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BGH · VII ZR 31/69

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 31/69

Die Bestimmung in einem Schiedsvertrag, wonach dor von einer Partei ernannte Schiedsrichter berechtigt sein soll, den Schiedsspruch allein zu fällen, wenn die andere Partei der Aufforderung nicht nachgekommen ist, innerhalb einer festgelogton Frist ebenfalls einen Schiedsrichter zu benennen, verstößt gegen das auch für Schiedsgerichte geltende Gebot überparteilfcller Rechtspflege und ist daher unwirksame Kommt jedoch eine Partei der Aufforderung, ihren Schiedsrichter zu benennen, innerhalb von 21 Tagen nicht nach, soll der von der anderen Partei ernannte Schiedsrichter berechtigt sein, den Rechtsstreit mit bindender Wirkung gegenüber beiden Parteien allein zu entscheiden. Die Antragsgegnerin hat um Zurückweisung des Antrags und Aufhebung des Schiedsspruchs gebeten» Sie nimmt den Standpunkt ein, zwischen ihr und den Antrag-stellerinnen sei mangels endgültiger, vorbehaltloser Einigung überhaupt kein Prachtvertrag und damit auch keine Schiedsgerichtsabrede zustande gekommen» Auf jeden Pall verstoße die Schiedsgerichtsklausel gegen das Gesetz, da sie die Entscheidung des Palles durch einen einseitig nur von einer Partei ernannten Schiedsrichter ermögliche. Daß die Vereinbarung eines Gerichtsstandes einen starken Hinweis auf die von den Parteien gewählte sachliche Rechtsanwendung darstellt, hat der Bundesgerichtshof ebenfalls mehrfach entschieden (BGH NJW 1961, 1061; WM 1964, 1023; 1969, 1140)• Schließlich haben die Parteien im Laufe des vorliegenden Rechtsstreits unmißverständlich zu dem Ausdruck gebracht, daß sie jedenfalls den Schiedsvertrag nach deutschem Recht behandelt wissen wollen (BGHZ 40, 320, 324). August 1966 18.25 Uhr, in dem der Vertragsschluß ausdrücklich ‘»bestätigt” wurde, als kaufmännische Bestätigungsschreiben, das ein Kaufmann v/ie die Antragsgegnerin, nach den von der Rechtsprechung insoweit entwickelten Grundsätzen nicht hätte unwidersprochen lassen dürfen, wenn er dessen Inhalt nicht gegen sich habe gelten lassen wollen :.BGHZ 7, 187; 11, 1; ahrede keine Bedenken, obgleich sie den Erlaß eines Schiedsspruches durch einen Schiedsrichter ermöglicht, der allein von einer Partei bestellt worden ist» Es meint, dies sei lediglich die Folge einer Vertragsverletzung der Antragsgegnerin, die damit, daß sie selbst keinen Schiedsrichter ernannt hat, eine ihr nach dem Vertrag in gleicher V/eise wie den Antragstellerinnen gebotenen Gelegenheit, auf die Besetzung des Schiedsgerichts einzuwirken, nicht wahrgenommen habe« V/enn sie dadurch prozessuale Nachteile erleide, habe sie sich das - wie auch sonst bei nachlässiger oder schlechter Prozeßführung selbst zuzuschreibeno Ein von einer Partei ernannter Schiedsrichter könne auch nicht von vornherein als parteilich angesehen werden. in welchem Umfang in einem Schiedsvertrag der einen Partei das Hecht, alle Schieds richter zu ernennen, mindestens aber ein größerer Einfluß auf die Zusammensetzung des Schiedsgerichts einge- räumt v/erden darf als der anderen, ist in Rechtsprechung und Schrifttum umstrittene Es wird einmal die Auffassung vertreten, einer Partei dürfe ni£ die Benennung sämtlicher Schiedsrichter überlassen werden, auch nicht subsidiär für den Pall« daß die andere Partei von dem ihr an sich zugebilligten Recht, selbst einen Schiedsrichter zu wählen, keinen Ge-braucbimache (KG JW 1931? Dabei hat die Besonderheit des vorliegenden Palles, daß bei der Säumnis der einen Partei mit der Schiedsrichterbenennung das Ernennungsrecht nicht auf die andere Partei übergeht, sondern der von dieser bereits ernannte Schiedsrichter allein entscheidet, keinen Einfluß auf die rechtliche Beurteilung, Denn es macht keinen wesensmäßigen Unterschied aus, ob nach Eintritt des Subsidiärfalles ein oder mehrere Schiedsrichter den Schiedsspruch zu fällen haben. Maßgeblich ist, daß jeweils alle - auch der verbleibende alleinige -Schiedsrichter von einer Partei berufen worden sind (ebenso RG LZ 1919, 805, 804, allerdings mit dem Ergebnis, daß das Reichsgericht auch gegen eine solche Regelung keine Bedenken hatte), 3o Die Klausel in der Tanker Vj^HI Charter Party, wonach der von der einen Partei benannte Schiedsrichter allein entscheiden kann, wenn es die andere Partei versäumt, innerhalb von drei Wochen ebenfalls einen Schiedsrichter zu ernennen, verstößt gegen das auch für Schiedsgerichte geltende Gebot überparteilicher Rechtspflege und ist daher nach § 134 BGB nichtig. Die Überparteilichkeit eines Gerichts