesetzes war der Bundeswirtschaftsminister befugt, durch RechtsverOrdnung die Gebühren für Leistungen der Architekten festzusetzen und zu bestimmen, daß die nach der
- II -
G0.A ptwI ttelten Entgelte Höchstpreise sind« Die VO PR 66/50 ist demnach durch § 2 des Preisgesetzes gedeckt.
VI.
Die Revision des Klägers erweist sich somit als unbegründet•
Nach § 97 ZPO hat er die Kosten der Revision zu tragen.
Vogt
 Meise
Erbel
 Recken
Schmidt