wird aber nicht nur in Frage gestellt, wenn die ihm angehörenden Richter tatsächlich voreingenommen sind, sondern schon dann, wenn das Gericht für einen unbefangenen Betrachter den Eindruck erwecken muß, die eine Partei könnte gegenüber der anderen benachteiligt sein* Dem trägt der Gesetzgeber beispielsweise bei den Ausschließungsgründen (§ 41 ZPO) in der Weise Rechnung, daß er allein die persönliche Beziehung, die ein Richter zur Streitsache oder zu den Parteien hat, genügen läßt, um ihn von der Ausübung des staatlichen Richteramts fern zuhalten, eben weil bereits der Anschein eines Verdachts der Parteilichkeit vermieden werden soll, der im Einzelfall unbegründet sein kann (vgl. Diese Möglichkeit gehört nun allerdings zu den unbestreitbaren Vorteilen, die das schiedsgerichtliche Verfahren gegenüber dem Zivilprozeß an den staatlichen Gerichten bietet<, Denn dadurch werden die Parteien in die Lage versetzt, nach ihrer Wahl Persönlichkeiten für die Entscheidung ihres Rechtsstreit zu gewinnen, die die ihrer Meinung nach erforderliche Sachkunde besitzen und die sonstigen menschlichen Voraussetzungen zur Schlichtung des aufgetretenen Streits erfüllen, die also von vornherein ihr volles Vertrauen besitzen„ Gerade darin liegt aber auch, wie nicht verkannt werden darf, zugleich eine Gefahr für die tjberparteilichkeit dieser von einer Partei bestellten Schiedsrichtere Denn vielfach werden die Parteien geneigt sein, einen Schiedsrichter zu benennen, von dem sie annehmen,, daß. Wird dagegen ein Schiedsgericht nur von einem oder mehreren ausschließlich von einer Partei bestellten Schiedsrichtern gebildet, ist nicht abzusehen, wie sich die aus einer einseitigen Schiedsrichternennung folgenden Gefahren für die Unvoreingenommenheit der tätig werdenden Schiedsrichter auswirkt, da insoweit jedes Korrektiv fehlte Einem solchen Schiedsgericht wird die andere Partei mit verständlichem Befremden und Mißtrauen gegenüberstehen« Eine Regelung, die die Besetzung eines Schiedsgerichts mit allein von einer Partei ernannten Schiedsrichtern ermöglicht, ist jedenfalls nicht weniger geeignet, bei der anderen Partei - wie übrigens auch bei jedem unbeteiligten Dritten - den Eindruck hervorzurufen, daß sie benachteiligt wird, wie wenn in einem Streit mit einem Vereinsmitglied eine nicht dem Verein angehörende Person nur Schiedsrichter bestellen kann, die Mitglieder dieses Vereins sind» In diesem Falle hat der Senat die Unparteilichkeit des Schiedsgerichts nicht mehr als gewahrt angesehen (BGHZ 51, 255, 261/262)o c} Dabei kann es keinen Unterschied machen, ob im Schiedsvertrag vorgesehen ist, daß der Rechtsstreit von vornherein nur von Schiedsrichtern entschieden werden soll, die eine Partei bestellt hat, oder ob das nur für den Fall gelten soll, daß die andere Partei ihrerseits keinen Schiedsrichter benennt« Der Verstoß gegen das Gebot überparteilicher Rechtspflege stellt sich in dem einen wie im anderen Falle gleich dar« Denn für diese Frage ist es unmaßgeblich, welche einzelnen Möglichkeiten für die Besetzung des Schiedsgerichts bestehen, sondern entscheidend ist allein, v/ie das Schiedsgericht schließlich besetzt ist, wenn das Verfahren durchgeführt und der Schiedsspruch gefällt wird. d) Deshalb ist es auch entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts unerheblich, daß im vorliegenden Palle der Erlaß des Schiedsspruchs allein durch den von den Antragstellerinnen ernannten Schiedsrichter letztlich auf eine Verletzung der vertraglichen Mitwirkungspflicht durch die Antragsgegnerin zurückzuführen ist, selbst einen Schiedsrichter zu wählen» Das vermag dem Schiedsgericht den Besetzungsmangel, der in dem Verstoß gegen das Gebot überparteilicher Rechtspflege besteht, nicht zu nehmen» Mit einem so schwerwiegenden Mangel muß sich die Antragsgegnerin auch dann nicht abfinden, wenn sie die Möglichkeit hatte, ihn abzuwenden; er haftet dem Schiedsgericht schlechthin an» e) Daß beiden Parteien nach dem Schiedsvertrag bei der Schiedsrichterwahl zunächst gleiche Chancen eingeräumt waren, hat - v/ie das Berufungsgericht zutreffend annimmt - zunächst nur zur Folge, daß die Voraussetzungen des § 1025 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sindo Ob das später tätig gewordene Schiedsgericht hinreichende Gewähr für seine Unparteilichkeit bot, hängt dagegen lediglich von seiner tatsächlichen Zusammensetzung ab. 4o Dem Berufungsgericht kann nicht zugegeben werden, daß eine straffe Durchführung des Schiedsgerichtsverfahrens die einzige sinnvolle Konsequenz darotelle, wenn eine Partei ihre Mitwirkungspflicht bei der Ernennung der Schiedsrichter verletze» Sehr viel sachgerechter erscheint, daß in einen solchen Falle die Partei, die das Schiedsgerichtsverfahren betreiben will, durch das zuständige staatliche Gericht (§ 1029 Abs» 2 ZPO)oder durch einen vorher Gezeichneten Dritten einen Schiedsrichter für die säumige Partei bestellen läßt und damit von vornherein das Schiedsgericht vor dem Makel der fehlenden Überparteilichkeit bewahrt» Die dadurch eintretende geringfügige Verfahrensverzögerung ist in Kauf zu nehmen» Im Internationalen Schiedswesen ist das durchaus üblich» So sind beispielsweise im Europäischen Übereinkommen über die internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit vom 21. 5» Fehl geht schließlich auch der Hinweis des Berufungsgerichts auf die Möglichkeit, einen etwa parteilichen Schiedsrichter nach § 1032 ZPO abzulehnen. Hier dagegen ergibt sich die Besorgnis der Befangenheit ganz allgemein daraus, daß die Schiedsrichter, die zur Entscheidung allein befugt sind, nur von einer Partei ernannt worden sind, mögen sie auch darüber hinausgehende persönliche Ansatzpunkte für ihre etwaige Parteilichkeit gar nicht bieten0 Da der Antragsgegnerin nach ihrer Säumnis kein Recht zur Schiedsrichterbenennung mehr zusteht, hätte eine erfolgreiche Ablehnung des hier allein tätig gewordenen Schiedsrichters nur zur Folge gehabt, daß die Antragstellerinnen erneut einen Schiedsrichter ihrer Wahl hätten bestellen dürfen (§ 1031 ZPO)9 auf den dieselben Voraussetzungen für eine Ablehnung zugetroffen hätten, wie auf den bereits abgelehnten* Die Ablehnung der ausschließlich von einer Partei ernannten Schiedsrichter ist daher auch in Fällen der vorliegenden Art nicht der geeignete und sinnvolle Weg, den Bedenken gegen die Unparteilichkeit Rechnung zu tragen* Vielmehr sind - wie in der bereits mehrfach erwähnten vom Senat entschiedenen Sache (BGHZ 51, 255, 261) - die gegen die Unparteilichkeit sprechenden Erwägungen mit dem nötigen Nachdruck nur zur Geltung zu bringen, wenn aus der Besetzung des Schiedsgerichts ein Aufhebungsgrund hergeleitet werden kann* 6* Ein solcher Aufhebungsgründ ist nach den bisherigen Darlegungen gegeben, da ein Schiedsvertrag, der - v/enn auch nur subsidiär - die Entscheidung eines Rechtsstreits durch ausschließlich von einer Partei benannte Schiedsrichter ermöglicht, gegen das auch für Schiedsgerichte geltende G-ebot überparteilicher Rechtspflege verstößt und deshalb nach § 134 BGB nichtig ist, wobei der objektive Verstoß genügt (BGHZ 51, 255, 262; 37, 363, 366)0 Die Nichtigkeitsgründe betreffen an sich nur die Abrede über die Besetzung des Schiedsgerichts in dem in Betracht gezogenen - hier auch eingetretenen - Even-tualfallo Ob daraus nach § 139 BGB folgt, daß die ganze Schiedsgerichtsvereinbarung nichtig ist, braucht jedoch nicht näher untersucht zu werden.

Zitierte Normen: § 1032 ZPO § 134 BGB § 41 ZPO § 134 BGB § 1041 ZPO
MöglichkeitSchiedsspruchZPOAntragstellerinnenFrageParteiSchiedsrichterSchiedsgerichtBGHZ

Volltext der Entscheidung

Nachschlagev/erk: ja BGHZ:	ja
086
ZPO § 1041 AbSo 1 Nr. 1
Die Bestimmung in einem Schiedsvertrag, wonach dor von einer Partei ernannte Schiedsrichter berechtigt sein soll, den Schiedsspruch allein zu fällen, wenn die andere Partei der Aufforderung nicht nachgekommen ist, innerhalb einer festgelogton Frist ebenfalls einen Schiedsrichter zu benennen, verstößt gegen das auch für Schiedsgerichte geltende Gebot überparteilfcller Rechtspflege und ist daher unwirksame
BGH, Urt. Vo 5o November 1970 - VII ZR 31/^9 ~ Hamburg
LG Hamburg
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VII ZR 31/69	URTEIL	Verkündet	am
~	5-	November	1970
Horn,
 Justizhaupt Sekretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der Firma	__
Straße vertreten durch Peter ( Christel S
a • Rh *
, Alte-ZÄ-
und
 Antragsgegnerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanv/alt Br.
gegen
1Firma
 Transport Ltd«, L
2) Firma KTS "AHUM IV" H
'!■■■ & Co«, Schiffahrt KG, H
Antragstellerinnen, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
2
Der VIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 5° November 1970 unter Mitwirkung des Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Glanzmann sowie der Bundesrichter Dr. Vogt, Dr. Pinke, Schmidt und Dr. Girisch
 für Hecht erkannt:
Auf die Hechtsmittel der Antragsgegnerin werden das Urteil des 6. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 16. Januar 1969 und das Urteil der 6. Kammer für Handelssachen des Landgerichts in Hamburg vom 10. Juli 1968 aufgehoben.
Der Antrag, den Schiedsspruch des Schiedsrichters Gerd	vom 27. Juni 1967 für vollstreckbar zu erklären, wird zurückgewiesen.
Der Schiedsspruch wird aufgehoben.
Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Antragstellerin zu 1	3/4,	die	Antragstellerin
 zu 2	1/4	zu	tragen.
Von Hechts wegen
__ ^ _
Tatbestand!
Die Antragstellerin zu 1) ist "disponent owner" des unter deutscher Flagge fahrenden Seeschiffes MTS "ChfHHHB"’ die Antragstellerin zu 2) ist Eignerin des Binnenschiffes MTS "AflHIi^^B IV". Die Antragsgegnerin wollte im September 1966 Wein von Malta und Izmir nach Mainz oder Bingen einführen. Sie verhandelte deswegen am 22, August 1966 mit der Maklerfirma	LlM	TflIHB	& Go., Schiffahrt, die
 die Frachtverträge zwischen den Parteien vermitteln sollte. Die Verhandlungen wurden teils telefonisch, teils über Fernschreiben geführt. Es ging in der Hauptsache um die Ankunft und die Liegetage de3 Seeschiffes in Malta und Izmir und um die Verwendung des Formularvertrages, der unter dem Codenamen "Londonform-Charter-Party" bekannt ist. Am Abend des 22. August 1966 bestätigte die Mäklerin um 18.25 Uhr durch ein abschließen des Fernschreiben ausdrücklich den Vertragsschluß.
Die ihm.zugrunde liegende, von der Maklerfirma für die Antragstellerinnen Unterzeichnete "Tanker vfl|^ Charter Party" enthält in Nr. 18 eine Schiedsgerichtsklausel. Danach haben beide Vertragspartner je einen Schiedsrichter zu benennen, die - falls sie sich nicht einigen können - einen Dritten bestimmen, dessen Entscheidung endgültig sein soll. Kommt jedoch eine Partei der Aufforderung, ihren Schiedsrichter zu benennen, innerhalb von 21 Tagen nicht nach, soll der von der anderen Partei ernannte Schiedsrichter berechtigt sein, den Rechtsstreit mit bindender Wirkung gegenüber beiden Parteien allein zu entscheiden.
Der Frachtvertrag wurde in der Folgezeit nicht durchgeführt, da sich nach mehrfachen Bemühungen der Antragsgegnerin um eine Abänderung des Vertrages schließlich herausstellte, daß der zu befördernde Wein gar nicht einfuhrfähig war. Die Antragsgegnerin erklärte daraufhin mit Fernschreiben vom 31. August 1966, sie sei mit den in dem Vertrag enthaltenen Bedingungen nicht einverstanden, und ließ das ihr übersandte Exemplar der uTanker vjmcharter Party“ ohne ihre Unterschrift zurückgehen.
Die Antragstellerinnen forderten von der Antragsgegnerin Schadensersatz für den Frachtausfall in Höhe von insgesamt 21.546 US-Dollar. Sie benannten Herrn Gerd	als	Schiedsrichter	und for-
derten die Antragsgegnerin auf, ihrerseits ebenfalls einen Schiedsrichter zu ernennen. Dem kam;, die Antragsgegnerin jedoch nicht nach.
Daraufhin nahm Schiedsrichter	~	der
 Schiedsgerichtsklausel in der "Tanker V(HHi Charter Party“ entsprechend - seine Tätigkeit als alleiniger Schiedsrichter auf und verurteilte nach mündlicher Verhandlung und Durchführung einer Bev/ei sauf nähme die Antragsgegnerin, an die Antragstellerin zu 1) den DM-Gegen-wert von 9*752,93 US-Dollar und an die Antragstellerin zu 2) den DM-Gegenwert von 5*675 US-Dollar nebst Zinsen zu zahlen.
Im vorliegenden Verfahren erstreben die Antragstellerinnen die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs. Die Antragsgegnerin hat um Zurückweisung des
 Antrags und Aufhebung des Schiedsspruchs gebeten» Sie nimmt den Standpunkt ein, zwischen ihr und den Antrag-stellerinnen sei mangels endgültiger, vorbehaltloser Einigung überhaupt kein Prachtvertrag und damit auch keine Schiedsgerichtsabrede zustande gekommen» Auf jeden Pall verstoße die Schiedsgerichtsklausel gegen das Gesetz, da sie die Entscheidung des Palles durch einen einseitig nur von einer Partei ernannten Schiedsrichter ermögliche.
Landgericht und Oberlandesgericht (MDR 1969, 491) haben den Schiedsspruch für vollstreckbar erklärt. Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Antragstellerinnen bitten, verfolgt die Antragsgegnerin ihr bisheriges Begehren weiter.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht beurteilt die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien nach deutschem Recht» Dagegen wendet sich die Revision nicht. Der rechtliche Ausgangs-% pünkt des Berufungsgerichts ist auch nicht zu beanstanden. yjenn es dabei ersichtlich in erster Linie an den ausdrücklich oder stillschweigend erklärten Parteiwillen anknüpft, so befindet es sich im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (zusam-menfassend BG-HZ 52, 239, 241 m.w,n,j und zwar auch, soweit der Schiedsvertrag in Präge steht (BGHZ 40, 320, 322).
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Daß die Vereinbarung eines Gerichtsstandes einen starken Hinweis auf die von den Parteien gewählte sachliche Rechtsanwendung darstellt, hat der Bundesgerichtshof ebenfalls mehrfach entschieden (BGH NJW 1961, 1061;
 WM 1964, 1023; 1969, 1140)• Schließlich haben die Parteien im Laufe des vorliegenden Rechtsstreits unmißverständlich zu dem Ausdruck gebracht, daß sie jedenfalls den Schiedsvertrag nach deutschem Recht behandelt wissen wollen (BGHZ 40, 320, 324).
II.
Das Berufungsgericht behandelt das Fernschreiben der Maklerfirma vom 22. August 1966	18.25	Uhr, in dem
 der Vertragsschluß ausdrücklich ‘»bestätigt” wurde, als kaufmännische Bestätigungsschreiben, das ein Kaufmann v/ie die Antragsgegnerin, nach den von der Rechtsprechung insoweit entwickelten Grundsätzen nicht hätte unwidersprochen lassen dürfen, wenn er dessen Inhalt nicht gegen sich habe gelten lassen wollen :.BGHZ 7, 187; 11, 1;
18, 212; 40, 42; BGH NJW 1965, 965; 1966, 1070; 1970, 2021; LM Nr. 12 zu § 346 (Ea) HGB; WM 1970, 13HJ. Da die Antragsgegnerin das versäumt habe, seien die Bestimmungen der “Tanker Voyage Charter Party” einschließlich der darin enthaltenen Schiedsgerichtsabrede Vertragsinhalt geworden.
Die Frage, ob es zwischen den Parteien überhaupt zu einem wirksamen Vertragsschluß gekommen ist und welchen Inhalt dieser Vertrag hat, kann jedoch offen bleiben, da die Revision schon mit ihrem weiteren Einwand
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durchdringen muß, daß die Schiedsklausel, aufgrund deren der Schiedsspruch gefällt worden ist, gegen das Gesetz verstößt o
III.
1o Pas Berufungsgericht hat gegen die in der "Tanker	Charter	Party"	enthaltene	Schiedsgerichts-
ahrede keine Bedenken, obgleich sie den Erlaß eines Schiedsspruches durch einen Schiedsrichter ermöglicht, der allein von einer Partei bestellt worden ist» Es meint, dies sei lediglich die Folge einer Vertragsverletzung der Antragsgegnerin, die damit, daß sie selbst keinen Schiedsrichter ernannt hat, eine ihr nach dem Vertrag in gleicher V/eise wie den Antragstellerinnen gebotenen Gelegenheit, auf die Besetzung des Schiedsgerichts einzuwirken, nicht wahrgenommen habe« V/enn sie dadurch prozessuale Nachteile erleide, habe sie sich das - wie auch sonst bei nachlässiger oder schlechter Prozeßführung selbst zuzuschreibeno Ein von einer Partei ernannter Schiedsrichter könne auch nicht von vornherein als parteilich angesehen werden. Sei er es doch, so stehe der Gegenpartei die Möglichkeit seiner Ablehnung offene
2o Diesen Ausführungen vermag der Senat nicht bei-zutreten«
a) Die Frage, ob bzw. in welchem Umfang in einem Schiedsvertrag der einen Partei das Hecht, alle Schieds richter zu ernennen, mindestens aber ein größerer Einfluß auf die Zusammensetzung des Schiedsgerichts einge-
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räumt v/erden darf als der anderen, ist in Rechtsprechung und Schrifttum umstrittene
 Es wird einmal die Auffassung vertreten, einer Partei dürfe ni£ die Benennung sämtlicher Schiedsrichter überlassen werden, auch nicht subsidiär für den Pall« daß die andere Partei von dem ihr an sich zugebilligten Recht, selbst einen Schiedsrichter zu wählen, keinen Ge-braucbimache (KG JW 1931? 77, 78; OLG Neustadt NJW 1955, 635? 636; Kornblum, Probleme der schiedsrichterlichen Unabhängigkeit, 1968 S. 204 f, 230 ff, 243, 256; Baum-bach-Schwab Schiedsgerichtsbarkeit (2*) S* 105, 106,
108; Habscheid NJW 1962, 5, 8 und KTS 1956, 154, 155 f; 1959? 117; Rosenberg-Schwab Zivilprozeßrecht (10»)
§ 175 II 3; Heimann-Trosien in Ehrengabe für Bruno Heusinger 1968 So 281 ff; Stein-Jonas (19») Anm« I 3 d zu § 1032 ZPO; Baumbach-Lauterbach (30p) Anm» 1 B und Thomas-Futzo (A« )■'Annu.' 3 je zu § 1028 ZPO) „
Eine andere Meinung hält aus Gründen der Vertragsfreiheit eine Schiedsgerichtsvereinbarung mit einem nur subsidiär auszuübenden alleinigen Benennungsrecht der einen Partei für zulässig (RG JW 1934, 362; LR 1942,
186; Meyer-Cording, Die Vereinsstrafe, 1957, 127;
Nikisch Zivilprozeßrecht (2.) § 144 I 3 b sSo 598); Rosenberg Lehrbuch des deutschen Zivilprozeßrechts v9o) § 166 III 2 c; Rolle MDR 1956, 261; Wieczorek,
 Anm. a I b 1 zu § 1028 ZPO'»
Dagegen hatte das Reichsgericht verschiedentlich (vgl. zusammenfassend RGZ 137, 251, 255; und die bei Kornblum s. 199, 200 und Fußnote 11 ff erwähnten Autoren)
 
sogar eine Regelung, wonach eine Partei von vornherein alle Schiedsrichter ernennen soll, als statthaft angesehene
b) Der Senat hat sich zu der entscheidungserheblichen Rechtsfrage bisher noch nicht geäußert» Er folgt der erstgenannten, (zu demindest im Schrifttum) wohl überwiegenden Meinung. Dabei hat die Besonderheit des vorliegenden Palles, daß bei der Säumnis der einen Partei mit der Schiedsrichterbenennung das Ernennungsrecht nicht auf die andere Partei übergeht, sondern der von dieser bereits ernannte Schiedsrichter allein entscheidet, keinen Einfluß auf die rechtliche Beurteilung, Denn es macht keinen wesensmäßigen Unterschied aus, ob nach Eintritt des Subsidiärfalles ein oder mehrere Schiedsrichter den Schiedsspruch zu fällen haben. Maßgeblich ist, daß jeweils alle - auch der verbleibende alleinige -Schiedsrichter von einer Partei berufen worden sind (ebenso RG LZ 1919, 805, 804, allerdings mit dem Ergebnis, daß das Reichsgericht auch gegen eine solche Regelung keine Bedenken hatte),
3o Die Klausel in der Tanker Vj^HI Charter Party, wonach der von der einen Partei benannte Schiedsrichter allein entscheiden kann, wenn es die andere Partei versäumt, innerhalb von drei Wochen ebenfalls einen Schiedsrichter zu ernennen, verstößt gegen das auch für Schiedsgerichte geltende Gebot überparteilicher Rechtspflege und ist daher nach § 134 BGB nichtig.
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a)	Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom
19o Dezember 1968 (BGHZ 51, 255, 258) zu dem Ausdruck gebracht hat, übt ein Schiedsgericht Rechtsprechung aus, weshalb ausreichende Gewähr dafür gegeben sein muß, daß es unabhängig und unparteilich ist. Darin unterschei det es sich dem Grundsatz nach von einem staatlichen Gericht nicht. Die Überparteilichkeit eines Gerichts wird aber nicht nur in Frage gestellt, wenn die ihm angehörenden Richter tatsächlich voreingenommen sind, sondern schon dann, wenn das Gericht für einen unbefangenen Betrachter den Eindruck erwecken muß, die eine Partei könnte gegenüber der anderen benachteiligt sein*
Dem trägt der Gesetzgeber beispielsweise bei den Ausschließungsgründen (§ 41 ZPO) in der Weise Rechnung, daß er allein die persönliche Beziehung, die ein Richter zur Streitsache oder zu den Parteien hat, genügen läßt, um ihn von der Ausübung des staatlichen Richteramts fern zuhalten, eben weil bereits der Anschein eines Verdachts der Parteilichkeit vermieden werden soll, der im Einzelfall unbegründet sein kann (vgl. hierzu Kornblum aaO S. 122/123/.
b)	Ähnliches muß für das schiedsrichterliche Verfahren gelten. Hier erscheinen die angeschnittenen Fragen insofern noch in einem besonderen Licht, als die Parteien - anders als beim staatlichen Gericht - je nach dem Inhalt der getroffenen Sehiedsabrede das Gericht, das über ihren Konfliktsfall befinden soll, überhaupt erst ins Leben rufen müssen, also selbst bestimmen können, wer ihre Richter sein sollen.
Vj -
Diese Möglichkeit gehört nun allerdings zu den unbestreitbaren Vorteilen, die das schiedsgerichtliche Verfahren gegenüber dem Zivilprozeß an den staatlichen Gerichten bietet<, Denn dadurch werden die Parteien in die Lage versetzt, nach ihrer Wahl Persönlichkeiten für die Entscheidung ihres Rechtsstreit zu gewinnen, die die ihrer Meinung nach erforderliche Sachkunde besitzen und die sonstigen menschlichen Voraussetzungen zur Schlichtung des aufgetretenen Streits erfüllen, die also von vornherein ihr volles Vertrauen besitzen„ Gerade darin liegt aber auch, wie nicht verkannt werden darf, zugleich eine Gefahr für die tjberparteilichkeit dieser von einer Partei bestellten Schiedsrichtere Denn vielfach werden die Parteien geneigt sein, einen Schiedsrichter zu benennen, von dem sie annehmen,, daß. . er den Rechtsstreit auch zu ihren Gunsten entscheiden wird«.
Jedenfalls wird durch die einseitige Schiedsrichterbestellung eine persönliche Beziehung zwischen dem Schiedsrichter und der ihn ernennenden Partei geschaffen, die die Überparteilichkeit des zu bildenden Schiedsgerichts durchaus ernstlich in Frage stellen kann, aber nicht muß» Besteht nämlich ein entsprechendes Gegengewicht in Form eines von der anderen Partei oder von einem Dritten bzw„ von einem staatlichen Gericht ernannten Schiedsrichters, dann kann sich die lediglich auf seine unmittelbare Wahl durch eine Partei zurückzuführende Beziehung des Schiedsrichters zu dieser Partei nicht in einem Maße auswirken, daß der Eindruck entstehen könnte, dem ganzen Schiedsgericht - auf das es dann allein ankommt - fehle die notwendige Überparteilichkeit o
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Wird dagegen ein Schiedsgericht nur von einem oder mehreren ausschließlich von einer Partei bestellten Schiedsrichtern gebildet, ist nicht abzusehen, wie sich die aus einer einseitigen Schiedsrichternennung folgenden Gefahren für die Unvoreingenommenheit der tätig werdenden Schiedsrichter auswirkt, da insoweit jedes Korrektiv fehlte Einem solchen Schiedsgericht wird die andere Partei mit verständlichem Befremden und Mißtrauen gegenüberstehen« Eine Regelung, die die Besetzung eines Schiedsgerichts mit allein von einer Partei ernannten Schiedsrichtern ermöglicht, ist jedenfalls nicht weniger geeignet, bei der anderen Partei - wie übrigens auch bei jedem unbeteiligten Dritten - den Eindruck hervorzurufen, daß sie benachteiligt wird, wie wenn in einem Streit mit einem Vereinsmitglied eine nicht dem Verein angehörende Person nur Schiedsrichter bestellen kann, die Mitglieder dieses Vereins sind» In diesem Falle hat der Senat die Unparteilichkeit des Schiedsgerichts nicht mehr als gewahrt angesehen (BGHZ 51, 255, 261/262)o
c} Dabei kann es keinen Unterschied machen, ob im Schiedsvertrag vorgesehen ist, daß der Rechtsstreit von vornherein nur von Schiedsrichtern entschieden werden soll, die eine Partei bestellt hat, oder ob das nur für den Fall gelten soll, daß die andere Partei ihrerseits keinen Schiedsrichter benennt« Der Verstoß gegen das Gebot überparteilicher Rechtspflege stellt sich in dem einen wie im anderen Falle gleich dar« Denn für diese Frage ist es unmaßgeblich, welche einzelnen Möglichkeiten für die Besetzung des Schiedsgerichts bestehen,
 sondern entscheidend ist allein, v/ie das Schiedsgericht schließlich besetzt ist, wenn das Verfahren durchgeführt und der Schiedsspruch gefällt wird.
d)	Deshalb ist es auch entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts unerheblich, daß im vorliegenden Palle der Erlaß des Schiedsspruchs allein durch den von den Antragstellerinnen ernannten Schiedsrichter letztlich auf eine Verletzung der vertraglichen Mitwirkungspflicht durch die Antragsgegnerin zurückzuführen ist, selbst einen Schiedsrichter zu wählen» Das vermag dem Schiedsgericht den Besetzungsmangel, der in dem Verstoß gegen das Gebot überparteilicher Rechtspflege besteht, nicht zu nehmen» Mit einem so schwerwiegenden Mangel muß sich die Antragsgegnerin auch dann nicht abfinden, wenn sie die Möglichkeit hatte, ihn abzuwenden; er haftet dem Schiedsgericht schlechthin an»
e)	Daß beiden Parteien nach dem Schiedsvertrag bei der Schiedsrichterwahl zunächst gleiche Chancen eingeräumt waren, hat - v/ie das Berufungsgericht zutreffend annimmt - zunächst nur zur Folge, daß die Voraussetzungen des § 1025 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sindo
 Ob das später tätig gewordene Schiedsgericht hinreichende Gewähr für seine Unparteilichkeit bot, hängt dagegen lediglich von seiner tatsächlichen Zusammensetzung ab. Wenn dabei eine Partei prozessual ihr zur Verfügung stehenden Möglichkeiten, ihren eigenen Willen zur Geltung zu bringen, nicht ausgeschöpft hat, so kann das sonstigen Versäumnissen innerhalb eines schlecht geführten Prozesses nicht gleichgesetzt werden, v/ie das Berufungsgericht meint. Die Wahrung des
H
Grundsatzes der Überparteilichkeit des Schiedsgerichts als eines unverzichtbaren V/esenssuges der Rechtsprechung, wie sie auch ein Schiedsgericht ausübt, darf nicht vom jeweiligen prozessualen Verhalten der Parteien abhängig gemacht werden»
4o Dem Berufungsgericht kann nicht zugegeben werden, daß eine straffe Durchführung des Schiedsgerichtsverfahrens die einzige sinnvolle Konsequenz darotelle, wenn eine Partei ihre Mitwirkungspflicht bei der Ernennung der Schiedsrichter verletze» Sehr viel sachgerechter erscheint, daß in einen solchen Falle die Partei, die das Schiedsgerichtsverfahren betreiben will, durch das zuständige staatliche Gericht (§ 1029 Abs» 2 ZPO)oder durch einen vorher Gezeichneten Dritten einen Schiedsrichter für die säumige Partei bestellen läßt und damit von vornherein das Schiedsgericht vor dem Makel der fehlenden Überparteilichkeit bewahrt» Die dadurch eintretende geringfügige Verfahrensverzögerung ist in Kauf zu nehmen» Im Internationalen Schiedswesen ist das durchaus üblich» So sind beispielsweise im Europäischen Übereinkommen über die internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit vom 21. April 1961 (BGBl 1964 II 426) in Art» 4 nur durch Dritte vorzunehmende Er-satzhandlungen vorgesehen, bezeichnenderweise nicht aber solche der Parteien selbst»
5» Fehl geht schließlich auch der Hinweis des Berufungsgerichts auf die Möglichkeit, einen etwa parteilichen Schiedsrichter nach § 1032 ZPO abzulehnen.
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Beim Ablehnungsrecht ist an einzelne Schiedsrichter gedacht, die aus gerade in ihrer Person liegenden Gründen als befangen erscheinen (BGHZ 51, 255, 261)*
Hier dagegen ergibt sich die Besorgnis der Befangenheit ganz allgemein daraus, daß die Schiedsrichter, die zur Entscheidung allein befugt sind, nur von einer Partei ernannt worden sind, mögen sie auch darüber hinausgehende persönliche Ansatzpunkte für ihre etwaige Parteilichkeit gar nicht bieten0 Da der Antragsgegnerin nach ihrer Säumnis kein Recht zur Schiedsrichterbenennung mehr zusteht, hätte eine erfolgreiche Ablehnung des hier allein tätig gewordenen Schiedsrichters nur zur Folge gehabt, daß die Antragstellerinnen erneut einen Schiedsrichter ihrer Wahl hätten bestellen dürfen (§ 1031 ZPO)9 auf den dieselben Voraussetzungen für eine Ablehnung zugetroffen hätten, wie auf den bereits abgelehnten*
Die Ablehnung der ausschließlich von einer Partei ernannten Schiedsrichter ist daher auch in Fällen der vorliegenden Art nicht der geeignete und sinnvolle Weg, den Bedenken gegen die Unparteilichkeit Rechnung zu tragen* Vielmehr sind - wie in der bereits mehrfach erwähnten vom Senat entschiedenen Sache (BGHZ 51,
 255, 261) - die gegen die Unparteilichkeit sprechenden Erwägungen mit dem nötigen Nachdruck nur zur Geltung zu bringen, wenn aus der Besetzung des Schiedsgerichts ein Aufhebungsgrund hergeleitet werden kann*
6* Ein solcher Aufhebungsgründ ist nach den bisherigen Darlegungen gegeben, da ein Schiedsvertrag, der - v/enn auch nur subsidiär - die Entscheidung eines Rechtsstreits
 durch ausschließlich von einer Partei benannte Schiedsrichter ermöglicht, gegen das auch für Schiedsgerichte geltende G-ebot überparteilicher Rechtspflege verstößt und deshalb nach § 134 BGB nichtig ist, wobei der objektive Verstoß genügt (BGHZ 51, 255, 262; 37, 363, 366)0
Die Nichtigkeitsgründe betreffen an sich nur die Abrede über die Besetzung des Schiedsgerichts in dem in Betracht gezogenen - hier auch eingetretenen - Even-tualfallo Ob daraus nach § 139 BGB folgt, daß die ganze Schiedsgerichtsvereinbarung nichtig ist, braucht jedoch nicht näher untersucht zu werden. Denn der Schiedsspruch des nur mit einem befangenen Richter besetzten Schieds-gerichts beruht jedenfalls auf einem unzulässigen Verfahren (§ 1041 Abs0 1 Nr« 1 Pall 2 ZPO; BGHZ 51 , 255,
263) o
IV.
Nach alledem müssen auf die Revision die Urteile des Land- und Oberlandesgerichts sowie der Schiedsspruch aufgehoben und der Antrag auf Vollstreckbarer-
klärung zurückgewiesen werden (§§ 104-2 Abs* 2, 1041 Abs. 1 ZPO)o Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 9h 100 ZPO»
Glanzmann	Vogt	Pinke
 Schmidt
Girisch